VGH München, Urteil v. 02.05.2024 – 9 N 22.465 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 02.05.2024 – 9 N 22.465 Download Drucken Titel: Änderungsbebauungsplan zur Einschränkung der Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros Normenketten: BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 GG Art. 14 Abs. 1 Leitsatz: Es liegt ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor, wenn eine Gemeinde weder den im Plangebiet, einem teilweise festgesetztem Kerngebiet und einem teilweise festgesetzten Mischgebiet, vorhandenen Bestand an Vergnügungsstätten einerseits und an schutzwürdigen Einrichtungen andererseits ausreichend ermittelt noch in der Begründung des Bebauungsplans dargestellt und abgewogen, noch die von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Eigentümerbelange der vom Bebauungsplan betroffenen Eigentümer berücksichtigt hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrolle, Änderung eines Bebauungsplans, Grundzüge der Planung, (teilweiser) Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros, Vergnügungsstättenkonzept, Abwägungsgebot, Bebauungsplan, Spielhalle, Wettbüro, Abwägung, Kerngebiet, vereinfachtes Verfahren, Auslegung Tenor I. Die am 10. November 2021 bekannt gemachte „Änderung des Bebauungs¬plans Nr. ... für das Gebiet zwischen ...Straße, ... Straße, der südlichen Grenze der Gemarkung ..., ...-Straße und der Westseite des ...“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll¬streckenden Bedarfs vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Änderung des Bebauungsplans Nr. … für das Gebiet zwischen …Straße, … Straße, der südlichen Grenze der Gemarkung …, … und der Westseite des … vom 14. Oktober 2021, bekannt gemacht am 10. November 2021, mit der die Antragsgegnerin die Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros eingeschränkt hat. 2 Die Antragstellerin ist als Unternehmergesellschaft unter anderem im Bereich der Vermittlung von Sportwetten und der Errichtung von Wettbüros tätig. Sie ist Mieterin einer Ladeneinheit im …geschosses des Gebäudes …, … … (Gemarkung …, FlNr. …*), das im Planbereich des Bebauungsplans Nr. … liegt. Sie hat mit Einwilligung des Eigentümers bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag wegen Nutzungsänderung eines Ladens in ein Wettbüro eingereicht sowie einen Antrag auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung für eine Nutzungsänderung von Laden in ein Wettbüro gestellt. Gegen die ablehnenden Bescheide sind derzeit Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig (AN 9 K 20.02313 sowie AN 9 K 20.01507), die ruhend gestellt sind. 3 Am 21. Februar 1973 trat der qualifizierte Bebauungsplan Nr. … in Kraft, der für seinen Geltungsbereich als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet gem. § 6 BauNVO 1968 sowie Kerngebiet gem. § 7 BauNVO 1968 festgesetzt hat. In letzterem Gebiet liegt die von der Antragstellerin gemietete Ladeneinheit. Anlass der Aufstellung des damaligen Bebauungsplans war laut dessen Begründung, dass „die … Straße, der als Hauptverkehrs straße eine wesentliche Verkehrsbedeutung zukommt, eine Gesamtbreite von 25 m erhalten (soll).“ „Weiterhin ist beabsichtigt, den … und einige anschließende Straßen im Zuge der verkehrlichen Umstrukturierung in eine Fußgängerzone umzugestalten.“ 4 Am 27. September 2018 beschloss der Stadtplanungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. … „Südstadt-Ost“ aufzustellen, der weite Gebiete der bisher nicht überplanten … Südstadt ebenso wie den Geltungsbereich zweier qualifizierter Bebauungspläne umfasste. Am 17. Oktober 2018 wurde der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgte ebenso wenig wie eine Umweltprüfung. 5 Nachdem die Antragsgegnerin erkannt hatte, dass in dessen Planbereich unter anderem der vom qualifizierten Bebauungsplan Nr. … umfasste Geltungsbereich lag, erfolgte eine Änderung der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. …; die Planbereiche der qualifizierten Bebauungspläne Nr. … (und Nr. …*), die planungsrechtliche Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung enthielten, wurden vom Planbereich des Bebauungsplans Nr. … ausgenommen und als Änderungsbebauungsplanentwürfe fortgeführt. Der Stadtplanungsausschluss beschloss am 10. Juni 2021: „Der Stadtplanungsausschluss billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. … „Südstadt-Ost“ und die Entwürfe zur Änderung der BBP Nr. … und Nr. … vom 04.05.2021 unter Hinweis auf den Entwurf der Begründung vom 15.04.2021. Das Verfahren wird nach § 9 Abs. 2b Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt.