barklage gegen Carport-Erhöhung - Notwegerecht Normenketten: GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 BauGB § 34 BGB § 917 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Bei dem bauplanungsrechtlichen Erschließungserfordernis handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Belang im Interesse des
barn, sondern allein um einen objektiven Belang zur Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Abwehrrecht des
barn im Zusammenhang mit der Erschließung eines Bauvorhabens ergibt sich (nur) für den Fall, dass eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den
barn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB, bewirkt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Welche Art der Benutzung eines Grundstücks iSv § 917 Abs. 1 S. 1 BGB ordnungsmäßig ist, bestimmt sich danach, was
objektiven Gesichtspunkten diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Die ordnungsmäßige Benutzung bei einem Wohngrundstück setzt in der Regel die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen voraus. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die gesonderte Betrachtung eines hinterliegenden Grundstücksteils, der durch grundstückseigene Bebauung von der öffentlichen Straße abgeschnitten ist, kommt im Rahmen des § 917 BGB nur bei Gewerbegrundstücken und nur dann infrage, wenn im Einzelfall deren ordnungsgemäße Benutzung erfordert, dass auf dem Grundstücksteil ohne Verbindung zum öffentlichen Weg Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie ggf. auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt notwendig ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:
barklage gegen Baugenehmigung zur Erhöhung eines Carports., Drittschützende Wirkung der „gesichterten Erschließung“., Kein Notwegerecht zur Anfahrt eines Carports auf einem nicht mit dem öffentlichen Weg verbundenen Grundstücksteil.,
barklage gegen Baugenehmigung zur Erhöhung eines Carports, Drittschützende Wirkung der „gesichterten Erschließung“, Kein Notwegerecht zur Anfahrt eines Carports auf einem nicht mit dem öffentlichen Weg verbundenen Grundstücksteil, Erreichbarkeit eines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen, Wohngrundstück, hinterliegender Grundstücksteil, Gewerbegrundstück Tenor
frage des Gerichts hinsichtlich der baurechtlich genehmigten Hauptnutzung der beiden Gebäude, teilte die Beklagte mit, dass es sich um Wohnnutzung handele. Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich, dass mit Bescheid vom 31. Mai 2001 die Erweiterung der bis dahin bestehenden Hausnummer … um einen „Wohnhaus-Anbau“ genehmigt wurde. Aus den mit einem Stempel („
BO geprüft“) versehenen Bauunterlagen ergibt sich, dass sich beim Anbau und dem Bestandteil des Gebäudes um ein gemeinsames Wohngebäude handelt. In den Behördenakten befinden sich außerdem mit „Technisch geprüft“-Stempeln vom
Osten leicht abfallende Dach an seiner höchsten Stelle 4,03 m und an seiner niedrigsten Stelle 3,805 m hoch ist. Die Außenwand des Carports befindet sich 4,73 m vom klägerischen Grundstück entfernt und hat eine Höhe von 3,85 m. Die Beigeladene beantragte außerdem eine Abweichung von den Vorschriften der Abstandsflächen hinsichtlich ihrer östlichen Grundstücksnachbarn. Der Abweichungsantrag wird damit begründet, dass der erhöhte Carport der Unterbringung eines Wohnmobils diene. 9 Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 genehmigte die Beklagte die Erhöhung des Carports und ließ die Abweichung von den Abstandsflächen
Osten zu. In den Auflagen wurden ein im Baugenehmigungsverfahren vorgelegter Grundbuchauszug und eine vorgelegte Kopie der Urkunde vom
gesucht“ werde. Die Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an und meint, es gehe der Klägerin nicht um die Vergrößerung der Carports, sondern um die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Fahrtrechts. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
barklage nicht. Im gerichtlichen Verfahren findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, die Prüfung hat sich im Falle von Drittanfechtungsklagen vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem
barn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Weiterhin ist zu beachten, dass ein
bar eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich angreifen kann, wenn die Rechtswidrigkeit der Genehmigung sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren waren. Die Erhöhung des Carports war im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
BO zu prüfen. Die Erhöhung ist insbesondere nicht
BO verfahrensfrei, denn der Carport hat einen Rauminhalt von über 75 m³ und seine mittlere Wandhöhe beträgt über 3 m. Es handelt sich bei dem Carport außerdem um keinen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO. 19 Die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 20 a) Das Vorhaben verletzt keine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Insbesondere hält der Carport die notwendigen Abstandsflächen ein.
BO sind von den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden Abstandsflächen einzuhalten. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt dabei 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Der 3,805 m hohe Carport befindet sich 4,73 m von der Grundstücksgrenze der Klägerin entfernt und hält die notwendige Abstandsfläche von 3 m daher ein. 21 b) Es liegt auch kein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften gemäß §§ 29 ff. BauGB vor, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Das geplante Bauvorhaben liegt außerhalb eines Bebauungsplans in einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil und beurteilt sich daher
GB.
