1 S. 1 GKG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO § 162 Abs. 2 S. 2, § 370 HGB § 257 Leitsätze:
; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 3 Abs. 2 i. V. m. Nr. 9000 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG, erfüllt sind. (Rn. 63)
entsteht die Berechtigung des Verteidigers, nach § 147 Abs. 1
amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, erst ab Abschluss der Durchsicht und Ergehen einer Beschlagnahmeanordnung. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme von (Original-) Geschäftsunterlagen, Erforderlichkeit der Herausgabe von Kopien an den Betroffenen, Ersatz von Kopierauslagen, Bußgeld- und Strafsachenstelle, Kostenneutralität, Geschäftsunterlagen, Beschlagnahme, Verhältnismäßigkeit, Ablichtung Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2024 – 57 Gs 731/24 Tenor
zur Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in der [ ] sowie seiner Arbeitsplätze in den Firmengebäuden der [ ] GmbH und der [ ] gesellschaft mbH & Co. KG. Des Weiteren erließ das Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter – Beschlüsse gem. § 103
zur Durchsuchung in den Geschäftsräumen der [ ] GmbH, der [ ] GmbH & Co.KG, der [ ] gesellschaft mbH & Co. KG sowie beim ehemaligen Steuerberater RA [ ], ehemaligen Geschäftspartnern und den Banken des Beschuldigten (Bl. 982-1108). 4 Die Durchsuchungen wurden am 18.07.2023 vollzogen. Der Beschuldigte wurde hierbei in seiner Wohnung angetroffen und als Beschuldigter belehrt. 5 Im Rahmen der Durchsuchungen wurden zahlreiche Unterlagen und elektronische Datenträger in der Wohnung des Beschuldigten ([ ]), in den Geschäftsräumen der [ ] GmbH ([ ]), in den Geschäftsräumen der [ ] gesellschaft mbH & Co. KG ([ ]) und der Steuerberaterkanzlei von RA [ ] ([ ]) aufgefunden. 6 Mit Schriftsatz vom 02.08.2023 zeigte sich Rechtsanwältin [ ] unter Vollmachtsvorlage als Verteidigerin des Beschuldigten an und beantragte Akteneinsicht (Bl. 1641-1642). 7 Mit Schriftsatz vom 17.08.2023 zeigte sich Rechtsanwalt [ ] unter Vollmachtsvorlage als weiterer Verteidiger des Beschuldigten an und beantragte ebenfalls Akteneinsicht (Bl. 1661-1663). 8 Verteidigerin [ ] wurde vom sachbearbeitenden Steuerfahnder am 24.08.2023 mitgeteilt, dass die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten IT-Geräte forensisch ausgewertet worden seien, und mit dem Beschuldigten ein Termin für die Rückgabe vereinbart werden könne (Bl. 1682). 9 Mit E-Mail vom 29.08.2023 forderte der sachbearbeitende Steuerfahnder von dem Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht [ ] Auskünfte zu Zwangsvollstreckungsverfahren der [ ] GmbH und der [ ] gesellschaft mbH & Co. KG an. Darin führte er wörtlich aus (Bl. 1684): „Nach Durchsicht der Beweismittel ist festzustellen, dass die [ ] GmbH Forderungen zu begleichen hat, welche zum Teil im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei Ihnen angemeldet wurden.“ 10 Im September 2023 wurde den Verteidigern des Beschuldigten Akteneinsicht gewährt. Verteidigerin [ ] teilte am 26.09.2023 telefonisch mit, sie wolle auch in die sichergestellten Beweismittel Einsicht nehmen. Der Verteidigerin wurde vom sachbearbeitenden Steuerfahnder mitgeteilt, dass eine Einsichtnahme nur an Amtsstelle möglich sei (Bl. 1711). 11 Mit an das Amtsgericht Nürnberg gerichtetem Schriftsatz vom 20.11.2023 teilte Verteidiger [ ] mit, die zur Einsicht überlassene Akte sei unvollständig. Es sei eine „Vielzahl von Beweisstücken nach § 109
beschlagnahmt worden, darunter 64 Leitz-Ordner“, in die er ebenfalls Einsicht nehmen wolle (Bl. 1713-1714). 12 Mit Schreiben vom 05.12.2023 teilte die Bußgeld- und Strafsachenstelle dem Verteidiger [ ] mit, dass die gewünschte Einsicht in die vorläufig sichergestellten und bislang nicht beschlagnahmten Asservate grundsätzlich nur an Amtsstelle erfolgen könne. Es bestehe auch kein Anspruch auf die Aushändigung von Kopien. Kopien oder Scans könnten durch das Büropersonal des Verteidigers angefertigt werden (Bl. 1715-1716). 13 Mit weiterem Schriftsatz vom 11.12.2023, welcher inhaltsgleich an das Amtsgericht Nürnberg und die Bußgeld- und Strafsachenstelle versandt wurde, beantragte Verteidiger [ ], die vorläufig sichergestellten Beweisstücke umgehend, spätestens jedoch bis zum 31.01.2024, entweder zu beschlagnahmen oder herauszugeben, und die dergestalt vervollständigte Akte an ihn zur Akteneinsicht zu übersenden (Bl. 1736-1739). Zur Akteneinsicht führte er aus, dass zwar ein genereller Anspruch auf Übersendung der Akte in die Kanzlei nicht bestehe, die Einsichtnahme jedoch unter zumutbaren Bedingungen erfolgen können müsse. Die angefragten Aktenstücke seien bislang erst vorläufig sichergestellt. Es sei jedoch in der E-Mail vom 29.08.2024 (Bl. 1684) festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Durchsicht der Akte abgeschlossen gewesen sei. 14 Der Abschluss der Durchsicht der vorläufig sichergestellten Unterlagen wurde am 18.12.2023 in der Akte vermerkt (Bl. 1744). 