ihren Angaben kein Einkommen haben und keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der nationalen Kennzeichnungspflicht gem. § 39 ViehVerkV handelt es sich um eine strengere Regelung zum Zwecke der Rückverfolgung
Erwägungsgrund
VerkV ist der Halter spätestens mit dem Absetzen der Schweine zur Gewährleistung der Kennzeichnung verpflichtet, mithin ab Beendigung der Muttermilchernährung, dh dem Zeitpunkt des Absäugens. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, keine Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Bedürftigkeitsvoraussetzungen, keine Sozialhilfe, Hellipschweine, Ohrmarken, Kennzeichnung, Mast, Freilandhaltung, Auslaufhaltung, Schild zum Kenntlichmachen der Schweinezucht, Tiergesundheit, Rückverfolgung, Wollschweine, Kennzeichnungspflicht, Viehverkehr, Lebensunterhalt, Tierseuchenbekämpfung, Schildanbringung Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er sich gegen die Verpflichtung, seine …schweine mit Lebendohrmarken zu kennzeichnen, ein Schild, welches auf die Schweinehaltung hinweist, außen sichtbar aufzuhängen sowie eine Genehmigung als Freilandhaltung zu beantragen, wendet. 2 1. Mit Bescheid vom 28. Februar 2023, dem Kläger zugestellt am 9. März 2023, wurde der Kläger verpflichtet, sämtliche durch ihn gehaltenen Schweine mittels Lebendohrmarken, die bei der Polizeiinspektion in E. für ihn hinterlegt seien, zu kennzeichnen (Nr. 1), das Schild mit der Aufschrift „Schweinehaltung unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ in seinem Schweinebestand so aufzuhängen, dass es von außen für Dritte sichtbar sei (Nr. 2) sowie für seine Schweinehaltung eine Genehmigung als Freilandhaltung beim Veterinäramt H. zu beantragen (Nr. 3). Sollte er der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids nicht bis zum 1. Mai 2023
kommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 fällig (Nr. 4). Sollte er der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids nicht bis zum 10. April 2023
kommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR fällig (Nr. 5). Sollte er der Verpflichtung aus Nr. 3 des Bescheids nicht bis zum 10. April 2023
kommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR fällig (Nr. 6). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 7). Die Gebühren des Bescheids wurden auf 26,78 EUR, die Auslagen auf 4,11 EUR festgesetzt (Nr. 8). 3 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtung, die Schweine mit Lebendohrmarke zu kennzeichnen, stütze sich auf Art. 138 Abs. 1 Buchst.
HaltHygV eine Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit bestehe, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. Die Abgrenzung sei nicht gänzlich trennscharf. Als Unterscheidungskriterium komme der hauptsächliche Aufenthaltsbereich der Tiere in Betracht.
den vorliegenden Kontrollberichten sei dies hier der Außenbereich. Dies sei auch schon deshalb evident, weil die schiere Menge an Wollschweinen nicht tierschutzgerecht in dem vorhandenen Stallgebäude dauerhaft untergebracht werden könne. Eine entsprechende Genehmigung könne
Erfüllung der unter Nr. 1 und 2 dieses Bescheids angeordneten Maßnahmen und
Antragstellung erteilt werden. Die Anordnungen seien geeignet, um den Zweck der ViehVerkV und der SchHaltHygV, den Schutz des Bestandes vor Tierseuchen und die Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere, zu fördern. Sie seien erforderlich, ein gleich geeignetes milderes Mittel bestehe nicht. Bisherige Aufforderungen seien erfolglos. Die Anordnungen seien angemessen, insbesondere werde das Grundrecht auf Eigentum an den Schweinen durch die entsprechenden Gesetze rechtlich begrenzt. Die Zwangsgeldandrohungen stützten sich auf Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds entspreche den Erfordernissen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Die gesetzten Termine seien den Umständen angemessen. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 138 Abs. 4 VO (EU) 2017/625, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 KG. 4 2.a. Mit Schreiben vom