“ Zugleich wurde die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. … sowie der Entwürfe zur Änderung der Bebauungspläne Nr. … und Nr. … nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die öffentliche Bekanntmachung beschlossen (vgl. BBP – Akte …, Bl. 115). Am 23. Juni 2021 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanentwurfs Nr. … und seine öffentliche Auslegung vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 2. August 2021. Stellungnahmen wurden keine abgegeben. 6 Am 14. Oktober 2021 beschloss der Stadtplanungsausschuss unter anderem „die Änderung des Bebauungsplans Nr. … für das Gebiet zwischen …Straße … …, der südlichen Grenze der Gemarkung …, …Straße und der Westseite des … vom 04.05.2021 unter Hinweis auf die Begründung vom 03.09.2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung“ (vgl. Akte BBP – …, Bl. 58) sowie dessen öffentliche Bekanntmachung. Am 28. Oktober 2021 erfolgten die Ausfertigung und am 10. November 2021 die Veröffentlichung im Amtsblatt. 7 Inhalt der Änderung des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … ist die Ergänzung des § 3 um folgende Nr. 4: 8 „4. Art der baulichen Nutzung 9 4.1. Im Mischgebiet sind Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. 10 4.2. Im Kerngebiet MK 1 sind Spielhallen und Wettbüros nur im Untergeschoss und dem 1. Obergeschoss zulässig. 11 4.3. In den Kerngebieten MK 2 sind Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.“ 12 Am 18. Februar 2022 stellte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. … beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Zur Begründungführt sie im Wesentlichen aus, dass mit § 9 Abs. 2b BauGB i.V.m. § 13 BauGB das falsche Planungsinstrument gewählt worden sei. Der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 2b BauGB beschränke sich auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB, er könne nicht für Gebiete mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 BauGB aufgestellt werden. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Änderung betreffe mit dem Bebauungsplan Nr. … einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB, der Mischgebiete und Kerngebiete festgesetzt habe, so dass die Aufstellung im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 13, 9 Abs. 2b BauGB unzulässig sei. Darüber hinaus bestehe keine Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplans auf Grundlage von § 9 Abs. 2b BauGB, denn im gesamten Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans fänden sich weder Schulen, noch Kindergärten, noch Kirchen, noch sonstige soziale Einrichtungen, die durch das Vorhandensein von Vergnügungsstätten beeinträchtigt werden könnten. Auch sei der zweite mögliche Grund für die Aufstellung eines Bebauungsplans, der in § 9 Abs. 2b Nr. 2 BauGB normiert sei, nicht gegeben. Eine Besichtigung des Plangebiets habe ergeben, dass nicht die Vergnügungsstätten Grund für einen etwaigen „Trading-Down-Effekt“ seien, sondern die nahezu gänzlich ohne Stadtgrün auskommende Betonwüste und die Sammlung von Bausünden, die hier das Stadtbild prägten. Auch bleibe unklar, warum sich der Ausschluss nicht auf Spielhallen beschränke. 13 Des Weiteren rügt die Antragstellerin, dass sich die Antragsgegnerin maßgeblich auf das „Gutachten zur Vergnügungsstättenkonzeption“ stütze, das die Bürger als Planbetroffene während der öffentlichen Auslegung nicht hätten einsehen können. Derart zentrale Fachgutachten müssten im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit ausgelegt werden, da andernfalls der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erreicht werden könne. 14 Schließlich enthalte der Bebauungsplan unzulässige Festsetzungen. Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 2b BauGB seien auf die Art der baulichen Nutzung beschränkt, also auf die Vergnügungsstätten ihrer Art nach. Andere Festsetzungen seien nicht möglich. Bei der Beschränkung der Spielhallen und Wettbüros auf das Untergeschoss und das erste Obergeschoss handle es sich jedoch um andere bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsmerkmale, die über § 9 Abs. 2b BauGB nicht festgesetzt werden dürften. 