der in dem Gebiet natürlichen und naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft zu fragen und zu prüfen, ob die betreffenden Anlagen dieser Nutzungsweise widersprechen und daher als der Landschaft wesensfremd anzusehen sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klage gegen die Beseitigungsanordnung von freizeitlich genutzten baulichen Anlagen (Hütten und Einfriedung) im Außenbereich (abgewiesen)., Entfallen von Bestandsschutz auch hinsichtlich der Bausubstanz bei dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung im Außenbereich., Klage gegen die Beseitigungsanordnung von freizeitlich genutzten baulichen Anlagen (Hütten und Einfriedung) im Außenbereich (abgewiesen), Entfallen von Bestandsschutz auch hinsichtlich der Bausubstanz bei dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung im Außenbereich, Landwirtschaft, natürliche Eigenart der Landschaft, Ermessen Tenor
den in den Behördenakten befindlichen Lichtbildern in Holzbauweise eingeschossig und halboffen und mit einem Blechdach ausgeführt ist und vor dem kleinere Bäume und ein Beet angepflanzt sind, und im nördlichen Grundstücksteil ein offenes Nebengebäude, welches
den Feststellungen des Baukontrolleurs als temporärer Pferdeunterstand genutzt wurde. Bei der Baukontrolle gab der Kläger an, das Grundstück werde nicht gewerblich bzw. als Tierhaltungsplatz verwendet, die Unterstellung des Pferdes erfolge nur temporär. Auf den Lichtbildern vom
Aussage des Klägers bereits beim Kauf des Grundstücks vorhanden gewesen. Der Vorbesitzer habe eine Schleppergarage, einen Schuppen für die Geflügelhaltung und die Einzäunung vor ca. 35 Jahren errichtet. Der Sohn des Klägers habe im Jahr 2022 die Schuppen für die Geflügelhaltung wegen Baufälligkeit abgerissen und stattdessen einen Unterstand für das Pferd seiner Freundin errichtet. In der Zeit von Juli bis Dezember sei das Pferd kurzzeitig auf der Fläche untergebracht gewesen, mittlerweile stehe es aber wieder in einem Pensionspferdestall. Der Unterstand und die anderen baulichen Anlagen seien weiterhin auf der Fläche vorhanden. Die genannten baulichen Anlagen dienten keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung
GB i.V.m. § 201 BauGB seien nicht gegeben. Wald im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) sei nicht betroffen, forstliche Belange seien nicht berührt. Die Kläger besäßen laut bayerischem Wald-Informationssystem (BayWIS) keine Waldflächen. Das Vorliegen einer forstbetrieblichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheide somit aus. 5 Mit Schreiben vom
dem das alte Gebäude zusammengefallen sei. Er und seine Frau seien davon ausgegangen, dass das alles genehmigt sei; Bauunterlagen vom Voreigentümer lägen ihnen nicht vor. Es wurde telefonisch vereinbart, dass das Landratsamt bei der Stadt … anfragt, ob dort Unterlagen vorlägen. 7 Die Stadt … teilte mit E-Mail vom
ihrer Aussage nichts gegen eine Pferdehaltung auf dem Grundstück. Sie und ihr Mann wollten das Grundstück daher nun zur Pferdehaltung verpachten. Der Mitarbeiter des Landratsamtes wies sie darauf hin, dass eine Privilegierung vorliegen müsse. Dies werde geprüft, sobald sämtliche Unterlagen vorlägen. 9 In der Behördenakte findet sich ein als „Einheit-Landpachtvertrag für die Verpachtung von Einzelgrundstücken zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung“ bezeichneter Vertrag zwischen dem Kläger und …, … in …, über die Verpachtung des streitgegenständlichen Grundstücks zu einem Jahrespachtzins von 100,00 Euro ab dem
GB sei weiterhin nicht gegeben. Den Klägern wurde dies mit Schreiben des Landratsamts … vom
Einstellung des Hopfenanbaus hätten die Vorbesitzer auf Obst- und Gemüseanbau sowie Geflügelzucht umgestellt. Um ihre Maschinen, Geräte und Werkzeuge sowie das Obst, Gemüse und das Geflügel vor Diebstahl, Zerstörung und Verbiss zu schützen, seien die Gebäude und der Zaun errichtet worden. Die Kläger würden ebenfalls Obst und Gemüse anbauen und das Grundstück als gelegentliche Pferdekoppel verpachten; die Anlagen würden weiterhin als Schutz, Lager und Unterstand benötigt. Man bitte darum, von einer Beseitigungsanordnung abzusehen, im Gegenzug werde versichert, keine weiteren Baumaßnahmen zu tätigen. 12 Mit Bescheid vom
