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LG Regensburg, Urteil v. 17.01.2024 – 5 KLs 510 Js 8308/22

LG Regensburg, Urteil v. 17.01.2024 – 5 KLs 510 Js 8308/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Regensburg, Urteil v. 17.01.2024 – 5 KLs 510 Js 8308/22 Download Drucken Titel: Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Normenketten: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB § 52, § 53, § 64 Leitsatz: Die spezifische Gefährlichkeit von bestimmten Betäubungsmitteln ist ein relevanter Strafzumessungsgrund, außer hinsichtlich Betäubungsmitteln, die zum eigenen Konsum vorgesehen sind. (Rn. 476) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betäubungsmittel, nicht geringe Menge, Handeltreiben Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 10.07.2024 – 6 StR 312/24 Tenor

  1. Der Angeklagte B… ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 43 tatmehrheitlichen Fällen.
  2. Der Angeklagte B… wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
  3. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
  4. Die Unterbringung des Angeklagten B… in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
  5. Von der Strafe sind vor der Unterbringung des Angeklagten B… 22 Monate vorweg zu vollziehen.
  6. Gegen den Angeklagten B… wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 271.284,00 EUR angeordnet.
  7. Der Angeklagte H… ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
  8. Der Angeklagte H… wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  9. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten H… wird zur Bewährung ausgesetzt.
  10. Im Übrigen wird der Angeklagte H… freigesprochen
  11. Der Angeklagte P… ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
  12. Der Angeklagte P… wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.
  13. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten P… wird zur Bewährung ausgesetzt.
  14. Im Übrigen wird der Angeklagte P… freigesprochen.
  15. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt wurden. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften B…: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, Anlage I, III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 52, 53, 64, 73 Abs. 1, 73 c StGB. Angewendete Vorschriften H…: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG, § 31 BtMG, §§ 27, 49, 52, 53, 56 StGB. Angewendete Vorschriften P…: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, Anlage I, III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 22, 23 Abs. 1, 27, 52, 53, 56 StGB. Entscheidungsgründe (hinsichtlich der Angeklagten H… und P… abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) A. Vorspann 1 Dem Ermittlungsverfahren lagen im Wesentlichen die Übermittlung von Chatverläufen zugrunde, aufgrund derer zunächst die Annahme eines schwunghaften Handels mit Betäubungsmitteln durch den Angeklagten B… bestand. Im Verlauf der Ermittlungen wurden zunächst verdeckte Maßnahmen, unter anderem gegen die Angeklagten E … und H… geführt, die zumindest ein etwaiges Zusammenwirken dieser beiden Angeklagten nahelegten. Im Rahmen dieser verdeckten Maßnahmen konnten auch Anhaltspunkte dafür ermittelt werden, die eine Beteiligung des Weiteren Angeklagten P… und des flüchtigen S… an dem schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln vermuten ließen. 2 Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnten aufgrund einer Postbeschlagnahme Pakete, die erhebliche Mengen an Haschisch und Kokain enthielten, sichergestellt und mit Fake-Ware ersetzt wieder in den Postkreislauf zurückgegeben werden. Diese Pakete wurden am 18.11.2022 dem Angeklagten P… übergeben, woran sich die polizeilichen Zugriffe mittels Durchsuchungsmaßnahmen bei den Angeklagten P…, B…, H… und S… anschlossen. 3 Die Staatsanwaltschaft legte den Angeklagten mit Anklageschrift vom 07.08.2023 zur Last, Teil einer Bande gewesen zu sein, die sich zum andauernden Handel mit Marihuana, Haschisch und Kokain zusammengeschlossen hatten. Dabei sollten die Angeklagten B… und S… als Köpfe der Bande die Planung und Bestellung der Betäubungsmittel übernommen, der Angeklagte P… die Betäubungsmittel verpackt und der Angeklagte H… als Kurier die Betäubungsmittel ausgefahren haben (Tatkomplex B der Anklageschrift). 4 Dem Angeklagten B… wurden zudem zahlreiche weitere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, auch in nicht geringer Menge, zur Last gelegt (Tatkomplex A der Anklageschrift). 5 Im Rahmen der Hauptverhandlung, die aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Angeklagten S… nur gegen die Angeklagten B… P… und H… geführt wurde, ließen sich alle Angeklagten umfassend zur Sache ein, wobei sie die der Anklage zugrundeliegenden Taten – soweit sie nicht auf dem Zusammenschluss als Bande basierten – im Wesentlichen einräumten. 6 Der Angeklagte B… legte im Rahmen seiner Einlassung Wert darauf, dass er auch nie als Besteller der Betäubungsmittel fungiert habe, sondern seinerseits von einer, von ihm nicht näher benannten Person, Betäubungsmittel bezogen und diese dann in eigener Regie und auf eigenes Risiko verkauft hätte. 7 Alle Angeklagten gaben übereinstimmend an, jeweils kein Teil einer Bande gewesen zu sein. 8 Im Übrigen bestätigte die Hauptverhandlung basierend auf den Einlassungen der Angeklagten, die mit den weiteren Beweismitteln in Einklang standen, wesentliche Teile des angeklagten Sachverhalts. 9 Hinsichtlich des Angeklagten B… wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem erging hinsichtlich des Angeklagten B… eine Einziehungsentscheidung. 10 Hinsichtlich des Angeklagten B… wurden die Taten 1, 3, 7, 8, 11, 13, 15, 18, 19, 25, 32 des Tatkomplexes A und der 27.10.2022 im Tatkomplex B 1-18 der Anklage im Rahmen der Hauptverhandlung von der Verfolgung ausgenommen. 11 Hinsichtlich des Angeklagten H… wurde der Tatvorwurf im Tatkomplex D Nr. 1 sowie der 27.10.2022 im Tatkomplex B 1-18 der Anklage im Rahmen der Hauptverhandlung von der Verfolgung ausgenommen. 12 Hinsichtlich des Angeklagten P… wurde der 27.10.202 im Tatkomplex B 1-18 der Anklage von der Verfolgung ausgenommen. 13 Die Verurteilung hinsichtlich der Angeklagten B… und P… ist rechtskräftig, gegen das Urteil des Angeklagten B… wurde durch die Staatsanwaltschaft Revision beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb diesem beschränkt auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB eingelegt. Verteidigerseits wurde hinsichtlich des Urteils des Angeklagten B… unbeschränkt Revision eingelegt. B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse
  16. Der Angeklagte B… 14 Der Angeklagte B… wurde am ….1998 in F. im W. geboren, ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. In seinem zweiten oder dritten Lebensjahr kam es zur Trennung seiner Eltern. Daraufhin zog der Angeklagte mit seiner Mutter insgesamt elf Mal um. Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte sodann für vier Jahre die Grundschule. Ab der
  17. Klasse besuchte der Angeklagte das Gymnasium in Cham, wobei er die achte Klasse wiederholen musste. In der neunten Klasse wechselte er dann auf die Mittelschule in F. im W., wo er seinen Quali mit der Note 1,3 als Jahrgangsbester abschloss. Anschließend besuchte der Angeklagte noch die zehnte Klasse und den M-Zug und machte die Mittlere Reife. Dann machte der Angeklagten eine Ausbildung im Betrieb B… GmbH zum Bürokaufmann. Mit 17 Jahren lernte der Angeklagten dann seine erste Freundin kennen, mit der er vier Jahre liiert war. Seine Freundin war die damalige Juniorchefin seines Ausbildungsbetriebes. Nach dem Beziehungsende schied der Angeklagte B… dann aus seinem Ausbildungsbetrieb aus und plante, sein Fachabitur zu machen. Da er Probleme mit dem Fach Mathematik in der Berufsoberschule hatte, entschied er sich dazu, ein freiwilliges soziales Jahr zu machen, um einen Wechsel der Berufsoberschule vom Wirtschafts- in den sozialen Zweig vollziehen zu können. Dieses freiwillige soziale Jahr absolvierte er in der …klinik in Cham. Während dieses freiwilligen sozialen Jahres machte er eine sechswöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Nähe von P. zur Wiedereingliederung. Grund hierfür war seine … Erkrankung. 15 Nach Abschluss des freiwilligen sozialen Jahres meldete er sich für eine Schule in Schwandorf an, da es keinen Sozialzweig in der Berufsoberschule Cham gab. Von der Schule in Schwandorf erhielt er jedoch eine Absage, weil sich zu wenig Schüler für diesen Zweig angemeldet hatten. Der Angeklagte war ab diesem Zeitpunkt arbeitslos. 16 Der Angeklagte B… lebte dann in den Jahren 2021 bis 2022 bei seiner Mutter in deren Wohnhaus in einer Einliegerwohnung mit etwa 35 Quadratmeter und besuchte in dieser Zeit regelmäßig das Fitnessstudio, traf sich mit Freunden und war mit seinem Hund unterwegs. 17 Der Angeklagte B… bezog zunächst ein Jahr lang Arbeitslosengeld I. Hartz IV bekam er nicht, da seine Eltern zu wohlhabend waren. Die Kosten der privaten Krankenversicherung übernahmen seine Eltern für ihn. 18 Etwa zwei Wochen vor seiner Inhaftierung ging er noch eine Beziehung zu einer neuen Freundin ein. Zum Konsum. 19 Den ersten Kontakt zu Cannabis hatte der Angeklagte im Rahmen einer Reise nach Las Vegas im Jahr 2019, dort rauchte er einen Joint. Durch die Beendigung seiner damals seit vier Jahren bestehenden Beziehung konsumierte er nach seiner Rückkehr nach Deutschland verstärkt Drogen. Der Konsum fand vorwiegend auf Partys statt, beispielsweise bei Lagerfeuern im Sommer. Die Betäubungsmittel waren für ihn leicht verfügbar. Beim Konsum dominierte das angenehme Gefühl, auch die Gedanken ans Las Vegas, so dass er nach seiner Rückkehr im März 2019 begonnen hatte, zunächst sporadisch, aber bereits etwa Ende März oder Anfang April 2019 eine Menge von etwa fünf Gramm pro Woche Marihuana zu konsumieren. Die Menge steigerte sich, etwa Mitte/Ende April 2019 konsumierte er bereits täglich, meist eine Menge von ein bis zwei Gramm Marihuana pro Tag. In dieser Zeit benötigte er eine Menge von etwa 10 Gramm Marihuana pro Woche für seinen Eigenkonsum. Der Konsum fand meist spätnachmittags oder abends statt, da er zu dieser Zeit noch arbeitete. Er war zunächst im Ausbildungsbetrieb beim Vater seiner Exfreundin beschäftigt, in diesem arbeitete er noch bis etwa August. 