Maßgabe der Überbrückungshilfe III Anwendung. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3.
DiG gilt die Bekanntgabefiktion nicht, wenn die digitale Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang der digitalen Benachrichtigung
zuweisen hat. Gelingt ihr der
weis nicht, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat (Art. 24 Abs. 2 S. 3 und 4 BayDiG), sodass es für die digitale Bekanntgabe über Portale – anders als im Fall einer direkten elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsakts (vgl. Art. 41 Abs. 2 S. 2 und 3 BayVwVfG) - auf den Zugang bzw. den fehlenden Zugang der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts ankommt, nicht aber den Zugang des Verwaltungsakts selbst. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Jeden Antragsteller – und mithin auch den prüfenden Dritten – trifft im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Gleiches gilt für die Erreichbarkeit des Antragstellers für Mitteilungen der Zuwendungsbehörde, hier insbesondere mit Blick auf das Vorhalten einer verlässlich sende- und empfangsbereiten elektronischen Kommunikationsinfrastruktur (Hard- und Software) in einem ausschließlich elektronisch geführten Verwaltungsverfahren. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Unzulässige Klage wegen versäumter Klagefrist, Digitales Verfahren, hier: Bekanntgabe über Portale, Anfechtungsklage, Klagefrist, Rechtsschutzbedürfnis, Überbrückungshilfe, IHK, Bayerisches Digitalgesetz, elektronische Bekanntgabe, Bekanntgabe, Bekanntgabefiktion, Portal, elektronische Übermittlung, Mitwirkungspflicht, erhöhte Sorgfaltspflicht, prüfender Dritter Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger, der
seinen Angaben im behördlichen Verfahren in der Branche der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen tätig ist, wendet sich gegen die Reduzierung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III). 2 Mit am
Antragsrücknahme mit Beschluss vom
Ablauf der Klagefrist erhoben wurde (2.). 14
entsprechendem Hinweis im behördlichen Verfahren auch so gewährt wurde. 16 Zum einen ist in dieser Konstellation bereits grundsätzlich zweifelhaft, inwieweit gerade für die isolierte Anfechtung der Teilablehnung und Reduzierung der Zuwendung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn der Kläger nimmt mit seinem Anfechtungsantrag von seinem im Verwaltungsverfahren konkretisierten Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts Abstand. Das wirft die Frage des anzuerkennenden Interesses und Nutzens für die Inanspruchnahme des Gerichts auf (Wysk, in: ders., VwGO,
den Regelungen des gewählten Beihilferegimes, wonach insbesondere der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 90% der ungedeckten Fixkosten betragen darf, zu der hier letztlich gewährten Zuwendung von 767,87 EUR (= 90% von 853,19 EUR, vgl. Bl. 5 der Behördenakte zum Änderungsantrag und den dort enthaltenen Hinweis zur Beihilferegelung, sowie Fn. 22 zu Nr. 11 Satz 2 der einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 [Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie]). Auf diese Umstände und die Folgen wurde der prüfende Dritte durch die Beklagte im behördlichen Verfahren hingewiesen (Bl. 37 f. der Behördenakte zum Änderungsantrag). 18 Auch unter diesen Umständen bleibt indes festzustellen, dass die (bloße) Anfechtung der Teilablehnung und Reduzierung nicht zum wohl eigentlichen Ziel einer erhöhten Zuwendung führt und damit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zweifelhaft erscheint. Ob sich hier anderes daraus ergibt, dass die eigentlich gewollte erhöhte Zuwendung im behördlichen Verfahren wohl fehlerhaft überhaupt nicht beantragt war, und mithin wiederum eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten vorzugswürdige gerichtliche Verpflichtung zur erhöhten Zuwendungsgewährung möglicherweise ihrerseits wieder an einer (insoweit) fehlenden Antragstellung bei der Behörde scheitern würde (vgl. zu einer derartigen Konstellation eingehend VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 14 ff.), kann hier dahinstehen. Denn auch dann kann der Kläger sein im gerichtlichen Verfahren beantragtes Ziel – der Beseitigung der Teilablehnung und Reduzierung der Zuwendung in Form des Änderungsbescheids – einfacher durch schlichte Rücknahme des offenbar fehlerbehafteten Änderungsantrags bei der Behörde oder ggf. einen erneuten Änderungsantrag erreichen (vgl. bereits die durch die Beklagte im behördlichen Verfahren dargelegten Optionen, Bl. 37 f. der Behördenakte zum Änderungsantrag). Auch dem muss indes – insbesondere mit Blick auf die Frage, ob diese Möglichkeiten
der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten
Bescheiderlass noch bestünden – nicht