Bestandskraft dieses Bescheids erfüllt, werden Zwangsgelder in Höhe von
BO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Eine Verfahrensfreiheit
BO scheide hier aus, da sich die Grundstücke im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet befänden. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch
trägliche Genehmigung sei nicht möglich, da die Anlagen nicht genehmigungsfähig seien. Das Grundstück liege im Außenbereich. Eine Privilegierung
GB sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Gebäude privat und offensichtlich für Freizeitzwecke, mithin nicht landwirtschaftlich genutzt würden. Die Gebäude beeinträchtigten öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, namentlich die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, berührten Belange des Naturschutzes und verunstalteten das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), da sie eine wesensfremde Nutzung in die freie Natur hineintrügen. Das Grundstück liege zudem im Landschaftsschutzgebiet, das Vorhaben stelle dort einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Die Abgrabungen von über 2 m Höhe, die Schaffung neuer Unterstellmöglichkeiten, die Einzäunung des Grundstücks durch massive Zäune, die Anfüllung biotopkartierter Gehölzer und alter Obstbäume würden die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen. Ein solcher Eingriff könne nicht zugelassen werden, da die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, nicht in angemessener Frist ausgeglichen oder zu ersetzen seien und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Rang vorgingen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). Es handle sich hier um ein ursprünglich naturnahes Grundstück mit einem alten Kirsch- und Obstgarten auf einem Südhang mit vielfältigen Heckenstrukturen und teilweise um ein
SchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG gesetzlich geschütztes arten- und strukturreiches Dauergrünland. Dieser ökologisch äußerst wertvolle Biotopkomplex sei durch die baulichen Veränderungen massiv beeinträchtigt bzw. zerstört und müsse umgehend wiederhergestellt werden. Auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet (LSG-West) spreche gegen die baulichen Anlagen.
1 Nr. 1 LSGVO bedürfe der Erlaubnis, wer im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen errichte. Die Gestattung dürfe nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der
der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen und die
Naturschutzrecht zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt. Die Erlaubnis
der Verordnung sei abzulehnen, da das Vorhaben den Charakter des Gebietes verändere und dem besonderen Schutzzweck widerlaufe und diese Wirkungen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Der wertvolle Biotopkomplex am … in …, auf dem Südhang, sei zwingend für die heimische Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensgemeinschaften unbeeinträchtigt zu erhalten. Die baulichen Anlagen ließen im Übrigen die Gefahr der Entstehung, Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, da ein rechtserheblicher Bezugsfall geschaffen würde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. 14 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
dem ein maroder einsturzgefährdeter ehemaliger Hühnerstall abgerissen worden war. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO lägen hinsichtlich der vom Beklagten mit Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Gebäude und bezüglich der Einfriedung nicht vor, da diese nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Die Gebäude Nr. 1, 3 und 4 und die Einfriedung seien Ende des Jahres 1969 errichtet worden und damit bestandsgeschützt. Ihre Errichtung sei Ende des Jahres 1969 verfahrensfrei möglich gewesen.