Schlachtung für die menschliche Ernährung verwerten zu können. Weiterhin würden seine Schweine nicht gemästet. Es erfolge keine abgestimmte Fütterung, die zu einem stärkeren Fleischzuwachs führen würde. Die Anordnungen seien jedenfalls unbegründet. Seine Schweinehaltung sei keine Freilandhaltung, die beantragt werden müsste, da es sich bei seiner Haltung um eine Auslaufhaltung handle. Es seien mehrere feste Ställe vorhanden und die Tiere würden sich zeitweilig im Freien aufhalten. Er habe ein Schild mit der Aufschrift „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ am Stall angebracht. Die ViehVerkV, auf welche die Kennzeichnung seiner Tiere mit Ohrmarken gestützt sei, sei vorliegend nicht anwendbar. Er nehme nicht am Viehverkehr teil. Darüber hinaus sei die ViehVerkV unsauber, da sie nichts zu ihrem Geltungsbereich sage. Die ViehVerkV diene explizit der Umsetzung der RL 92/102/EWG, diese sei daher als maßgeblich und prioritär anzusehen. Diese sehe für private Haltungen zum Eigengebrauch eine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht vor. Außerdem sei eine Kennzeichnung erst dann notwendig, wenn die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren seien, verlassen würden. Weiterhin stehe § 2 TierSchG der Anbringung von Ohrmarken entgegen. In gesundes Fleisch schneide man nicht. Die Tiere würden sich von Ohrmarken auch maximal gestört fühlen, würden hängen bleiben und sich die Marken immer wieder ausreißen, was zu schlimmen Verstümmlungen führen würde. Wenn eine Kennzeichnung tatsächlich unbedingt nötig wäre, so solle es zumindest möglich sein die Schweine zu chippen. So könne man zumindest Verstümmelung und Hängenbleiben verhindern. Dies wäre mit der RL 92/102/EWG vereinbar. Nichtinvasive Techniken wären noch besser. Darüber hinaus sei er jedoch, selbst wenn er wollte, aktuell außerstande seine Tiere mit Ohrmarken zu versehen, da er diese von ihm vor langer Zeit bestellten Ohrmarken noch nicht erhalten habe. 7 b. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
Schlachtung für die Ernährung verwerten zu können. Gemäß seiner eigenen Einlassung habe der Kläger …schweinefleisch an seine Hunde verfüttert und verzehre seine Schweine auch selbst. Letzteres sei auch durch Polizeibeamte beobachtet worden. Innerhalb eines Jahres habe sich der …schweinbestand des Klägers fast verzehnfacht. Eine solche Reproduktionsrate, zusammen mit dem bereits sehr großen Bestand und der Tatsache, dass der Kläger die Tiere wohl verzehre, führe zur Anwendbarkeit der SchHaltHygV. Dass die ca. 60 …schweine als Hobbytiere gehalten würden sei nicht plausibel. Es könne jedoch dahinstehen, welchen Zweck der Kläger mit seiner Schweinehaltung tatsächlich verfolge. Die Ausführungshinweise zu § 1 SchHaltHygV des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
VO (EU) 2016/429 sei der Unternehmer, die natürliche oder juristische Person, die unter anderem für die Tiere verantwortlich sei (Art. 4 Nr. 24), für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, somit auch für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen verantwortlich und ergreife geeignete Maßnahmen. Die VO gelte ausnahmslos für alle gehaltenen und wildlebenden Tiere. Eine Ausnahmeregelung für eine mögliche Lockerung oder die Ausnahme spezieller Tierarten oder Nutzungszwecke sei nicht vorgesehen. Entgegenstehende Regelungen im nationalen Recht seien daher nicht mehr anwendbar. Unter Berücksichtigung der abstrakten Anforderungen des AHL hinsichtlich der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Seuchenprävention müsse auf die Inhalte der SchHaltHygV zurückgegriffen werden. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 1 SchHaltHygV sei aufgrund der VO (EU) 2016/429 unanwendbar, da das AHL ausnahmslos für alle Tierarten gelte, welche die betreffende Seuche übertragen könnten (Erwägungsgrund Nr. 38). Jedes Schwein könne sich mit der ASP infizieren und diese verschleppen. Bei der Schweinehaltung des Klägers handele es sich um eine Freilandhaltung. Die durch das amtliche Personal bei Kontrollen festgestellten Stallgebäude für die Schweinehaltung seien von ihrer Größe und Beschaffenheit nicht für die überwiegende Haltung von ca. 60 …schweinen geeignet. Damit sei davon auszugehen, dass sich die Tiere im Wesentlichen im Freien aufhalten würden und die vorhandenen und zugänglichen Stallgebäude lediglich als Witterungsschutz nutzen könnten. Deshalb könne bei den gegebenen Voraussetzungen nicht von einer Auslaufhaltung ausgegangen werden. Die
HaltHygV notwendige Beschilderung sei bei der letzten Kontrolle am
dem der Kläger mitgeteilt gehabt habe, er würde sich um die Tiere bzw. den beschädigten Zaun kümmern. 11 3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 12 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Kläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Bedürftigkeitsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat, § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO (1.). Darüber hinaus hat die erhobene Klage, die bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers (§ 88 VwGO) als Anfechtungsklage gegen den gesamten Bescheid zu verstehen ist, in Bezug auf Nrn. 1, 2, 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids keine hinreichenden Erfolgsaussichten, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO (Nr. 2). 13
GO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 14
ihren Angaben kein Einkommen haben und keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird (BGH, Be.v. 26.1.2023 – III ZA 15/22 – BeckRS 2023, 8343, Rn. 5 u. 16.11.2017 – IX ZA 21/17 – NJW-RR 2018, 190 Rn. 7.) Dafür trägt der um Verfahrenskostenhilfe Ersuchende die vollständige Darlegungs- und Beweislast (OLG Brandenburg, B.v. 6.3.2012 – 9 WF 49/12 – BeckRS 2012, 7003). Die Prozesskostenhilfebedürftigkeit ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn darlegt wird, mit welchen Mitteln der Elementarbedarf gedeckt wird und warum diese Mittel nicht zusätzlich zur Prozessfinanzierung ausreichen (OLG Köln Beschluss vom 19.8.1999 – 14 WF 117/99 – BeckRS 1999, 30070381). Wenn keine Sozialhilfe bezogen wird, bedarf es außerdem der Darlegung und Glaubhaftmachung, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann (BGH, Be.v. 26.1.2023 – III ZA 15/22 – BeckRS 2023, 8343, Rn. 5 u. 16.11.2017 – IX ZA 21/17 – NJW-RR 2018, 190 Rn. 7; OVG Bautzen, B. v.
staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, B. v. 27.11.2018 – X ZA 1/17 – BeckRS 2018, 36776, Rn. 5 m.w.N.) Die Vermutung wird vorliegend vom Kläger jedoch nicht widerlegt, sondern vielmehr dadurch verstärkt, dass er angegeben hat, seinen Eltern wegen eines Kredits noch 330.000,00 EUR zu schulden, jedoch nicht vorträgt, wofür er diese früher vorhandenen erheblichen Geldmittel verbraucht hat und weshalb sie ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. hierzu: BGH B.v. 2.4.2008 – XII ZB 184/05 – NJW-RR 2008, 953, beck-online, Rn. 8), und dem Gericht überdies Inserate des Klägers vorliegen, in denen der er …schweine zum Verkauf anbietet. 17 Damit hat der Kläger mangels Darlegung, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet seine Bedürftigkeit nicht glaubhaftgemacht, sodass es auf eine Erklärung, weshalb er keiner Erwerbstätigkeit
geht und nicht
gehen kann, nicht ankommt. 18
vorläufiger Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 20 a. Nr. 1 des Bescheids, mit der der Kläger verpflichtet wird, sämtliche durch ihn gehaltene Schweine mittels der ihm zugeteilten Lebendohrmarken zu kennzeichnen, ist rechtmäßig. 21 Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst.