20 Dann wechselte er etwa ab September 2019 auf die Berufsoberschule, wo er auch weiter täglich konsumierte, auch bereits in den Mittagspausen. Morgens konsumierte er mangels Zeit nicht, der erste Konsum am Tag fand meist in der Mittagspause und dann nachmittags und abends statt. 21 Ein Jahr später machte er ein freiwilliges soziales Jahr, um dann vom technischen auf den sozialen Zweig der Berufsoberschule zu wechseln. Zu dieser Zeit steigerte er nochmals seinen Konsum. Dadurch, dass er sich jederzeit selbst krankmelden konnte und auch mobil gewesen ist, hatte er viele Freiheiten. Im Rahmen von Wochenendpartys konsumierte er auch Speed, auf Oberstufenpartys auch Ecstasy, meist ein bis zwei „Teile“ am Wochenende. Später kam es dann auch während des Besuchs der Schule zum Konsum von Speed, zum Beispiel in der ersten Pause, um dann weiter durchhalten zu können. Dazwischen konsumierte er meistens auch Marihuana. 22 Während des freiwilligen sozialen Jahres fand dann ein Wechsel des Konsums von Amphetamin zu Kokain hin statt. Die Geschäfte liefen besser, so dass er mehr Geld für seinen Konsum zur Verfügung hatte. Den Gewinn seiner Geschäfte verwendete er für seinen Eigenbedarf an Betäubungsmitteln. In dieser Zeit konsumierte der Angeklagte B… etwa sieben Gramm Marihuana täglich und benötigte meist eine Menge von 200 Gramm pro Monat für sich zum Eigenbedarf. Zusätzlich konsumierte er von Freitag bis Sonntag Kokain, etwa eine Gesamtmenge von drei bis fünf Gramm pro Wochenende. Freitag-, Samstag- und Sonntagabend nahm er zum „Runterkommen“ auch Benzodiazepine, meist Xanax, Tavor oder Diazepam ein, nachdem Marihuana ihm nicht mehr beim Einschlafen half. Die Benzodiazepine kaufte er in Tschechien. In dieser Zeit blieb er immer bis etwa zwei, drei Uhr morgens wach. In der Nacht nahm er dann zwei bis drei mg Lorazepam ein und dies freitag-, samstag- und sonntagnachts, um schlafen zu können. In dieser Zeit traf er sich auch oft mit Freunden. Man trank Alkohol, was jedoch durch den Kokainkonsum für ihn meist wirkungslos war. Man trank beispielsweise zu dritt zwei bis drei Flaschen Moet und eine Flasche Belvedere und dazu konsumierte man auch besagte Mengen Kokain. 23 In Folge schaffte der Angeklagte es nicht, auf den Sozialzweig der Berufsoberschule zu wechseln. Er rechnete zwar mit einer Zusage aus Schwandorf, dort waren jedoch nicht genug Schüler angemeldet. In Cham hätte man gefordert, dass er noch zwei Jahre die Fachoberschule besuchen müsse. Die Anmeldung für die Berufsoberschule in R. tätigte er zu spät, da er meist ein „Leck-mich-am Arsch“ Gefühl hatte. In der Straubinger Berufsoberschule wurde ebenfalls ein Sozialzweig angeboten, jedoch war die Verkehrsanbindung für ihn zu schlecht. Der Angeklagte hatte bereits zuvor seinen Führerschein aufgrund einer Verkehrskontrolle verloren, weil ein Wischtest positiv auf Drogen reagiert hatte. Die Blutprobe ergab dann ein positives Ergebnis auf THC und Kokain, mit der Folge, dass er seinen Führerschein verlor. Im Frühjahr 2021 bestand er dann die MPU nicht, da Kokain im Urin nachgewiesen wurde. 24 Der Angeklagte B… bezog Arbeitslosengeld I und ab Sommer 2021 bestimmten dann hauptsächlich Drogen sein Leben. Er stand auf, konsumierte THC, frühstückte, traf Freunde, konsumierte dann weiter THC. Er ging ins Casino, konsumierte Kokain. Auch dieser Konsum war zwischenzeitlich nicht mehr nur auf das Wochenende limitiert, sondern fand teilweise auch schon unter der Woche statt, wobei er an nicht mehr als an drei Tagen in der Woche Kokain konsumierte. In dieser Zeit bekam er viele Terminvorschläge und Vorstellungsvorschläge vom Arbeitsamt. Lediglich einen Termin nahm er hiervon wahr. Um die Termine nicht wahrzunehmen, schob er meistens irgendwelche Gründe vor, zum Beispiel der fehlende Führerschein oder die falsche Ausbildung. Für diese Zeit grenzte er seinen Konsum auf etwa 200 Gramm Marihuana pro Monat und etwa 5 Gramm Kokain pro Woche ein. Das Kokain konsumierte er in dieser Zeit nicht mehr nur in Gesellschaft, sondern teilweise auch allein nasal. 25 Es kam vor, dass der Angeklagte B… statt um 23 Uhr schlafen zu gehen noch Kokain einnahm, um dann noch länger Computerspielen zu können. Dann nahm er spätnachts Benzodiazepin-Tabletten ein und am nächsten Morgen musste er dann meist wieder Kokain nehmen, um fit zu werden. Sein komplettes soziales Umfeld veränderte sich in dieser Zeit: Er hatte keinen Kontakt mehr zu nichtkonsumierenden Freunden, traf sich nur noch mit Konsumenten und sagte Einladungen der Familie ab, weil er keine Lust hierauf hatte. Auch gesundheitlich litt er: Aufgrund … wurde er in der Uniklinik R. aufgenommen und besuchte anschließend die Reha Klinik in K. Es gab immer wieder Phasen, in denen er sehr wenig aß. Aufgrund seiner Schmerzen musste er zudem. Schmerzmittel einnehmen. Meist nahm er jedoch Drogen ein, zum Beispiel Kokain oder THC, damit spürte er die Schmerzen nicht mehr. Durch den Konsum konnte er auch seine körperlichen Beschwerden verdrängen. 26 Benzodiazepine nahm er meist sechs Tabletten pro Wochenende ein, etwa 25-30 Stück Xanax oder Tavor (1 mg Tabletten) pro Monat. 27 Tilidin wurde ihm nie verschrieben. Er nahm 200 mg Tilidin Tabletten ein, diese vermittelten ihm ein gutes Gefühl. Von diesen Tabletten verspürte er auch ein angenehmes Jucken im Gesicht. Wenn er eine zu hohe Menge Tilidin einnahm, etwa 300 mg, wurde ihm jedoch schlecht. Eine Zeitlang mischte er auch flüssiges Tilidin mit Promethazin und Limonade und trank dieses. Pro Monat nahm er etwa zwei Blister á jeweils zehn Tabletten á 200 mg Tilidin ein. 28 Der Ecstasy-Konsum blieb auch in dieser Zeit konstant: Der Angeklagte B… konsumierte meist ein bis zwei Ecstasy Tabletten am Wochenende je nach Verfügbarkeit. Der Angeklagte B… schätzte seinen finanziellen Betrag in den letzten beiden Jahren vor Inhaftierung für seinen Konsum etwa auf 2500 bis 3000 Euro pro Monat. Die Kosten für den Champagner waren hierin nicht enthalten, dieser wurde von Freunden spendiert. 29 Jetzt in Haft denkt der Angeklagte B… häufig an den Drogenkonsum. Er leidet an Schlafstörungen und hat einen sehr leichten, unruhigen Schlaf. Der Angeklagte hat „wüste“ Träume, denkt öfter an THC oder auch Tabletten, um Probleme und Gedanken verdrängen zu können und um besser schlafen zu können. Es fällt ihm in Haft deutlich schwerer, Substanzen abzulehnen. Man bot ihm auch bereits „Spice“ an. 30 Die Verschreibung von medizinischem Cannabis war für ihn eher „Alibi“ für den Fall, dass er beim Konsum von Marihuana erwischt wird. Er hätte dann ein Rezept vorlegen können, das den medizinischen Bedarf von Cannabis nachweist. 31 Der Angeklagte plant einen Neuanfang. Er will nicht mehr konsumieren und auch künftig ohne medizinischen Cannabis leben. Er ist motiviert für eine Therapie im Rahmen des § 64 StGB. Zudem wünscht er sich keine wohnortnahe Unterbringung, um möglichen Verstrickungen zur Szene aus dem Weg zu gehen. 32 Der Angeklagte B… ist vorbestraft wie folgt: „
  18. 29.04.2021 AG Cham (D3415) – 40 Ds 311 Js 14649/20 – Rechtskräftig seit 07.05.2021 Tatbezeichnung: Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe und des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 03.11.2020 Angewendete Vorschriften: StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 53, § 74 a, § 73, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1 140 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.“ 33 Verfall oder Einziehung von Taterträgen.
  19. Der Angeklagte H… 34 Der Angeklagte H… ist am ….2001 in B. geboren, ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter verstarb 2013 an …, sein Vater wurde 2014 inhaftiert und im Mai 2023 aus der Haft entlassen. Insgesamt sah der Angeklagte H… seinen Vater sechs- oder siebenmal. Seit der Entlassung des Vaters im Mai 2023 besteht jedoch kein Kontakt mehr zu ihm. Der Angeklagte hat eine im Jahr 2003 geborene Halbschwester. 35 In seinem ersten Lebensjahr lebte der Angeklagte in B., dann zog er mit seiner Mutter nach Grafenwiesen zu deren Eltern. 36 In seinem dritten Lebensjahr zog der Angeklagte H… mit seiner Mutter nach F. im W., wo er bis zu seinem siebzehnten Lebensjahr im Haus des Stiefvaters lebte. Der Stiefvater hatte den Angeklagten H… nicht adoptiert. Der Stiefvater heiratete dann nach dem Tod seiner leiblichen Mutter die beste Freundin der Mutter. Mit dieser verstand sich der Angeklagte H… nicht, weswegen er in seinem
  20. Lebensjahr zu Opa und Oma mütterlicherseits zog. 37 Zunächst besuchte er im sechsten Lebensjahr die Grundschule in F. im W. Danach ging er auf die Realschule in F. im W. Die Abschlussprüfung im Jahr 2017 auf der Realschule bestand er nicht. 38 Der Angeklagte H… fing dann zunächst eine Lehre als Elektriker für Geräte für Systeme bei E… in F. im W. an. Diese Lehre brach er jedoch ab. 39 Danach begann er eine neue Lehre als Zerspannungsmechaniker ab 2018 bei der Firma S… in Weiding. Diese Lehre brach er ab, da er aufgrund des Verhaltens seines Ausbilders psychische Probleme bekommen hatte. Aktuell ist er noch bei der gleichen Firma tätig und ist angestellt für den Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde. 40 Bei seinen Großeltern wohnte er bis August
  21. Dann mietete er sich eine eigene Wohnung in Ränkam, wo er bis zum 18.11.2022 wohnte. Nach der Hausdurchsuchung zog er dann wieder zu seinen Großeltern nach Grafenwiesen. Der Angeklagte H… ist derzeit in keiner Beziehung. 41 Der Angeklagte H… ist vorbestraft wie folgt:
  22. 23.06.2020 AG Cham (D3415) – 50 Ds 109 Js 26054/19 - Rechtskräftig seit 23.06.2020 Tatbezeichnung: Falsche uneidliche Aussage in 2 tatmehrheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: 17.10.2019 Angewendete Vorschriften: StGB § 153 Abs. 1, § 53, JGG § 1, § 105, § 15 Geldauflage.
