VG München, Beschluss v. 30.07.2024 – M 18 S 24.4443 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 30.07.2024 – M 18 S 24.4443 Download Drucken Titel: Inobhutnahme eines Kindes – erfolgloser Eilantrag Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Leitsatz: Für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls – iRd Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII sogar einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl – bedarf es stets einer hinreichenden Tatsachengrundlage, aus der ablesbar ist, dass entweder bereits ein Schaden beim Kind eingetreten oder aber bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz (abgelehnt), Inobhutnahme, Begründung Sofortvollzug, „Amtshilfe“ beim Vollzug, Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes, vorläufiger Rechtsschutz, dringende Gefahr für das Wohl des Kindes Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 02.10.2024 – 12 CS 24.1408 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2024 über die Inobhutnahme ihres Sohnes S. und die Herausgabe des Kindes an die Antragstellerin zu 1). 2 Die Antragsteller sind die sorgeberechtigten Eltern ihres am ... 2022 geborenen Sohnes S. 3 Die Antragstellerin zu 1) befand sich mit S. seit dem 3. Juli 2024 für ein stationäres, therapeutisches Mutter-Kind-Clearing im Familienhaus M., das sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners befindet. 4 Das Familienhaus M. trug in einer Stellungnahme vom 15. Juli 2024 gegenüber dem für die Familie zuständigem Jugendamt des Landkreises W. vor, dass aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin zu 1) in der Einrichtung Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohl nach § 8a SGB VIII vorliegen würden, sobald diese die Einrichtung verlasse und alleine für ihr Kind Verantwortung tragen müsste. Es werde daher eine unverzügliche Herausnahme des Kindes empfohlen. Die Antragstellerin zu 1) zeige insbesondere Vernachlässigungsmomente in der Ernährung, Körperhygiene und Pflege des Kindes. Misshandlungen würden sich zum Beispiel in grobem Anfassen, an einer Extremität hinter sich herziehen und auf die Finger schlagen, zeigen. Die Antragstellerin lasse ihren Sohn auch selbst an gefährlichen Orten unmittelbar allein. Dies geschehe auch, wenn Hinweise vom Fachpersonal bezüglich der Sicherheit des Kindes (am Fluss, Treppenabsatz, etc.) an sie herangetragen würden. 5 Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 regte der Landkreis W. beim Amtsgericht W. einen „einstweiligen Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB an. Beide Elternteile seien nicht in der Lage, dem Kind ein stabiles und sicheres Umfeld zu bieten. Es bestehe die akute Gefahr, dass S. sowohl körperlich als auch psychisch weiterhin nachhaltig geschädigt werde, sollte er auch in Zukunft durch seine Eltern betreut werden. Die Antragstellerin zu 1) zeige sich seit der Aufnahme in die Einrichtung unkooperativ und verweigere die Annahme von Hilfe und Unterstützung. Sie habe keine Problemeinsicht und im Umgang mit ihrem Sohn kein Gefahrenbewusstsein gezeigt, weshalb die Einrichtung die Maßnahme zum 17. Juli 2024 beenden werde. Eine Rückkehr von S. in den elterlichen Haushalt würde das Kindeswohl massiv gefährden. 6 Ebenfalls mit Schreiben vom 16. Juli 2024 teilte der Landkreis W. dem Antragsgegner mit, dass infolge des Verhaltens der Antragsteller „gewichtige Anhaltspunkte im Rahmen des § 8a SGB VIII“ vorliegen würden. 7 Laut einem Aktenvermerk des Antragsgegners teilte die Sozialpädagogin des Jugendamts W. diesem am 17. Juli 2024 um circa 11.00 Uhr telefonisch mit, dass das Amtsgericht W. keine einstweilige Verfügung erlassen, sondern eine Anhörung für den 25. Juli 2024 festgelegt habe. Die Einrichtung habe bereits am Montag mitgeteilt, dass es „nicht weitergehe“ und sie die „Kindsmutter mit Kind nicht weiter tragen“ könnten Sie hätten schon häufiger beobachtet, wie das Kind allein am offenen Fenster gespielt habe oder die Treppen unbeaufsichtigt heruntergelaufen sei. Die Fachkräfte könnten keine 1 zu 1 Betreuung gewährleisten. Um 13.00 Uhr werde ein Gespräch mit der Antragstellerin in der Einrichtung stattfinden und ihr das weitere Vorgehen erläutert. Das Jugendamt W. habe eine Bereitschaftspflege und könne das Kind nach Inobhutnahme durch den Antragsgegner dort unterbringen. 