VGH München, Urteil v. 13.06.2024 – 6 B 23.2098 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 13.06.2024 – 6 B 23.2098 Download Drucken Titel: Berufungsverfahren um die Höhe des von der beklagten Gemeinde verlangten Erschließungsbeitrags für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage Normenketten: KAG Art. 5a BauGB § 131 Abs. 1 S. 1, § 132 Nr. 2 EBS § 6 Abs. 2, Abs. 11 S. 1 Leitsatz: Im Ergebnis wirkt sich der Rechenfehler des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Denn es liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eckermäßigung gem. § 6 Abs. 11 S. 1 EBS 1990 nicht vor. Daher fällt der die klägerischen Grundstücke treffende Beitrag (noch) geringer aus, als vom Verwaltungsgericht angenommen worden war. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erschließungsbeitragsrecht, Entscheidung nach Teilzulassung der Berufung, kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, Berechnungsfehler, Eckvergünstigung (verneint) Vorinstanz: VG München, Urteil vom 29.07.2022 – 28 K 19.2413 Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs¬gerichts München vom 29. Juli 2022 – M 28 K 19.2179 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreck¬bar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstre¬ckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicher¬heit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Höhe des von der beklagten Gemeinde verlangten Erschließungsbeitrags für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Sonnleiten. 2 Mit Bescheid vom 19. Juli 2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. November 2018 wurde der Kläger als Miteigentümer der Grundstücke mit den FlNrn. 588/2 und 588/41 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 22.751,14 € herangezogen. Dieser seinem hälftigen Eigentumsanteil entsprechende Beitrag setzt sich aus dem für FlNr. 588/2 auf 13.248,01 € und für FlNr. 588/41 auf 9.503,13 € festgesetzten Erschließungsbeitrag zusammen. Das 1.180 m 2 große Grundstück FlNr. 588/41 ist im Wesentlichen unbebaut und wird als Garten zu dem angrenzenden mit einem Wohnhaus bebauten, 1.645 m² großen Grundstück FlNr. 588/2 genutzt, das seinerseits an der abgerechneten Straße liegt. Ein Bebauungsplan ist für den fraglichen Bereich nicht aufgestellt. 3 Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Juli 2022 die Bescheide aufgehoben, soweit darin für das Gartengrundstück ein über 3.850,11 € und für das Wohngrundstück ein über 11.494,44 € hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Teilstattgabe hat es zum einen darauf gestützt, dass das klägerische Grundstück FlNr. 588/41 nur mit einer Teilfläche von 551 m² noch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und mit der Restfläche bereits im Außenbereich (§ 35 BauGB) liege und insoweit nicht erschließungsbeitragspflichtig sei. Aus den gleichen Gründen sei auch das südlich angrenzende Grundstück FlNr. 588/42 nicht mit seiner gesamten Fläche zu veranlagen. Zudem hätte die Beklagte das bebaute Anliegergrundstück FlNr. 588 sowie die beiden unbebauten Anliegergrundstücke FlNrn. 590/1 und 590/7 als durch die abgerechnete Straße Sonnleiten erschlossen ansehen und deren Fläche nach Abzug einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 EBS bei der Aufwandsverteilung berücksichtigen müssen, was die auf die übrigen Grundstücke entfallenden Anteile verringere. 4 Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2023 – 6 ZB 23.216 – die Berufung gegen dieses Urteil in seinem stattgebenden Teil teilweise zugelassen, und zwar insoweit, als das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide für das Grundstück FlNr. 588/2 hinsichtlich eines über 11.855,16 € hinausgehenden Erschließungsbeitrags, also hinsichtlich eines Beitragsteils von 360,72 €, und für das Grundstück FlNr. 588/41 hinsichtlich eines über 3.970,94 € hinausgehenden Erschließungsbeitrags, also hinsichtlich eines Beitragsteils von 120,83 € aufgehoben hat. Im Übrigen hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt. 5 Im zugelassenen Umfang hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie unter Verweis auf ihre Ausführungen im Zulassungsverfahren und auf den Zulassungsbeschluss des Senats ihre Einwände gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Vergleichsberechnung, die zur (Teil-)Zulassung der Berufung geführt hatten, und führt nochmals aus, dass die dabei unterbliebene Berücksichtigung des bei dem Grundstück FlNr. 588 anzusetzenden Nutzungsfaktors zu einem zu geringen Beitragssatz pro m² geführt habe. Nach richtiger Berechnung betrage dieser 11,0873619 € pro m², so dass auf die klägerischen Grundstücke ein Beitrag in der im Antrag genannten Höhe entfalle. 