  23. Der Angeklagte P… 42 Der Angeklagte P… ist am ….2000 in K. geboren, ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen Halbbruder und einen weiteren, jüngeren Bruder. Sein Vater ist beim Grenzschutz tätig, seine Mutter arbeitet als Industriefachkraft. Aktuell wohnt der Angeklagte P… bei seinen Eltern. Der Angeklagte P… hat einen Realschulabschluss und schloss danach eine Ausbildung als Konstruktionsmechaniker ab. Danach beabsichtigte er den Techniker für Maschinenbau zu machen, hier wurde er jedoch nicht zugelassen. 43 Im Jahr 2023 arbeitete er von April bis Dezember als Maschinenbediener. Nun wechselt er das Berufsfeld und plant, als Zimmererhelfer zu beginnen. Diesbezüglich hat er bereits eine Anstellung in Aussicht. 44 Der Angeklagte gab an, dass er Betäubungsmittel konsumierte. Aktuell nimmt er jedoch keine Betäubungsmittel mehr zu sich. Der Angeklagte P… ist nicht vorbestraft. II. Tatgeschehen
  24. Taten des Angeklagten B… a) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex A der Anklageschrift 45 Dem Angeklagten B… lagen nach der Anklageschrift vom 07.08.2023 im Tatkomplex A insgesamt 32 Taten zur Last. Die Anklagepunkte A 1, 3, 7, 8, 11, 13, 15, 18, 19, 25, 32 wurden dabei im Rahmen der Hauptverhandlung von der Verfolgung ausgenommen. 46 Hinsichtlich sämtlicher Taten des Angeklagten B… ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war. 47 Bei sämtlichen Taten des Angeklagten B… war hinsichtlich des Verkaufs von Marihuana von einem Verkaufspreis in Höhe von 6,00 EUR pro Gramm, hinsichtlich des Verkaufs von Haschisch von einem Verkaufspreis in Höhe 5,00 EUR pro Gramm und hinsichtlich des Verkaufs von Kokain von einem Verkaufspreis in Höhe von 60,00 EUR pro Gramm auszugehen. aa) (Ziffer 2 + 4 der Anklage) 48 Am 05.11.2021 gegen 19:52 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., einen Kokainstein mit einem Mindestgewicht von 5 Gramm Kokain und mindestens 300 Gramm Marihuana, wobei hierin nicht ausschließbar eine nicht näher bekannten Menge, höchstens jedenfalls 240 Gramm Marihuana, enthalten waren, die der Angeklagte bereits am 20.10.2021 gegen 22:11 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., zum Weiterverkauf verwahrt hatte. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 1.800,00 EUR. Für das Kokain erzielte er einen Verkaufspreis in Höhe von 300,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % Kokainhydrochlorid, womit der Angeklagte ebenfalls rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. Durch den Verkauf der Betäubungsmittel wollte sich der Angeklagte eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. bb) (Ziffer 5 der Anklage) 49 Am 16.11.2021 gegen 15:48 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., vier Kokainsteine mit einem Mindestgewicht von 16,4 Gramm. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Kokain einen Verkaufspreis in Höhe von 984,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. 50 Durch den Verkauf der Betäubungsmittel wollte sich der Angeklagte eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Das Kokain hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % Kokainhydrochlorid, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. cc) (Ziffer 6 der Anklage) 51 Am 18.11.2021 gegen 09:53 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 200 Gramm Marihuana. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 1.200,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. dd) (Ziffer 9 + 10 der Anklage) 52 Am 12.12.2021 gegen 17:37 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana, wobei hierin nicht ausschließbar eine nicht genau bekannte Menge Marihuana, höchstens jedenfalls 300 Gramm Marihuana, enthalten waren, die der Angeklagte B… bereits am 11.12.2021 gegen 12:57 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., zum Weiterverkauf verwahrt hatte. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 3.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis. ee) (Ziffer 12 der Anklage) 53 Am 19.12.2021 gegen 17:22 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 200 Gramm Marihuana. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 1.200,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis. ff) (Ziffer 14 + 16 der Anklage) 54 Am 30.12.2021 gegen 21:19 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 3.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis. gg) (Ziffer 17 der Anklage) 55 Am 08.01.2022 gegen 12:24 Uhr verwahrte der Angeklagte … an seiner Wohnanschrift in … F. im W., fünf Platten á 100 Gramm Haschisch, insgesamt somit 500 Gramm Haschisch. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Haschisch einen Verkaufspreis in Höhe von 2.500,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Haschisch hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrayhdrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. hh) (Ziffer 20 der Anklage) 56 Am 26.01.2022 verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W. 2.000 Gramm Haschisch. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Haschisch einen Verkaufspreis in Höhe von 10.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Haschisch hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis. ii) (Ziffer 21 der Anklage) 57 Am 04.02.2022 gegen 19:17 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., 300 Gramm Marihuana. Aus dieser Menge verkaufte und übergab der Angeklagte B… am 04.02.2022 gegen 20:43 Uhr im Umkreis seiner Wohnanschrift 15 Gramm Marihuana an den anderweitig Verfolgten Sebastian V…. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die noch übrigen 285 Gramm Marihuana zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für die gesamte Marihuanamenge einen Verkaufspreis in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Betäubungsmittel hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis. jj) (Ziffer 22 + 23 der Anklage) 58 Am 16.02.2022 gegen 16:18 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., insgesamt 55 Gramm Kokain. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Kokain einen Verkaufspreis in Höhe von 3.300,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. 59 Das Kokain hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 20 % Kokainhydrochlorid, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis. kk) (Ziffer 26 der Anklage) 60 Am 20.02.2022 gegen 00:47 Uhr verwahrte der Anklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 200 Gramm Marihuana. Aus dieser Menge verkaufte und übergab der Angeklagte B… am 21.02.2022 kurz nach 15:13 Uhr im Bereich …93437 F. im W., 10 Gramm Marihuana an den anderweitig Verfolgten Sebastian V…. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die noch übrigen 190 Gramm Marihuana zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für die gesamte Marihuanamenge einen Verkaufspreis in Höhe von 1.200,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis. II) (Ziffer 27 der Anklage) 61 Am 01.03.2022 zwischen 00:24 Uhr und 15:26 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., insgesamt 3.000 Gramm Marihuana der Sorten Strawberry Kush und Candy Kush sowie
  25. Gramm Haschisch. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen. Für das Marihuana erzielte er dabei einen Verkaufspreis in Höhe von 18.000,00 EUR, für das Haschisch erzielte er einen Verkaufspreis in Höhe von 500,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis. mm) (Ziffer 28 der Anklage) 62 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 05.03.2022 plante der Angeklagte B… die Abnahme von mindestens 150 Ecstasy-Tabletten, 5.000 Gramm Haschisch und 600 Gramm Marihuana der Sorten Nepal Cush (100 Gramm) und Somango Cush

(500)Gramm von einer nicht näher bekannten Person, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiterzuveräußern. 63 Die bestellten Ecstasy-Tabletten verwahrte der Angeklagte dabei am 05.03.2022 gegen 18:11 Uhr bereits an seiner Wohnanschrift in … F. im W., wobei sich die Lieferung zumindest der 5 Kg Haschisch verzögerte und diese spätestens am 12.03.2022, spätestens 21:06 Uhr, bei dem Angeklagten B… in … F. im W., eingetroffen waren. Aus dieser Menge bot der Angeklagte am 12.03.2022 gegen 13:00 Uhr dem anderweitig Verfolgten F… 5 Platten Haschisch zu je 100 Gramm ernsthaft und verbindlich zum Kauf an. Der Angeklagte B… und der anderweitig Verfolgte Martin F… einigten sich gegen 13:09 Uhr über den Verkauf von zwei Platten Haschisch zum Preis von 1.300,00 EUR. Die Übergabe fand am 13.03.2022 gegen 12:15 Uhr in der Nähe … F. im W. statt. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die noch übrigen Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen. Für die übrigen 4.800 Gramm Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 24.000,00 EUR. Für das Marihuana erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 3.600,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. 64 Die Cannabisprodukte hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Das Ecstasy hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 60-80 mg MDMA-, MDE-, MDA-Base pro Tablette, womit der Angeklagte ebenfalls rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
  1. nn)(Ziffer 29 der Anklage) 65 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 12.03.2022 plante der Angeklagte den Ankauf von 4.000 Gramm Marihuana an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit von einer nicht näher bekannten Person, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu verkaufen. Diese Lieferung traf am 13.03.2022 beim Angeklagten in … F. im W. ein. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte hierfür einen Verkaufspreis in Höhe von 24.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. 66 Das Marihuana hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
  2. oo)(Ziffer 30 der Anklage) 67 Am 17.03.2022 gegen 20:28 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W. 3.500 Gramm Marihuana und 250 Konsumeinheiten LSD. In Folge veräußerte der Angeklagte B… das Marihuana zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte hierfür einen Verkaufspreis in Höhe von 21.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Das LSD hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 0,02 mg Lysergsäuredieäthylamid, womit der Angeklagte ebenfalls rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
  3. pp)(Ziffer 31 der Anklage) 68 Am 26.03.2022 gegen 12:54 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an einer nicht genau bekannten Örtlichkeit, vermutlich an seiner Wohnanschrift in … F. im W., 600 Gramm Marihuana. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte hierfür einen Verkaufspreis in Höhe von 3.600,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
  4. b)Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B der Anklageschrift 69 Der Vorwurf des Vorwurfs vom 27.10.2022 unter dem Anklagevorwurf in B 1-18 wurde von der Verfolgung ausgenommen. 70 Es ergaben sich hinsichtlich aller Taten im Tatkomplex B der Anklageschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war.
  5. aa)(Ziffer 1-18 der Anklage) 71 Bei 17 selbständigen Gelegenheiten, zu im Einzelnen nicht genau bekannten Zeitpunkten, jedenfalls aber im Zeitraum vom 05.07.2022 bis 16.10.2022 verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in P.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach P. mittels Motorrad oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in P. aus. An den Tagen 05.07.2022, 11.07.2022, 17.07.2022, 25.07.2022, 07.08.2022, 09.08.2022, 23.08.2022, 25.08.2022, 28.08.2022, 01.09.2022, 04.09.2022, 07.09.2022, 09.09.2022, 12.09.2022, 13.09.2022, 14.09.2022, 21.10.2022, 26.10.2022 befand sich der Angeklagte H… in P.. An 17 dieser 18 Tage fanden die Ausfahrten der Betäubungsmittel statt. Nicht mehr feststellbar war, welcher dieser Tage nicht zur Ausfahrt der vom Angeklagten B… gehandelten Betäubungsmittel diente. 72 Für je ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 5.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. 73 Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
  6. bb)(Ziffer 20-24 der Anklage) 74 Bei fünf selbständigen Gelegenheiten im Zeitraum vom 14.07.2022 bis 28.07.2022, im Einzelnen am 14.07.2022, 17.07.2022, 20.07.2022, 22.07.2022 und 28.07.2022, verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in L.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach L. mittels Motorrad oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in L. aus. 75 Für je ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 5.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. 76 Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
  7. cc)(Ziffer 25-31 der Anklage) 77 Bei sieben selbständigen Gelegenheiten im Zeitraum vom 26.07.2022 bis 29.10.2022, im Einzelnen am 26.07.2022, 02.09.2022, 08.09.2022, 28.09.2022, 05.10.2022, 27.10.2022 und 29.10.2022, verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in G.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach G. mittels Motorrad oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in G. aus. 78 Für je ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 5.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. 79 Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
  8. dd)(Ziffer 32 der Anklage) 80 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18.11.2022 bestellte eine nicht näher bekannte Person insgesamt 198,46 Gramm Kokain und 970,54 Gramm Haschisch an die Wohnanschrift der anderweitig Verfolgten Sonja K… in … F. im W.. Der Angeklagte B… sollte dabei aus dieser Bestellung 500 Gramm Haschisch und 50 Gramm Kokain erhalten, um diese im Anschluss an nicht näher bekannte Personen gewinnbringend weiter zu veräußern. Das Kokain hatte dabei insgesamt einen Wirkstoffgehalt von mindestens 93,3 % und damit eine Mindestmenge von 185,1 Gramm Cocain-Hydrochlorid, wobei in den 50 Gramm Kokain, die der Angeklagte B… hätte erhalten sollen, ein Wirkstoff in Höhe von 46,6 Gramm Cocain-Hydrochlorid enthalten gewesen wäre. Mit diesem Wirkstoffgehalt rechnete der Angeklagte B…. Das Haschisch hatte hinsichtlich 485,54 Gramm einen Mindestwirkstoffgehalt von 34,1 % und damit eine Mindestmenge von 165,5 Delta9-THC, womit der Angeklagte B… ebenfalls rechnete. Hinsichtlich weiterer 485 Gramm hatte das Haschisch einen Mindestgehalt von 34 % und damit eine Mindestmenge von 164,9 Gramm Delta9-THC. Insgesamt enthielten daher die 500 Gramm Haschisch, die der Angeklagte … hätte erhalten sollen, 170,02 Gramm Delta9-THC, womit der Angeklagte B… auch rechnete. Die Pakete, aus denen die Betäubungsmittel zuvor durch die Polizei entnommen und durch „Fake-Ware“ ersetzt worden waren, trafen sodann bei der anderweitig Verfolgten K… ein, die ihrerseits die Pakete mit dem „Fake-Inhalt“ an den Angeklagten P… am 18.11.2022 gegen 14:30 Uhr in … Runding, übergab. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. 2. Der Angeklagte H…
  9. a)Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B der Anklageschrift 81 Der Vorwurf der Tathandlung vom 27.10.2022 unter dem Anklagevorwurf in B 1-18 wurde von der Verfolgung ausgenommen. 82 Hinsichtlich sämtlicher Taten des Angeklagten H… im Tatkomplex B ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war.