BO 1969) hätte die Errichtung oder Änderung von freistehenden landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betriebsgebäuden ohne Feuerstätten, die nur eingeschossig und nicht unterkellert waren, höchstens 70 m² Grundfläche hatten und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt waren, keiner Baugenehmigung bedurft. Gleiches habe für offene sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Haupt-, Neben- oder Zuerwerbsbetriebs, der Weidewirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen dienten,
BO 1969 gegolten. Da die damaligen Eigentümer und Erbauer der Anlagen einen landwirtschaftlichen Betrieb gehabt hätten, hätten die Gebäude sowie die Einfriedung keiner Genehmigung bedurft. Die Anlagen hätten seit ihrem Entstehen im Jahr 1969 über einen namhaften Zeitraum dem maßgebenden materiellen Recht entsprochen, seien daher materiell-rechtlich legal errichtet und in ihrem Bestand geschützt. Nichts anderes ergebe sich aus der LSG-VO, da diese erst am 1. Januar 1989 und damit
der Errichtung der Anlagen in Kraft getreten sei. 16 Auch sei der Erlass der Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft und willkürlich, da nicht auch gegen benachbarte bauliche Anlagen anderer Eigentümer eingeschritten worden sei. Auf den benachbarten Grundstücken FlNr. 1405, 1406, 1408, 1409, 1412, 1415, 1416/1, 1420 und 1424/1, jeweils Gemarkung …, befände sich ebenfalls Bebauung. Die Beklagte verfolge kein
vollziehbares Konzept. 17 Die Kläger stellten zunächst folgende Anträge: 1. Der Kläger beantragt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2023 hinsichtlich der Ziffern 1. a), c),
gewiesen werden. Ein historisches Luftbild aus dem Jahr 1978 lasse keine baulichen Anlagen erkennen. Selbst bei fiktiver Annahme eines Errichtungszeitpunkts im Jahr 1969 sei das Vorliegen eines land-, forst- oder erwerbsgärtnerischen Betriebs nicht
gewiesen. Auch eine weitere Beteiligung des AELF habe hier keine Erkenntnisse gebracht. Die Einfriedung könne schon augenscheinlich nicht aus dem Jahr 1969 sein; sie sei zwischenzeitlich mindestens teilweise erneuert und erweitert worden. Auch sei nicht
gewiesen oder ersichtlich, welche der in Art. 83 Abs. 1 Nr. 12 b) BayBO 1969 aufgeführten Alternativen vorliegen sollten. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung mache der Klägervertreter keine Angaben. Sowohl der
weis über das Vorliegen einer entsprechenden Privilegierung als auch die dienende Funktion des Vorhabens habe das Landratsamt … trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Amtsermittlungsweg, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Stadtverwaltung und des AELF, nicht feststellen können. Bestandsschutz, auf den sich die Kläger berufen könnten, sei demnach nie vorhanden gewesen, ungeachtet dessen wäre dieser durch die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung hin zu einer Freizeitanlage mit Pferdehaltung zwischenzeitlich verlorengegangen. 21 In der Anlage zur Klageerwiderung finden sich Ausdrucke von Luftbildern des Online-Angebots der Bayerischen Vermessungsverwaltung, auf die Bezug genommen wird. 22 Zum Gleichheitsgrundsatz wird ausgeführt, eine Verletzung liege nicht vor, da die baulichen Anlagen auf den umliegenden Grundstücken nicht vergleichbar mit den klagegegenständlichen Anlagen seien. Die Kläger nutzten das Grundstück für Freizeitzwecke, insbesondere für eine nicht privilegierte Pferdehaltung. Bei den benannten weiteren baulichen Anlagen in der Nähe handele es sich jedoch überwiegend um ältere Anlagen, die augenscheinlich im Zusammenhang mit erwerbsgartenbaulichen Betrieben stehen könnten. Bei einer Ortseinsicht habe das Landratsamt … feststellen können, dass auf keinem der benachbarten Grundstücke Tierhaltung stattfinde. Die verschiedenen Situationen seien vor Ort durch das Landratsamt … aufgenommen worden und es werde nun geprüft, ob für die Einzelfälle ein bauaufsichtliches Einschreiten geboten sei und welche Maßnahmen hierbei nötig seien. 23 Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 trug der Bevollmächtigte der Kläger ergänzend vor, die streitgegenständlichen Gebäude seien aus den Pfählen des vormals bestehenden Hopfengartens errichtet worden. Dies sei bereits durch den Vater der Voreigentümerin geschehen, der Landwirtschaft dort betrieben habe. Diese Tatsache könne durch den Sohn der Voreigentümerin bestätigt werden. Die von dem Beklagten vorgelegten Luftbilder aus den Jahren 1978 und 1983 ließen bei genauer Betrachtung die streitgegenständlichen Gebäude erkennen, das Luftbild aus dem Jahr 1972 lasse lediglich eine graue Fläche erkennen und stelle keinerlei
