LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 15.01.2024 – 12 Qs 80/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 15.01.2024 – 12 Qs 80/23 Download Drucken Titel: Ansatz der Mittelgebühr nach Nr. 4124 RVG VV für den Verteidiger trotz Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft vor der Berufungshauptverhandlung Normenketten: RVGVV Nr. 4124 RVG § 14 StPO § 464b Leitsätze: Ist die allein von der Staatsanwaltschaft geführte und begründete Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt und wird sie kurz vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen, rechtfertigt das nicht ohne Weiteres den Nichtansatz der Mittelgebühr nach Nr. 4124 VV RVG. (Rn. 13 – 18) Steht dem Angeklagten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu, so kann der Pflichtverteidiger im Namen des Angeklagten die Wahlverteidigergebühren beanspruchen, sofern der Verteidiger insoweit auf seine Pflichtverteidigergebühren verzichtet (Ergänzung zu OLG Nürnberg BeckRS 2014, 12364). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verteidigergebühren, Berufungsrücknahme, Staatsanwaltschaft, Mittelgebühr, Erstattungsanspruch, Wahlverteidigergebühren, Pflichtverteidigergebühren Vorinstanz: AG Erlangen, Beschluss vom 11.09.2023 – 7 Ds 902 Js 141519/22 Fundstellen: JurBüro 2024, 79 LSK 2024, 186 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Verteidigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 11.09.2023 aufgehoben. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Erlangen verurteilte den Angeklagten am 09.11.2022 wegen Betrugs, den er in laufender Bewährung beging, zu einer ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten. Im Bewährungsbeschluss machte es ihm unter anderem eine stationäre Suchttherapie zur Auflage. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Berufung ein, die sie begründete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. 2 Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmte Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 25.05.2023. Mit Schreiben vom 11.05.2023 berichtete die Bewährungshilfe dem Landgericht, dass der Verurteilte seit 01.01.2023 versicherungspflichtig beschäftigt sei, eine zweimonatige stationäre Therapie vollständig absolviert habe und seitdem von der Suchtberatung X betreut werde. Zur Bewährungshilfe habe er zuverlässig Kontakt gehalten. Die Bewährungshilfe stellte ihm nunmehr eine günstige Sozialprognose. Die Staatsanwaltschaft nahm deshalb am 23.05.2023 die Berufung zurück. 3 Tags darauf hob das Landgericht den Hauptverhandlungstermin auf und erlegte der Staatskasse die Kosten der Berufung, einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen auf. Sodann stellte die Pflichtverteidigerin einen Kostenfestsetzungsantrag. Dabei machte sie auch eine mittlere Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren in Höhe von 352 € nach § 14 RVG, Nr. 4124 VV RVG geltend. 4 Hierzu nahm der Bezirksrevisor Stellung und beantragte die Mittelgebühr um 30% auf 246,40 € zu reduzieren. Der Ansatz der Mittelgebühr sei unbillig hoch. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen im Urteil sei daher nicht mehr erforderlich gewesen. Der Verurteilte habe die Taten erstinstanzlich eingeräumt und auf die Berufung sei keine Reaktion der Verteidigerin erfolgt. Insgesamt könne nicht von einem durchschnittlichen Verfahren ausgegangen werden. Es habe zwar die Möglichkeit bestanden, dass das Berufungsurteil die Bewährungsaussetzung versagt. Im Vergleich zu anderen Berufungsverfahren mit deutlich höherem Strafansatz sei vergütungsrechtlich nicht von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen. 5 Die Verteidigerin widersprach dem. Die Mittelgebühr sei gerechtfertigt, da die Berufung erst am 23.05.2023 zurückgenommen und daraufhin der Termin vom 25.05.2023 aufgehoben wurde. Das Verfahren und die Verteidigungsstrategie bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs seien daher bereits umfassend mit dem Verurteilten besprochen und vorbereitet worden. 6 Mit Beschluss vom 11.09.2023 wies das Amtsgericht Erlangen den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung insgesamt zurück, dass die Verteidigerin keine für die Antragstellung nach § 464b StPO erforderliche Vollmacht vorgelegt habe. 7 Im Schreiben vom 25.09.2023 trat die Verteidigerin erneut den Ausführungen des Bezirksrevisors entgegen – ohne sich explizit gegen den Beschluss vom 11.09.2023 zu wenden – und legte zugleich eine Vollmacht vor, die sie dazu berechtigte, für den Verurteilten Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen. 8 In seiner weiteren Stellungnahme verwies der Bezirksrevisor in Wesentlichen auf seine früheren Ausführungen und regte an, dass die Verteidigerin ihre Pflichtverteidigervergütung geltend mache oder aber auf diese verzichte, um eine Doppelzahlung der Staatskasse zu vermeiden. Danach erklärte die Verteidigerin, auf die Pflichtverteidigergebühren zu verzichten. Sodann legte die Rechtspflegerin die Akte der Kammer vor. II. 9 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 10 1. Das Schreiben der Verteidigerin vom 25.09.2023 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 11.09.2023 auszulegen. Als solche ist sie statthaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 464b Rn. 1, 5 f.) und auch im Übrigen zulässig. 11 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als die beantragte Mittelgebühr festzusetzen ist. 12
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