Verzicht auf türkische Staatsangehörigkeit im Asylverfahren Normenkette: AsylG § 3, § 27, § 28, § 29 Abs. 1 Nr. 4 Leitsätze:
Asylantragstellung wirksam auf die türkische Staatsangehörigkeit, erweist sich der Asylantrag im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt
G als unzulässig, da in der Türkei eine hinreichende Verfolgungssicherheit besteht. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Aufgrund der Anerkennung der UNHCR-Rückkehrrichtlinien (freiwillig, in Sicherheit und Würde) ist eine zwangsweise Rückführung eines syrischen Asylbewerbers durch die Türkei
Syrien nicht zu befürchten. (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Bei der Aufgabe der zweiten Staatsangehörigkeit eines syrischen Asylbewerbers im Rahmen des Asylverfahrens handelt es sich um ein asyltaktisches Verhalten, das wie ein selbst geschaffener
fluchtgrund
G zu behandeln ist. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: selbst geschaffener
fluchtgrund, doppelte Staatsangehörigkeit, Verzicht auf/Aufgabe von Staatsangehörigkeit, Syrien, Türkei, syrischer Asylbewerber, türkische Staatsangehörigkeit, Verfolgungssicherheit, UNHCR-Rückkehrrichtlinie, Staatsangehörigkeitsverzicht Tenor
eigenen Angaben am
Syrien zurückgekehrt. In der Türkei sei er immer wieder beschimpft und beleidigt worden. Wegen seines Universitätsabschlusses habe er zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Kimlik) in der Türkei erhalten. Anschließend sei er ebenfalls aufgrund seiner beruflichen Bildung eingebürgert worden. Er habe dann einen türkischen Reisepass erhalten, den er allerdings ebenso wie seinen türkischen Personalausweis auf dem Weg
Deutschland zwischen Serbien und Ungarn verloren habe. Der syrische Reisepass sei ihm in Deutschland von der Polizei abgenommen worden. 3 Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass ihm der Tod drohen könnte. Wegen seines Studiums sei er zunächst von der Einberufung zum Wehrdienst zurückgestellt gewesen, später habe er sich nicht mehr im Einflussgebiet des syrischen Regimes aufgehalten. 4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2023 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffer 1) und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurden der Antrag auf subsidiären Schutzstatus abgelehnt. In Ziffer 4 wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote
G vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder in jeden anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat wurde angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde in Ziffer 6 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 5 Auf den Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen. 6 Hiergegen lässt der Kläger durch seinen ursprünglichen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 23. März 2023 Klage erheben und sinngemäß beantragen, I. Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2023 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft
G zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz
G zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die nationalen Abschiebungsverbote
G vorliegen. 7 Der Kläger erklärte mit Schreiben vom
folgend zu ergänzen. 16 1. Auch vor dem Hintergrund der vorgetragenen Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit ergibt sich keine relevante Neubeurteilung der asylverfahrensrelevanten Lage für den Kläger. 17 Voraussetzung für die Anerkennung als Asylsuchender, als Flüchtling und auch für die Gewährung von subsidiären Schutz ist die Schutzlosigkeit des Asylantragstellers. 18 a) Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger auf die türkische Staatsangehörigkeit wirksam verzichtet hat. 19
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 f.), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (
G kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergeben sich, welche Handlungen als Verfolgung gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). § 4 Abs. 1 AsylG stellt für den subsidiären Schutz auf einen für den Ausländer drohenden ernsthaften Schaden in seinem Herkunftsland ab. 20 Dementsprechend besteht kein Schutzanspruch, wenn der Asylsuchende eine Staatsangehörigkeit besitzt, auf dessen Territorium er sicher ist. Dieses Prinzip der Subsidiarität, das sowohl dem Flüchtlingsrecht als auch der Frage des subsidiären Schutzanspruchs zugrunde liegt, kommt bei Personen, die über mindestens zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie jedenfalls den Schutz eines dieser Staaten für sich in Anspruch nehmen können (BVerwG, B.v. 14.6.2005 – 1 B 142/04 -juris). 21
Vortrag beim Bundesamt hatte der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit während seines vierjährigen Aufenthaltes in der Türkei erworben.