weis für ein Nichtbestehen der baulichen Anlagen dar. Die Einfriedung stamme ebenfalls aus dem Jahr 1969 und sei in Absprache mit dem damaligen Förster
Errichtung der baulichen Anlagen und Anpflanzungen errichtet worden. 24 Das AELF nahm auf Bitte des Gerichts mit Schreiben vom
träglichen) Baugenehmigung zugänglich sein. Dies kommt in Art. 76 Satz 1 BayBO darin zum Ausdruck, dass die Beseitigung nur angeordnet werden darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2003 – 20 ZB 99.3616 – juris, Rn. 3). Bei verfahrensfreien (Art. 57 BayBO) oder genehmigungsfreigestellten (Art. 58 BayBO) Vorhaben ist nur materielle Illegalität denkbar und daher ausreichend (vgl. Decker, in: Busse/ Kraus, BayBO, 150. EL, Art. 76, Rn. 89 f.). Die Beseitigungsanordnung muss auch unterbleiben, wenn sich der Betroffene auf Bestandsschutz berufen kann. 30 Vorliegend sind die zu beseitigenden Anlagen, die Gegenstand dieser Klage sind, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allesamt formell und materiell baurechtswidrig. Auf einen seit ihrer Errichtung erworbenen Bestandsschutz können sich die Kläger hinsichtlich keiner der baulichen Anlagen berufen, da ein solcher – falls jemals entstanden – wegen der mittlerweile vorgenommenen Nutzungsänderung erloschen ist. 31 a) Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen sind formell rechtswidrig. Ihre derzeitige Nutzung bedarf gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung. Entsprechende Bescheide konnten die Kläger für keine der Anlagen vorlegen. Dem Landratsamt … liegen keine solchen vor und auch eine
frage bei der Stadt … ergab, dass dort keine Baugenehmigungen vorhanden sind. Daher geht die Kammer davon aus, dass tatsächlich keine Baugenehmigungen erteilt worden sind. Auch eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht liegt nicht vor. Die Kläger haben im Verfahren vorgetragen, dass das Grundstück in der Vergangenheit durch die Voreigentümer landwirtschaftlich genutzt worden und die Errichtung der baulichen Anlagen daher verfahrensfrei gewesen sei (siehe hierzu b)). Selbst wenn man dies annimmt, wird es aber seit dem Erwerb durch die Kläger im Jahr 2010 ausschließlich für Freizeitzwecke genutzt. Landwirtschaft wird von den Klägern
Auskunft des AELF nicht betrieben. Die Änderung zu einer rein freizeitlichen Nutzung war nicht genehmigungsfrei
BO, da an freizeitlich genutzte Anlagen im Außenbereich andere bauplanungsrechtliche Anforderungen gestellt werden als an Anlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, und auch nicht
BO, da die (Neu-) Errichtung oder Änderung der streitgegenständlichen Anlagen
BO nicht verfahrensfrei wäre. Einzig in Betracht kommt hinsichtlich der Gebäude Art. 57 Abs. 1 Nr. 1
BO scheidet aufgrund der Außenbereichslage des Grundstücks aus, eine Verfahrensfreiheit
BO kommt nicht in Betracht, da es sich auch
der Verpachtung an … nicht um eine Hofstelle handelt. Andere Verfahrensfreiheitstatbestände sind nicht ersichtlich. 32 b) Die Kläger können sich auch darüber hinaus nicht auf den rechtlichen Gedanken des Bestandsschutzes berufen. Falls ein solcher den baulichen Anlagen in der Zeit seit ihrer Errichtung zugewachsen sein sollte (was nicht abschließend aufgeklärt werden kann, aber letztlich keiner Entscheidung bedarf), ist er zwischenzeitlich erloschen. Bestandsschutz kann einer Beseitigungsanordnung entgegengehalten werden, wenn die baulichen Anlagen in ihrem Bestand und ihrer Funktion durch eine Baugenehmigung formell legalisiert worden sind oder bei genehmigungsfreien Anlagen, wenn sie bei Errichtung oder irgendwann im Laufe ihres Bestehens Rechtmäßigkeit erlangt haben, insbesondere wenn eine Genehmigungspflicht bei ihrer Errichtung nicht bestanden hat oder später entfallen ist oder wenn sie zu irgendeinem Zeitraum ihres Bestehens im Einklang mit dem materiellen Baurecht gestanden haben und den so erlangten Bestandsschutz auch nicht später wieder eingebüßt haben (vgl. Busse/Kraus, BayBO, Art. 76, 98. EL, Rn. 115 ff. mit Verweisen auf BVerfG B. v. 24.7.2000, NVwZ 2001, 424; BVerwG U. v. 22.1.1971, NJW 1971, 1624). Die neuere Rechtsprechung erstreckt den Bestandsschutz nur auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion (vgl. BVerwG v. 12.3.1998, BVerwGE 106, 228). Die materielle Legalität einer Anlage über einen bestimmten – im einzelnen streitigen – Zeitraum ihres Bestehens ist