gegangen werden. Die Klage ist jedenfalls aufgrund der versäumten Klagefrist unzulässig. 19 2. Die durch den anwaltlich vertretenen Kläger ausdrücklich als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 1 VwGO) erhobene Klage ist verfristet. 20 a) Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist ist nicht eingehalten. 21 aa) Da der Bescheid ausweislich der Behördenakte zum Änderungsantrag (Bl. 58 f.) hier im digitalen Antragssystem für den prüfenden Dritten bereitgestellt wurde, richtet sich die Bekanntgabe
DiG (bis zum 31.7.2022 weitestgehend inhaltsgleich Art. 6 Abs. 4 BayEGovG). Danach können im Rahmen digitaler Verwaltungsverfahren Verwaltungsakte über Portale bekannt gegeben werden. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben von Nr. 6 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie, wonach Antragstellung und Schlussabrechnung ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes erfolgen. 22 Dass in der Zuwendungsrichtlinie insoweit auf ein Internet-Portal des Bundes Bezug genommen wird, ändert an der Geltung der bayerischen Bekanntgabevorschriften in digitalen Verfahren nichts. Die hier der Sache
inmitten stehende Zuwendung wird ausweislich der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 1) durch den Freistaat Bayern – unter anderem auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern – gewährt, der die Beklagte gemäß § 47b Abs. 1 ZustV mit der Abwicklung u.a. dieser Zuwendung beliehen hat. Damit findet das Bayerische Digitalgesetz vorliegend auf das Verwaltungshandeln der unter der Aufsicht des Freistaats Bayern stehenden Beklagten Anwendung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayDiG, Art. 1 Abs. 1 AGIHKG). Dem steht weiter auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Kommunikation mit dem prüfenden Dritten, insbesondere in der Benachrichtigung über die Bereitstellung des streitgegenständlichen Bescheides im digitalen Antragssystem vom 30. September 2022 (Bl. 58 f. der Behördenakte zum Änderungsantrag) offenbar versehentlich noch auf das zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getretene BayEGovG Bezug nimmt. Die relevanten Vorschriften des früheren Art. 6 Abs. 4 BayEGovG und des geltenden Art. 24 Abs. 1 und 2 BayDiG sind, soweit hier relevant, identisch. Damit handelt es sich letztlich um eine bloße schreibfehlerhafte Bezeichnung der in der Sache zutreffenden rechtlichen Regelungen. 23 bb) Die Voraussetzungen einer elektronischen Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids über das Antragsportal sind erfüllt. Gemäß Art. 24 Abs. 1 BayDiG können Verwaltungsakte mit Einwilligung des Beteiligten bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. In diesem Fall gilt der Verwaltungsakt
DiG am dritten Tag,
dem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. 24 Der prüfende Dritte ist zunächst ein vom Beteiligten benannter Dritter
DiG. Da der Antrag grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen ist (vgl. Nr. 7.1 der Zuwendungsrichtlinie), ist auch der prüfende Dritte abrufberechtigt. Dies ergibt sich auch aus Nr. 4.15 der FAQs, wonach der Bescheid
den landesrechtlichen Vorschriften, in der Regel elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden erteilt wird. Der
DiG vorgesehenen Authentifizierung der abrufberechtigten Person ist ebenfalls genüge getan, da die Antragstellung (und Schlussabrechnung) wie ausgeführt
Nr. 6 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie über ein Internet-Portal des Bundes erfolgen, das eine entsprechende Authentifizierung vorsieht (vgl. ebenso VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 23.832 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357 – juris Rn. 16 jeweils zum insoweit inhaltsgleichen BayEGovG). Im Rahmen der Antragsstellung zum Änderungsantrag vom 29. Oktober 2021 willigte der prüfende Dritte hier ferner im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDiG in die vorgenannte Bekanntgabeform ein, indem er im Antrag bei folgendem Punkt einen Haken setzte: „Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden“ (Bl. 7 der Behördenakte zum Änderungsantrag, so im Übrigen bereits auch im Rahmen der Erstantragstellung, vgl. Bl. 6 der Behördenakte zum Erstantrag). 25 cc)
DiG gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag,
dem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Ausweislich der Behördenakte zum Änderungsantrag (Bl. 53) versandte die Beklagte am 30. September 2022 eine E-Mail an den prüfenden Dritten, wonach der Bewilligungsbescheid zum fraglichen Antrag zum Abruf im digitalen Antragssystem bereit stehe. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren unabhängig von dem tatsächlichen Abruf am dritten Tag
dem Absenden dieser Benachrichtigungs-E-Mail als bekannt gegeben gelte. Der streitgegenständliche Bescheid gilt danach zunächst gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG am
DiG gilt die Bekanntgabefiktion nicht, wenn die digitale Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der digitalen Benachrichtigung
zuweisen. Gelingt ihr der
weis nicht, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat (Art. 24 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayDiG).
