Vm § 5 SchfHwG und Hinweis
HwG § 1 Abs. 3, Abs. 4 § 5, § 13, § 14, § 14a KÜO § 1 1. BImSchV § 26 Leitsatz: Eine Mängelmitteilung
Vm § 5 SchfHwG weist lediglich auf einen Mangel und die Pflicht zu dessen Beseitigung hin und stellt diese Verpflichtung nicht mit rechtlich bindender Wirkung fest. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sofortantrag und Antrag auf Eilrechtsschutz, Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Mängelmitteilung, Hinweise auf gesetzliche Verpflichtungen, Keine feststellenden Verwaltungsakte, Unzulässigkeit mangels Antragsbefugnis, Feuerstättenbescheid, Bezirksschornsteinfeger, Mängel-Meldung, behördliches Aussetzungsverfahren, Gebührenbescheid, Antragsbefugnis, Hinweis, Sichtkontrolle, Rauchrohr, Kehr- und Überprüfungspflicht Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens …str. … in G. Am 29. November 2023 führte der Antragsgegner als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau auf dem Anwesen der Antragsteller durch. 2 Mit Feuerstättenbescheid vom 1. Dezember 2023 wurde den Antragstellern die Veranlassung und fachgerechte Durchführung folgender Arbeiten durch einen
HwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb innerhalb des angegebenen Zeitraums aufgegeben (Nr. 1 des Feuerstättenbescheids):
dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung in Nr. 1 spätestens durchzuführen waren,
zuweisen (Nr. 2). Der Bescheid ersetzte den alten Feuerstättenbescheid mit Wirkung für die Zukunft (Nr. 3) und erging gebührenpflichtig (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Feststellungen bei der Feuerstättenschau sei gem. § 14a SchfHwG gegenüber den Antragstellern festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien und in welchem Zeitraum dies zu geschehen habe. Die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten würden ausschließlich auf sachgerechten Erwägungen beruhen und seien verhältnismäßig. 4 Mit Gebührenbescheid vom
1 und 4 GEG für den Eigentümer gemäß § 97 Abs. 3 GEG teilte der Antragsgegner mit, im eigentümerbewohnten Ein-/Zweifamilienhaus seien heizungstechnische Anlagen oder Anlagenteile, hier: NT-Kessel, vorhanden, für die die folgende Verpflichtungen
dem Gebäudeenergiegesetz bestünden oder noch zu erfüllen seien: Die Dämmung von bisher ungedämmten zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleistungen in nicht beheizten Räumen, §§ 97 Abs. 1 Nr. 2 und 71 Abs. 1 i. V. m. Anlange 8 GEG. Die vorgefundenen Mängel seien bis zum
rüstung: 31. Dezember 2024.“ sowie „Bei Vorlage positiver Herstellerbescheinigung keine
rüstverpflichtung, Messung durch Kollegen, Einbau Staubfilter keine
rüstung oder Außerbetriebnahme.“ 9
EGMR-Rechtsprechung unwirksam, da er nur durch schwerste Grund- und Menschenrechtsverletzungen möglich gewesen sei. Die vorgebrachten Mängel seien sicherheitstechnisch irrelevant. Es sei bei der Feuerstättenschau nicht
sicherheitsrechtlich relevanten Mängeln geschaut worden. Der verlangte
weis zum Weiterbetrieb des Kaminofens ab dem
zusätzlichen, an dieser Stelle seit Abnahme nicht vorhandenen, Isolierungen von Rohren im Heizraum sei nicht nur irrelevant, sondern unsinnig und schädlich. In dem Heizraum, welcher auch als Lagerraum genutzt werde, würden in der Heizperiode nur Temperaturen von 13 bis 15 Grad herrschen, was schon im Hinblick auf Schimmelbildung teilweise zu niedrig sei. Würden sie die kleinste Wärmequelle im Bereich des Mischers dämmen, müsste im Heizraum ein Heizlüfter betrieben werden, um Schimmelbildung vorzubeugen. Hingegen seien wichtige Überprüfungen im Rahmen der Feuerstättenschau, wie z.B. die vorgeschriebene Überprüfung der Abluftstrecke des Kaminofens, für die lediglich zwei kleine Schrauben hätten entfernt werden müssen, wieder unterblieben. Hinsichtlich des verlangten
weises zum Weiterbetrieb des Kaminofens ab
rüstsätze verkaufe. Wenn, dann solle der Gesetzgeber alle Öfentypen von 1990 bis 2020 von einem unabhängigen Gutachtergremium testen lassen und eine vollständige öffentliche Liste herausgeben, natürlich mit
prüfbaren Untersuchungswegen und Daten. Letztlich sei zur Luftreinhaltung nur ein Weg zielführend. Jeder Ofenbesitzer solle bei standardisierten Außentemperaturen standardisierte Buchenholzscheite bekommen, welche standardisiert verbrannt würden und oben an der Kaminöffnung würden wie am Auspuff eines Autos einmal die Schadstoffe gemessen. 12 Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2024 ließ der Antragsgegner beantragen, den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen, das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners nicht. Der Feuerstättenbescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Der Antrag richte sich inhaltlich nicht gegen die im Feuerstättenbescheid gem. § 14a SchfHwG erfolgte Festsetzung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten. Die Antragsteller schienen inhaltlich vielmehr die im Rahmen der Feuerstättenschau festgestellten Mängel bzw. die getroffene Feststellung, dass der Kaminofen nicht