der Rechtsprechung ausreichend, wenn die Anlage verfahrensfrei errichtet werden konnte (vgl. Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Art. 76, 98. EL, Rn. 117). Die materielle Beweislast für die zugrundeliegenden Tatsachen liegt beim Adressaten einer gegen die baulichen Anlagen gerichteten Beseitigungsanordnung, da er gleichsam eine Einwendung bzw. ein Gegenrecht gegen die bauaufsichtliche Maßnahme geltend macht (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1988 – 4 B 33/88; B. v. 23.12.1994 – 4 B 262/94; VG Ansbach, U. v. 2.7.2020 – AN 17 K 19.01745 – Rn. 39, juris). 33
BO 1969 war die Errichtung von freistehenden landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betriebsgebäuden ohne Feuerstätten, die nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 70 m² Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, verfahrensfrei. Eine Verfahrensfreiheit scheidet daher schon aus, da das Gebäude über eine Heizstelle verfügt. Selbst wenn diese erst
träglich eingebaut worden wäre, wäre spätestens dann eine Baugenehmigung erforderlich gewesen.
BO 1969 waren offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich verfahrensfrei, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Haupt-, Neben- oder Zuerwerbsbetriebs, der Weidewirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen dienten. Eine Verfahrensfreiheit für die Einfriedung scheidet daher aus, da es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück nie um die Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs gehandelt hat – dies wurde auch nicht vorgetragen. Auch das Vorliegen von Weidewirtschaft oder Erwerbsgartenbau sowie das Vorhandensein von Forstkulturen oder Wildgehegen in der Vergangenheit konnte nicht
gewiesen werden. 35 Ob das allen Verfahrensfreiheitstatbeständen gemeinsame (und damit alle zu beseitigende Anlagen betreffende) Merkmal der Landwirtschaft zum Zeitpunkt der Errichtung auf dem Grundstück vorgelegen hat, konnte nicht abschließend aufgeklärt werden. Der Vertreter des AELF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seinem Amt keine Unterlagen über die Ausübung von Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB auf dem streitgegenständlichen Grundstück in der Vergangenheit vorlägen. Die Frage kann aber dahinstehen. 36 cc) Auch auf materiellen Bestandsschutz können sich die Kläger nicht berufen. Er könnte nur aus einer landwirtschaftlichen Vornutzung hergeleitet werden, die auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstück unter Umständen zur Privilegierung der baulichen Anlagen und zu ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit geführt hätte. 37 Selbst wenn man dies unterstellt, ist ein etwaiger Bestandsschutz jedenfalls zwischenzeitlich erloschen, da das Grundstück von den Klägern
eigenen Angaben seit dem Erwerb im Jahr 2010 rein zu Freizeitzwecken genutzt wurde. Im Rahmen des Bestandsschutzes wird eine Anlage nur im Umfang ihres vorhandenen baulichen Bestandes und ihrer Funktion geschützt. 38 Vorausgesetzt wird somit eine im Wesentlichen vorhandene Bausubstanz, die funktionsgerecht genutzt wurde (vgl. HessVGH, B. v. 3.11.2022 – 3 A 2346/21.Z – Rn. 18, m.w.N.). Eine bauliche Anlage genießt Bestandsschutz in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion (vgl. BVerwG, B. v. 9.9.2002 – 4 B 52/02). Das findet seine Begründung auch darin, dass die Zulässigkeit einer baulichen Anlage nie allein für ihre bauliche Hülle, sondern nur zusammen mit ihrer Nutzung beurteilt werden kann. Wenn beide – Bausubstanz und Nutzung – nicht voneinander getrennt werden können, ist es folgerichtig, auch einen einmal entstandenen Bestandsschutz wieder entfallen zu lassen, wenn zwar die äußere Hülle des Gebäudes noch vorhanden ist, die zu seiner baurechtlichen Zulässigkeit gehörende Funktion aber dauerhaft entfallen ist. Dann entfällt nämlich auch der Rechtfertigungsgrund für das Fortbestehen der Bausubstanz, innerhalb der die ursprüngliche Nutzung ausgeübt wurde. 39 Das gilt auch beim Entfallen einer Privilegierung