  10. aa)(Ziffer 1-18 der Anklage) 83 Bei 17 selbständigen Gelegenheiten, zu im Einzelnen nicht genau bekannten Zeitpunkten, jedenfalls aber im Zeitraum vom 05.07.2022 bis 16.10.2022 verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in P.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach P. mittels Motorrad oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in P. aus. An den Tagen 05.07.2022, 11.07.2022, 17.07.2022, 25.07.2022, 07.08.2022, 09.08.2022, 23.08.2022, 25.08.2022, 28.08.2022, 01.09.2022, 04.09.2022, 07.09.2022, 09.09.2022, 12.09.2022, 13.09.2022, 14.09.2022, 21.10.2022, 26.10.2022 befand sich der Angeklagte H… in P.. An 17 dieser 18 Tage fanden die Ausfahrten der Betäubungsmittel statt. Nicht mehr feststellbar war, welcher dieser Tage nicht zur Ausfahrt der vom Angeklagten B… gehandelten Betäubungsmittel diente. 84 Für je ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 5.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. 85 Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. 86 Dem Angeklagten H… war dabei bewusst, dass es sich um eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln der Art Haschisch oder Marihuana handelte und er mit dem Ausfahren der Betäubungsmittel an die nicht näher bekannten Abnehmer den Handel des Angeklagten B… unterstützte. 87 Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte H… rechnete. Wie der Angeklagte H… wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
  11. bb)(Ziffer 19 der Anklage) 88 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, im Zeitraum 05.07.2022 bis 26.10.2022, entweder am 05.07.2022, 11.07.2022, 17.07.2022, 25.07.2022, 07.08.2022, 09.08.2022, 23.08.2022, 25.08.2022, 28.08.2022, 01.09.2022, 04.09.2022, 07.09.2022, 09.09.2022, 12.09.2022, 13.09.2022, 14.09.2022, 21.10.2022 oder 26.10.2022, beauftragte eine nicht näher bekannte Person den Angeklagte H… damit eine nicht genau bekannte Menge Marihuana oder Haschisch, jedenfalls ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch, von einer nicht näher bekannten Person aus P. abzuholen. Ziel war dabei, die abgeholten Betäubungsmittel im Anschluss an nicht näher bekannte Personen gewinnbringend weiter zu veräußern. 89 Dem Angeklagten H… war dabei bewusst, dass es sich um eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln der Art Haschisch oder Marihuana handelte und er mit dem Ausfahren der Betäubungsmittel an die nicht näher bekannten Abnehmer die Verkaufstätigkeiten der nicht näher bekannten Person unterstützte. 90 Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
  12. cc)(Ziffer 20-24 der Anklage) 91 Bei fünf selbständigen Gelegenheiten im Zeitraum vom 14.07.2022 bis 28.07.2022, im Einzelnen am 14.07.2022, 17.07.2022, 20.07.2022, 22.07.2022 und 28.07.2022, verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in L.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach L. mittels Motorrades oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in L. aus. 92 Dem Angeklagten H… war dabei bewusst, dass es sich um eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln der Art Haschisch oder Marihuana handelte und er mit dem Ausfahren der Betäubungsmittel an die nicht näher bekannten Abnehmer die Verkaufstätigkeiten des Angeklagten B… unterstützte. 93 Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
  13. dd)(Ziffer 25-31 der Anklage) 94 Bei sieben selbständigen Gelegenheiten im Zeitraum vom 26.07.2022 bis 29.10.2022, im Einzelnen am 26.07.2022, 02.09.2022, 08.09.2022, 28.09.2022, 05.10.2022, 27.10.2022 und 29.10.2022, verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in G.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach G. mittels Motorrades oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in G. aus. 95 Dem Angeklagten H… war dabei bewusst, dass es sich um eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln der Art Haschisch oder Marihuana handelte und er mit dem Ausfahren der Betäubungsmittel an die nicht näher bekannten Abnehmer die Verkaufstätigkeiten des Angeklagten B… unterstützte. 96 Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
  14. b)Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex D der Anklageschrift 97 Hinsichtlich des Angeklagten H… wurde von der Verfolgung des Anklagevorwurfes Tatkomplex D Nr. 1 abgesehen. (Tatkomplex D Nr. 2 der Anklage) 98 Am 18.11.2022 gegen 15:55 Uhr verwahrte der Angeklagte H… in seiner Wohnung in … F. im W., 86,78 Gramm netto Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 6,2 %, mithin somit 5,38 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zudem verwahrte er 62,98 Gramm netto Haschisch, mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 29,6 %, mithin somit 8,6 Gramm Tetrahydrocannabinol. Weiter verwahrte der Angeklagte 50 Ecstasy-Tabletten, wobei diese mindestens 50 Konsumeinheiten MDMA-Base umfassten. Zudem verwahrte der Angeklagte H… weiteres, braun-grünes getrocknetes pflanzliches Material, dessen Wirkstoff jedenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht gutachterlich festgestellt werden konnte. Zwei Drittel der Menge an Betäubungsmittel wollte der Angeklagte selbst konsumieren. Ein Drittel der Menge an Betäubungsmittel plante er, gewinnbringend weiter zu veräußern. 99 Der Angeklagte rechnete mit den jeweiligen Wirkstoffgehalten. Zudem war ihm bewusst, dass er keine für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besaß. 100 Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten H… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war. 3. Der Angeklagte P…
  15. a)Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B der Anklageschrift 101 Der Anklagevorwurf im Tatkomplex B 1-18 vom 27.10.2022 wurde von der Verfolgung ausgenommen. (Ziffer 32 der Anklage) 102 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18.11.2022 bestellte eine nicht näher bekannte Person insgesamt 198,46 Gramm Kokain und 970,54 Gramm Haschisch an die Wohnanschrift der anderweitig Verfolgten Sonja K… in … F. im W.. Das Kokain hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 93,3 % und damit einer Mindestmenge von 185,1 Gramm Kokainhydrochlorid. Das Haschisch hatte hinsichtlich 485,54 Gramm einen Mindestwirkstoffgehalt von 34,1 % und damit eine Mindestmenge von 165,5 Delta9-THC, womit der Angeklagte rechnete. Hinsichtlich weiterer 485 Gramm hatte das Haschisch einen Mindestgehalt von 34 % und damit eine Mindestmenge von 164,9 Gramm Delta9-THC, womit der Angeklagte ebenfalls rechnete. 103 Der Angeklagte P… sollte dabei aus dieser Bestellung 100 Gramm Haschisch erhalten. Sein Ziel war es, die Hälfte dieser 100 Gramm Haschisch selbst zu konsumieren, die andere Hälfte des Haschisch gewinnbringend weiter zu veräußern. Von den aus der Bestellung noch übrigen Betäubungsmitteln waren 500 Gramm Haschisch und 50 Gramm Kokain für den Angeklagten B… bestimmt, der seinerseits plante, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu veräußern. Die restlichen aus der Bestellung stammenden Betäubungsmittel waren für eine nicht näher bekannte Person zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. 104 Die Pakete, aus denen die Betäubungsmittel zuvor durch die Polizei entnommen und durch … „Fake-Ware“ ersetzt worden waren, trafen sodann bei der anderweitig Verfolgten K… sein, die ihrerseits die Pakete mit dem „Fake-Inhalt“ an den Angeklagten P… am 18.11.2022 gegen 14:30 Uhr in … Runding, übergab. Der Angeklagte P… nahm die Pakete zunächst entgegen, wobei er davon ausging, dass sich in dem Paket lediglich Haschisch befand, mit dessen überdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt er auch rechnete. Darüber hinaus war dem Angeklagten P… auch bewusst, dass sich mehr Betäubungsmittel als die für ihn gedachten 100 Gramm Haschisch in den Paketen befinden würden, die zum gewinnbringenden Handel gedacht waren. Jedenfalls für den Angeklagten … nahm er dessen Bestellmenge in Empfang, der den Weiterverkauf dieser Betäubungsmittel plante. Dem Angeklagten P… war dabei bewusst, dass er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis hatte. 105 Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkten die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten P… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war.
  16. b)Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex C der Anklageschrift 106 Am 18.11.2022 gegen 15:55 Uhr verwahrte der Angeklagte P… in seiner Wohnung in … Runding, 66,8 Gramm Marihuana netto. Ziel des Angeklagten P… war es, die Hälfte der Menge der Betäubungsmittel selbst zu konsumieren, die andere Hälfte der Betäubungsmittel an nicht näher bekannte Personen gewinnbringend weiter zu verkaufen. Das Marihuana enthielt einen Mindestgehalt von 14,4 %, somit eine Mindestmenge von 9,6 Gramm Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. 107 Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten H… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war. III. Beweiswürdigung 1. Beweiswürdigung hinsichtlich des Angeklagten B…
  17. a)Persönliche Verhältnisse
  18. aa)Angaben zum Konsum bei Erstexploration 108 Der Sachverständige Dr. J… Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte zunächst von ihm am 14.02.23 und 18.02.23 in der JVA R. exploriert worden sei. 109 Der Angeklagte gab dabei ihm gegenüber hinsichtlich seines Konsumverhaltens an, im Jahr 2019 Urlaub mit Freunden in Las Vegas gemacht zu haben. Zu diesem Zeitpunkt hätte er mit dem Substanzmittelkonsum begonnen. In diesem Urlaub hätte er zum ersten Mal Marihuana konsumiert, was für ihn ein sehr intensives Freiheitsgefühl zur Folge gehabt habe. Damals hätte er eine Beziehungskrise gehabt und sich auf die Abschlussprüfung vorbereitet. Im Anschluss an den Urlaub hätte er einige Wochen später in Deutschland erneut konsumiert auch um Stress zu reduzieren. Aufgrund seiner … Erkrankung sei er extrem stresssensibel, weswegen er des Öfteren Cortison einnehme. Der ganze Konsum hätte seiner Meinung nach jedoch „sachte“ angefangen. 110 Etwa Ende des Jahres 2019 hätte er dann erstmals Kokain ausprobiert. Der Konsum hätte sich auf die Einnahme bei Partys beschränkt. Er hätte dann in etwa zwei bis drei Gramm Kokain am Wochenende zu sich genommen, hätte die Einnahme von Kokain auch immer mal wieder für etwa einen Monat pausiert. Das Maximum der Kokaineinnahme sei etwa dreimal pro Monat gewesen. Im Durchschnitt hätte er etwa ein- bis zweimal pro Monat Kokain konsumiert, etwa ab Ende 2019 bis zur Inhaftierung. 111 Insgesamt hätte er in seinem Leben etwa drei bis vier Gramm Amphetamin konsumiert. Dieser Konsum wäre dann zeitlich parallel zum Kokain-Konsum erfolgt. 112 Methamphetamin und synthetische Cannabinoide hätte er nicht konsumiert. Mehr als 10-15 Ecstasy Tabletten hätte er nicht konsumiert, auch Psychopharmaka hätte er nie missbräuchlich eingenommen. 113 THC hätte er insbesondere in der Zeit des Kokain-Konsums genommen, um vom Kokain „runterzukommen“. Zu Beginn seines regelmäßigen THC-Konsums, etwa im Jahr 2020, hätte er etwa einen Joint nach der Arbeit geraucht. Später hätte er dann angefangen, am Wochenende auch und untertags gelegentlich einen Joint zu rauchen. Später dann hätte er bereits nach dem Aufstehen konsumiert. Abends hätte er dann auch noch zwei bis drei Joints mit stärkerem Gras konsumiert. 114 Mitte 2022 sei ihm dann erstmalig medizinischer Cannabis verschrieben worden. Aus Sicht des Angeklagten sei dies komplett überzüchtet und deutlich stärker. Dieses medizinische Cannabis hätte er jeden Tag konsumiert. Das medizinische Cannabis koste etwa 5 bis 15 Euro pro Gramm in der Apotheke. Er selbst hätte im Monat 100 Gramm hiervon benötigt. 115 Nach Inhaftierung hätte er zwei bis drei Tage nicht schlafen können. Andere Entzugserscheinungen seien bei ihm nicht aufgetreten. Psychische. Belastungen und Schmerzen im Abdomen aufgrund seiner … Erkrankung merke er deutlich stärker, deswegen nehme er nun vermehrt Novalgin als Schmerzmittel ein. 116 Für sein weiteres Leben hätte er geplant, sich angesichts seiner … Erkrankung längerfristig mit medizinischem Cannabis behandeln zu lassen.