VerkV sind Schweine vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen
Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen bzw. hat der Tierhalter, wenn ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen
Absatz 5 verliert oder diese unlesbar geworden sind, das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. 23 Soweit der Kläger davon ausgeht, es sei vorrangig die RL 92/102/EWG anzuwenden, da die ViehVerkV explizit deren Umsetzung diene und daher die Richtlinie als maßgeblich und prioritär anzusehen sei, geht dies fehl. Zunächst wurde die RL 92/102/EWG bereits am
Erwägungsgrund
der, gemäß ihres Art. 2 Buchst.
dem Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, sicherzustellen haben, dass jedes der Schweine mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchst.
2 der Delegierten VO (EU) 2019/2035 stellen sie sicher, dass die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb des Tieres oder im letzten Betrieb der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden, angebracht werden und die Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden. Der Kläger ist ein Unternehmer i.S.d. Art. 115 VO (EU) 2016/429 und des Art. 52 der Delegierten VO (EU) 2019/2035, denn er ist eine natürliche Person, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich ist, vgl. Art. 4 Nr. 24 VO (EU) 2016/429. Die Unternehmereigenschaft entfällt auch nicht aufgrund der Ausnahme des Art. 4 Nr. 24 VO (EU) 2016/429,
der Heimtierhalter keine Unternehmer i.S.d. Verordnung sind, da es sich bei den klägerischen …schweinen nicht um Heimtiere i.S.d. Art. 4 Nr. 11 i. V. m. Anhang I VO (EU) 2016/429 handelt und der Kläger daher kein Heimtierhalter i.S.d. Art. 4 Nr. 12 VO (EU) 2016/429 ist. Aufgrund dessen ist das Anwesen des Klägers auch ein Betrieb i.S.d. der Delegierten VO (EU) 2019/2035, denn der Kläger hält dort Tiere, die keine Heimtiere sind, vgl. Art. 4 Nr. 27 VO (EU) 2016/429. Der Kläger wäre demnach
Art. 52 der Delegierten VO (EU) 2019/2035 verpflichtet, seine Schweine i.S.d. Art. 52 der Delegierten VO (EU) 2019/2035 zu kennzeichnen. 27 Die nationale Kennzeichnungspflicht gemäß § 39 ViehVerkV ist demgegenüber jedoch eine strengere Regelung zum Zwecke der Rückverfolgung, da weniger Arten der Kennzeichnung zugelassen sind und die Verpflichtung in der Regel zeitlich früher, spätestens mit Absetzen der Schweine und nicht erst spätestens im letzten Betrieb der Lieferkette gemäß Artikel 53 VO (EU) 2016/429, greift. Dies ist zulässig, da nicht ersichtlich ist, dass hierdurch die Ziele der VO (EU) 2016/429 in Bezug auf die Tiergesundheit beeinträchtigt würden oder dass Vorschriften der VO dieser strengeren Kennzeichnungspflicht entgegenstünden. Da
VerkV bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, deren Kennzeichnung
dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleichsteht, wird durch die strengere Reglung auch nicht die Verbringung von Tieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten behindert. 28 Es ist daher § 39 ViehVerkV anzuwenden,
deren Abs. 1 und 6 der Kläger, der unstrittig Tierhalter der Wollschweine ist, verpflichtet ist, diese mit den seinem Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen. 29 Sein Vorbringen, er nehme nicht am Viehverkehr teil, führt nicht zu einem Entfallen der Verpflichtung. Zum einen bietet der Kläger seine …schweine über verschiedene Plattformen zum Verkauf an. Dass er nicht am Viehverkehr teilnimmt, ist daher bereits unglaubhaft. Überdies genügt es für die Anwendbarkeit des § 39 ViehVerkV, dass in einem Betrieb (* …*)Schweine gehalten werden. Es ist die Betriebsdefinition der VO (EU) 2016/429 heranzuziehen, da die ViehVerkV, auch wenn sie strengere Kennzeichnungsregelungen aufstellen kann, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts europarechtskonform ausgelegt werden muss und sie keine milderen Kennzeichnungspflichten als VO (EU) 2016/429 i.V.m. der Delegierten VO (EU) 2019/2035 festsetzen darf. Da
Art. 52 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2019/2035 jeder Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, verpflichtet ist sicherzustellen, dass jedes Schwein gekennzeichnet ist, muss
der ViehVerkV dieser Personenkreis ebenfalls zur Kennzeichnung verpflichtet sein.