GB ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, was hier der Fall ist. 22 Ob das Vorhaben das Ortsbild beeinträchtigt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB), kann offenbleiben, denn hierauf kann sich die Klägerin nicht berufen. Es handelt sich hierbei nicht um einen
barschützenden Belang (BVerwG, B.v. 13.11.1997 – 4 B 195/97 – juris Rn. 3), vielmehr schützt die Norm insoweit nur die Interessen der Allgemeinheit. 23 c) Auch soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben sei verkehrlich unzureichend erschlossen, dringt sie damit nicht durch. 24 Bei dem bauplanungsrechtlichen Erschließungserfordernis handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Belang im Interesse des
barn, sondern allein um einen objektiven Belang zur Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (vgl. VGH BW, U.v. 18.10.1993 – 8 S 1739/93 – juris, BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 19, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 17 m.w.N., U.v. 22.3.1999 – 15 B 98.207 – juris Rn. 17). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ein Abwehrrecht des
barn im Zusammenhang mit der Erschließung eines Bauvorhabens (nur) für den Fall ergibt, dass eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den
barn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB, bewirkt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1998 – 4 B 45.98 – juris, U.v. 26.3.1976 – IV C 7/74 – juris; BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 1 CS 18.1265 – juris, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris). Die Bejahung der gesicherten Erschließung hätte nämlich privatrechtsgestaltende Wirkung, wenn sie ein Notwegerecht zu Lasten des Grundstücks der Klägerin entstehen ließe und damit die „ordnungsgemäße Benutzung“ der Vorhabengrundstücke im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz BGB feststünde. Einem Eigentümer wäre in einem Zivilprozess das Berufen auf die damit einhergehende Eigentumsverletzung abgeschnitten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob die Beigeladene auf ein Notwegerecht angewiesen ist (VG München, U.v. 9.2.2024 – M 1 K 20.4159 – juris). 25 aa) Die Klägerin kann sich bereits deshalb nicht auf ein Notwegerecht berufen, weil der Beigeladenen mit dem klagegegenständlichen Bescheid nur die Erhöhung eines bereits bestehenden Carports genehmigt wurde und ein Notwegerecht allenfalls bereits mit der erstmaligen Errichtung des Carports entstanden ist. Die Erhöhung des Carports weitet das (ggf. bestehende) Notwegerecht zu Lasten der Klägerin jedenfalls nicht aus und die Klägerin hat somit keine Rechtsverschlechterung durch ein Notwegerecht zu befürchten. 26 Ein Abwehrrecht gegen eine rechtswidrige Baugenehmigung steht einem
barn aus seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht nämlich nur dann zu, wenn die rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein Eigentumsgrundrecht eingreift, dass in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung ein Notwegerecht
VGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 25). Ausgeschlossen ist das Abwehrrecht des
barn daher dann, wenn bereits vor Erlass der nunmehr angegriffenen Baugenehmigung ein Notwegerecht zu seinen Lasten bestand und dieses durch die nun neue Baugenehmigung nicht ausgeweitet wird. 27 So liegt der Fall hier. Der Beigeladenen wurde bereits mit Bescheid vom
seiner Erhöhung nur eine gleichbleibende Zahl von Kraftfahrzeugen abgestellt werden, sodass sich die Qualität und Quantität des Zufahrtsverkehrs zum Carport nicht wesentlich verändert. Die Klägerin wird also in Bezug auf ein Notwegerecht durch die Erhöhung nicht stärker belastet und wird insoweit daher nicht in ihren Rechten verletzt. 29 bb) Abgesehen davon kann im Hinblick auf den Carport grundsätzlich kein Notwegerecht zulasten der Klägerin entstehen, da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines Notwegerechts nicht vorliegen. 30 Die Voraussetzungen der Entstehung eines Notwegerechts sind in § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt. Fehlt einem Grundstück hiernach die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den
barn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Vorliegend ist keine Verbindung des Carports mit dem öffentlichen Weg zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks notwendig, sodass die Entstehung eines Notwegerechts ausgeschlossen ist. 31 Welche Art der Benutzung eines Grundstücks i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßig ist, bestimmt sich danach, was
objektiven Gesichtspunkten diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls (BGH, U.v. 24.1.2020 – V ZR 155/18 – juris). Die ordnungsmäßige Benutzung bei einem Wohngrundstück setzt in der Regel die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen voraus (BGH, Teilurteil v. 12.12.2008 – V ZR 106/07 – juris). Der Umstand, dass aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung nur der an der öffentlichen Straße angrenzende Grundstücksteil mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist, steht einer ordnungsgemäßen Nutzung nicht entgegen. Die gesonderte Betrachtung eines hinterliegenden Grundstücksteils, der wie hier durch grundstückseigene Bebauung von der öffentlichen Straße abgeschnitten ist, kommt im Rahmen des § 917 BGB nur bei Gewerbegrundstücken und nur dann infrage, wenn im Einzelfall deren ordnungsgemäße Benutzung erfordert, dass auf dem Grundstücksteil ohne Verbindung zum öffentlichen Weg Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie ggf. auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt notwendig ist. Dies setzt voraus, dass das Grundstück
seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt, etwa Waren eingelagert werden müssen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf dem mit dem öffentlichen Weg verbundenen Grundstücksteil gelagert oder über diesen hinweg auf den verbindungslosen Grundstücksteil verbracht werden können (BGH, U.v. 19.11.2021 – V ZR 262/20 – juris). 32 Auch die Errichtung eines Carports zum Abstellen von Fahrzeugen auf einem hinterliegenden Grundstücksteil ohne Verbindung zum öffentlichen Weg führt nicht zur Entstehung eines Notwegerechts.
Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 19.11.2021 – V ZR 262/20 – juris), dem sich die Kammer anschließt, ist das Interesse eines Eigentümers, auf sein Grundstück zu fahren und ein Kraftfahrzeug dort abzustellen, von der Erreichbarkeit des Grundstücks zu unterscheiden. Grenzt das Grundstück, für das ein Notweg beansprucht wird, an eine öffentliche Straße, kann es mit Kraftfahrzeugen angefahren werden, wodurch jedenfalls die (ordnungsmäßige) Nutzung zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Dies gilt selbst dann, wenn auf dem von der öffentlichen Straße aus erreichbaren Teil des Grundstücks kein Fahrzeug abgestellt werden kann. Ein aus § 917 BGB entstehendes Notwegerecht stellt einen schweren Eingriff in das Eigentumsrecht des belasteten
barn dar, weshalb an die Tatbestandsvoraussetzungen wie das Fehlen einer für die ordnungsmäßige Benutzung notwendigen Verbindung strenge Anforderungen zu stellen sind. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit sind nicht dazu geeignet, die Inanspruchnahme des
bargrundstücks zu rechtfertigen. Folglich kommt ein Notwegerecht regelmäßig nicht in Betracht, um eine Zufahrt zu einem Carport zu schaffen, der über die bestehende Verbindung zu einem öffentlichen Weg nicht erreichbar ist. 33 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für das Entstehen eines Notwegerechts nicht vor, da keine Notwendigkeit für die Verbindung des Carports mit dem öffentlichen Weg zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks i.S.d. § 917 BGB besteht. Der vordere Grundstücksteil liegt direkt an der … Damit ist die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks gesichert, da die beiden zu Wohnzwecken genehmigten Hauptgebäude im vorderen Bereich des Grundstücks vom öffentlichen Weg aus erreichbar sind. Die (baurechtlich genehmigte) Wohnnutzung des Grundstücks der Beigeladenen erfordert aber nicht, dass der nicht mit der Straße verbundene Carport im hinteren Bereich des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden kann, weil Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht die Inanspruchnahme des
bargrundstücks rechtfertigen, auch wenn es sich hierbei um ein
vollziehbares Interesse der Beigeladenen handelt. 34 Selbst wenn man die tatsächliche – aber baurechtlich nicht genehmigte – Nutzung des Grundstücks als Friseursalon und Beherbergungsmöglichkeit für Handwerker heranziehen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.
lebensnaher Auslegung ist für derartige gewerbliche Nutzungen zwar die gelegentliche Anlieferung von Waren notwendig, allerdings nur in einem sehr geringen Umfang, sodass der Beigeladenen zugemutet werden kann, diese zu Fuß von der Straße über das Grundstück zu ihrem jeweiligen Bestimmungsort zu tragen. Der Umfang solcher Gewerbe erfordert nicht notwendigerweise, dass auf dem Grundstück eine Parkfläche bzw. ein Carport zum Be- und Entladen besteht und mit dem öffentlichen Weg verbunden ist. Die Entstehung eines Notwegerechts ist daher vorliegend ausgeschlossen. 35
barschützender öffentlich-rechtlicher Verstöße ist nicht gerügt und auch nicht erkennbar. 37
gesucht“ wurde, wird als Antrag auf Abweisung der Klage ausgelegt. Da sich die Beigeladene durch diese Antragstellung am Verfahren beteiligt und auch dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt bekommt, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.