gerüstet werden müsse, wenn eine positive Herstellerbescheinigung vorgelegt werde, anfechten zu wollen. Die festgestellten Mängel und der Feuerstättenbescheid seien jedoch voneinander unabhängig. Zwar erfolge die Feststellung von Mängeln oftmals im Rahmen der Feuerstättenschau, die Mängel seien jedoch nicht Bestandteil des Feuerstättenbescheids. Dieser wäre daher auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Mängelfeststellung nicht zutreffend wäre. Stelle der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Mangel an einer überprüften Anlage fest, werde ein vom Feuerstättenbescheid unabhängiges Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchfHwG eingeleitet. Zunächst würden die festgestellten Mängel auf einer „Mängelbescheinigung“ festgestellt und dem Eigentümer eine Frist von in der Regel sechs Wochen, in Ausnahmefällen auch kürzer, gesetzt, um die Mängel zu beseitigen. Werde dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb dieser Frist
gewiesen, dass der festgestellte Mangel beseitigt sei, würden keine weiteren Schritte unternommen. Erfolge dieser
weis nicht, zeige der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Mangel der zuständigen Behörde an, die
dem jeweiligen Landesrecht die notwendigen Maßnahmen mittels Ordnungsverfügung gegenüber dem Eigentümer verbindlich festsetze und auch vollstrecke. Die Zuständigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ende mit Fristablauf und Weitergabe der Mängel an die zuständige Behörde. Sofern die Antragsteller sich gegen die festgestellten Mängel wenden würden, handele es sich daher um den falschen Verfahrenszeitpunkt und den falschen Antragsgegner. Die festgestellten Mängel bzw. Mängelliste und die hierin enthaltene Fristsetzung würden keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle. Es handele sich vielmehr um Vorbereitungsakte ohne abschließende Regelung. Daher würden sowohl die Anfechtungsklage, die Nichtigkeitsfeststellungsklage als auch die allgemeine Leistungsklage ausscheiden. Ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen diese Vorbereitungshandlung sei nicht gegeben. 14 Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Februar 2024 ließ der Antragsgegner weitergehend ausführen, er habe die „Abluftstrecke“, für die 2 Schrauben gelöst werden müssten, bei der Feuerstättenschau nicht überprüft. Bei der durch die Antragsteller benannten „Abluftstrecke“ handele es sich um das Rauchrohr zwischen dem angeschlossenen Holzeinzelofen und dem Kamin. Bei der Stelle, die sich mittels der Schrauben öffnen lasse, handele es sich um die sogenannte „Reinigungsöffnung“. Die Feuerstättenschau sei eine reine Sichtprüfung der von außen sichtbaren Teile, es bestehe keine Pflicht, die Reinigungsöffnung des Rauchrohrs zu öffnen und zu kontrollieren. Darüber hinaus sei die Reinigung oder Überprüfung des Rauchrohrs keine im Feuerstättenbescheid festgesetzte Arbeit, da diese gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sei. Die Reinigung des Rauchrohrs könne vom Eigentümer selbst vorgenommen werden. Selbst wenn der Antragsgegner die Reinigungsöffnung überprüft hätte und die zwei Schrauben gelöst hätte, hätte sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht im Feuerstättenbescheid niedergeschlagen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten (einschließlich des Verfahrens W 8 K 24.65) Bezug genommen. II. 16 Eine Gesamtschau des Vorbringens der Antragsteller (§§ 122, 80 VwGO) ergibt, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid und des diesbezüglichen Gebührenbescheides sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Mängel-Meldung, den „Hinweis auf Verpflichtung
1 und 4 GEG für den Eigentümer gemäß § 97 Abs. 3 GEG“ sowie die Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der
dem 31. Dezember 2024 einen
weis i. S. d. § 26 Abs. 2 1. BImSchV erbringen müssen, die von ihnen angenommene Forderung
zusätzlicher Isolierung von Rohren im Heizraum, die Gebührenforderung in Höhe von 85,25 EUR sowie die Durchführung der Feuerstättenschau. Darüber hinaus übersandten die Antragsteller dem Gericht nicht lediglich den Feuerstättenbescheid, sondern ebenfalls die Mängel-Meldung, den Hinweis
GEG, die Bescheinigung
1. BImSchV sowie den Gebührenbescheid. 17 Da bezüglich des Feuerstättenbescheids und des Gebührenbescheids in einem Hauptsacheverfahren jeweils eine Anfechtungsklage statthaft wäre, kann diesem Begehren mit einer Entscheidung
GO entsprochen werden. 18 Bezüglich der festgesellten Mängel
der Mängel-Meldung, dem Hinweis
3 GEG sowie den Ausführungen zu den Verpflichtungen