weiterem Vortrag im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger auf diese Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber dem Generalkonsulat verzichtet und zum
weis ein Dokument in türkischer Sprache vorgelegt. Inhalt und Echtheit des Dokumentes muss vorliegend nicht weiter
gegangen werden und auch sonst ist wenig plausibel, ob tatsächlich ein wirksamer Verzicht erklärt wurde. 22
Auskunftslage war die Möglichkeit der Beschaffung echter türkischer Personaldokumente mit unwahrem Inhalt in der Vergangenheit vereinzelt feststellbar. Der Zugang zu gefälschten Dokumenten jeglicher Art ist grundsätzlich möglich. Die Echtheit der Unterlagen kann weiter nicht überprüft werden. Das Auswärtige Amt kann derzeit die Echtheit von Dokumenten unwahren Inhalts nicht überprüfen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei 2024, S. 22 f.). 23 Bei der Bestimmung der türkischen Staatsangehörigkeit kommt es im Übrigen
Auskunftslage häufiger vor, dass Angaben bei der Ausstellung von Personenstandsregisterauszügen zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit unterdrückt werden, um den
weis des gegebenenfalls eingetretenen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Ferner kommt es in Verfahren zu Ungereimtheiten bei den Personenregisterauszügen. Zudem ist vereinzelt festzustellen, dass sich türkische Staatsangehörige aus asylrechtlichen Erwägungen als Syrer ausgeben. (vgl. hierzu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei 2024, S. 24). 24 Insgesamt erscheint der Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft. Er ist weiter vor dem Hintergrund von Auskunftslage und Umstände des Sachverhalts nicht
vollziehbar. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, wieso der Kläger, der
Vorbringen noch vor wenigen Jahren sich bewusst für die türkische Staatsangehörigkeit entschieden hatte, nunmehr auf diese dauerhaft und rechtswirksam verzichten soll. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich um einen asyltaktischen Vortrag. 25 b) Selbst wenn man von einem wirksamen Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit ausgehen würde, hätte dies zunächst zur Folge, dass der Asylantrag des Klägers im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) aufgrund der bestehenden Verfolgungssicherheit in der Türkei als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu beurteilen wäre. Dabei steht der Prüfung der Unzulässigkeit nicht im Weg, dass die Beklagte das Asylverfahren bereits in der Sache entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 28/18 – Rn. 13). 26
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird.
G wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt.
Absatz 3 der Vorschrift wird vermutet, dass der Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor politischer Verfolgung sicher war, wenn er sich vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten hat. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war. 27 Der Kläger war in der Türkei vor Verfolgung sicher. Er hat dort
eigenem Vortrag vier Jahre lang gelebt und in dieser Zeit sogar die Staatsangehörigkeit angenommen. Mit Bezug auf die Türkei hat der Kläger keine asylverfahrensrelevante Gefahr glaubhaft gemacht. Der allgemeine Vortrag zu Beschimpfungen und Beleidigungen reicht für die Annahme einer solchen Gefahr erkennbar nicht aus. Ferner ist eine zwangsweise Rückführung des Klägers
Syrien aufgrund der Anerkennung der UNHCR-Rückkehrkriterien (freiwillig, in Sicherheit und in Würde) durch die Türkei nicht zu befürchten (vgl. hierzu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei 2024, S. 20). 28 Die Republik Türkei ist
Rechts- und Auskunftslage auch bereit den Kläger wiederaufzunehmen.
1 lit c) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt („Rückübernahmeabkommens“ ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 3-27) hat sich die Türkei zur Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen auf Antrag eines Mitgliedsstaates verpflichtet, wenn dieser
einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Türkei illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist. Die unerlaubte Einreise in Deutschland ist in der Bundesamtsakte im Zusammenhang mit dem Aufgriff des Klägers dokumentiert (Bl. 8 d.A.), der demnach (illegal) über die Balkanroute eingereist ist. Aufgrund der Aufenthaltsvorschriften im laufenden Asylverfahren dürfte auch die Frist des Art. 11 Nr. 1 des Rückübernahmeabkommens unschädlich sein. Zwar deutet die allgemeine Auskunftslage darauf hin, dass die Republik Türkei nicht durchgehend kooperativ bei der Rückübernahme von Personen ist. Aus der Auskunftslage ergibt sich aber zugleich insgesamt, dass sich die Türkei an bestehenden Übereinkünfte hält (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei vom 7. März 2024, S. 267). 29 c) Im Übrigen und unabhängig von den bisherigen Ausführungen, handelt es sich bei der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit, wenn man diese als wahr unterstellt, um ein asyltaktisches Verhalten, das wie ein selbst geschaffenen
fluchtgrund in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu behandeln ist. 30 In § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist geregelt, dass ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, der er
Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Seinem Wortlaut
gilt Absatz 1 demnach nur für die Asylberechtigung. Hintergrund der Vorschrift ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über gewillkürte
fluchttatbestände. Ein Schutzstatus setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kommt bei selbst geschaffenen
fluchttatbeständen regelmäßig nicht in Betracht (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 28 AsylG Rn. 4). Damit kommt ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der auch auf vorliegenden Fall Anwendung findet. 31 Der Kläger hat willentlich versucht, durch die behauptete Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit, die Türkei als Herkunftsland wegfallen zu lassen. Hierfür gab es erkennbar keine anderen Erwägungen als die, im laufenden Asylverfahren einen Schutzstatus als Syrer zu erhalten. Der Kläger hat weiter selbst darauf hingewiesen, nunmehr kein Türke mehr sein zu wollen. Dass sich ein Asylsuchender aber nicht selbst nur eingeschränkt den Staat aussuchen kann, der ihm Schutz bietet, kommt im europäischen wie im nationalen Asylrecht in verschiedenen Vorschriften zum Ausdruck, namentlich in den §§ 27 und 28 AsylG sowie im gesamten Dublin-System. 32 Im Endergebnis wäre die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit dementsprechend als missbräuchliches Schaffen der Bedrohungssituation in Syrien durch eigenes Verhalten und damit als rechtsmissbräuchlich herbeigeführter selbst geschaffener
fluchttatbestand zu verstehen. 33 d) Die Feststellung von Abschiebungshindernissen kommt nicht in Betracht, da mit Blick auf den angedrohten Zielstaat Türkei keine durchgreifenden Umstände vorgebracht wurden. 34 2. Damit war die Klage abzuweisen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten waren nicht zu erheben (§ 83b AsylG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.