GB. Wenn die privilegierte Nutzung dauerhaft aufgegeben wurde, muss das auch zum Verlust des Bestandsschutzes für das Gebäude in seiner Bausubstanz führen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 18.7.2017 – OVG 2 N 28.17 – mit Verweis auf BVerwG, B. v. 21.11.2000 – 4 B 36.00 – Rn. 10 und SächsOVG, B. v. 29.6.2021 – 1 A 68/11 – Rn. 9 ff., juris; VG Ansbach, U. v. 20.4.2023 – AN 17 K 21.01392). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom 29. Juni 2012 (a.a.O.) aus: „Von einem … untrennbaren Zusammenhang zwischen Bausubstanz und deren Nutzung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn durch die Aufgabe der Nutzung auch die Privilegierung
GB entfällt. Anders als innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB) oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) geht von einer ungenutzten Anlage im Außenbereich im Regelfall eine Störung der Rechtsordnung aus, die nur durch die Beseitigung (auch) der Bausubstanz behoben werden kann. Abgesehen von den eher seltenen Fällen, in denen ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist oder sich die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens aus § 35 Abs. 4 BauGB oder einer Satzung der Gemeinde
GB ergibt, setzt die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich bauplanungsrechtlich stets voraus, dass die Anlage eine der in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählten legitimierenden Funktionen erfüllt. Fällt diese Funktion endgültig weg oder wird eine privilegierte Anlage jenseits dieses rechtlichen Rahmens umgenutzt, so entfällt auch die Legitimation für den Erhalt der Bausubstanz.“ 40 So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Selbst wenn auf dem Grundstück einmal Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB betrieben worden sein sollte, ist die damit verbundene Privilegierung
GB bzw. einer Vorgängernorm durch die dauerhafte Aufgabe der Landwirtschaft und die ausschließliche Freizeitnutzung seit dem Jahr 2010 zwischenzeitlich erloschen. Die Kläger können sich daher nicht auf Bestandsschutz berufen. 41 c) Die baulichen Anlagen Nr. 1, 3 und 4 sowie die Einfriedung verstoßen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch gegen materielles Baurecht. Sie sind nicht (
träglich) genehmigungsfähig, da sie als nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich
GB unzulässig sind. 42 Die zu beseitigenden Anlagen können nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Eine landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 201 BauGB liegt nicht vor, vielmehr nutzen die Kläger das Grundstück seit dem Erwerb im Jahr 2010 ausschließlich zu Freizeitzwecken. Aus einer Stellungnahme des AELF vom 12. Januar 2023 geht hervor, dass das Grundstück mit Streuobstbäumen bewachsen ist und Gemüsebeete angelegt sind. Landwirtschaftliche Nutzung ist hierin nicht zu sehen. Die Kläger sind beim AELF nicht als Landwirte erfasst. Auch die Verpachtung an … führt – wie dargestellt – nicht dazu, dass die Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Gleiches gilt für die zu beseitigende Einfriedung. Der Maschendrahtzaun mit zwei Stacheldrahtreihen kann
Aussage des AELF von Pferden nicht richtig wahrgenommen werden, weshalb er ein enormes Verletzungsrisiko birgt. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese fachliche Einschätzung, die auch vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht angegriffen wurde, in Zweifel zu ziehen. Der auf den Lichtbildern des Ortstermins ebenfalls zu erkennende Weidezaun dient in der vorliegenden Weise ebenfalls nicht der Pferdehaltung, da er augenscheinlich nur der Eingrenzung der Gemüsebeete dient, jedenfalls aber nicht das gesamte Grundstück umspannt, um ein Ausbrechen von Pferden zu verhindern. Keine der Anlagen dienst daher der landwirtschaftlichen Nutzung. Ein anderer Privilegierungstatbestand wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. 43 Die streitgegenständlichen Anlagen beurteilen sich bauplanungsrechtlich daher
