OLG München, Beschluss v. 06.08.2024 – 33 Wx 104/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 06.08.2024 – 33 Wx 104/24 e Download Drucken Titel: Beschwerdeberechtigung bei Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft Normenketten: FamFG § 59 Abs. 1 BGB § 1960 Abs. 1 Leitsätze:
(2017), BGB, § 1960 Rn. 56, MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB, § 1960 Rn. 121). 11 2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft gemäß § 1960 Abs. 1 BGB für die unbekannten Erben väterlicherseits auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor. 12 Die Frage, ob der Erbe „unbekannt“ ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (OLG München, 31 Wx 145/18, FGPrax 2018, 284). 13
- a)Danach ist zum einen der Erbe noch nicht bekannt. Insoweit genügt es nicht, dass einer der bislang unbekannten Erben väterlicherseits ermittelt wurde, solange offen ist, ob weitere Erben väterlicherseits existieren. Dem ist das Nachlassgericht zutreffend durch Befragung des bekannt gewordenen Beteiligten zu 11 nachgegangen. 14
- b)Zum anderen hat der bislang ermittelte Erbe väterlicherseits die Erbschaft noch nicht angenommen, so dass auch insoweit die Erben noch unbekannt sind (vgl. Krätzschel in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 41 Rn. 55.). III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 16 Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt bis zur Festsetzung der Vergütung der Nachlasspflegerin durch das Nachlassgericht vorbehalten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß §§ 61, 40, 36 Abs. 1 GNotKG auf die berechtigte Vergütung der Nachlasspflegerin festzusetzen sein. 17 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.