15 Die Änderung des Bebauungsplans stelle sich auch deswegen als unwirksam dar, weil sie als von Anfang an funktionslos anzusehen sei, da es offenkundig nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen werde und der Bebauungsplan die ihm zugedachte städtebauliche Ordnungsfunktion nicht zu erfüllen vermöge. Im gesamten Gebiet, das das Plangebiet MK1 umfasse, sei jedoch ein Betrieb von Spielhallen und Wettbüros weder im Untergeschoss noch im 1. Obergeschoss rein tatsächlich auf absehbare Zeit möglich. Da nur die Art der baulichen Nutzung und dort nur die Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros Gegenstand der Bebauungsplanänderung sei, sei der geänderte Bebauungsplan als von Anfang an funktionslos anzusehen. 16 Es liege auch ein unzulässiger Eingriff in die Zweckbestimmung des Kerngebiets vor, da in einem Kerngebiet typischerweise Vergnügungsstätten konzentriert sein sollen. 17 Zudem liege eine verbotene Negativplanung vor. Die Länder hätten grundsätzlich die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot zu sichern. Es könne daher zur Vermeidung einer unzulässigen Negativplanung von Bedeutung sein, Lösungen zu prüfen, wenn sonst ein Bebauungsplan zum vollständigen Ausschluss von z.B. Spielhallen in einer Stadt oder in benachbarten Gemeinden des ländlichen Raums führen würde. 18 Schließlich sei der Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 10. November 2021 fehlerhaft, da auf Bestimmungen hingewiesen worden sei, die im gegebenen Fall nicht einschlägig seien, was verwirrend sei. 19 Die Antragstellerin beantragt, 20 die Änderung des Bebauungsplans Nr. … zwischen …Straße, … Straße, der südlichen Grenze der Gemarkung …, …Straße und der Westseite des … vom 14.10.2021, bekannt gemacht am 10.11.2021, für unwirksam zu erklären. 21 Die Antragsgegnerin beantragt, 22 den Antrag abzulehnen. 23 Anlass für das Planaufstellungsverfahren sei es gewesen, unter Berücksichtigung des Vergnügungsstättenkonzepts, das vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 26. Oktober 2016 beschlossen worden sei, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Gebiets durch Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, zu verhindern. 24 Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Das Vergnügungsstättenkonzept der Antragsgegnerin sei nicht auszulegen gewesen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien die Entwürfe der Bauleitpläne unter anderem mit der Begründung auszulegen. Dies sei geschehen. In der Begründung des Bebauungsplans werde unter dem „Kapitel I.3.5. Vergnügungsstättenkonzept“ auf die Ergebnisse des Vergnügungsstättenkonzepts Bezug genommen. Dies führe jedoch nicht zur Verpflichtung, dieses auszulegen. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt habe. Zudem sei ein etwaiger Verstoß gegen § 13 BauGB gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Dass in dem Beschlussvorschlag, der dem Stadtplanungsausschluss im Rahmen seiner Sitzung am 10. Juni 2021 vorgelegen habe, lediglich Bezug auf das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans Nr. … benommen worden sei, sei vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Aus der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls vorliegenden Begründung ergebe sich klar, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans Nr. … im vereinfachten Verfahren durchgeführt habe, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Bei den Änderungen handle es sich lediglich um Festsetzungen zur Unzulässigkeit von Wettbüros und Spielhallen bzw. zu deren Zulässigkeit in bestimmten Geschossen im Sinne einer Feingliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Änderung der textlichen Festsetzungen der Mischgebietsausweisung sowie der Kerngebietsausweisungen MK 1 und MK 2 mit ihren Nutzungsdifferenzierungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO bewegten sich in der konkreten Planungssituation im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin schon bei der Aufstellung des Ausgangsbebauungsplans im Jahr 1972 gewollt hätte, wenn ihr die weitere städtebauliche Entwicklung bewusst gewesen wäre. Es solle der Betrieb von Wettbüros und Spielhallen gesteuert werden. Hauptziel der Änderung sei die Anpassung des Plangebiets unter