GB. Hiernach können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Danach ist eine Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben. 44 Die Anlagen beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB). Dieser Begriff ist nicht vorrangig im optischen oder ästhetischen Sinne zu verstehen, sondern im funktionellen. Es ist
der in dem Gebiet natürlichen und naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft zu fragen und zu prüfen, ob die betreffenden Anlagen dieser Nutzungsweise widersprechen und daher als der Landschaft wesensfremd anzusehen sind (vgl. BeckOK BauGB,
1 Nr. 1 LSGVO der Erlaubnis, die nur zu erteilen ist, wenn das Vorhaben keine der in § 3 LSG-West genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
LSG-West sind Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 2 LSG-West genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen. Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gilt oben Gesagtes, wobei im Landschaftsschutzgebiet die Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Schutz vor dem Eindringen einer wesensfremden Nutzung noch höher zu gewichten sind als im lediglich baurechtlich geschützten Außenbereich. Darüber hinaus hat die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt R1 eine fachliche Stellungnahme abgegeben, aus der insbesondere hervorgeht, dass es sich bei dem Grundstück um ein ursprünglich naturnahes Grundstück mit einem alten Kirsch- und Obstgarten auf einem Südhang, mit vielfältigen Heckenstrukturen und teilweise um ein
SchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG gesetzlich geschütztes arten- und strukturreiches Dauergrünland handelt, einen ökologisch äußerst wertvollen Biotopkomplex, der durch die baulichen Veränderungen massiv beeinträchtigt wird. Der Biotopkomplex am Südhang des … in … sei zwingend für die heimische Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensgemeinschaften unbeeinträchtigt zu erhalten. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese fachliche Stellungnahme in Zweifel zu ziehen, zumal der Klägervertreter das auch nicht getan hat. Er trug lediglich vor, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung jüngeren Datums als die streitgegenständlichen Anlagen sei, ihnen also zum Zeitpunkt der Errichtung nicht entgegengehalten werden konnte. Für die hier zu beantwortende Frage der (
träglichen) Genehmigungsfähigkeit ist die Verordnung indes zu berücksichtigen. 46 Das Landratsamt ist auch hinsichtlich der Gebäude Nr. 1, 3 und 4 zurecht davon ausgegangen, dass ihre Zulassung die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB hat den Zweck, eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Bebauung und damit eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – juris; U. v. 3.6.1977 – 4 C 37.75 – BVerwGE 54, 73). Der Begriff ist nicht nur auf Wohn-, sondern auch auf andere Bebauung anwendbar, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1976 – IV C 42.74; U. v. 12.3.1998 – 4 C 10.97). Vorliegend sind die streitgegenständlichen Gebäude so gestaltet, dass sie von Menschen betreten werden können und
ihrer Ausstattung (Heizstelle, Terrasse, Lager) auch typischerweise mit dem – sogar längeren – Aufenthalt von Menschen verbunden sind. Ihr bloßes Vorhandensein, das den Anschein der Rechtmäßigkeit erweckt, birgt daher die Gefahr, dass eine im Außenbereich unzulässige Ansiedelung von Bauwerken zur reinen Freizeitnutzung sich verfestigt und darüber hinaus negative Vorbildwirkung entfaltet, sich also weitere Bauherren durch sie ermutigt fühlen könnten, ebenfalls im Außenbereich Anlagen zur Hobbynutzung zu errichten. 47 d) Gegen die Ermessensausübung durch das Landratsamt bestehen keine Bedenken. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, gegen nicht bestandsgeschützte materiell baurechtswidrige Anlagen einzuschreiten, ohne dass es hierfür einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Da die Anlagen – wie dargestellt – nicht
träglich genehmigungsfähig sind, und auch durch die Verpachtung an … oder sonst durch irgendeine naheliegende Maßnahme das Entstehen eines Privilegierungstatbestandes nicht möglich erscheint, können nicht auf andere, mildere Weise als durch die vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen rechtmäßige Zustände hergestellt werden. 48 Auch die Störerauswahl begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Mangels eigener Regelungen zur Störerauswahl in der Bayerischen Bauordnung ist auf Art. 9 LStVG zurückzugreifen, wonach die Maßnahme sowohl gegen den Handlungsstörer (Art. 9 Abs. 1 LStVG) als auch gegen den Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 2 LStVG) gerichtet werden kann. Der Kläger ist hinsichtlich der hier streitgegenständlichen baulichen Anlagen Nr. 1, 3 und 4 und hinsichtlich der Einfriedung nicht als Handlungsstörer anzusehen, da nicht
