VGH München, Urteil v. 18.07.2024 – 6 B 23.2258 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 18.07.2024 – 6 B 23.2258 Download Drucken Titel: Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Erschleichens der Ernennung Normenketten: VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 SG § 31 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Leitsatz: Es ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar, einem Soldaten auf Zeit das Verschweigen einer strafrechtlichen Verurteilung im Bewerbungsbogen Jahre später nach Bekanntwerden als Entlassungsgrund vorzuhalten. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Soldatenrecht, Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit, Arglistige Täuschung, Verschweigen von Strafbefehl und Strafurteil (Trunkenheitsfahrten), Kausalität, Vorsatz, Entlassung, Soldatenverhältnis auf Zeit, arglistige Täuschung, Verschweigen, Strafbefehl, Strafurteil, Trunkenheitsfahrt, Bewerbungsbogen, Angaben, Einstellungshemmnis, Einstellungssperre, Zeitablauf, Fürsorgepflicht, Beschleunigung, Bekanntwerden, Mitteilung, mündlich, Dienstvorgesetzter Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 06.09.2023 – AN 16 K 19.02414 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. September 2023 – AN 16 K 19.02414 – geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. August 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18. November 2019 wird aufgehoben II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren war notwendig. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit wegen arglistigen Erschleichens der Ernennung. 2 1. Der Kläger war bereits von 2005 bis 2009 Soldat auf Zeit. Nach einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bewarb er sich im April 2011 beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung Süd um eine Wiedereinstellung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere. Im Bewerbungsbogen, den er am 18. April 2011 unterschrieb, kreuzte er bei der Frage, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden sei (Nr. 22), das Antwortfeld „Nein“ an. Bei der Frage, ob gegen ihn ein Strafverfahren/polizeiliches/staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren laufe (Nr. 23), kreuzte er ebenfalls „Nein“ an. Bei der Frage, ob ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (Nr. 24), gab er „Ja“ und als Zeitraum „04.2009 – 01.2010“ an. In einem Beiblatt „Zusatzangaben zu Ziffer 22 bis 25“ gab der Kläger an, er habe eine Erziehungsmaßnahme von 30 Sozialstunden im Jahr 2001 aufgrund Diebstahls erhalten. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 teilte das Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden Ministerium) dem Zentrum für Nachwuchsgewinnung Süd den Kläger betreffend und unter dem weiteren Betreff „Anforderungen aus dem Bundeszentralregister“ mit: „Gegen eine Einstellung / Wiedereinstellung oder Übernahme der / des Obengenannten bestehen keine Bedenken“. Er wurde mit dem beabsichtigten Eintrittstermin 1. August 2012 und einer Verpflichtungszeit von 16 Jahren eingeplant. 3 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 29. Mai 2009, rechtskräftig seit 2. Juli 2009, war gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu jeweils 50,00 Euro verhängt worden. Zudem war ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer achtmonatigen Sperrfrist für die Wiedererteilung entzogen worden. Am 11. März 2012 führte der Kläger – erneut – ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Hierfür wurde er vom Amtsgerichts W. mit Urteil vom 20. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihm wurde ferner die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von fünfzehn Monaten für die Wiedererteilung entzogen. Das Strafurteil wurde am 2. Oktober 2012 rechtskräftig. 4 Der Kläger wurde aufgrund seiner Bewerbung zum 1. August 2012 zu einer viermonatigen Eignungsübung einberufen und mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Zuletzt stand er im Rang eines Hauptfeldwebels. Reguläres Dienstzeitende ist der 31. Juli 2024. 