27 VO (EU) 2016/429 ist ein Betrieb, jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden, sowie Tierarztpraxen oder Tierkliniken. Da der Kläger weder Heimtierhalter ist (s.o.) noch eine Tierarztpraxis- oder klinik betreibt, ist sein Anwesen, auf dem er die …schweine hält, ein Betrieb. 30 Die Verpflichtung greift entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht erst, wenn die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren wurden, verlassen.
VerkV ist der Halter spätestens mit dem Absetzen der Schweine zur Gewährleistung der Kennzeichnung verpflichtet. Bei dem Absetzen der Schweine handelt es sich nicht um das Verlassen des Betriebs, sondern um die Beendigung der Muttermilchernährung, mithin dem Zeitpunkt des Absäugens (vgl. hierzu in Bezug auf § 2 Nr. 15 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV): Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 250. EL Dezember 2024, TierSchNutztV § 2 Rn. 12 und in Lorz/Metzger Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, TierSchNutztV § 2 Rn. 11, 12). 31 Da der Halter, wenn ein Schwein seine Ohrmarke verliert oder diese unlesbar geworden sind,
VerkV, verpflichtet ist, diese unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, kann dahinstehen, ob die fehlenden Ohrmarken vorliegend darauf zurückzuführen sind, dass die …schweine vom Kläger gezogen und
dem Absetzen nicht gekennzeichnet wurden oder ob diese in anderen Betrieben gezogen wurden. Soweit die Behörde die Verpflichtung jedoch ausschließlich auf Art. 138 Abs. 1 Buchst.
Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann, sodass die Kennzeichnungspflicht auch nicht
VerkV entfällt. 33 Der Kläger ist daher verpflichtet, seine Schweine mit den ihm zugeteilten offenen Ohrmarken zu versehen, was bisher unstreitig nicht geschah. 34 Da diese Ohrmarken dem Kläger bereits zugeteilt waren und zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlass bereits zur Abholung in der Polizeiinspektion am Wohnort des Klägers bereitlagen, war die Anordnung der Kennzeichnung der klägerischen …schweine mit diesen Ohrmarken auch eine geeignete Maßnahme, um zu gewährleisten, dass der Kläger den Verstoß beendet und dass erneute Verstöße dieser Art verhindert werden, vgl. Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 2017/
Verk nur für
der ViehVerkV kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, genehmigt werden. Diese Voraussetzungen liegen bei der Haltungsform und der Zweckbestimmung des klägerischen Betriebes jedoch ersichtlich nicht vor. 36 Ferner steht auch § 2 TierSchG der Anbringung von Ohrmarken nicht entgegen. Hiergegen spricht schon der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung. Der Normgeber kann den Tierhaltern nicht eine Verpflichtung auferlegen, die gleichzeitig eine strafbare oder ordnungswidrige Handlung – vgl. §§ 17, 18 TierSchG – darstellt. Darüber hinaus wird bereits
SchG für die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere durch eine Ohrmarke keine Betäubung für erforderlich erachtet (vgl. VG Oldenburg, U.v. 19.5.2003 – 7 A 2832/01 -juris Rn. 27). 37 Die Anordnung der Nutzung der Ohrmarken war ermessensfehlerfrei. Das Landratsamt hat insbesondere bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Klägers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften berücksichtigt, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 2017/625. 38 b. Nr. 2 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Das Landratsamt durfte den Kläger gem. Art. 138 Abs. 1 Buchst.
