AG München, Endurteil v. 09.01.2024 – 1294 C 15932/23 WEG - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 09.01.2024 – 1294 C 15932/23 WEG Download Drucken Titel: Vorbefassungsgebot bei Bes
§ 17
WEG vorzubereiten, würde das vom Kläger beanstandete Verhalten nicht im Ansatz ausreichen, um sofort ein
§ 17WEG einzuleiten.
Zunächst müssten mildere Mittel in die Wege geleitet werden, wie zum Beispiel die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit der außergerichtlichen und notfalls auch gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten durch den Nutzer der streitgegenständlichen Einheit eingestellt und unterlassen wird. Dabei handelt es sich z.B. um eine Unterlassungsklage wegen des Verhaltens der Mieterin der Ladeneinheit Nr. 11 WEG gegen den Eigentümer der Ladeneinheit, oder um andere Abwehransprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Eigentümer der Ladeneinheit Nr.
- Die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne von § 17 WEG ist ultima ratio. Wäre der vom Kläger gewünschte und gewollte Abmahnbeschluss gefasst worden, hätte dieser erfolgreich angefochten werden können. 34
- Wird die Abmahnung aufgrund eines Beschlusses ausgesprochen, ist dieser anfechtbar (BGH NZM 2019, 630 Rn. 6). Der Prüfungsmaßstab ist allerdings eingeschränkt darauf, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss überhaupt rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Die materielle Prüfung der Abmahnung ist hingegen gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (BGHZ 222, 1 Rn. 8 = NZM 2019, 630). Die Entziehung des Wohnungseigentums ist wegen der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ultima ratio (BGH 18.11.2016 – V ZR 221/15, ZWE 2017, 84). 35 3.
- Da in dem Beschlussanfechtungsverfahren gegen einen Abmahnbeschluss zu prüfen ist, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss überhaupt rechtfertigen kann, so ist auch zu prüfen, ob hier vor Erhebung einer Entziehungsklage, die ultima ratio ist, nicht mildere Mittel in Betracht kommen, so dass regelmäßig vorab alle milderen Abwehrmittel und auch eine Titulierung von etwaigen Unterlassungsansprüchen gegen Störungen unter Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszuschöpfen sind, bevor eine Entziehung überhaupt erstmals halbwegs denkbar wird (Kapitel
- Entziehung des Wohnungseigentums und Auflösung der Gemeinschaft, Dötsch/Schultzky /Zschieschack Dötsch/ Schultzky/ Zschieschack, WEG-Recht 2021,
- Auflage 2021, Rn. 13). Ein solch milderes Mittel wäre hier den Ladeneigentümer Nr.11 auf eine Unterlassungsklage zu verklagen, dass dieser Sorge zu tragen hat, dass seine Mieter die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen nicht mehr begehen. Ein Abmahnbeschluss wäre daher nicht rechtmäßig gewesen, da darauf kein Entziehungsbeschluss gestützt werden könnte. 36 3.
- Da die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein weites Ermessen hat, steht es ihr infolgedessen im Grundsatz frei, es auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen (BGH NJW 2015, 3713). Gleichwohl kann es ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, eine positive Beschlussfassung im Sinne einer freiwilligen Erfüllung des Anspruchs abzulehnen. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist, so dass ein unnötiger Rechtsstreit mit entsprechendem Kostenrisiko in Kauf genommen würde (BGH NJW 2015, 3713). Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist dies hier jedoch nicht im Ansatz der Fall. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass ein Abmahnbeschluss gefasst wird, egal, welche Art von Abmahnung vom Kläger gewünscht und gewollt war; jedenfalls besteht der vom Kläger behauptete Anspruch keinesfalls offensichtlich und ohne jegliche Zweifel. 37 Somit waren die Eigentümer berechtigt, den Beschlussantrag mehrheitlich abzulehnen. III. 38 Unabhängig von der Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage wäre die Beschlussersetzungsklage mit dem Rechtsschutzziel, dass die Beklagte eine Abmahnung zur Vorbereitung einer Entziehungsklage nach § 17 WEG ausspricht, auch als unbegründet abzuweisen gewesen. 39
- Es ist keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, dass eine solche Abmahnung zur Vorbereitung einer Entziehungsklage nach § 17 WEG auszusprechen ist. Sollte vom Kläger angedacht und gewollt gewesen sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Abmahnbeschluss fasst, um ein etwaiges
§ 17
WEG vorzubereiten, würde das vom Kläger beanstandete Verhalten nicht im Ansatz ausreichen, um sofort ein
§ 17WEG einzuleiten.
