GB § 19, § 20 EMRK Art. 6 Leitsatz: Deutsche Stellen haben als Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Grundrechtskonformität einer ausländischen Maßnahme selbst zu prüfen, insbesondere wenn bei der Strafrechtspflege in einem Mitgliedstaat strukturelle Unzulänglichkeiten bestehen, bei Erledigung des Ersuchens neue Umstände eintreten oder offensichtliche und schwerwiegende Fehler im Einzelfall passiert sind (hier verneint für geltend gemachte Verstöße gegen Art. 6 EMRK und gegen das Schuldprinzip bei Verurteilung in Ungarn). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vollstreckung, Freiheitsstrafe, Ungarn, Schuldunfähigkeit, Folter Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.12.2023 – II StVK 1122/22 Rechtsmittelinstanzen: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2024 – 2 BvR 920/24 BVerfG, Beschluss vom 22.01.2025 – 2 BvR 920/24 Tenor
statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2, 37 Abs. 2 StPO). Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist in der Sache nicht zu beanstanden. Es ist lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft des ungarischen Urteils zu korrigieren. 18 1. Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff
, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, Abl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 (ABl. L 81 vom 27.03.2009, S. 24) umgesetzt worden ist. 19 2. Die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Sopron vom 23.11.2021 in der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig. 20 a) Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 84a
hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht angenommen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffern III. 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 21 b) Auch liegen keine Zulässigkeitshindernisse nach § 84b Abs. 1
vor, wie die Strafvollstreckungskammer in den ersten beiden Absätzen unter Ziffer III. 4 ihrer Entscheidung zutreffend dargelegt hat. 22 Insbesondere hat die Strafvollstreckungskammer dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass nur die Schuldunfähigkeit wegen Strafunmündigkeit nach § 19 StGB ein Zulässigkeitshindernis nach § 84b Abs. 1 Nr. 1
darstellt. Zuzustimmen ist der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft auch dahingehend, dass § 49
vorliegend nicht heranzuziehen ist, da die Vorschriften zu den formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtshilfe durch Vollstreckung in den §§ 48 ff
nach § 84 Abs. 2 Nr. 1
durch die Sonderregelungen der §§ 84 ff
verdrängt werden. Dies wird auch aus der Gesetzesbegründung zu §§ 84 ff
BT Drs. 18/4347 S. 106ff) deutlich, welche für die §§ 84a und 84b
insbesondere auch die Übereinstimmungen und Abweichungen zu § 49
darlegt und zu § 84a Abs. 1
ausführt, dass die Voraussetzungen modifizierend an die Stelle der Voraussetzungen des § 49
treten (BT Drs. 18/4347 S. 107). Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen zum Vollstreckungsübernahmeverfahren im Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das, wie in dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen und dem dahinter stehenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorgesehen, auf einfache und schnelle Abläufe ausgerichtet ist (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, vor § 84 Rn. 17). 23 c) Die notwendigen Unterlagen nach § 84c
liegen vor. 24 d) Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft, ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nr. 1 bis 6
geltend zu machen, nicht fehlerfrei ausgeübt hat, § 84g Abs. 3
. e) § 73 S. 2
steht der Vollstreckungsübernahme nicht entgegen. 25 aa) Nach § 73 S. 2
ist die Leistung von Vollstreckungshilfe nach §§ 84 ff
unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen (Rechte, Freiheiten und Grundsätze in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) in Widerspruch stünde. Seinen wichtigsten praktischen Anwendungsbereich hat § 73 S. 2
zwar bei Auslieferungen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls. Die Vorschrift erfasst aber allgemein sämtliche Fälle, in denen auf der Grundlage des Achten, Neunten und Zehnten Teils des
– das heißt in Umsetzung von EU-Rahmenbeschlüssen und Richtlinien – Rechtshilfe geleistet wird, also zum Beispiel auch für die Vollstreckungsübernahme (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.1.2017 – 1 Ws 235/16, juris Rn. 19; Schomburg/Lagodny/Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020,
108). Es sind, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, verschiedene Konstellationen denkbar, in denen deutsche Stellen als Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Grundrechtskonformität der Maßnahme selbst zu prüfen haben. Dies sind insbesondere strukturelle Unzulänglichkeiten bei der Strafrechtspflege in einem Mitgliedstaat, bei Erledigung des Ersuchens neu eintretende Umstände oder offensichtliche und schwerwiegende Fehler im Einzelfall (Schomburg/Lagodny/Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020,
139-156). Insoweit verfügt der ersuchende Staat über die größere Sachnähe. Ihm steht deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Primär trägt deshalb er die Verantwortung dafür, dass zum Beispiel der Erlass eines Europäischen Haftbefehls den europäischen Grundrechtsgarantien genügt. Besonders schwere Fehler aus dem Verantwortungsbereich des ersuchenden Staats schlagen jedoch auf den Akt der Vollstreckung durch und machen diesen selbst grundrechtswidrig. Hiervor darf der ersuchte Staat nicht die Augen verschließen, wenn er dem Ersuchen nachkommt, weil er dabei Unionsrecht durchführt und deshalb gemäß Art. 51 Abs. 1 EUGrCh direkt an die europäischen Grundrechte gebunden ist (Schomburg/Lagodny/Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020,
