GB zu behandelnder Erlaubnisirrtum liegt dagegen vor, wenn der Täter die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes weiter zieht als von Rechts wegen anerkannt (LK-StGB/
123). 17 Ein Erlaubnistatbestandsirrtum käme daher aus Sicht der Angeklagten grundsätzlich in Frage, wenn sie auf Angaben ihres Bruders vertraut hätte, aus denen sich eine gegenwärtige Gefahr ergab, die nicht anders als durch die Tathandlung abwendbar war. Derartige, widerspruchsfreie Feststellungen hat die Kammer jedoch nicht getroffen. Sie führt zwar einerseits aus, die Angeklagte sei davon ausgegangen, ihr Bruder leide stark unter Drogenentzug (UA S. 6), gibt aber keine entsprechenden Aussagen ihres Bruders wieder (UA S. 3.). Aus dessen Angaben scheint die Kammer naheliegenderweise eher zu schließen, dass die Angeklagte ihm die Drogen deshalb zur Verfügung stellte, um ihn vor Schwierigkeiten (u. a. Schlägereien) bei der anderweitigen Beschaffung von Drogen zu bewahren (UA S. 3, 4); dies würde für ein Eingreifen von § 34 StGB ersichtlich nicht ausreichen. Bereits deshalb kann die Annahme eines Erlaubnistatbestandsirrtums und die daraus folgende Verneinung des Vorsatzes der Angeklagten keinen Bestand haben. 18 b) Das Landgericht (und auch die Revision im Schriftsatz vom 24. April 2024, S. 3f.) hat jedoch zusätzlich verkannt, dass beim rechtfertigenden Notstand nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ein Erlaubnistatbestandsirrtum und ein Entfall des Vorsatzes nur in Betracht kommen, wenn der Täter die Sachlage pflichtgemäß geprüft hat (vgl. etwa Urteil vom 16.09.1986, 5 StR 51/86, zitiert nach juris, dort Rdn. 4 (für alle Arten des Notstands) und Urteil vom 21.05.1992, 4 StR 140/92, zitiert nach juris, dort Rdn. 8 (für § 35 StGB); siehe auch LKStGB/
113). Hiermit hat sich die Berufungskammer demzufolge nicht auseinandergesetzt. Die Ausführungen des Landgerichts zur Fahrlässigkeit der Angeklagten (UA S. 8) lassen allerdings eher darauf schließen, dass die Angeklagte dieser Prüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sein könnte. Sollte die Angeklagte geglaubt haben, eine solche Prüfung sei nicht nötig, führt das allenfalls zur Annahme eines Verbotsirrtums (vgl. LK-StGB/
113). Auch deshalb hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.