Berücksichtigung des Vergnügungsstättenkonzepts der Antragsgegnerin. Das gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzept solle dabei insbesondere Spielhallen, aber auch städtebaulich ähnlich zu bewertende Wettbüros in einen städtebaulich verträglicheren Kontext innerhalb der Gesamtstadt stellen. Dies solle durch die Definition von Zulässigkeitsbereichen und durch weitere Instrumente der städtebaulichen Feinsteuerung (z.B. Zuweisung von Geschossen) erfolgen. Hauptanliegen sei es, Gebiete bzw. Bereiche aufzuzeigen, in denen eine Ansiedlung dieser Nutzungen den Entwicklungszielen der Antragsgegnerin und den Schutzzielen nicht entgegenstünden und daher verträgliche Standorte bzw. Zulässigkeitsbereiche mit den Mitteln der Bauleitplanung zu definieren. 25 Eine wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Abweichung liege auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin im Mischgebiet und Kerngebiet MK 2 Spielhallen und Wettbüros ausschließe und diese im Kerngebiet MK 1 im UG und 1. OG zulasse, da diese Regelungen nicht den Gebietscharakter veränderten. 26 Schließlich sei auch der nach Auffassung der Antragsgegnerin unzutreffende Hinweis auf die Unbeachtlichkeit von Mängeln nach § 214 Abs. 2 Buchst. a BauGB in der Belehrung nach § 215 BauGB unerheblich, da es sich lediglich um die Wiedergabe einer nicht einschlägigen Bestimmung handele, die für sich alleine gesehen nicht dazu führe, dass ein möglicher Betroffener von der rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln abgehalten würde. 27 Auch in materieller Hinsicht halte der Bebauungsplan der rechtlichen Prüfung stand. Es liege keine Negativplanung vor; die „besonderen städtebaulichen Gründe“ nach § 1 Abs. 9 BauNVO seien vorhanden. 28 Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos. Es werde bestritten, dass der Betrieb von Wettbüros und Spielhallen im Kerngebiet MK 1 weder im Untergeschoss noch im ersten Obergeschoss möglich sei. Im Bestand existiere bereits eine Spielhalle im Untergeschoss, deren Betrieb funktioniere und grundsätzlich zeige, dass Spielhallen (und damit auch Wettbüros) im Untergeschoss unterhalten werden könnten. Im ersten Obergeschoss des Kerngebiets MK 1 existierten bereits gewerbliche Nutzungen und nur sehr untergeordnete Wohnnutzungen. Die Antragsgegnerin verhindere nicht pauschal jegliche Ansiedlung von Wettbüros und Spielhallen. Durch die Zulässigkeit im Untergeschoss und ersten Obergeschoss werde die Ansiedlung dieser beiden Arten von Vergnügungsstätten vielmehr ermöglicht. Durch diese Festsetzungen bediene sich die Antragsgegnerin gerade der städtebaulichen Instrumentarien, die insgesamt zu einer Ansiedlung von Wettbüros und Spielhallen in den festgelegten Zulässigkeitsbereichen führen würden. 29 Ein unzulässiger Eingriff in die Zweckbestimmung des Kerngebiets liege ebenfalls nicht vor, da durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. … nur bestimmte Arten von Vergnügungsstätten ausgeschlossen würden und darüber hinaus durch die Regelung in § 3 Nr. 4.2 Spielhallen und Wettbüros nicht im gesamten Plangebiet ausgeschlossen würden. 30 Letztlich leide der angegriffene Bebauungsplan auch nicht an einem Abwägungsfehler. Eine Gemeinde dürfe durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setze voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestünden. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssten umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränkten. Anlass der Planaufstellung sei insbesondere die negative städtebauliche Entwicklung durch die in den letzten Jahren vermehrt erfolgte Ansammlung von Wettbüros und Spielhallen gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung der städtebaulichen Belange mit dem Interesse der Antragstellerin an der Nutzung ihrer Mietsache als Wettbüro für die Zurückstellung der privaten Belange der Antragstellerin entschieden. Im Übrigen könne keine Rede davon sein, dass die Bebauungsplanung zum völligen Ausschluss von z.B. Spielhallen in einer Stadt oder in benachbarten Gemeinden des ländlichen Raums führen würde. Durch das Vergnügungsstättenkonzept der Antragsgegnerin seien im Stadtgebiet gerade auch bestimmte Zulässigkeitsbereiche vorgesehen. 