8 In Rahmen einer internen Besprechung am selben Tag kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass eine akute Gefährdung von S. gegeben sei, sobald der Aufenthalt in der Einrichtung beendet werde. Der Schutz des Kindes könne bei den Antragstellern bis zur Gerichtsverhandlung nicht sichergestellt werden. Eine Inobhutnahme sei unumgänglich. 9 Der Sozialpädagogin des Landkreises W. wurde daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass eine Inobhutnahme telefonisch ausgesprochen werde. Der Antragsgegner solle kontaktiert werden, sobald die Mitarbeiterin des Landkreises W. vor Ort sei, so dass mit der Antragstellerin zu 1) gesprochen werden könne. Die „Inobhutnahmebescheinigung“ werde in die Einrichtung gefaxt. 10 Bei dem folgenden Telefonat um 17.07 Uhr teilte die Mitarbeiterin des Landkreises W. mit, dass die Antragstellerin zu 1) nicht mit der Inobhutnahme einverstanden sei und nicht mit dem Antragsgegner telefonieren wolle. Das Fax mit dem Inobhutnahmebescheid sei ihr durch das Jugendamt W. ausgehändigt worden. 11 Der Antragsteller zu 2) wurde telefonisch über die Inobhutnahme durch den Antragsgegner informiert und teilte mit, dass er mit der Inobhutnahme nicht einverstanden sei. 12 Mit schriftlichen Bescheid vom 17. Juli 2024 an die Antragsteller wurde diesen mitgeteilt, dass ihr Kind S. an diesem Tag in Obhut genommen worden und vorläufig bei einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden sei. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet. 13 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Beendigung der Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung ein Verbleib bei der Antragstellerin zu 1) nicht zu verantworten sei. Letztere könne nach Angaben der Einrichtung Gefahren für ihren Sohn kaum einschätzen und dessen Versorgung sei ohne engmaschige Hilfe nicht gegeben. Die Antragstellerin zu 1) nehme Hilfsangebote in der Einrichtung kaum an. Die Einrichtung melde erhebliche Gefährdungsmerkmale. Das Gericht sei seitens des Jugendamtes W. bereits informiert worden und habe eine Anhörung Ende der folgenden Woche terminiert. Da der Schutz des Kindes bis dahin nicht gewährleistet sei, spreche der Antragsgegner die Inobhutnahme aus. 14 Die Bevollmächtigten der Antragsteller erhoben am 24. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 17. Juli 2024 (M 18 K 24.4442) und beantragten mit Schriftsatz vom gleichen Tag, 15 die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2024 wiederherzustellen und die Herausgabe des Kindes S. an die Antragstellerin zu 1) bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen. 16 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsgegner am 17. Juli 2024 keine Inobhutnahme habe anordnen dürfen, sondern die Entscheidung des Familiengerichts hätte abwarten müssen. Eine akute Gefährdung, die ein Abwarten der familiengerichtlichen Entscheidung nicht zugelassen hätte, habe nicht vorgelegen. Denn die Antragstellerin zu 1) habe sich im Zeitpunkt der Inobhutnahme noch in einer betreuten Einrichtung befunden. Es sei nie festgestellt worden, dass von ihr eine akute Gefahr für ihren Sohn ausgehe. Zudem wäre sie nach der Beendigung ihres Aufenthalts in der Mutter-Kind-Einrichtung nicht zwangsläufig in die gemeinsame Wohnung mit dem Antragsteller zu 2) zurückgekehrt. Es hätte zahlreiche andere und „wesentlich geringere“ Möglichkeiten der Unterbringung der Antragstellerin zu 1) mit ihrem Sohn bis zur familiengerichtlichen Entscheidung gegeben. 17 Gleichzeitig stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Antrag, 18 den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihn als Prozesskostenhilfevertreter beizuordnen. 