gewiesen werden konnte, dass er diese selbst errichtet hat. Als Grundstückseigentümer sind er und die Klägerin aber jedenfalls Zustandsstörer. Dass lediglich der Kläger zur Beseitigung verpflichtet wurde (und die Klägerin nur zu deren Duldung) ist rechtmäßig. Kommen mehrere Störer in Betracht, hat die Behörde
pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Sie darf sich vor dem Hintergrund des Prinzips der Effektivität der Gefahrenabwehr von Erwägungen wie der Wirksamkeit und Schnelligkeit des Eingreifens, der Leistungsfähigkeit, der Sach- und Ortsnähe oder anderen Kriterien leiten lassen (vgl. BayVGH, U. v. 10.1.2005 – 24 BV 04.456 – Rn. 45, juris). Dem wird der angegriffene Bescheid gerecht. Die Tatsache, dass der Kläger den o. g. Pachtvertrag abgeschlossen hat, konnte als Hinweis gewertet werden, dass er die Verwaltung des Grundstücks und damit die größere Sachnähe innehat und insofern eine an ihn gerichtete Anordnung schneller zum Erfolg führt. 49 Nicht durchdringen können die Kläger mit dem Vortrag, ihr Grundstück sei willkürlich unter mehreren vergleichbaren Fällen und damit unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Willkürverbot in Art. 3 Abs. 1 GG herausgegriffen worden. Grundsätzlich kann vom Landratsamt nicht erwartet werden, den Landkreis vorsorglich großflächig
baurechtswidrigen Zuständen abzusuchen. Es ist insofern unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, wenn es auf Anzeige Dritter hin – wie hier durch die Stadt … – rechtswidrige Zustände aufgreift. Der Vertreter des Beklagten gab zudem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass bei der
der Anzeige veranlassten Ortseinsicht lediglich auf dem klägerischen Grundstück Tierhaltung – die Pferdehaltung zwischen Juli und Dezember 2022 – stattgefunden habe, was schon eine Vergleichbarkeit mit den anderen Grundstücken ausschließt. Zudem versicherte er, dass alle vom Klägervertreter benannten Grundstücke unter Beteiligung der entsprechenden Fachstellen im Landratsamt überprüft würden und man gegebenenfalls einschreiten werde. 50 e) Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung stellt
ZVG auf ihre Bestandskraft ab, womit die allgemeine Voraussetzung der Vollstreckung gegeben ist. Auch ihre besonderen Voraussetzungen liegen vor. Zwangsgelder stellen
ZVG ein zulässiges Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Handlungspflicht (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) dar. Die angedrohten Zwangsgelder bewegen sich in ihrer Höhe in dem von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG bestimmten Rahmen und es ist nicht ersichtlich, dass damit das wirtschaftliche Interesse an der vorzunehmenden Handlung i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG überschritten wird. Dies wurde auch nicht vorgetragen. Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinreichend bestimmt, da sie insbesondere zwischen der Beseitigung der einzelnen baulichen Anlagen differenziert. Auch die Erfüllungsfrist von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheids begegnet keinen Bedenken. 51 2. Die von der Klägerin angefochtene Duldungsanordnung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage – wie die Beseitigungsanordnung selbst – in Art. 76 Satz 1 BayBO. Da dessen Voraussetzungen für die Beseitigung der baulichen Anlagen vorliegen, durfte das Landratsamt auch die Klägerin zur Duldung der Beseitigung verpflichten, um ein etwaiges Vollzugshindernis zu beseitigen. Die Kläger sind beide Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Daher könnte die Klägerin – wenn sie öffentlich-rechtlich nicht zur Duldung verpflichtet wäre – der Beseitigung gegebenenfalls einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegensetzen. 52
alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. 53
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.