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LG München I, Endurteil v. 09.07.2024 – 1 HK O 12576/23

LG München I, Endurteil v. 09.07.2024 – 1 HK O 12576/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 09.07.2024 – 1 HK O 12576/23 Download Drucken Titel: Unlautere Gestaltung von Vorsc

§ 58RSt

V (bzw. Seine Nachfolgevorschrift § 22 MStV) bereichsspezifische Spezialvorschriften sind, die für den Bereich der Telemedien die Anforderungen an die Erkennbarkeit von kommerzieller Kommunikation festlegen (vgl. BGH GRUR 2021, 1414 Rn.60, 70 – Influencer II). Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG (bzw. der Vorgängervorschrift § 5a Abs. 6 UWG) kann deshalb überhaupt nur angenommen werden, wenn das gerügte Verhalten zugleich § 6 Abs. 1 Nr.

§ 58RSt

V (bzw. § 22 MStV) verletzt (wobei die beiden Vorschriften parallel laufen). 59 Die Beklagten sind als Inhaber der betroffenen Internetseiten auch als Diensteanbieter nach § 2 S.2 Nr.1 TMG anzusehen und unterliegen deshalb dem TMG. 60 Die angegriffenen Beiträge stellen kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S.1 Nr.5 TMG dar. Die Beklagten präsentieren Produkte von Drittunternehmen und erhalten dafür eine Gegenleistung. 61 Berücksichtigt man nun die Wertungen des TMG, insbesondere die Vorgaben nach § 6 TMG, dann muss festgestellt werden, dass es der Gesetzgeber dort in § 6 Abs. 2 TMG bereits als unzulässig einstuft, wenn im Falle kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post in der Kopf- bzw. Betreffzeile der Nachricht der kommerzielle Zweck der Nachricht verheimlicht wird. Legen die Header-Informationen der E-Mail nicht bereits den kommerziellen Charakter der E-Mail offen, verletzt der Diensteanbieter seine Kommunikationspflichten. 62 Diese gesetzliche Vorgabe gilt auch aktuell noch. Zwar wurde das TMG mittlerweile durch das Digitale Dienste-Gesetz abgelöst. Die Vorschriften des TMG sind außer Kraft getreten. Mit § 6 Abs. 2 DDG findet sich aber eine gleichlautende Vorschrift im Digitale Dienste-Gesetz. 63 Die Kammer erachtet die Konstellationen für vergleichbar. Die Kopf- und Betreffzeile ist eine Art Vorschau auf den Inhalt der E-Mail. 64 Deswegen ist geschäftliche Relevanz des Verstoßes hier im Ergebnis zu bejahen. Der Gesetzgeber schützt Verbraucher schon davor, kommerzielle Inhalte unnötig aufzurufen, auch wenn es nur ein Klick ist. 65 e) Die Anwendung von § 5a Abs. 4 UWG ist auch nicht durch § 6 Abs. 1 Nr.1 TMG (bzw. § 6 Abs. 1 Nr.1 DGG) und § 58 RStV (bzw. § 22 MStV) ausgeschlossen. Zwar hält die BGH, wie ausgeführt, diese Vorschriften für bereichsspezifische Spezialvorschriften, die nicht umgangen werden dürfen. Eine Umgehung droht hier aber schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen vorliegen. 66 Wie ausgeführt, sind die Beklagten Diensteanbieter und hat die Vorschauseite einen kommerziellen Charakter. Diesen kommerziellen Charakter machen die Beklagten auch nicht kenntlich. 67 Es liegt auch nicht nur ein Verstoß zur Zeit der Abmahnung vor, sondern auch noch jetzt zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Das Vorgehen der Beklagten verletzt jetzt § 6 Abs. 1 Nr.1 DDG. 68 Der Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr.1 TMG ist auch als Wettbewerbsverstoß anzusehen. Die Voraussetzungen von § 3a UWG lieben ebenfalls vor. 69 Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 70 § 6 Abs. 1 Nr.

§ 58Abs. 1 RSt

V sind nach dem BGH Marktverhaltensregeln (s.o.). Es ist nach hiesiger Auffassung auch davon auszugehen, dass der Verstoß die Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigt. Hier gelten erst recht die Ausführungen im Hinblick auf § 6 Abs. 2 TMG. 71 Insgesamt liegt damit ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a Abs. 4 UWG vor. 72

  1. Die Vorschauseiten verstoßen nach den obigen Ausführungen auch gegen § 6 Abs. 1 Nr.1 TMG bzw. § 6 Abs. 1 Nr.1 DGG. In diesem Sinne kann sogar offen bleiben, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG vorliegt, da jedenfalls ein Verstoß gegen das TMG bzw. DGG gegeben ist. 73
  2. Der Anspruch ist auch im Sinne des Hauptantrags vollumfänglich begründet. Eine Einschränkung des Antrags dahingehend, dass nicht verlangt werden könnte, dass die Beklagten darauf hinzuweisen haben, dass es sich bei der Anlage K4 um Werbung handelt. 74 Tatsächlich enthält der Betrag werbliche Inhalte. In diesem Sinne kann der Kläger einen Hinweis verlangen, dass es Werbung ist. 75 II. Der Kläger kann Zahlung der Abmahnpauschale nach § 13 Abs. 3 UWG verlangen, da die Abmahnung berechtigt und formal nicht zu beanstanden war. Die Höhe der Pauschale haben die Beklagten nicht angegriffen. Der Anspruch ist nach §§ 288, 291 BGB zu verzinsen. C) 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit bezüglich Ziff.1 des Tenors aus § 709 S.1 ZPO, im Übrigen aus § 709 S.2 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.