19 Der Antragsgegner legte die Behördenakten vor und nahm zum Eilantrag mit Schreiben vom 26. Juli 2024 dahingehend Stellung, dass er die Inobhutnahme nach Abbruch der Hilfe in der Einrichtung M. habe durchführen müssen. Die Inobhutnahme sei aufgrund der vorliegenden Faktenlage rechtmäßig getroffen worden. Eine alternative Entscheidung sei nicht möglich gewesen. Das Amtsgericht W. sei vor und nach der Inobhutnahme informiert worden. Ein entsprechender Antrag sei dort vorab gestellt worden. 20 Am selben Tag bestätigte die Einrichtung M. gegenüber dem Antragsgegner per E-Mail, dass die Jugendhilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII für die Antragstellerin zu 1) und S. am 17. Juli 2024 von Seiten der Einrichtung beendet worden sei, da die Sicherheit und das Wohl des Kindes nicht mehr habe gewährleistet werden können. 21 Ebenfalls am 26. Juli 2024 stellte der Antragsgegner beim Amtsgericht W. einen Antrag auf Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Kreisjugendamt Weißenburg-Gunzenhausen zur Abwendung einer Gefährdung nach § 8a SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB i.V.m. § 42 Abs. 3 SGB VIII. 22 Am 25. Juli fand (wohl) ein Anhörungstermin vor dem Amtsgericht W. ohne Entscheidung in der Sache statt. 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 18 K 24.4442) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 24 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 25 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung. Sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. 26 Vorliegend ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO); über die streitgegenständliche Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme entscheidet ausschließlich das Verwaltungsgericht und nicht das Familiengericht (st. Rspr., vgl. OVG NW, B.v. 11.9.2019 – 12 B 1020/12; OLG Frankfurt, B.v. 22.1.2019 – 4 WF 145/18; OVG Lüneburg, B.v. 18.9.2009 – 4 LA 706/07 – jeweils juris). 27 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens, dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 105), stellt sich nach summarische Prüfung sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme als auch diese selbst als rechtmäßig dar, so dass das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme überwiegt. 28 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme war formell rechtmäßig: 29 Die Inobhutnahme stellt für die Antragsteller einen belastenden (Dauer-)Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X mit seiner Bekanntgabe an die Sorgeberechtigten, die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch mündlich erfolgen kann, wirksam wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 – 12 ZB 12.2766 – juris Rn. 16; VGH BW, B.v. 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 7.7.2020 – Au 3 K 19.148 – juris Rn. 25; VG München, B.v. 29.6.2023 – M 18 S 23.3110 – juris Rn. 32; VG München, B.v. 2.10.2020 – M 18 S 20.4482 – juris Rn. 41). 30 Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII wird vom Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht umfasst, die aufschiebende Wirkung entfällt daher auch nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes (vgl. VG München, B.v. 29.6.2023 – M 18 S 23.3110 – juris Rn. 33; VG München, B.v. 21.12.2020 – M 18 S 20.6711 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.; Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 67; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 100). 31 Im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Begründung schriftlich zu erfolgen (vgl. VG München, B.v. 21.12.2020 – M 18 S 20.6711 – juris Rn. 24; VG Würzburg, B.v. 5.6.2018 – W 3 S 18.745 – juris Rn. 23 m.w.N.; OLG Frankfurt, B.v. 22.1.2019 – 4 WF 145718 – juris – Leitsatz 2, Rn. 15). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Zwar mögen bei Maßnahmen die zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter dienen und die grundsätzlich nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommen – wie der Inobhutnahme – die Anforderungen zur Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses deutlich geringer sein, dennoch können sie nicht völlig entfallen (vgl. VG München, B.v. 29.6.2023 – M 18 S 23.3110 – juris Rn. 36; VG München, B.v. 7.8.2019 – M 18 E 19.3759 – Rn 35 n.v.). 32 Die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Juli 2024 ist aus Sicht des Gerichts gerade noch ausreichend, um den dort angeordneten Sofortvollzug hinreichend nachvollziehbar zu machen. 33 In der vorliegenden Sondersituation, in der der Antragsgegner das Erfordernis zur Inobhutnahme ausschließlich in der Änderung der äußeren Umstände, nämlich der unmittelbar bevorstehenden Beendigung des Aufenthalts in der Mutter-Kind-Einrichtung sieht, liegen der Inobhutnahme die gleichen Gründe zu Grunde, die auch die Anordnung des Sofortvollzugs begründen, so dass ausnahmsweise auf eine eigenständige Begründung hierzu verzichten werden durfte (vgl. VG München, B.v. 29.6.2023 – M 18 S 23.3110 – juris Rn. 39). Die Begründung selbst ist zwar sehr knapp. Dennoch enthält sie nicht nur formelhafte Ausführungen, sondern der Antragsgegner argumentiert auf den konkreten Einzelfall bezogen damit, dass nach Beendigung der Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung eine akute Gefährdungssituation für S. vorliege. Die Einrichtung habe insbesondere gemeldet, dass die Antragstellerin zu 1) Gefahren für ihren Sohn kaum einschätzen könne und dass dessen Versorgung ohne engmaschige Hilfe nicht gegeben gewesen sei. Da der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids zudem argumentierte, dass angesichts dessen ein Verbleib von S. bei der Antragstellerin zu 1) nicht zu verantworten sei und der Schutz des Kindes bis zu der – erst eine Woche später anberaumten – Anhörung vor dem Familiengericht nicht gewährleistet sei, ist aus Sicht des Gerichts gerade noch von einer ausreichenden Darlegung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, hinter dem das Interesse der Antragsteller zurücktreten müsse, auszugehen. 34 2. Bei summarischer Prüfung stellt sich die Inobhutnahme auch im Übrigen als rechtmäßig dar: 35 2.1. Der Antragsgegner war für die Inobhutnahme örtlich zuständig und war insoweit auch stets „Herr des Verfahrens“. 36 Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Inobhutnahme eines Kindes der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Vorliegend hielt sich S. vor Beginn der Inobhutnahme im Familienhaus M. auf, das sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners befindet. Der somit örtlich zuständige Antragsgegner hat die Inobhutnahme auch selbst angeordnet, wohingegen der Landkreis W. lediglich bei Vorbereitung und Vollzug der Inobhutnahme im Rahmen einer Amtshilfe, § 6 SGB X, auf Ersuchen des Antragsgegners hin tätig wurde. Denn es war der Antragsgegner, der am 17. Juli 2024 zu der Einschätzung gelangte, dass eine Inobhutnahme von S. unumgänglich sei und dass das Kind in seinem Auftrag durch das Jugendamt W. zu einer Bereitschaftspflegefamilie gebracht werden solle. Es war auch der Antragsgegner, der die Inobhutnahme dann telefonisch anordnete sowie den streitgegenständlichen Bescheid erstellte und in die Einrichtung faxte. Er versuchte zudem, telefonisch mit der Antragstellerin zu 1) zu sprechen, was diese aber ablehnte. Die in der Einrichtung anwesende Sozialpädagogin des Landkreises W. wurde lediglich beim Vollzug der Inobhutnahme in „Amtshilfe“ für den Antragsgegner tätig, indem sie insbesondere die Antragstellerin zu 1) persönlich über die vom Antragsgegner telefonisch ausgesprochene Inobhutnahme informierte, ihr den gefaxten Inobhutnahmebescheid aushändigte sowie das Kind in die Bereitschaftspflegefamilie verbrachte. 37 2.2. Auch die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII lagen bei summarischer Prüfung im Zeitpunkt von deren Anordnung durch den Antragsgegner vor und sind auch weiterhin gegeben. 38 Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und entweder
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