31 Auf Rüge der Antragstellerin vom 23. September 2022, die Anwendung des § 9 Abs. 2b BauGB sei nicht zulässig gewesen, wies die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. November 2022 unter anderem darauf hin, dass sie die Änderung des Bebauungsplans Nr. … im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 Alt. 1 BauGB und nicht nach § 13 Abs. 1 Alt. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 b durchgeführt habe. Dies sei aus der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans ersichtlich. Zu dem von der Antragstellerin geltend gemachten „Eingriff in die Privatnützigkeit“ und „Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ der Antragstellerin, verkenne diese, dass die Nutzung als Wettbüro im Anwesen „… *“ mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Juni 2018 untersagt worden sei. Es sei feststehende Rechtsprechung, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung diejenigen privaten Belange außer Acht lassen dürfe, die nicht schutzwürdig seien, wozu alle Positionen zu zählen seien, denen der Schutz durch die Rechtsordnung versagt sei. Daher habe sie die hier nicht genehmigte Grundstücksnutzung nicht in ihre planerischen Erwägungen einbeziehen müssen, auch wenn offensichtlich sei, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirke. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 33 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. 34 Der Antrag ist zulässig. 35 Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist als Mieterin einer Ladeneinheit im …geschoss eines im Bebauungsplangebiet liegenden Gebäudes auch antragsbefugt. Die Antragsbefugnis eines obligatorisch Berechtigten ist anzuerkennen, wenn er durch den Bebauungsplan möglicherweise in der zulässigen Nutzung des Grundstücks, zu der er aufgrund seiner privatrechtlichen Stellung berechtigt ist, eingeschränkt ist (vgl. Stock in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 33 zu § 16). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragstellerin ist als Mieterin des Objekts zum Zwecke des Betriebs eines Wettbüros durch die Festsetzungen des Bebauungsplans untersagt, diese angestrebte Nutzung aufzunehmen. Sie beruft sich damit auf eine aktuelle Einschränkung der mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte, soweit sie ihr durch den Mietvertrag übertragen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1988 – 4 NB 5.88 – juris Rn. 9 ff.). II. 36 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar führen weder das gewählte Verfahren, noch die öffentliche Auslegung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung noch die Bekanntmachung der Satzung zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Die angegriffene Planung leidet jedoch an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 BauGB relevanten Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie an einem gem. § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB relevanten Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. 37 1. Das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … Zwar ergibt sich hinsichtlich des für die Änderungsplanung gewählten Verfahrens aus den Aufstellungsunterlagen nicht eindeutig, ob die Aufstellung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 Alt. 1 BauGB oder nach § 13 Abs. 1 Alt. 3 BauGB erfolgte. So lautet die Amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplans Nr. … vom 23. Juni 2021: „Die Aufstellung erfolgt gemäß § 9 Abs. 2b BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Von der Umweltprüfung sowie von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen“. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. … sowie zur Änderung des Bebauungsplan Nr. … und zur Änderung des Bebauungsplan Nr. … vom 3. September 2021, die Grundlage des Satzungsbeschlusses des Stadtplanungsausschusses vom 14. Oktober 2021 war, heißt es hingegen (Seite 4/17): „Die Änderung der Bebauungspläne Nr. … sowie Nr. … erfolgt ebenfalls im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da die Grundzüge der Planung durch die Bebauungsplanänderungen nicht berührt sind“. Die Frage, auf welche konkrete Alternative die Antragsgegnerin ihre Änderungsplanung gestützt hat, kann allerdings dahingestellt bleiben, da in beiden Fällen das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB zur Anwendung kommt und dessen Voraussetzungen gegeben sind. 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.