OLG München, Endurteil v. 15.01.2024 – 19 U 1874/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 15.01.2024 – 19 U 1874/21 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit geregeltem Kühlmittelthermostat Normenketten: BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Leitsätze: 1. Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit ist grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden. Das sog. geregelte Kühlmittelthermostat ist jedoch nicht prüfstandsbezogen, da es im Prüfstand wie im Realbetrieb gleichermaßen funktioniert. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wurde das vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat beim streitgegenständlichen Fahrzeug durch Aufspielen eines hierfür von der Fahrzeugherstellerin entwickelten Software-Updates entfernt, und wurde dieses Software-Update vom KBA zuvor geprüft und im Jahr 2020 freigegeben, drohen dem streitgegenständlichen Fahrzeug keinerlei Betriebsbeschränkungen mehr. Die Vorteilausgleichung kann der Gewährung auch eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatz, sittenwidrige Schädigung, Schutzgesetz, Kfz-Hersteller, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, OM 651, geregeltes Kühlmittelthermostat, Differenzschaden, Software-Update Vorinstanz: LG Landshut, Urteil vom 23.03.2021 – 45 O 3347/20 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23.03.2021, Az. 45 O 3347/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Der Kläger begehrt von der beklagten Fahrzeugherstellerin Schadenersatz im Zusammenhang mit dem sog. Diesel- bzw. Abgasskandal. 2 Der Kläger erwarb am 25.10.2012 (Anlage K 1a) von einem Händler einen gebrauchten Pkw, Marke Mercedes-Benz E 250 CDI Coupé (im Folgenden: Kfz), mit einem Motor des Typs OM 651 (Euro 5) zu einem Bruttokaufpreis von 29.750 € mit einer Laufleistung von 35.000 km. 3 Das Kfz unterlag einem verpflichtenden Rückruf des KBA vom 05.06.2020 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des sog. Geregelten Kühlmittelthermostats. 4 Das von der Beklagten zu dessen Beseitigung angebotene Softwareupdate wurde bei dem Kfz am 16.09.2020 aufgespielt. 5 Aktuell weist das Kfz einen Kilometerstand von 78.621 km auf. 6 Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 23.03.2021 abgewiesen, da der Kläger eine unerlaubte sittenwidrige Handlung der Beklagten nicht substantiiert dargelegt habe. Andere Anspruchsgrundlagen bestünden ebenfalls nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. 7 Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 08.04.2021 (Bl. 1 ff. d.A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 22.06.2021 (Bl. 15 ff. d.A.) begründete Berufung des Klägers. 8 Er beantragt zuletzt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils 1.1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Mercedes E 250 CDI Coupé, FIN … zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 31.10.2012, die sich nach folgender Formel berechnet: (29.750,00 EUR × gefahrene Kilometer) : 300.000 – 35.000 km. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw des Klägers, Mercedes E 250 CDI Coupé, FIN … in Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Mercedes E 250 CDI Coupé, FIN … mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen. 9 Hilfsweise und für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zurückgewiesen wird, beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.462,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.2012 zu zahlen; Hinsichtlich der sich seit Klageerhebung weiter erhöhende Nutzungsentschädigung hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 11 Der Senat hat mit Beschluss vom 27.06.2022 (Bl. 50 ff. Bd. II d.A.) Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Kraftfahrbundesamtes (KBA), die am 18.10.2022 (Bl. 54 f. Bd. II d.A.) erteilt worden ist. 12 Vor dem Senat fand am 15.01.2024 eine mündliche Verhandlung statt, wegen deren Inhalts und Verlaufs auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 267 ff. Bd. II d.A.) Bezug genommen wird. II. 13 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 14 1. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB scheitert daran, dass der Kläger eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargetan bzw. keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür vorgebracht hat. 15 Aus dem Vortrag des Klägers und den dazugehörigen Anlagen ergibt sich kein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten in Bezug auf die behaupteten Abschalteinrichtungen. 16 Mit Blick auf das im streitgegenständlichen Fahrzeug ursprünglich verbaute Thermofenster ist bereits fraglich, ob es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. So hat das KBA im Rahmen der vom Senat erholten amtlichen Auskunft vom 18.10.2022 in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeugmodell ausdrücklich bestätigt, dass im Hinblick auf das sog. Thermofenster auch unter Berücksichtigung der EuGH-Urteile vom 14. Juli 2022 zur Zulässigkeit von Thermofenstern (C-128/20, C-134-20, C-145/20) keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde (Bl. 55 Bd. II d.A.). Allerdings hat das KBA gleichzeitig mitgeteilt, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Schadstoff- und Abgasstrategie „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ als unzulässig eingestuft wurde und deshalb ein verbindlicher Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht (Bl. 54 Bd. II d.A.). 17 Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit ist grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 04.05.2022, Az. VII ZR 733/21, Rn. 17 f. m.w.N.). Das sog. Geregelte Kühlmittelthermostat ist jedoch nicht prüfstandsbezogen, da es im Prüfstand wie im Realbetrieb gleichermaßen funktioniert. 18 Zudem vermag der Senat keine weiteren Anhaltspunkte für eine besondere Verwerflichkeit erkennen. Aus der Auskunft des KBA geht klar hervor, dass es die Schadstoff- und Abgasstrategie „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ nicht per se für unzulässig hält. Dass bestimmte Dieselmotoren der Beklagten diese Strategie aufwiesen, bedeute nicht zwangsläufig, dass diese in allen Fahrzeugtypen mit diesen Dieselmotoren als unzulässig einzustufen sei. Zudem nutzten nicht alle Fahrzeuge diese Strategie auch aktiv bzw. wirksam. Weiterhin hänge die Beurteilung der Zulässigkeit von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab, wie z.B. Aufbau, Gewicht, Getriebe, Steuergerät und Luftwiderstand des Fahrzeugs. Schließlich habe in einem sog. „Testing out“-Verfahren bei einigen Fahrzeugen auch der Nachweis erbracht werden können, dass sie auch mit aktivierter Abschalteinrichtung die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einhielten. 19 Mangels Darlegung weiterer Umstände, die ein verwerfliches Handeln belegen würden – die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Kläger –, kommt ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht in Betracht. 20 2. Auch ein sog. Differenzschadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz besteht im Ergebnis nicht. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.