  19. bb)Angaben zum Konsum bei Nachexploration 117 Der Sachverständige Dr. J… gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte ihm im Rahmen einer Nachexploration am 29.12.2023 erklärt hätte, dass seine Angaben insbesondere zur Suchtanamnese im Rahmen der ersten Exploration im Februar 2023 unter dem Eindruck der damaligen Verteidigungsstrategie stattgefunden hätten. Ziel sei eine Therapie mit Strafaussetzung gemäß § 35 BtMG gewesen. Da dann weitere Anklagepunkte hinzugekommen seien, hätte der Angeklagte auch eine Therapie gemäß § 64 StGB in Betracht gezogen. Die Angaben, die im Februar 2023 von dem Angeklagten B… gegenüber ihm als Sachverständigen gemacht worden seien, seien von ihm deutlich bagatellisiert und geschönt dargestellt gewesen. 118 Alle übrigen Angaben, insbesondere zur Biographie seien richtig gewesen, lediglich die Angaben zur Suchtanamnese seien im Hinblick auf die Konsummengen und Auswirkungen deutlich untertrieben gewesen. Die nunmehrigen, in der Nachexploration am 29.12.2023 getätigten Angaben, seien jedoch wahr. 119 Der Sachverständige Dr. J… gab an, dass aus seiner Sicht die zweite, vom Angeklagten bei der Nachexploration am 29.12.2023 geschilderte Variante zu seinem Konsumverhalten und weiteren Zielen, für ihn als Sachverständigen durchaus plausibel und glaubhaft sei. Aus seiner Sicht sei es einleuchtend, dass zunächst von anderen Anklagepunkten und einem deutlich geringeren Strafmaß ausgegangen worden sei, weswegen eine Änderung der Verteidigungsstrategie erfolgt sei. Aus seiner sachverständigen Sicht hätte es auch mehrere Hinweise im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 gegeben, die die Authentizität und Plausibilität der Angaben des Angeklagten nachgewiesen hätten: 120 Beispielsweise sei ihm in Erinnerung, dass der Angeklagte ein äußerst breites Wissen über verschiedenste Betäubungsmittelarten/Arzneimittelarten und deren Wirkungen, auch Wechselwirkungen, gehabt habe. Dieses breite Wissen, insbesondere auch über die genauen Wirkungsweisen von Betäubungsmitteln/Arzneimitteln, sei jedoch untypisch für jemanden, der selbst keine Betäubungsmittel/Arzneimittel konsumiert und deren Wirkung nicht am eigenen Leib erfahren hätte. Natürlich könne man sich auch über Betäubungsmittel/Arzneimittel Wissen auf verschiedenste Arten aneignen, ohne sie selbst zu konsumieren. Dies halte er beim Angeklagten jedoch eher für unrealistisch, auch wenn dieser durchaus intelligent genug wäre, sich solche Informationen zu beschaffen und entsprechend zu verarbeiten. 121 Jedoch sei ihm auch in Erinnerung, dass der Angeklagte „affektive Erregung“ gezeigt hätte, als im Rahmen der Nachexploration zum Beispiel über Tilidin gesprochen worden sei. Affektive Erregung bedeute dabei, dass bei einem bestimmten Gedanken ein Gefühl hervorgerufen werde, auf das eine eher unbeeinflussbare Reaktion erfolge. So hätte der Angeklagte freudig gelächelt und sich mit einer seiner Hände am Kinn gestreichelt, als er von Tilidin und der damit verbundenen „angenehmen Jucken im Gesicht“ erzählt hätte, das er nach dessen Einnahme verspürt hätte. Aus seiner Sicht sei dies eine ehrliche, ungeplante Reaktion auf ein tatsächlich erfolgtes Geschehnis gewesen, das die Authentizität der Angaben des Angeklagten belege. Solche äußerst authentisch wirkenden Gefühlsregungen während der Angabe von speziellem Wissen über Betäubungsmittel/Arzneimittel seien aus seiner Sicht nur möglich, wenn der Angeklagte über großes Schauspieltalent gepaart mit einstudierten Angaben über seinen Konsum verfügt hätte. Diesen Eindruck hätte er jedenfalls bei der Nachexploration nicht gehabt. Vielmehr sei aus seiner Sicht der vom Angeklagten geschilderte Sachverhalt im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 stimmig gewesen. Für ihn hätten die Angaben hinsichtlich der Menge an Betäubungsmitteln und deren positive wie negative Auswirkungen sehr gut zusammengepasst. Im Gegensatz dazu hätten die Angaben im Rahmen der Erstexploration abgehakt und eher vorbereitet gewirkt. Die Angaben im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 seien dagegen um einiges plastischer, inhaltsvoller, detailreicher und damit aus seiner Sicht glaubhafter gewesen. 122 Beispielsweise konnte der Angeklagte auch Unterschiede nach Konsummengen schildern: Er berichtete über sein Konsumverhalten während seiner Berufsoberschulzeit. Zudem schilderte er auch Konsumveränderungen während seines freiwilligen sozialen Jahres, was bei der Erstexploration gänzlich unterblieben war. Insgesamt erschienen ihm die Angaben im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 wesentlich eingebetteter in die biographische Geschichte des Angeklagten. 123 Aus seiner Sicht spreche auch wesentlich für die Authentizität der Angaben, dass der Angeklagte typischerweise mit dem Betäubungsmittel-/Arzneimittelkonsum einhergehende Folgeerscheinungen plastisch beschrieben hätte: Der Angeklagte hätte im Rahmen der zweiten Exploration angegeben, dass ihm alles egal geworden sei, er ein „leck mich am Arsch-Gefühl“ gehabt hätte. Auch sein Freundeskreis hätte sich dahingehend geändert, dass er keinen Kontakt mehr zu nichtkonsumierenden Freunden gehabt hätte. An familiären Einladungen hätte er nicht mehr teilgenommen. Aus seiner sachverständigen Sicht hätte er im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 insgesamt eine größere Konstanz bei den Angaben des Angeklagten feststellen können, während die Erstangaben eher schemenhaft erfolgt seien. 124 Aus seiner Sachverständigensicht könnten die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 durchaus als glaubhaft bewertet werden, wenngleich hierfür jedoch keine objektivierbaren Beweise vorliegen. Beispielsweise weist die Haarprobe die vom Angeklagten während er in Haft saß entnommen wurde, keine Betäubungsmittelrückstände auf, die die subjektiven Angaben des Angeklagten zum Konsum auch objektiv stützten könnten. 125 Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J… nach eigener kritischer Würdigung an und hält die im Rahmen der Zweitexploration am 29.12.2023 gemachten Angaben zum Konsum, dem Konsumverhalten und den Folgen bzw. Auswirkungen des Konsums für glaubhaft, weswegen die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Zweitexploration am 29.12.2023 den Feststellungen zu Gründe zu legen waren. 126 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Angeklagten bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens, spätestens jedoch mit Anklageerhebung am 07.08.2023, die ihm zur Last liegenden Taten vollumfänglich bekannt waren und die Nachexploration erst im Rahmen des ersten Hauptverhandlungstermins am 22.11.2023 vom Verteidiger des Angeklagten B… angeregt wurde. Allerdings fand die Erstexploration durch den Sachverständigen Herrn Dr. J… bereits am 14.02.23 und 18.02.23 in der JVA R. statt, weswegen aus Sicht der Kammer durchaus nachvollziehbar ist, dass die Verteidigungsstrategie nochmals bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 22.11.2023 überarbeitet und geändert wurde. 127 Des Weiteren erscheinen auch der Kammer die Angaben des Angeklagten, die im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 vom Angeklagten getätigt wurden, durchaus detailreicher, inhaltsvoller und weniger schemenhaft als in der Erstexploration. 128 In der Erstexploration machte der Angeklagte keine Angaben zu einem etwaigen Konsumverhalten während der Berufsoberschulzeit und seines freiwilligen sozialen Jahres. Er gab zwar grundsätzliche Auskunft über Konsummittel und Konsummengen, dies jedoch überwiegend losgelöst von begleitenden sozialen Ereignissen und damit verbundenen Gefühlen. In der Nachexploration vom 29.12.2023 beschrieb der Angeklagte hingegen konkrete Situationen und Gefühle, die mit seinem Konsum einhergingen und diesen wohl förderten, was auch aus Sicht der Kammer die Angaben zum einen plastischer zum anderen auch authentischer und damit nachvollziehbar erscheinen lassen: 129 Beispielsweise gab der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Herrn Dr. J… in der Nachexploration an, dass er nach seiner Rückkehr aus Las Vegas aufgrund der Beendigung seiner damals seit vier Jahren bestehenden Beziehung verstärkt konsumiert hätte. Der Konsum hätte vorwiegend auf Partys stattgefunden, beispielsweise auch bei Lagerfeuern im Sommer. Beim Konsum hätte dann das angenehme Gefühl dominiert, auch die Gedanken an Las Vegas. 130 Aus Sicht der Kammer ist es nachvollziehbar, dass dieses Beziehungsende der vier Jahre andauernden Beziehung Anlass zu verstärktem Konsum beim Angeklagten gab. Darüber hinaus nennt der Angeklagte mit einem etwaigen Konsum bei Lagerfeuern im Sommer auch konkrete und nicht nur „alltägliche“ Situationen, was für die Authentizität und gegen eine Vorbereitung seiner Aussage spricht. 131 Die Plastizität und Eingebundenheit in die biographische Geschichte der Angaben des Angeklagten B… im Rahmen der Nachexploration zeigt sich auch in den vom Angeklagten B… geschilderten Gründen zum Verlust seines Führerscheins: Im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 gab der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. J… an, dass er seinen Führerschein aufgrund einer Verkehrskontrolle, bei der in seinem Blut THC und möglicherweise auch Kokain festgestellt werden konnte, verloren hatte. Diesen Verlust des Führerscheins thematisierte er im Rahmen der Erstexploration nicht, obwohl dies für den Angeklagten sicherlich eine einschneidende, auf dem Konsum von Drogen beruhende Entwicklung in seinem Leben gewesen ist. 132 Dass es diesen Verlust des Führerscheins jedoch tatsächlich gegeben hat, die Angaben diesbezüglich somit der Wahrheit entsprachen, ergibt sich aus einer Nachricht an den anderweitig Verfolgten F… am 22.03.2022: 133 Der Angeklagte B… alias ∼Galgenvogel, schrieb: „Hawadere (Emoji) he bloß kurz frage, welchen Antrag muss ma stellen oder besser gsagt wie geht des, dass ma als Cannabis Patient trotzdem an Führerschein haben darf?“ 134 In einer verschrifteten Sprachnachricht am 23.03.2022, eingeführt durch das Selbstleseverfahren, berichtet der Angeklagte B… dem anderweitig Verfolgten F… „Ok ok, und wey, wey moinst du, in welcher Hinsicht g'fährlich, weil i zur MPU g'meld, also zur MPU g'meld, hob i ja, da hob i ja mein Schein nu g'habt und da hätt i abpissen sollen. Und da war i dann af THC negativ, also weys mi damals afgholtn haben mim Auto und Blutabnahme, war i sched THC positiv. Dann hats g'hoisn i mou MPU mocha, hab mein Schein bis dahin behalten derfa, dann bin i zur MPU hi, war dann THC negativ, aber Kokain po… hahaha, Kokain positiv, so und dann hats ghoißn aufgrund von harten Drogen, blabla, ist eitza 1 Jahr da Schein wegga. …“ 135 Im Rahmen dieser Sprachnachricht berichtete der Angeklagte B… dem anderweitig Verfolgten F… von der Polizeikontrolle und dem anschließenden Verlust seines Führerscheins, weswegen diese von ihm getätigten Angaben objektiv verifiziert werden können. Damit liegt aus Sicht der Kammer jedoch ein weiteres Indiz vor, dass die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 glaubhaft macht. 136 Die Kammer hat darüber hinaus keinen Zweifel, dass es sich bei sämtlichen im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Nachrichten und Videos, die von einem ∼Galgenvogel verschickt wurden, um solche des Angeklagten B… handelt. Diesbezüglich gab der Zeuge S… im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass bei der Durchsuchung bei dem anderweitig Verfolgten Martin F… ein Handy sichergestellt werden konnte. Auf diesem Handy sei dann ein Chat mit einer Person namens „Galgenvogel“ festgestellt worden, der mutmaßliche Betäubungsmittelgeschäfte zum Inhalt gehabt hätten. In einem in diesem Chat befindlichen Video sei dann festgestellt worden, dass es sich bei der Person namens „Galgenvogel“ um den Angeklagten … handeln müsse. In dem Video sei eine Hand mit einem Gummihandschuh bekleidet zu sehen gewesen, dieser Gummihandschuh sei dann jedoch etwas verrutscht, weswegen die auffällige Tätowierung, die der Angeklagte B… hätte, zu erkennen gewesen sei. Zudem sei in einem anderen Verfahren ein Durchsuchungsbeschluss gegen den anderweitig Verfolgten Sebastian V… vollzogen worden. Auch auf dem dortigen sichergestellten Mobiltelefon hätte ein Chat zwischen Sebastian V… dessen Nickname „bird“ gewesen sei und der Person „Galgenvogel“ festgestellt werden können. Wiederum hätte sich in diesem Chat ebenfalls ein Video gefunden, dass die auffällige Tätowierung, die der Angeklagte B… tragen würde, gezeigt hätte. 137 Die Kammer hält die Angaben des Zeugen S… für glaubhaft. Der Zeuge berichtete den Gesamtgeschehensablauf detailreich, machte jedoch auch kenntlich, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Zudem ergeben sich auch aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats Indizien, die die Angaben des Zeugen S… stützen: Beispielsweise wird die Person namens ∼Galgenvogel in den Chats des Öfteren mit dem Namen „Basti“ angesprochen. Der Angeklagte B… trägt den Vornamen B., für diesen Vornamen ist „Basti“ ein geläufiger Spitzname. Darüber hinaus berichtete der Zeuge S… im Rahmen seiner Aussage glaubhaft davon, dass der Angeklagte im Rahmen der Ermittlungen des Öfteren beim Spazierengehen mit seinem Hund beobachtet werden konnte. Aus den Chats ergibt sich ebenfalls, dass die Person namens ∼Galgenvogel einen Hund hatte, weswegen die Kammer in der Gesamtschau davon überzeugt ist, dass es sich bei ∼Galgenvogel um den Angeklagten B… handelt und er diesen Nicknamen in sämtlichen, im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats, für sich verwendete. 138 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse gab der Angeklagten im Rahmen der Zweitexploration am 29.12.2023 selbst an, dass insbesondere seine Angaben zur Biografie richtig gewesen seien. 139 Hier konnte die Kammer auch keine Abweichungen erkennen, weswegen die diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen Dr. J… der über die Biografie wie festgestellt als Zeuge berichtet hat, als glaubhaft erachtet wurden und den Feststellungen zu Grunde zu legen waren. 140 Die Feststellungen zur Vorstrafe beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister, der verlesen wurde.