diesen Vorschriften kommt es für die hier inmitten stehende digitale Bekanntgabe über Portale – anders als im Fall einer direkten elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsakts, vgl. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG (hierzu im Kontext der Corona-Wirtschaftshilfen etwa VG München, U.v. 3.5.2023 – M 31 K 21.6446 – juris Rn. 21 ff.) – auf den Zugang bzw. den fehlenden Zugang der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an, nicht aber den Zugang des Verwaltungsakts selbst. Folglich führt in diesem Zusammenhang der behauptete fehlende Zugang des streitgegenständlichen Bescheids vom
weispflicht
DiG ausgelöst würde. Denn unbeschadet der Frage, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Bestreiten des Zugangs in dieser Konstellation zu stellen sein mögen (vgl. hierzu statt vieler und m.w.N. Couzinet/Fröhlich, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 91 ff. zur entsprechenden Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist diese Behauptung zur Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall nicht glaubhaft. Der prüfende Dritte hat im Verwaltungsverfahren zur Zuwendungsgewährung ausweislich der Behördenakten (Bl. 35 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag, Bl. 31 ff. der Behördenakte zum Erstantrag) eine Reihe von Rückfragen der Beklagten über das Antragsportal beantwortet. Es bestehen damit – zumal ohne nähere Angaben – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der prüfende Dritte
richten aus dem Antragsportal oder über dortige Inhalte – aus technischen oder anderen Gründen – überhaupt nicht erhalten hätte. Im Gegenteil spricht das sich aus den Behördenakten ergebende Bild, wonach behördliche Rückfragen über das Antragsportal durch den prüfenden Dritten zum Teil über längere Zeiträume nicht und zum Teil überhaupt nicht beantwortet wurden, eher dafür, dass über das Antragsportal übermittelte
richten durch den prüfenden Dritten möglicherweise eher unregelmäßig zur Kenntnis genommen wurden. Daher ist nichts dafür ersichtlich, dass die in der Behördenakte enthaltene Benachrichtigung über die Bereitstellung des streitgegenständlichen Bescheids im digitalen Antragsystem den prüfenden Dritten nicht erreicht hätte (für einen Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund führt die Behauptung des prüfenden Dritten, er habe auch die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts nicht erhalten, nicht weiter. 28 Im Übrigen trifft jeden Antragsteller – und mithin auch den prüfenden Dritten – im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens ohnehin auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (stRspr, vgl. aktuell z.B. BayVGH, B.v. 20.7.2023 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 3.4.2024 – M 31 K 22.5598 – juris Rn. 31). Gleiches gilt für die Erreichbarkeit des Antragstellers für Mitteilungen der Zuwendungsbehörde, hier insbesondere mit Blick auf das Vorhalten einer verlässlich sende- und empfangsbereiten elektronischen Kommunikationsinfrastruktur (Hard- und Software) in einem ausschließlich elektronisch geführten Verwaltungsverfahren (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 17 ff.). 29 Der streitgegenständliche Bescheid gilt damit gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG am 3. Oktober 2022 (Montag) als bekannt gegeben. Der dritte Tag ist dabei auch dann maßgeblich, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder – wie hier – Feiertag fällt. Art. 31 Abs. 3 BayVwVfG greift hier gerade nicht, da es sich bei einer Bekanntgabefiktion um keine Frist, sondern einen Termin handelt (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.1990 – 19 B 88.185 – juris Rn. 14 ff.; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357 – juris Rn. 16). 30 dd) Die Klagefrist endet folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 3. November 2022 (Donnerstag). Die Klage ist dem Gericht am 28. Dezember 2022 und somit nicht fristgemäß zugegangen. 31 b) Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
GO wurde mit Klageschriftsatz vom
GO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Innerhalb von zwei Wochen
Wegfall des Hindernisses müssen die Tatsachen vorgetragen werden, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (§ 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Kläger muss im Rahmen seines Antrags deutlich machen, wie und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist bzw. weshalb das Verschulden des Klägers oder seines Bevollmächtigten fehlt (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ein dem Kläger zurechenbares Verschulden des Bevollmächtigten muss dieser in seiner Person verwirklichen. Die zur unverschuldeten Fristversäumung führenden Tatsachen, sind glaubhaft zu machen (vgl. zusammenfassend z.B. VG München, U.v. 21.9.2021 – M 2 K 17.49491 – juris Rn. 28 f.). Derartige Umstände sind vorliegend – wie letztlich bereits ausgeführt – nicht vorgetragen. Die Begründung des (ursprünglichen) Wiedereinsetzungsantrags erschöpft sich in der Behauptung, weder der Kläger noch der prüfende Dritte hätten den streitgegenständlichen Bescheid erhalten, sondern von dessen Existenz erst im Gefolge einer Mahnung der Staatsoberkasse Bayern erfahren. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass hier lediglich der prüfende Dritte Adressat der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids ist, so dass Ausführungen in Bezug auf den Kläger nicht weiterführen. In Bezug auf den prüfenden Dritten sind nähere Umstände, wie und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 32 Somit wurde die Klage hier nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben und ist daher unzulässig. 33
alledem war die Klage mit der Kostenfolge
GO abzuweisen. 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.