Zunächst müssten mildere Mittel in die Wege geleitet werden, wie zum Beispiel die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit der außergerichtlichen und notfalls auch gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten durch den Nutzer der streitgegenständlichen Einheit eingestellt und unterlassen wird. Dabei handelt es sich z.B. um eine Unterlassungsklage wegen des Verhaltens der Mieterin der Ladeneinheit Nr. 11 WEG gegen den Eigentümer der Ladeneinheit, oder um andere Abwehransprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Eigentümer der Ladeneinheit Nr.
- Die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne von § 17 WEG ist ultima ratio. Wäre der vom Kläger gewünschte und gewollte Abmahnbeschluss gefasst worden, hätte dieser erfolgreich angefochten werden können. 40
- Wird die Abmahnung aufgrund eines Beschlusses ausgesprochen, ist dieser anfechtbar (BGH NZM 2019, 630 Rn. 6). Der Prüfungsmaßstab ist allerdings eingeschränkt darauf, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss überhaupt rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Die materielle Prüfung der Abmahnung ist hingegen gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (BGHZ 222, 1 Rn. 8 = NZM 2019, 630). Die Entziehung des Wohnungseigentums ist wegen der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ultima ratio (BGH 18.11.2016 – V ZR 221/15, ZWE 2017, 84). 41 2.
- Da in dem Beschlussanfechtungsverfahren gegen einen Abmahnbeschluss zu prüfen ist, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss überhaupt rechtfertigen kann, so ist auch zu prüfen, ob hier vor Erhebung einer Entziehungsklage, die ultima ratio ist, nicht mildere Mittel in Betracht kommen, so dass regelmäßig vorab alle milderen Abwehrmittel und auch eine Titulierung von etwaigen Unterlassungsansprüchen gegen Störungen unter Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszuschöpfen sind, bevor eine Entziehung überhaupt erstmals halbwegs denkbar wird (Kapitel
- Entziehung des Wohnungseigentums und Auflösung der Gemeinschaft, Dötsch/Schultzky /Zschieschack Dötsch/ Schultzky/ Zschieschack, WEG-Recht 2021,
- Auflage 2021, Rn. 13). Ein solch milderes Mittel wäre hier den Ladeneigentümer Nr.11 auf eine Unterlassungsklage zu verklagen, dass dieser Sorge zu tragen hat, dass seine Mieter die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen nicht mehr begehen. Ein Abmahnbeschluss wäre daher nicht rechtmäßig gewesen, da darauf kein Entziehungsbeschluss gestützt werden könnte. 42 Die Klage war daher abzuweisen. IV. 43 Der Streitwert war auf 5000,00 € festzusetzen. 44 Wenn der vorgetragene Sachverhalt nicht zum Eingreifen einer besonderen Streitwertvorschrift führt und auch nicht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bietet, hat das Gericht den Streitwert frei zu schätzen. Grundsätzlich ist dabei auf den Regelwert zurückzugreifen. Für Zivilsachen enthält das GKG keine Vorschrift zu einem Regelwert. Das Gericht greift daher auf die Regelwertvorschriften der §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 RVG und § 36 Abs. 3 GNotKG zurück. Der Mittelwert der in diesen Vorschriften enthaltenen Regelwerte beträgt 5000,00 Euro (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, „Schätzung“, Rz. 4817). Mangels anderer Anhaltspunkte kommt hier der mittlere Regelstreitwert von 5000,00 Euro zur Anwendung.