HaltHygV die Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen. Sie ist von der Auslaufhaltung abzugrenzen, die
HaltHygV vorliegt, wenn die Schweine in festen Stallgebäuden gehalten werden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. 42 Der Kläger geht davon aus, er halte seine Wollschweine in einer Auslaufhaltung, da er über feste Stallgebäude verfüge. Das Landratsamt meint hingegen, es liege eine Freilandhaltung vor, da sich die Schweine des Klägers vor allem im Außenbereich aufhalten würden und die Menge an …schweinen des Klägers nicht dauerhaft tierschutzgerecht in dem vorhandenen Stallgebäude untergebracht werden könnten. Dies ist
vollziehbar; wenn nicht alle Wollschweine im Stall untergebracht werden können, kann denklogisch keine Haltung der Zahl der Schweine, die nicht im Stall untergebracht werden können, in dem Stallgebäuden vorliegen. Gleichzeitig könnte dem jedoch entgegenstehen, dass, wenn bereits jeder Verstoß gegen die Anforderungen an die Ausführung des Stalls dazu führen würde, dass das Vorliegen eines Stalls verneint wird, die Bußgeldvorschrift
HaltHygV, welche eine Haltung der Tiere entgegen der Anforderungen
HaltHygV sanktioniert, leer laufen würde. 43 Angesichts dessen, dass aus den Akten weder ersichtlich ist, wie viele und welche Stallgebäude auf dem Anwesen des Klägers vorhanden sind, noch wieviele …schweine in den Stallungen gehalten werden könnten und ob bzw. welche Anzahl von …schweinen sich daher dauerhaft im Freien aufhalten müssen, kann im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht abschließend geklärt werden, welche Haltungsform vorliegt. 44 Da der Kläger jedoch auch bei einer Auslaufhaltung ebenso verpflichtet wäre, seinen …schweinebestand durch ein Schild mit der Aufschrift „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich zu machen, vgl. 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt I Nr. 4 Satz 2 SchHaltHygV, ist für die Anordnung der Kenntlichmachung vorliegend unerheblich, ob es sich um eine Freiland- oder Auslaufhaltung handelt. Da das Landratsamt in beiden Fällen
HaltHygV die Kenntlichmachung hätte anordnen können, ohne dass dies zur Wesensänderung des Bescheids führen würde oder dadurch die Rechtsverteidigung des Klägers beeinträchtigt wäre, wäre im Falle einer Auslaufhaltung ein Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht (dazu BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – NVwZ-RR 2020, 113, Rn. 24) möglich. Insbesondere ergäben sich auch hinsichtlich des durch Art. 138 Abs. 1 Buchst.
gekommen. Denn hierdurch hat er seine Schweinehaltung nicht kenntlich gemacht. Kenntlichmachen bedeutet etwas durch entsprechende Markierungen o.Ä. erkennbar zu machen bzw. Dritte durch diese auf etwas aufmerksam machen. Wenn das, was kenntlich gemacht werden soll, bereits ersichtlich ist, bevor die Markierungen o.Ä. wahrgenommen werden kann, kann es nicht durch diese kenntlich gemacht geworden sein. Darüber hinaus ist offenkundiger Zweck der Schilder mit der Aufschrift „Betreten und füttern verboten“, dass Dritte nicht in engen Kontakt zu Schweinen kommen, indem sie die Haltung betreten oder die Tiere füttern. Dieser kann nur erreicht werden, wenn das Schild derart angebracht ist, dass es ein Betreten und Füttern bzw. ein Kontakt überhaupt verhindern kann. Da das Schild im Inneren des Schweinstalls angebracht wurde, kann es offenkundig erst
Betreten des Stalles erkannt werden, sodass die Schweinehaltung nicht derart kenntlich gemacht wurde, dass Dritte die Anweisung „Betreten und Füttern verboten“ derart erkennen können, dass sie ihr
kommen könnten und einen Kontakt zu den Schweinen verhindern könnten. Dass eine Anbringung im Inneren des Stalles zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchst.
alledem war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt abzulehnen. 56 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtskosten- und kostenerstattungsfrei ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.