LG Würzburg, Endurteil v. 16.07.2024 – 14 O 1230/23 Hei - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Würzburg, Endurteil v. 16.07.2024 – 14 O 1230/23 Hei Download Drucken Titel: Erfolglose Schadensersatzklage
§§ 84Abs.
1 S. 2 Nr. 2, 87 S. 2 AMG. 30 Dies würde voraussetzen, dass der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Zu diesen Voraussetzungen trägt die Klägerin bereits nicht substantiiert vor. Insbesondere legt sie bereits nicht dar, an welcher Stelle die Arzneimittelinformation unzureichend gewesen sein soll. Die Klägerin stützt ihre Argumentation darauf, dass sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei gemäß § 630e BGB. Diese Aufklärungspflicht betrifft jedoch den aufklärenden Arzt und nicht die Beklagte als Herstellerin. Hieraus kann keine Haftung der Beklagten konstruiert werden (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2024, Az. 16 O 170/22, Anlage B38, S. 25). Dass die auf der Internetseite der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen – was ausreichend ist (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 11.03.2024, Az. 4 O 143/23, dort S. 32) – an irgendeiner Stelle unzureichend waren, behauptet die Klägerin bereits nicht substantiiert. 31 3. Ein Anspruch
§ 32Abs. 1 Gen
TG. 32 Im Anwendungsbereich des § 84 AMG findet § 32 GenTG keine Anwendung, § 37 Abs. 1 GenTG (Exklusivitätsverhältnis). „Spikevax“ stellt einen Impfstoff iSv § 4 Abs. 4 AMG dar, der der Zulassungspflicht unterliegt und der im Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegeben wurde. 33 Es handelt sich nicht um eine Gentherapie. 34
- Ein Anspruch aus § 826 BGB kommt nicht in Betracht. 35 Hiernach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11). 36 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die Entwicklung eines Impfstoffs mit einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis, dessen therapeutischer Nutzen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse seine etwaigen schädlichen Wirkungen überwiegt, kann schon nicht verwerflich sein (LG Darmstadt, Urteil vom 21.12.2023, 7 O 94/22 – juris). 37 Ein Anspruch scheitert weiterhin am fehlenden Schädigungsvorsatz. Dass die Beklagte die Studien manipuliert und aus Habgier und Geltungssucht Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt hat, erscheint angesichts des Nutzens für die Allgemeinheit abwegig und als eine reine Behauptung ins Blaue hinein. Der Impfstoff schützt – wie allgemein bekannt ist – vor einer durch das Coronavirus ausgelösten COVID-19-Erkrankung; schwere Verläufe – potentiell tödliche – werden nachweisbar vermieden. Die Beklagte hat den Impfstoff fortlaufend und sorgfältig überwacht (LG Detmold, Urteil vom
- Februar 2024 – 02 O 85/23 –, juris; vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom
- Dezember 2023 – 7 O 94/22 –, juris). 38
- Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 1 ProdHaftG, da § 15 ProduktHaftG – entsprechend § 37 GenTG – Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz ausschließt, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch beim Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt, jemand getötet, sein Körper oder die Gesundheit verletzt wurde. 39
- Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin kommt auch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223, 224 StGB nicht in Betracht. 40 Das Inverkehrbringen des Impfstoffs war aufgrund der erteilten Zulassung nicht rechtswidrig. 41 Auch die Behauptung der Klägerin, dass sie wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung nicht wirksam eingewilligt habe, vermag keine Haftung der Beklagten zu begründen. Die Beklagte war für die konkrete Abgabe an den Verbraucher nicht zuständig, sie trifft keine Verantwortung für die zwischen Arzt und zu impfender Person geführten Aufklärungsgespräche (vgl. auch LG Paderborn, Urteil vom 11.03.2024, aaO; LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.02.2024 – 2-12 O 264/22). 42
- Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 AMG. 43 Zwar handelt es sich bei § 5 AMG um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil v. 19.03.1991 – VI ZR 248/90, NJW 1991, 2351). Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der objektive Tatbestand der Norm ist demnach nur dann erfüllt, wenn es sich um ein Arzneimittel handelt, bei dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Inhaltlich entsprechen damit die Tatbestandsvoraussetzungen denen des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG. Wie dargelegt, konnte die Klägerin ein solches negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis bereits nicht darlegen (s.o.). 44
- Ein Schadensersatzanspruch
§ 823Abs.
2 BGB in Verbindung mit §§ 95 Abs. 1 Nr. 3a, 96 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG. 45 Die Regelung des § 8 AMG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. LG Frankfurt, Urt. vom 14.02.2024, 2-12 O 264/22). Im Übrigen sind die Tatbestandsvoraussetzungen auch offensichtlich nicht erfüllt. 46
- Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar. II. 47 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskunft im Klageantrag zu Ziffer 4). 48
- Ein solcher Auskunftsanspruch kommt nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel einen Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich. Nach § 84a Abs. 1 S. 2 AMG richtet sich der Anspruch auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. 49 An der Erforderlichkeit einer Auskunft fehlt es hierbei, wenn ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG von vornherein nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, beispielsweise wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 AMG nicht vorliegen (Franzki, in: BeckOK Großkommentar, Stand: 01.02.2024, AMG, § 84a, Rn. 15). Aus den oben dargestellten Gründen kommt ein solcher Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG vorliegend nicht in Betracht, sodass es unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen bereits an der Erforderlichkeit der Auskunft fehlt. 50 Ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG besteht demnach nicht. 51
- Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar. III. 52 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten mangels einer Haftung dem Grunde nach auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. IV. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. V. 54 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. VI. 55 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. 56 Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hält es die Kammer für angemessen, den Feststellungsantrag mit 15.000,00 € zu bewerten. 57 Der geltend gemachte Auskunftsanspruch wird mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € bewertet.