  20. b)Beweiswürdigung hinsichtlicn des festgestellten Sachverhalts Tatkomplex A der Anklageschrift 141 Der Angeklagte B… ließ sich zum Tatgeschehen über seinen Verteidiger mit einer Erklärung, die von ihm im Nachhinein autorisiert worden war, zu allen Anklagepunkten (Tatkomplex A und B) ein. 142 Dabei gab er, bevor er zu jedem Anklagepunkt noch einzeln Angaben machte, als generelle Einlassung (zu Tatkomplex A und B) an, dass er nie selbst Betäubungsmittel bestellt habe, er jedoch die Verwahrung der Betäubungsmittel und deren anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf einräume. 143 Er hätte seinerseits von einer Person, die er nicht näher benennen wolle, Betäubungsmittel bezogen, die Kontakte zur Betäubungsmittelbeschaffung gehabt hätte und diese Betäubungsmittel dann in eigener Regie und auf eigenes Risiko weiterverkauft. Sein Ziel sei gewesen, durch die Verkäufe der Betäubungsmittel seinen Eigenkonsum zu finanzieren. 144 Darüber hinaus gab der Angeklagte B… durchschnittliche Einkaufs- und Verkaufspreise pro Gramm der von ihm verkauften Betäubungsmittel an: 145 Im Einkauf für ein Gramm Haschisch hätte er 3 EUR gezahlt, das Gramm Haschisch hätte er für 5 EUR verkauft. Ein Gramm Marihuana hätte er für 4 EUR eingekauft und für 6 EUR verkauft. Beim Kokain hätte sein Einkaufspreis bei 50 EUR gelegen, der Verkaufspreis hingegen bei 60 EUR. 146 Die Kammer hat im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Angeklagten B… glaubhaft und mit einer geringfügigen Ausnahme betreffend B. II. 1.
  21. a)
  22. jj)(Ziffer 22+23 der Anklage) zutreffend waren. Der Angeklagte B… hat sich hinsichtlich der ihm zur Last liegenden Vorwürfe, wie in der Folge noch jeweils gesondert dargestellt wird, insgesamt sehr offen gezeigt und ausführliche Angaben gemacht. Auch Rückfragen des Gerichts, beispielsweise zu den genauen Einkaufs- und Verkaufspreisen, wurden beantwortet. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass insbesondere im Rahmen der erfolgten Handyauswertung oftmals Verkaufspreise hinsichtlich Betäubungsmittel genannt wurden, die höher als die von ihm eingeräumten Verkaufspreise waren. Jedoch konnten, außer in dem Fall B. II. 1.
  23. a)
  24. mm)(Ziffer 28 der Anklage), keine genauen Feststellungen dazu getroffen werden, wann welche genauen Mengen zu welchen genauen Preisen weiterverkauft wurden, weswegen zu Gunsten des Angeklagten von dessen eingeräumten Angaben ausgegangen wurde. Hinsichtlich anderer Betäubungsmittelarten konnten keine Feststellungen zu Einkaufspreisen und Verkaufspreisen getroffen werden. 147 Darüber hinaus konnten sämtliche Betäubungsmittel, die Gegenstand der festgestellten Taten unter B. II. 1.
  25. a)(Tatkomplex A der Anklage) sind, nicht sichergestellt werden und damit nicht auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht werden. Die Kammer hat daher in diesen Fällen den Wirkstoffgehalt geschätzt und ist von durchschnittlicher Qualität im unteren Bereich mit Wirkstoffgehalten von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol bei den Cannabisprodukten, 20 % Kokainhydrochlorid beim Kokain, 0,02 mg Lysergsäuredieäthylamid pro einem LSD-Trip und 60 mg MDMA-, MDE-, und MDA-Base pro Tablette Ecstasy ausgegangen. Diese festgestellten Wirkstoffkonzentrationen entsprechen dabei nach den Erfahrungen der oftmals mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammer einer Mindestwirkstoffkonzentration einer unterdurchschnittlichen Qualität, die in der Vielzahl der gewöhnlich vorkommenden Fälle mindestens zu erwarten ist. 148 Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen jeweils auch auf den weitestgehend geständigen Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach der Täter hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falls in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden ist (BGH, NStZ-RR 1979, 121). Die Beweisaufnahme hat zudem keine Anhaltspunkte für Umstände ergeben, aufgrund derer der Angeklagten von anderen als den am unteren Rand festgestellten Wirkstoffgehalten ausgehen konnte oder tatsächlich ausgegangen ist. 149 Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J…. Dieser sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten B… zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eingeschränkt bzw. (nicht ausschließbar) aufgehoben gewesen sei. Die Kammer hält die Einschätzung des Sachverständigen für glaubhaft und legt sie daher nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang den Feststellungen zugrunde.
  26. aa)Festgestellter Sachverhalt B. II. 1.
  27. a)
  28. aa)(Ziffer 2 + 4 der Anklage) 150 Die Taten hinsichtlich Ziffer 2 und 4 der Anklage wurden vom Angeklagten teilweise eingeräumt. 151 Hinsichtlich Ziffer 2 der Anklage lag dem Angeklagten B… dabei zur Last, am 20.10.2021 gegen 22:11 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 240 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. Hinsichtlich Ziffer 4 der Anklage lag dem Angeschuldigten zur Last, am 05.11.2021 gegen 19:52 Uhr an seiner Wohnanschrift in … … F. im W., einen Kokainstein mit einem Mindestgewicht von 5 Gramm Kokain und mindestens 300 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. 152 Der Angeklagte gab an, dass die Tat Ziffer Nummer 2 der Anklage im Zusammenhang mit der späteren Ziffer 4 der Anklage zu sehen sei. Die Menge Marihuana, die in Ziffer 4 der Anklage zur Debatte stehe, bestehe aus einer Teilmenge des Marihuanas zu Ziffer 2. 153 Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Angeklagte seine Aussage dann dahingehend, dass die Menge an Betäubungsmitteln aus Ziffer 2 der Anklage von ihm verwahrt worden sei, dann sei diese bestehende Restmenge aufgefüllt worden bis zur Betäubungsmittelmenge aus Ziffer 4 der Anklage. Wie hoch die Betäubungsmittel-Restmenge aus Ziffer 2 noch gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Hinsichtlich des Kokains könne er keine genauen Angaben mehr machen. 154 Dieses Geständnis ist aus Sicht der Kammer glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 20.10.2021 gegen 22:11 Uhr ein Video (Videodatei mit der Endung 154456A) an den anderweitig Verfolgten V … Auf diesem Video, das im Rahmen der Hauptverhandlung gesichtet wurde, sind augenscheinlich zwei Marihuanadolden und eine große Gefriertüte gefüllt mit vielen augenscheinlichen Marihuanadolden zu sehen. Diese zwei Dolden bzw. die Gefriertüte liegen dabei auf einem markanten Tisch mit auffälliger weiß – grauer unregelmäßiger Musterung und deutlich erkennbarer Holzmaserung, der dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, entspricht: 155 Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Auch die Holzmaserung ist deutlich zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer hat somit keinen Zweifel, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. 156 Am 05.11.2021 gegen 19:52 Uhr versandte der Angeklagte B… dann ein Video (Videodatei mit der Endung 154549A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video ist augenscheinlich zunächst ein Kokainstein sowie augenscheinlich eine nicht geringe Menge Marihuana, teilweise in einer verschweißten durchsichtigen Plastiktüte, teilweise in einem Behältnis und teilweise auf dem Tisch liegend zu sehen. Die Betäubungsmittel liegen wiederum auf einem auffällig weiß – grau unregelmäßig gemusterten Tisch, der dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hautpverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch ist: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Die Kammer ist demnach davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Dieses Indiz stützt ebenfalls die Einlassung des Angeklagten B… und stellt überdies auch ein Indiz für dessen Täterschaft dar. 157 Da aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich in beiden Videos um dasselbe augenscheinliche Marihuana handelt und hierfür auch der enge zeitliche Zusammenhang spricht, ist aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten B… auch dahingehend nicht zu widerlegen, dass die Marihuanamenge aus Ziffer 2 der Anklage letztlich auf die Menge des Marihuanas in Ziffer 4 der Anklage aufgefüllt wurde. Da seitens der Kammer keine Feststellungen zur noch vorhandenen Restmenge aus Ziffer 2 der Anklage getroffen werden konnten, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass jedenfalls höchstens 240 Gramm Marihuana in der Menge aus Ziffer 4 der Anklage, den 300 Gramm Marihuana, enthalten waren. 158 Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B…. 159 Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. 160 Die Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeltreiben beruhen weiter auf den generellen glaubhaften Angaben des Angeklagten B… der weitgehend die gewinnbringende Weiterveräußerung der Betäubungsmittel in insgesamt 46 Fällen tatmehrheitlichen Fällen über einen Zeitraum vom 05.11.2021 bis 18.11.2022 einräumte. Ziel des Angeklagten B… sei es seinen eigenen, glaubhaften Angaben nach gewesen, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
  29. bb)Festgestellter Sachverhalt B. II. 1.