146, 147). 26 bb) Vorliegend stehen keine systemischen Defizite der ungarischen Strafrechtspflege oder erst im Rahmen der Erledigung des Ersuchens neu eintretende Umstände in Rede. Auch offensichtliche und schwerwiegende Fehler im Einzelfall sind nicht festgestellt. Soweit der Verurteilte seine Behandlung im Strafverfahren bemängelt und Misshandlung und entwürdigende Behandlung durch die Polizei und in der Untersuchungshaft sowie eine Verletzung seiner Rechte im Strafverfahren behauptet, haben sich diese Behauptungen nicht objektivierbar erhärten lassen oder gar bestätigt. Die in die in der Akte enthaltene E-Mail des Verurteilten vom 15.09.2022 eingefügten Bilder von behaupteten Brandwunden und Verletzungen an Händen beziehungsweise Armen sind dabei nicht zu einer Bestätigung der erhobenen Vorwürfe geeignet. Sie dokumentieren Verletzungen, nicht aber den behaupteten Tathergang und lassen weder Aufnahmedatum noch die konkret betroffene Person erkennen. Die in der ersten Anfrage gestellten Fragen der Staatsanwaltschaft, die mit der Stellungnahme des Gerichtshofs in Györ vom 07.06.2023 beantwortet werden, beziehen sich auf die Wahrung der Verfahrensrechte, nicht auf die in der Anfrage der Staatsanwaltschaft zusammengefassten, vom Verurteilten behaupteten Misshandlungen. Gefragt wurde konkret, ob der Verurteilte gemäß Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Umgang der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet wurde, ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung hatte sich selbst oder durch einen Verteidiger verteidigen konnte und ausreichend unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher hatte. In der Antwort der ungarischen Behörden wurde die Wahrung dieser Verfahrensrechte des Verurteilten bestätigt. Mitgeteilt wurde, dass der Verurteilte in einer ihm verständlichen Sprache über den Tatvorwurf informiert wurde und während der Ermittlungen vorab von der Polizei über die Straftat informiert wurde. Vor Gericht habe er gesagt, er habe verstanden, was ihm vorgeworfen werde und fühle sich verantwortlich. Während der Gerichtsverhandlung sei sein Verteidiger die ganze Zeit anwesend gewesen und er habe Gelegenheit gehabt, sich mit ihm zu beraten. Bei der Gerichtsverhandlung sei ein Dolmetscher anwesend gewesen, dessen Honorar vom ungarischen Staat übernommen worden sei. In der Antwort der ungarischen Behörden auf die ergänzende Nachfrage der Leitenden Oberstaatsanwältin in Nürnberg-Fürth wird mitgeteilt, dass der Verurteilte nach seiner Festnahme in unmittelbarer Nähe der ungarisch-österreichischen Grenze am 22.11.2021 um 0:01 Uhr von 5:33 Uhr bis 5:50 Uhr im Beisein eines Verteidigers und eines deutschsprachigen Dolmetschers in Györ als Tatverdächtiger vernommen worden sei. Er habe mitgeteilt, dass er Schwierigkeiten mit der ungarischen Sprache habe, die Identität des Dolmetschers und Verteidigers akzeptiert und dann aber wegen Müdigkeit nicht ausgesagt. Während des Prozesses am 23.11.2021, der im Beisein desselben Verteidigers und Dolmetschers stattgefunden habe, habe der Verurteilte seine Schuld zugegeben und nicht dieselben Aussagen wie vor den deutschen Behörden im Prozess gemacht. Daraus ergibt sich, dass der Verurteilte offenbar im Rahmen der Gerichtsverhandlung in Ungarn die nunmehr behauptete Misshandlung und Folter während der Haft trotz Anwesenheit eines Verteidigers und der Möglichkeit, sich mit Hilfe des deutschsprachigen Dolmetschers zu verständigen, nicht vorgebracht hat, eine solche Behandlung daher vom ungarischen Gericht weder festgestellt wurde noch bestätigt werden kann. 27 3. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren durch die Strafvollstreckungskammer ist nicht zu beanstanden. Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist nach § 84g Abs. 5 S. 2
das ausländische Erkenntnis maßgebend. Die bereits in Ungarn erlittene Untersuchungshaft war gemäß § 84g Abs. 3 S. 2, 54 Abs. 4
anzurechnen. Die Strafe musste auch nicht auf zwei Jahre reduziert werden, da die Festsetzung der Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe im ungarischen Urteil nichts daran ändert, dass eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt wurde und auch nach deutschem Recht eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe möglich ist. Die insoweit maßgeblichen Regelungen des Strafgesetzbuchs gelten nach § 84k Abs. 1 S. 1 und 2
entsprechend. 28 Für die Vollstreckung ist auf § 84k Abs. 1 S. 3
hinzuweisen, wonach die Entscheidung über eine Aussetzung zur Bewährung bereits zu dem Zeitpunkt zu treffen ist, zu dem die verurteilte Person bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte. Die Aussetzungsentscheidung hat das ungarische Gericht vorliegend bereits in seinem Urteil getroffen. Bei der Entscheidung zur Reststrafenaussetzung wird auch die im ungarischen Urteil bereits getroffene Entscheidung für eine vorzeitige Entlassung zu berücksichtigen und in die zu treffende Abwägung maßgeblich mit einzubeziehen sein. 29 4. Die Frage der Haftfähigkeit ist im Verfahren über die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme nicht zu prüfen. III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 1
i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.