SchV in der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem. 1. BImSchV ist jeweils von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO auszugehen. Denn im Hauptsacheverfahren sind jeweils allgemeine Leistungsklagen auf Rücknahme statthaft, da es sich jeweils mangels Regelungscharakter nicht um Verwaltungsakte im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.11.2017 – W 8 K 17.202; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.3.2017 – 19 K 2426/16).
VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. In Betracht kämen vorliegend allenfalls feststellende Verwaltungsakte. Für solche ist kennzeichnend, dass sie sich mit ihrem verfügenden Teil darauf beschränken, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber – ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt – die Definitionsmerkmale des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung” und „Außenwirkung”. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie
ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.11. 2009 – 4 C 3/09 – NVwZ 2010, 133, Rn. 15). 19 Dies ist weder in Bezug auf die Mängel-Meldung noch auf den Hinweis
3 GEG und den Ausführungen zu den Verpflichtungen
SchV in der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem. 1. BImSchV der Fall. Eine Mängelmitteilung
HwG weist lediglich auf einen Mangel und die Pflicht zu dessen Beseitigung hin (vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 5 Abs. 1) und stellt diese Verpflichtung nicht mit rechtlich bindender Wirkung fest (VG Würzburg, U.v. 6.11.2017 – W 8 K 17.202). Auch den durch die Antragsteller angegriffenen Hinweisen
SchV im Rahmen der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem.
ihrem Wortlaut – „Hinweis auf die Verpflichtung
3 GEG. Im Gebäude wie oben bezeichnet sind heizungstechnische Anlagen oder Anlagenteile vorhanden, für die die folgenden Verpflichtungen
Gebäudeenergiegesetz bestehen oder noch zu erfüllen sind: Die Dämmung von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen (§§ 97 Abs. 1 Nr. 2 und 71 Abs. 1 i.V. mit Anlage 8 GEG) – die Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung sind nicht vollständig.“ und „Bemerkung: bei Vorlage positiver Herstellerbescheinigung keine
rüstverpflichtung, Messung durch Kollegen, Einbau Staubfilter keine
rüstung od. Außerbetriebnahme; Außerbetriebnahme/
rüstung zum: 31.12.2024“ – jeweils in der bloßen Wiederholung der bereits bestehenden, gesetzlichen Regelungen. Eine verbindliche Festsetzung oder Feststellung dieser Verpflichtungen durch den Antragsgegner ist daher aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht ersichtlich. 20 Die Anträge haben keinen Erfolg. Soweit sie sich gegen die Mängel-Meldung, den Hinweis
SchV in der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem. 1. BImSchV und den Gebührenbescheid richten, sind sie jeweils bereits unzulässig. Der Antrag gegen den Feuerstättenbescheid ist hingegen zulässig, aber unbegründet. 21 Statthaft bezüglich die Mängel-Meldung, den Hinweis
SchV in der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem. 1. BImSchV sind Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen
GO, da in den Hauptsachen jeweils allgemeine Leistungsklagen auf Rücknahmen statthaft sind. 22 Die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnung
GO sind jedoch bereits mangels Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig. 23 Die Antragsteller können keine möglichen Rechtsverletzungen durch die Mängel-Meldung sowie die beiden Hinweise geltend machen. Mögliche Ordnungsverfügungen ergehen nicht durch den Antragsgegner, sondern werden jeweils erst durch die zuständige Behörde verbindlich festgesetzt und vollstreckt, wenn der Schornsteinfeger ihr gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG oder § 97 Abs. 3 Satz 2 GEG die Mängel-Meldung
Verstreichen der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist weitergeleitet hat. Hinsichtlich der § 26 Abs. 1 und 2 1. BImSchV müsste der
weis über die Einhaltung der Verpflichtungen
SchV darüber hinaus ohnehin erst zum 31. Dezember 2024 durch die Antragsteller erbracht werden. Erst dann könnte überhaupt eine Mängelmeldung durch den Antragsgegner ergehen, welche dann
erfolglosem Verstreichen der zur Mängelbehebung gesetzten Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet werden könnte, welche dann Ordnungsverfügungen erlassen könnte. 24 Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2023 hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. 25 Der Antrag ist zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
GO statthaft, da der Gebührenbescheid gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist, er ist jedoch unzulässig, da vorab kein behördliches Aussetzungsverfahren
GO durchgeführt wurde.
GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag
GO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Bürger muss sich hiernach mit seinem Begehren – außer in den Ausnahmefällen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO – zunächst an die Behörde wenden und einen zumindest konkludenten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (vgl. W.R-Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom
GO statthaft, da der Feuerstättenbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 14a Abs. 5 SchfHwG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. 28 Das Gericht trifft im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen der Antragsteller und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung des Gerichts von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
GO allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30
HwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichten Anlagen
der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) sowie die
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dies mittels Formblättern (i.S.v. § 5 KÜO, Anlage 2 zur KÜO)
zuweisen, sofern die Arbeiten nicht durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchgeführt werden. Welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Einzelnen durchgeführt werden müssen, wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister in einem Feuerstättenbescheid anlässlich einer Feuerstättenschau durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (§ 14a SchfHwG). Der streitgegenständliche Bescheid lässt keine Mängel bezüglich der dort auferlegten Kehr- und Überprüfungspflichten (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids)
SchV erkennen. Unstreitig existiert das Anwesen und die Antragsteller sind Eigentümer und damit Adressaten des Feuerstättenbescheids. Die Feuerstättenschau durch den Antragsgegner hat stattgefunden. Die in dem Bescheid genannten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen wurden durch den Antragsgegner festgestellt und ihre Existenz wird durch die Antragsteller auch nicht bestritten. Die zeitlichen Abstände der Arbeiten wurden in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 KÜO gewählt. Die Regelung in Nr. 2 des Bescheids stützt sich rechtmäßig auf § 4 SchfHwG. Die in Nr. 4 dem Grunde
festgestellte Gebührenpflicht der Antragsteller wurde zutreffend auf § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, § 6 Abs. 1 KÜO gestützt. 31 Dass der Antragsgegner die „Abluftstrecke“/ das Rauchrohr zwischen dem angeschlossenen Holzeinzelofen und dem Kamin über die „Reinigungsöffnung“, wofür zwei Schrauben hätten gelöst werden müssen, im Rahmen der Feuerstättenschau nicht überprüft hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Feuerstättenbescheids. Der Feuerstättenbescheid stellt lediglich fest, welche Anlagen im Anwesen in welchen zeitlichen Intervallen kehr- und überprüfungspflichtig sind, § 14a SchfHwG. In Bezug auf das Rauchrohr wurden keine Überprüfungs- und Kehrpflichten oder sonstigen Verpflichtungen im Feuerstättenbescheid festgesetzt, da es als frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufendes, demontierbares Verbindungsstück einer Einzelfeuerstätte, welches nicht von unten in die Schornsteinsohle einmündet und nicht abgedeckt werden kann, gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht
1 KÜO ausgenommen ist. Etwaige Fehler im Rahmen einer erfolgten Feuerstättenschau haben sich daher nicht in im Feuerstättenbescheid gegenüber den Adressaten festgesetzten Verpflichtungen niedergeschlagen und können daher nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen. Es spricht zudem vieles dafür, dass die Feuerstättenschau ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
HwG ist die Feuerstättenschau eine Sichtprüfung der gesamten Anlage zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes (Schira, SchfHwG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.