  30. a)
  31. bb)(Ziffer 5 der Anklage) 161 Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V … der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: 162 Der Angeklagte versandte am 16.11.21 gegen 15:48 Uhr ein Video an den anderweitig Verfolgten V … (Video mit der Endung 154628A): 163 Auf diesem Video, das im Rahmen der Hauptverhandlung gesichtet wurde, sind zunächst augenscheinlich ein Kokainstein auf einer Druckverschlusstüte sowie drei weitere augenscheinliche Kokainsteine auf einer weiteren Druckverschlusstüte liegend zu sehen, auf dieser oben am Rand die Aufschrift „16,4“ erkannt werden kann. Zunächst nimmt eine mit einem schwarzen Gummihandschuh bekleidete Hand den ersten augenscheinlichen Kokainstein in die Hand. Dann nimmt die Hand noch einen der weiteren drei augenscheinlichen Kokainsteine in die Hand. Die ganze Videosequenz spielt sich wiederum auf einem Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger Musterung ab. Die augenscheinlich als Kokain identifizierten Betäubungsmittel liegen wiederum auf einem auffällig weiß – grau unregelmäßig gemusterten Tisch, der dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch ist: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Dieses Indiz stützt ebenfalls die Einlassung des Angeklagten B… und stellt überdies auch ein Indiz für dessen Täterschaft dar. 164 Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B…. 165 Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. 166 Die Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeltreiben beruhen dabei auf den generellen – wie bereits ausgeführt – glaubhaften Angaben des Angeklagten B…, der weitgehend die gewinnbringende Weiterveräußerung der Betäubungsmittel in insgesamt 46 Fällen tatmehrheitlichen Fällen über einen Zeitraum vom 05.11.2021 bis 18.11.2022 einräumte. Ziel des Angeklagten B… sei es seinen eigenen, glaubhaften Angaben nach gewesen, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
  32. cc)Festgestellter Sachverhalt B. II 1.
  33. a)
  34. cc)(Ziffer 6 der Anklage) 167 Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 18.11.21 gegen 09:53 Uhr ein Video mit einer augenscheinlich größeren Menge an Marihuanadolden an den anderweitig Verfolgten V…. 168 Dieses Video mit der Endung 154704A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt eine augenscheinlich größere Menge an Marihuanadolden in einer aufgerissenen Plastiktüte. Im weiteren Verlauf nimmt eine Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Hand und hält sie näher in die Kamera. Mit dem Versenden des Videos an den anderweitig Verfolgten V… bot er diesem die Betäubungsmittel an. 169 Die ganze Videosequenz spielt sich wiederum auf einem Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger Musterung ab. Die augenscheinlich als Marihuanadolden identifizierten Betäubungsmittel liegen wiederum auf einem auffällig weiß – grau unregelmäßig gemusterten Tisch, der dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hautpverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch ist: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt, was die Einlassung des Angeklagten B… stützt und ein Indiz für seine Täterschaft darstellt. 170 Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B…. 171 Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
  35. dd)Festgestellter Sachverhalt B. II. 1.
  36. a)
  37. dd)(Ziffer 9 + 10 der Anklage) 172 Die Taten hinsichtlich Ziffer 9 und 10 der Anklage wurden vom Angeklagten teilweise eingeräumt. 173 Hinsichtlich Ziffer 9 der Anklage lag dem Angeklagten B… dabei zur Last, am 11.12.201 gegen 12:57 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 300 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. Hinsichtlich Ziffer 10 der Anklage lag dem Angeschuldigten zur Last, am 12.12.2021 gegen 17:37 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. 174 Der Angeklagte gab an, dass die Tat Ziffer Nummer 9 der Anklage im Zusammenhang mit der späteren Ziffer 10 der Anklage zu sehen sei. Die Menge Marihuana, die in Ziffer 10 der Anklage zur Debatte stehe, bestehe aus einer Teilmenge des Marihuanas zu Ziffer 9. 175 Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Angeklagte seine Aussage dann dahingehend, dass die Menge an Betäubungsmitteln aus Ziffer 9 der Anklage von ihm zum Weiterverkauf gekauft worden sei, dann sei diese bestehende Restmenge aufgefüllt worden bis zur Betäubungsmittelmenge aus Ziffer 10 der Anklage. Er sei der Meinung, dass die Restmenge aus Ziffer 9 der Anklage wohl noch 300 Gramm gewesen seien, könne dies aber nicht mehr sagen. 176 Dieses Geständnis ist aus Sicht der Kammer glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 11.12.2021 gegen 12:57 Uhr ein Video (Videodatei mit der Endung 154942A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video, das im Rahmen der Hauptverhandlung gesichtet wurde, wird zunächst mit einer Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Kamera gehalten. Im Hintergrund ist eine aufgerissene weiß-rote Plastiktüte mit zahlreichen augenscheinlichen Marihuanadolden zu sehen. Die Hand biegt sodann die augenscheinliche Marihuanadolde auf, damit man ihr Inneres sehen kann. Dann wird die einzelne augenscheinliche Marihuanadolde wieder in die aufgerissene Tüte zurückgeworfen. Dann schwenkt die Kamera auf mehrere vakuumierte durchsichtige Verpackungen um, die ebenfalls augenscheinlich eine hohe Menge an Marihuanadolden enthalten. Sodann wird an diese Verpackungen herangezoomt und die augenscheinlichen Marihuanadolden präsentiert. In der letzten Videosequenz sieht man vier fast runde, grün-bräunliche, gepresste augenscheinliche Marihuanakugeln, liegend auf einer durchsichtigen Plastiktüte. Während des ganzen Videos ist dabei ein markanter Tisch mit auffälliger weiß – grauer unregelmäßiger Musterung und deutlicher Holzmaserung zu erkennen, auf dem die Betäubungsmittel liegen und gefilmt werden. Dieser Tisch auf dem Video ist identisch mit dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Auch die Holzmaserung ist deutlich zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer hat somit keinen Zweifel, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt wiederum die Einlassung des Angeklagten und ist aus Sicht der Kammer auch ein Indiz für seine Täterschaft. 177 Am 12.12.2021 gegen 17:37 Uhr versandte der Angeklagte B… dann ein Video (Videodatei mit der Endung 155032A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video ist zunächst eine aufgerissene durchsichtige Plastiktüte mit einer großen Menge augenscheinlicher Marihuanadolden zu sehen. Dann schwenkt die Kamera um auf ein dunkles, rundes Gefäß, das von oben gefilmt wird und in dessen Inneren weitere augenscheinliche Marihuanadolden zu sehen sind. Am Ende wird dann nochmals von einer Person die offene, durchsichtige Plastiktüte mit augenscheinlich Marihuana präsentiert. 178 Das dunkle Gefäß mit den Marihuanadolden steht wiederum auf einem auffällig weiß – grau unregelmäßig gemusterten Tisch, der dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hautpverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch ist: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist demnach davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt wiederum die Einlassung des Angeklagten und ist aus Sicht der Kammer auch ein Indiz für seine Täterschaft. 179 Da aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich in beiden Videos um dasselbe augenscheinliche Marihuana handelt und hierfür auch der zeitliche Zusammenhang spricht, ist aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten B… auch dahingehend nicht zu widerlegen, dass die Menge aus Ziffer 9 der Anklage letztlich auf die Menge des Marihuanas in Ziffer 10 der Anklage aufgefüllt wurde. Da seitens der Kammer keine Feststellungen zur noch vorhandenen Restmenge aus Ziffer 9 der Anklage getroffen werden konnten, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass jedenfalls höchstens 300 Gramm Marihuana in der Menge aus Ziffer 10 der Anklage, den 500 Gramm Marihuana, enthalten waren. 180 Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B…. 181 Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
  38. ee)Festgestellter Sachverhalt B. II. 1.
  39. a)
  40. ee)(Ziffer 12 der Anklage) 182 Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 19.12.2021 gegen 17:22 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlichen Marihuanadolden an den anderweitig Verfolgten V…. 183 Dieses Video mit der Endung 155101A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine oben offene Plastiktüte, mit einer größeren Menge an augenscheinlichen Marihuanadolden. Wiederum nimmt eine Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Hand und präsentiert sie der Kamera. Im Hintergrund ist noch eine weitere, sitzende Person zu erkennen, die ebenfalls eine dunkle, nach oben hin geöffnete Tüte mit augenscheinlichen Marihuanadolden in der Hand hält. 184 Während der ganzen Videosequenz ist wiederum ein Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung und Holzmaserung zu sehen. Dieser Tisch ist dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist davon überzeug, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt wiederum die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer auch ein Indiz für seine Täterschaft. 185 Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B…. 186 Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
  41. ff)Festgestellter Sachverhalt B. II. 1.
  42. a)
  43. ff)(Ziffer 14 + 16 der Anklage) 187 Die Taten hinsichtlich Ziffer 14 und 16 der Anklage wurden vom Angeklagten teilweise eingeräumt. 188 Hinsichtlich Ziffer 14 der Anklage lag dem Angeklagten B… dabei zur Last, am 30.12.2021 gegen 21:19 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. Hinsichtlich Ziffer 16 der Anklage lag dem Angeschuldigten zur Last, am 05.01.2022 gegen 16:01 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. 189 Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Angeklagte seine Aussage dann dahingehend, dass die Ziffern 14 und 16 der Anklage zusammen gesehen werden müssten, die 500 Gramm Marihuana, die am 05.01.2022 noch vorhanden gewesen seien, eben dieselben 500 Gramm Marihuana gewesen seien, die bereits am 30.12.2021 vorhanden gewesen seien. 190 Dieses Geständnis ist aus Sicht der Kammer glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 30.12.2021 gegen 21:19 Uhr ein Video (Videodatei mit der Endung155132A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video, das im Rahmen der Hauptverhandlung gesichtet wurde, wird zunächst mit einer Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Kamera gehalten, die sodann geknickt wird, um ihr Inneres zu zeigen. Dann schwenkt die Kamera zu einer auf einem Tisch liegenden schwarzen Tüte, die oben geöffnet ist und in der zahlreiche augenscheinliche Marihuanadolden zu erkennen sind. Dann nimmt eine Hand, auf der eine auffällige Tätowierung mit „19°18 36“ auf dem Handrücken in der Verlängerung des Zeigefingers zu erkennen ist, eines von zahlreichen Päckchen mit der Aufschrift „Natty Labs“ in die Hand und zeigt es in die Kamera. Dann wird noch ein weiteres Päckchen dieser „Natty Labs“ in die Hand genommen, auf dem die Aufschrift „Peach Mango“ zu erkennen ist. Dann wird von der Hand eine Tafel „Psilocybin Mushroom Milk Chocolate“ in die Hand genommen und präsentiert. Zudem wird eine dunkle Verpackung mit der Aufschrift „Space Walker Cereal Milk“ gefilmt und eine dunkle Verpackung mit der Aufschrift „Blueberry Cookies“ in die Kamera gehalten. Während des ganzen Videos ist dabei ein markanter Tisch mit auffälliger weiß – grauer unregelmäßiger Musterung und deutlicher Holzmaserung, zu erkennen, auf dem die Betäubungsmittel liegen und gefilmt werden. Dieser Tisch auf dem Video ist identisch mit dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Auch die Holzmaserung ist deutlich zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer hat somit keinen Zweifel, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt wiederum die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Hauptverhandlung ein Lichtbild mit der auffälligen 191 Tätowierung der Hand des Angeklagten B… in Augenschein genommen. Auch auf diesem Lichtbild war die Tätowierung „19°18 36“ zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 112 des Beweismittelordners I verwiesen. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass die Hand auf dem Video die des Angeklagten B… ist. 192 Am 05.01.2022 gegen 16:01 Uhr versandte der Angeklagte B… dann ein Video (Videodatei mit der Endung 155343A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video ist zunächst eine nach oben geöffnete dunkle Plastiktüte mit einer großen Menge augenscheinlicher Marihuanadolden zu sehen. Dann nimmt eine Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Hand und präsentiert sie der Kamera. Im Anschluss knickt die Hand die augenscheinliche Marihuanadolde und präsentiert ihr Inneres. Dann wird die augenscheinliche Marihuanadolde in die Tüte zurückgeworfen und die Hand greift in die Tüte und mischt die augenscheinlichen Marihuanadolden durch. Auf dem Handrücken sind dabei 8 Dreizacke zu sehen, deren Stilenden in der Mitte zusammenlaufen und die so angeordnet sind, dass sie einen Kreis auf dem Handrücken bilden. Zudem kann wiederum zumindest die Zahl „19°“ auf der Verlängerung des Zeigefingers am Handrücken erkannt werden. Die schwarze Plastiktüte wird dann im Ganzen seitlich gezeigt. Dabei ist im Hintergrund ein markanter Tisch mit auffälliger weiß – grauer unregelmäßiger Musterung zu erkennen. Dieser Tisch auf dem Video ist identisch mit dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde: Der Tisch ist hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer hat somit keinen Zweifel, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer auch weiteres Indiz für seine Täterschaft. 193 Darüber hinaus wurde im Rahmen der Hauptverhandlung ein Lichtbild mit der auffälligen Tätowierung der Hand des Angeklagten B… in Augenschein genommen. Auch auf diesem Lichtbild war die auffällige Tätowierung der kreisförmig angeordneten Dreizacke sowie die Zahl „19°18 36“ zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 112 des Beweismittelordners I verwiesen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Hand auf dem Video die des Angeklagten B… ist. 194 Da aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich in beiden Videos um dasselbe augenscheinliche Marihuana handelt und hierfür auch der zeitliche Zusammenhang spricht, ist aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten B… auch dahingehend nicht zu widerlegen, dass es sich bei der Marihuanamenge aus Ziffer 16 der Anklage um dieselbe Marihuanamenge wie aus Ziffer 14 der Anklage gehandelt hat. 195 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der im Rahmen der Hautpverhandlung von der Verfolgung ausgenommene, aber vom Angeklagten B… eingeräumte Verkauf von 20 Gramm Marihuana vom 31.12.2021 an den anderweitig Verfolgten V… (Ziffer 15 der Anklage) eine Reduzierung der vorhandenen Marihuanamenge am 30.12.21 um mindestens 20 Gramm zur Folge gehabt haben müsste, weswegen bereits rein aus logischen Gesichtspunkten es sich nicht um die gleichen 500 Gramm Marihuana, die am 05.01.2022 noch beim Angeklagten vorhanden gewesen sein sollen, gehandelt haben kann bzw. am 30.12.2021 zumindest 20 zusätzliche Gramm Marihuana vorhanden gewesen sein müssten. Die Kammer verkennt jedoch auch nicht, dass es sich bei den der Anklageschrift zu Grunde liegenden und vom Angeklagten eingeräumten Marihuanamengen jeweils um Mindestangaben gehandelt hat. Es ist folglich aus Sicht der Kammer nicht auszuschließen, dass letztlich marginale, nicht näher feststellbare Abweichungen in den einzelnen Mengen vorgelegen haben könnten, die jedoch im vorliegenden Fall zu Gunsten des Angeklagten zu bewerten sind und deswegen seine Angaben dahingehend, dass es sich bei der Marihuanamenge am 04.01.2022 zumindest um keine neu erworbene Menge gehandelt hat, nicht widerlegbar und auch im Hinblick auf sein sonst hinsichtlich der Taten im Tatkomplex A fast umfassendes Geständnis als glaubhaft zu bewerten sind. 196 Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B…. 197 Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
  44. gg)Festgestellter Sachverhalt B. II. 1.
