2 Leitsatz: Unterhält ein Rechtsanwalt keine Berufshaftpflichtversicherung, so ist auch dann die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anzuordnen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf ohnehin nur in einem geringen Umfang ausübt (Anschluss AGH Sachsen BeckRS 2011, 23734). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erledigung, Kosten, Erfolgsaussichten, Widerruf, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Berufshaftpflichtversicherung, sofortige Vollziehung Fundstellen: AnwBl 2024, 237 NWB 2024, 2829 BRAK-Mitt 2024, 322 LSK 2024, 20455 Tenor
wiederherzustellen. 6 Er trug vor, dass zwar tatsächlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids kein Haftpflichtvertrag bestanden habe, dass aber keine Mandantengefährdung bestehe und eine solche auch nicht zu besorgen sei. Er führe seit 2019 keine Fremdmandate mehr aus, beschäftige sich vielmehr in der Schlussphase seines beruflichen Lebens nur noch mit verfassungsrechtlichen Fragen und Eigenverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Er habe weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 Fremdmandate geführt und für diese Jahre auch keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit gehabt. Um eine Anpassung des Versicherungsvertrags im Hinblick auf die versicherten nicht existenten Gefahren in Millionenhöhe habe er sich vergeblich bemüht. Der Bescheid greife in unverhältnismäßiger Weise in seine Freiheit der Berufsausübung ein. 7 Die Beklagte hatte beantragt, die Klage zurückzuweisen und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte legte dar, dass die Klage unbegründet sei. Der Widerruf der Zulassung wegen Nichtunterhaltens einer Berufshaftpflichtversicherung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien rechtmäßig. Der Widerruf sei zwingende Folge, ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Der Kläger habe bis dato nicht nachgewiesen, dass er eine den Anforderungen des § 51 BRAO entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhalte. Die Prämienzahlung sei nach telefonischer Nachfrage bei der Allianzversicherung nach wie vor offen. Dass der Kläger nach eigenem Vortrag seit 2019 keine Fremdmandate mehr führe, trage dazu bei, dass der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch aus anderen Gründen gerechtfertigt wäre (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). 9 Mit Schreiben vom 02.06.2023 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Zeit „über das Verfahren hinausgegangen“ sei. Er legte dem Schreiben eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei und beantragte Terminsaufhebung sowie Entscheidung im Beschlusswege über die Kosten und seinen Prozesskostenhilfeantrag. 10 Die Beklagte hat der Erledigterklärung mit Schreiben vom 05.06.2024 zugestimmt. Sie beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. II. 11 1. Die Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, zum Prozesskostenhilfeantrag des Klägers, zum Streitwert und den Kosten des Verfahrens trifft der Berichterstatter (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5
). 12 2. Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien endet die Rechtshängigkeit. Das Gericht stellt den Rechtsstreit entsprechend § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 92 Abs. 3
deklaratorisch ein (BeckOK
/Zimmermann-Kreher, 69. Ed. 1.4.2024,
12). 13 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 14 a) Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 161 Abs. 2
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Zwar ist durch das Gericht nicht abschließend über den Streitstoff zu entscheiden, sondern nur eine summarische Prüfung vorzunehmen (BeckOK
/Zimmermann-Kreher, 69. Ed. 1.4.2024,
13). Dennoch entspricht es in der Regel billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (BeckOK
/Zimmermann-Kreher, 69. Ed. 1.4.2024,
14 m.w.Nw.). 15 b) Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da seine Klage erfolglos gewesen wäre. 16 Der angegriffene Widerrufsbescheid war formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Widerrufs der Anwaltszulassung war im vorliegenden Fall § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhält.Die Berufshaftpflichtversicherung des Klägers endete am 15.12.
/Zimmermann-Kreher, 69. Ed. 1.4.2024,
45, 46 m.w.Nw.), ist zurückzuweisen, da seine Klage nicht die von § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht geboten hat. Auf die vorstehenden Ausführungen unter
entspr. für die Einstellung, § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 158 Abs. 2
für die Kostenentscheidung und § 112c Abs. 1 S. 1 und 2 BRAO, 152 Abs. 1
für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag.
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