5 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) wandte sich mit E-Mail vom 13. Dezember 2018 an das Ministerium und bezog sich auf dessen Schreiben vom 7. Dezember 2011, wonach unter dem Betreff „Anforderungen aus dem Bundeszentralregister“ keine Bedenken gegen die Wiedereinstellung des Klägers mitgeteilt worden waren. Es teilte mit, aufgrund des Auszuges aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister sei eine Tat zu erkennen, welche vor Wiedereinstellung hätte angegeben werden müssen, was aber unterblieben sei. Es handele sich dabei um eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. Das Bundesamt fragte an, ob es einen bestimmten Grund gebe oder gegeben habe, dass keine Bedenken bei der Einstellung bestünden oder bestanden hätten. Laut Aktennotiz vom 13. Dezember 2018 gab es am selben Tag ein Telefonat zwischen dem zuständigen Mitarbeiter im Ministerium und dem Verfasser. Laut dem Inhalt der Notiz teilte der Ministeriumsmitarbeiter mit, der Soldat sei unbekannt und die Entscheidung, dass keine Bedenken vorlägen, obwohl Strafverfahren anhängig gewesen wären oder seien, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Auf ein Auskunftsersuchen teilte die Polizeiinspektion T. unter dem 15. Januar 2019 dem Bundesamt mit, dass der Kläger wegen im Einzelnen aufgeführter Delikte „polizeilich in Erscheinung“ getreten sei. Darunter waren auch die beiden Trunkenheitsfahrten vom Januar 2009 und März 2012 aufgeführt. 6 Das Bundesamt hörte den Kläger am 24. Januar 2019 zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses auf Zeit wegen erschlichener Einstellung an. Der Kläger hielt dem Vorwurf entgegen, er habe entsprechend der telefonischen Auskunft der Wehrdienstberatung das Strafverfahren am Tag des Dienstantritts gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten und weiteren Kameraden kommuniziert. Dazu legte er eine schriftliche Stellungnahme des damaligen Personalfeldwebels S. vom 13. Februar 2019 vor. In dieser führt Herr S. aus, der Kläger sei am 1. August 2012 bei ihm im Personalbüro gewesen. Er habe ihm mitgeteilt, gegen ihn laufe ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit am Steuer. Dasselbe habe er im Beisein von Herrn S. dem Kompaniefeldwebel geschildert. Es habe deswegen auch ein Gespräch mit dem Kompaniechef gegeben. Das Bundesamt ließ daraufhin den damaligen Kompaniefeldwebel, Herrn D. K., den damaligen Einheitsführer und Dienstvorgesetzten, Herrn P., und den damaligen Geschäftszimmersoldaten, Herrn F. K. vernehmen. Herr D. K. und Herr P. sagten jeweils aus, sie könnten sich nicht erinnern. Herr F. K. konnte sich daran erinnern, dass das Thema Führerscheinentzug und wie es dazu gekommen sei, angesprochen worden sei. 7 Mit Bescheid vom 22. August 2019 entließ die Beklagte den Kläger gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Der Kläger sei wegen Einstellungsbetrugs aus der Bundeswehr zu entlassen. Er habe weder den Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 29. Mai 2009 noch die strafrechtlichen Ermittlungen zur Verurteilung durch das Amtsgericht W., rechtskräftig seit dem 2. Oktober 2012, noch die Verurteilung als solche im Bewerbungsbogen korrekt angezeigt oder im Nachhinein der Einstellungsbehörde offengelegt. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 29. Mai 2009 wäre in der Regel eine Einstellungssperre von 18 Monaten verhängt worden. Nach dieser Zeit wäre nach erneuter Prüfung ggf. eine Einstellung in die Bundeswehr möglich gewesen. Bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens wegen der Trunkenheitsfahrt vom 11. März 2012 wäre die Einstellung zum 1. August 2012 sicher nicht erfolgt. 8 2. Das nach erfolgloser Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. September 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG seien erfüllt. Der Kläger habe eine arglistige Täuschung begangen, die kausal für seine Einstellung gewesen sei. Es könne offenbleiben, ob er eine Täuschung dadurch begangen habe, dass er der Beklagten den Strafbefehl vom 29. Mai 2009 des Amtsgerichts W. verschwiegen habe. Er habe sie jedenfalls durch das Unterlassen der Meldung des Ermittlungsverfahrens, resultierend aus der Tat vom 11. März 2012, im Zeitraum zwischen Tattag und Dienstantritt am 1. August 2012 getäuscht. Diese Täuschungshandlung sei kausal für die Einstellung des Klägers gewesen. Der Kläger hätte der Beklagten umgehend das Ermittlungsverfahren auf Grund der Tat vom 11. März 2012 noch vor Dienstantritt melden müssen, was er unterlassen habe. Die Pflicht zur Meldung bestehe gegenüber der Einstellungsbehörde und damit gegenüber dem Bundesamt und nicht gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr. Die unsubstantiierte Behauptung, im Karrierecenter habe man ihm geraten, er solle das Ermittlungsverfahren erst bei Dienstantritt melden, gehe zulasten des Klägers. 9 3. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter und trägt im Wesentlichen vor: 10 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege der Entlassungsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG nicht vor. Er habe seine Ernennung nicht durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Insbesondere fehle es an der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung der Arglist. Unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens habe er Kontakt mit dem Karrierecenter der Bundeswehr aufgenommen, das zu diesem Zeitpunkt für ihn der einzige Ansprechpartner bei der Beklagten gewesen sei. Er habe auf die Aussage der Mitarbeiterin vertraut und Meldung erst bei Dienstantritt gemacht. Es sei Aufgabe der Beklagten nachzuweisen, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Er habe dargelegt, dass er sowohl eine Mitarbeiterin des Karrierecenters als auch einen Rechtsanwalt gefragt habe. Beide hätten die Auskunft gegeben, bei Dienstantritt Meldung zu machen. Zudem sei nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG ein Berufssoldat zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Diese habe erst Monate nach Dienstantritt stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits bei seinem Dienstvorgesetzten die Entziehung des Führerscheins und auch das laufende Ermittlungsverfahrens gemeldet. Der Dienstvorgesetzte habe dem Kläger nicht mitgeteilt, dass er die Meldung bei einer anderen Stelle hätte machen müssen. Hinsichtlich des Strafbefehls aus dem Jahr 2009 habe der Kläger den Führerscheinentzug mitgeteilt und den Strafbefehl in Kopie zu seinen Bewerbungsunterlagen gegeben. Mit Schreiben des Zentrums für Nachwuchsgewinnung vom 22. November 2011 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt werden würde. 11 Der Kläger beantragt, 12 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2023 den Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18. November 2019 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe das laufende Ermittlungsverfahren vom 11. März 2012 dem Bundesamt als Ernennungsbehörde nicht mitgeteilt. Der objektive Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG sei genauso erfüllt wie der subjektive Tatbestand. Der Kläger selbst behaupte, er habe unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens Kontakt zum Karrierecenter der Bundeswehr aufgenommen. Es stelle sich die Frage, warum der Kläger auf Aussagen Dritter, die nicht Teil der Einstellungsbehörde seien, vertraut habe. Es komme nicht darauf an, ob er bei Dienstantritt gegenüber bestimmten Angehörigen der Bundeswehr das Ermittlungsverfahren oder das daraus resultierende Urteil vom 20. Juni 2012 des Amtsgerichts Weißenburg gemeldet habe. Die Offenbarungspflicht über laufende Straf- und Ermittlungsverfahren habe bereits bei der Bewerbung bestanden. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen S. sowie des Klägers. 16 Der Senat hat am 2. Mai 2024 mündlich verhandelt. Dabei ist der Kläger informatorisch angehört und Beweis durch die Einvernahme des Zeugen S. erhoben worden. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Die Beteiligten habe ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. 17 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Mit Zustimmung der Beteiligten wird gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden. 19 Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine Anfechtungsklage ist zulässig und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet. Denn der angefochtene Entlassungsbescheid vom 22. August 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist deshalb unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuheben. 20 1. Die Klage ist (weiterhin) zulässig. Der unmittelbar bevorstehende Ablauf der vorgesehenen Dienstzeit (am 31.7.2024) hat keinen Einfluss auf den Bestand der angefochtenen Entlassungsverfügung und die sich hieraus ergebenden beschwerenden Rechtswirkungen. Ihre Gestaltungswirkung behält die vorzeitige Entlassung auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Dienstzeit des Klägers. Eine Erledigung durch Zeitablauf scheidet daher aus (OVG SA, B.v. 26.1.2023 – 1 L 108/22 – juris Rn. 27). 21 2. Die Klage ist auch begründet. 22 Die vom Bundesamt auf § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Soldatendienstverhältnis auf Zeit ist rechtswidrig. Der Der Vorwurf, der Kläger habe seine am 1. Dezember 2012 erfolgte Ernennung durch Verschweigen des Strafbefehls vom 29. Mai 2009 und des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie des hieraus resultierenden Strafurteil vom 20. Juni 2012 erschlichen, hat sich nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt. 23 Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der zu Ernennende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (BVerwG, U.v. 18.9.1985 – 2 C 30.84 – juris Rn. 24). Insbesondere ist das Verschweigen von Tatsachen eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein könnten (OVG NW, B.v. 19.5.2016 – 1 B 63/16 – juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 4.2.2009 – 5 LA 479/07 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 28.11.2018 – 6 C 18.2347 – juris Rn. 13; Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 46 Rn. 34). 24 Diese Voraussetzungen liegen weder mit Blick auf den Strafbefehl vom 29. Mai 2009 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.