6 Die Beklagte beantragt, 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2022 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. November 2018 (nur) insoweit aufzuheben, als für das Grundstück FlNr. 588/2 ein über 11.855,16 € und für das Grundstück FlNr. 588/41 ein über 3.970,94 € hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen für eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung nach § 6 Nr. 11 Satz 1 EBS im Hinblick auf die Grundstücke FlNrn. 588, 590/1 und 590/7 nicht gegeben. Gemäß der Regelung in § 6 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 EBS solle diese nur dort Anwendung finden, wo für die weitere Anlage ebenfalls ein Erschließungsbeitrag erhoben worden sei oder erhoben werde. Für die als weitere Erschließungsanlage in Betracht kommende „Kitzberg straße“ sei nach dem insoweit klaren Wortlaut der vorgelegten Unterlagen (Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jahren 1973 und 1974) aber (nur) ein „Ausbaubeitrag“ erhoben worden. Damals sei es weder um die Herstellung noch um die erstmalige endgültige Herstellung der Kitzberg straße gegangen. Darüber hinaus werde auf der FINr. 588 ein Pferdehof betrieben. Sollte es sich dabei um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Pensionstierhaltung handeln, läge entweder keine Wohnnutzung vor oder es sei von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, so dass auch die zweite Ausnahme vom Anwendungsfall der Vergünstigung für Mehrfacherschließung vorliege (§ 6 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 EBS). 11 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Feststellungen des Erstgerichts zur Eckgrundstücksermäßigung bei Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 588 seien nachvollziehbar und zutreffend. Nach Kenntnisstand der Beklagten werde das Grundstück FlNr. 588 derzeit ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Es existiere dort weder ein landwirtschaftlicher Betrieb noch eine Pensionstierhaltung. Zur mündlichen Verhandlung legte die Beklagte weitere Unterlagen zu den Vorgängen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen an der Kitzberg straße Mitte der 1970er Jahre vor. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. 14 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren ist – nach der teilweisen Zulassung der Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils – nur noch ein Beitragsteil von 360,71 € bei dem Grundstück FlNr. 588/2 und von 120,83 € bei dem Grundstück FlNr. 588/41, für den das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beitragsbescheid aufgrund eines Rechenfehlers bei der berichtigten Aufwandsverteilung unter Berücksichtigung des Grundstücks FlNr. 588 aufgehoben hat. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Die solchermaßen beschränkte Berufung bleibt ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht zwar in der genannten Höhe auf dem von der Beklagten zu Recht gerügten Rechenfehler. Dieser wirkt sich aber im Ergebnis nicht zu Ungunsten der Beklagten aus. 15 1. Gemäß Art. 5a KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der – nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils verbleibende – umlagefähige Herstellungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf „die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke“ zu verteilen. Entsprechend dem Auftrag des § 132 Nr. 2 BauGB regelt die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung den konkreten Verteilungsmaßstab, durch den sie vorgibt, mit welchem Anteil die im Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke jeweils zu belasten sind. 16 Die hier noch maßgebliche Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 6. Juli 1990 (EBS 1990) sieht in § 6 Abs. 2 den weitgehend üblichen und vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich empfohlenen (vgl. U.v. 19.8.1994 – 8 C 23.92 – juris) kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab vor. Danach werden die bei den Grundstücken im Abrechnungsgebiet bestehenden Unterschiede im Nutzungsmaß durch die Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit einem nach der Anzahl der Vollgeschosse gestaffelten Nutzungsfaktor berücksichtigt. Daneben sieht § 6 Abs. 11 EBS 1990 unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vor (sog. Eckermäßigung). Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsstraße im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 EBS 1990 nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden. 17 2. In Anwendung dieser Vorschriften ist die Aufhebung der Beitragsbescheide in der noch streitigen Höhe im Ergebnis nicht zu beanstanden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.