  45. a)
  46. gg)(Ziffer 17 der Anklage) 198 Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 08.01.2022 gegen 12:24 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlich gepressten Haschischplatten an den anderweitig Verfolgten V…. Dieses Video mit der Endung ... das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine Hand, die eine geöffnete Packung eines braunen, gepressten Materials, augenscheinlich Haschisch, präsentiert. Einen Teil dieses augenscheinlichen Haschischs wird sodann in die Hand genommen, von den Fingern der Hand gepresst und gedrückt und genauer in die Kamera gehalten. Auf der durchsichtigen geöffneten Verpackung des augenscheinlichen Haschischs ist eine aufgedruckte H… Bierfalsche zu erkennen. Im Verlauf des Videos ist zu erkennen, dass weitere vier geschlossene Pakete mit dem gleichen ähnlichen, gepressten braunen Material, augenscheinlich Haschisch, auf einem Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung und Holzmaserung liegen. Auf der durchsichtigen Folienverpackung der weiteren vier Pakete sind ebenfalls H… Bierflaschen aufgedruckt. 199 Der Tisch, der auf dem gesamten Video zu sehen ist, ist dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer auch weiteres Indiz für seine Täterschaft. 200 Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B…. 201 Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
  47. hh)Festgestellter Sachverhalt B. II. 1.
  48. a)
  49. hh)(Ziffer 20 der Anklage) 202 Der Angeklagte äußerte zunächst zu diesem Tatvorwurf, dass er nie eine Bestellung – wie es ihm ursprünglich in der Anklageschrift vorgeworfen war – für 2.000 Gramm Haschisch aufgegeben hätte. 203 Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Angeklagte seine Aussage dann dahingehend, dass er die Tat einräume und die 2.000 Gramm Haschisch seine Handelsmenge gewesen seien, er sie jedoch nicht bestellt hätte. 204 Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V…, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 26.01.2022 gegen 15:39 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlich gepressten Haschischplatten an den anderweitig Verfolgten V… das aus Sicht der Kammer als ein Anbieten von Betäubungsmitteln zu werten ist. 205 Dieses Video mit der Endung 155646A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine Hand, bekleidet mit einem schwarzen Handschuh, die eine geöffnete Packung eines braunen, gepressten Materials, augenscheinlich Haschisch, präsentiert. Einen Teil dieses augenscheinlichen Haschischs wird sodann in die Hand genommen, von den Fingern der Hand gepresst, gedrückt und zerteilt und genauer in die Kamera gehalten. Sodann schwenkt die Kamera über einen Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung, auf dem mehrere, mindestens jedoch zehn Päckchen mit ähnlichem braunem, gepresstem Material, augenscheinlich Haschisch, zu finden sind. Die zahlreichen Päckchen sind allesamt in einer durchsichtigen Folie, vermutlich aus Plastik, verpackt. Entweder findet sich auf den Päckchen als Aufdruck eine H… Bierflasche oder ein Mann, der von hinten fotografiert wurde, beide Arme in die Luft hält und ein Trikot mit der Aufschrift „Messi“ und der Zahl „10“ trägt. 206 Der Tisch, der auf dem gesamten Video zu sehen ist und auf dem die augenscheinlichen Betäubungsmittel liegen, ist dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten … handelt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist weiteres Indiz für seine Täterschaft. 207 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die im Rahmen des Selbstleseverfahrens 25.01.2022 gegen 21:55 Uhr an den anderweitig Verfolgten V… versandten Sprachnachricht, an der grundsätzlich für alle Taten geltenden Einlassung des Angeklagten B…, dass er nie selbst Betäubungsmittel bestellt habe, in Widerspruch stehen könnte: 208 Die Sprachnachricht vom 25.01.2022 gegen 21:55 Uhr umfasst dabei auszugsweise folgenden Inhalt: „Also, wie das Ding ist, ich hätte nen Haufen Hasch bestellt!…“ 209 Jedoch war aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten insgesamt dahingehend zu bewerten, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er zwar seinerseits von einer nicht näher bekannten Person die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf in eigener Regie und auf eigenes Risiko abgekauft hatte, er aber nicht als mutmaßlicher Kopf einer Bande zusammen mit einer anderen Person Betäubungsmittel zum gemeinsamen bandenmäßigen Handel bestellte. Letztlich liegt aus Sicht der Kammer aber jedenfalls auch einem alleinigen Betäubungsmittelerwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs immer eine vorangehende Betäubungsmittebestellung zu Grunde. 210 Da jedoch vom Angeklagten vollumfänglich die Verwahrung der 2000 Gramm Haschisch und deren Weiterverkauf eingeräumt wurden und sich aus den Handyauswertungen aufgrund des am 26.01.2022 gegen 15:39 Uhr übersandten Videos der Besitz der Betäubungsmittel ohne Zweifel ergibt, kann es aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Betäubungsmittel letztlich zuvor von ihm direkt bestellt wurden oder ihm diese von einer dritten Person, die die tatsächliche Bestellung tätigte und quasi als Zwischenhändler fungierte, übergeben wurden. 211 Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B…. 212 Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
  50. ii)Festgestellter Sachverhalt B. II. 1.
  51. a)
  52. ii)(Ziffer 21 der Anklage) 213 Der Angeklagte räumte diesen Tatvorwurf vollumfänglich ein, wiederum mit der Maßgabe, dass er nie der Besteller der 300 Gramm Marihuana – wie zunächst im Sachverhalt der Anklage angegeben – gewesen sei. 214 Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V … der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 04.02.2022 gegen 20:19 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlichen Marihuanadolden an den anderweitig Verfolgten V… das aus Sicht der Kammer als ein Anbieten von Betäubungsmitteln zu werten ist. 215 Dieses Video mit der Endung 155757A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine Hand, bekleidet mit einem schwarzen Handschuh, die eine nach oben hin geöffnete helle Tüte mit zahlreichen augenscheinlichen Marihuanadolden präsentiert. Die Hand hält eine augenscheinliche Marihuanadolde direkt in die Kamera. Dann werden noch weitere Tafeln mit der Aufschrift „One Up“ von der Hand in die Kamera gehalten. Einen Teil dieses augenscheinlichen Haschischs wird sodann in die Hand genommen, von den Fingern der Hand gepresst, gedrückt und zerteilt und genauer in die Kamera gehalten. Im weiteren Verlauf des Videos sind mehrere kleine Schraubgläser mit einer gelblichen Paste zu sehen. Auf diesen Gläsern befindet sich die Aufschrift „Natty Labs“. Sodann wird noch ein Gefäß mit der Aufschrift „Space Walker“ in die Hand genommen, in dem sich mehrere türkisfarbenen Steine befinden. Sodann werden noch mehrere Tafeln mit den Aufschriften „Apple Fritter“, „Blueberry Razz“, „Peach Mints“, „Sundae Driver“ und „Honey Drew Melon“ gefilmt. Am Ende des Videos nimmt die Hand ein halb-offenes Päckchen eines bräunlichen gepressten Materials, augenscheinlich Haschisch, in die Hand und zeigt dieses in die Kamera. Während der gesamten Aufnahme ist immer wieder ein Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung zu sehen. 216 Der Tisch, der immer wieder auf dem gesamten Video zu sehen ist und auf dem die augenscheinlichen Betäubungsmittel liegen, ist mit dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist auch Indiz für seine Täterschaft. 217 Der anderweitig Verfolgte V… bat als Reaktion auf das an ihn versandte Video um 20:22 Uhr darum, 15 Gramm holen zu dürfen. Gegen 20:43 Uhr versandte der Angeklagte B… dann eine Sprachnachricht an den anderweitig Verfolgten V… in der er ihm mitteilte, dass er schnell ans Fahrerfenster zum anderweitig Verfolgten V… komme, aber gerade schon keiner schauen werde. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es zur Übergabe der 15 Gramm Marihuana kam. 218 Auch in diesem Fall war aus Sicht der Kammer die grundsätzliche Einlassung des Angeklagte, dass er nie selbst Betäubungsmittel bestellt hätte, insgesamt dahingehend zu bewerten, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er zwar seinerseits von einer nicht näher bekannten Person die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf auf eigene Regie und eigenes Risiko abgekauft hatte, er aber nicht als mutmaßlicher Kopf einer Bande zusammen mit einer anderen Person Betäubungsmittel zum gemeinsamen bandenmäßigen Handel bestellt habe. Letztlich liegt aus Sicht der Kammer aber jedenfalls auch einem alleinigen Betäubungsmittelerwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs immer eine vorangehende. Betäubungsmittebestellung zu Grunde. 219 Da jedoch vom Angeklagten vollumfänglich die Verwahrung der 300 Gramm Marihuana und deren Weiterverkauf eingeräumt wurden und sich aus den Handyauswertungen aufgrund des am 04.02.2022 gegen 20:19 Uhr übersandten Videos der Besitz der Betäubungsmittel ohne Zweifel ergibt, kann es aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Betäubungsmittel letztlich zuvor von ihm direkt bestellt wurden oder ihm von einer dritten Person, die die tatsächliche Bestellung tätigte und quasi als Zwischenhändler fungierte, übe

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