15 Die Bußgeld- und Strafsachenstelle beantragte mit Verfügung vom 18.01.2024, eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am 22.01.2024, die Beschlagnahme von 82 näher bezeichneten sichergestellten Gegenständen als Beweismittel (Bl. 1776-1793). Zur Begründung führte sie aus, die Gegenstände gäben Aufschluss über die geschäftlichen Aktivitäten, die steuerlichen Verhältnisse, die Vermögensverhältnisse, die Geldflüsse sowie die Eingangs- und Ausgangsrechnungen des Beschuldigten. Zugleich wurde die Rückgabe von Unterlagen sowie der forensisch gesicherten IT-Beweismittel an den Beschuldigten verfügt (vgl. Bl. 1781). 16 Mit Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.01.2024 wurde den Verteidigern des Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zum beantragten Beschlagnahmebeschluss zu äußern (Bl. 1834). 17 Verteidiger [ ] nahm mit Schriftsatz vom 25.01.2024, eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am selben Tag, unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat mit dem zuständigen Ermittlungsrichter Stellung und führte aus, dass aufgrund der bereits erfolgten Durchsicht des sichergestellten Materials kein Beschlagnahmebedürfnis bestehe (Bl. 1836-1838). Die Verteidigung habe Anspruch auf Einsicht in die gesamte Akte unter zumutbaren Rahmenbedingungen. Zudem benötige der Beschuldigte die Unterlagen bzw. zumindest erhebliche Teile dringend für den Betrieb seiner Unternehmung. 18 Mit Verfügung vom 26.01.2024 teilte das Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter – der Bußgeld- und Strafsachenstelle mit, dass eine Beschlagnahme der Unterlagen im Original nach vorläufiger Auffassung des Gerichts jedenfalls dann unverhältnismäßig sei, wenn der Beschuldigte noch nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt bekomme, an Kopien der Unterlagen zu gelangen, um seinen Geschäftsbetrieb fortzuführen (Bl. 1860). Es werde daher um Mitteilung an das Gericht bis spätestens 01.02.2024 gebeten, bis wann eine Digitalisierung der beweisrelevanten Unterlagen zur Einsichtnahme für die Verteidiger erfolgen könne. Ohne die Aussicht einer zeitnahen Möglichkeit, zumindest an Kopien der Unterlagen zu kommen, sei der Antrag auf Beschlagnahme wohl abzulehnen. 19 Im Nachgang zu einem Telefonat vom selben Tag teilte Herr [ ], Steuerfahndungsstelle, dem zuständigen Ermittlungsrichter mit Schreiben vom 29.01.2024 mit, dass weder die Steuerfahndungsstelle noch die Bußgeld- und Strafsachenstelle über die Kapazitäten verfügten, sämtliche sichergestellte Beweismittel einzuscannen (Bl. 1840). Zugleich bat er um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 15.02.2024. 20 Mit Verfügung vom 29.01.2024 gewährte das Amtsgericht Nürnberg die beantragte Fristverlängerung (Bl. 1865). 21 Die Bußgeld- und Strafsachenstelle führte in ihrer Stellungnahme an das Amtsgericht Nürnberg vom 14.02.2024 aus, dass die Gegenstände, deren Beschlagnahme beantragt worden sei, eine potentielle Beweisbedeutung hätten (Bl. 1870-1881). Bei einem Vorhalten der Beweismittel lediglich in digitaler Form drohe ein Beweismittelverlust im Strafverfahren. Die Frage der Beschlagnahme könne auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob dem Verteidiger die Beweismittel in digitaler Form zur Verfügung gestellt würden. 22 Mit weiterem Schreiben vom 14.02.2024 bot die Bußgeld- und Strafsachenstelle dem Verteidiger [ ] die Digitalisierung von Unterlagen an, deren Beschlagnahme beantragt wurde, soweit die Unterlagen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich seien und eine Digitalisierung mit angemessenem Aufwand möglich sei (Bl. 1876-1878). 23 Mit Beschluss vom 14.02.2024 lehnte das Amtsgericht Nürnberg den Beschlagnahmeantrag ab und verfügte die Herausgabe der Unterlagen an den letzten Gewahrsamsinhaber (Bl. 1894-1895). Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Beschlagnahme der Unterlagen im Original unverhältnismäßig sei, da die Bußgeld- und Strafsachenstelle dem Gericht nicht habe nachvollziehbar machen können, weshalb nicht auch eine Beschlagnahme in Kopie für die Sicherung des Verfahrens genüge. Auch eine Digitalisierung der Unterlagen sei nicht erfolgt, um der Verteidigung hiermit ein Arbeiten und dem Beschuldigten ein Fortführen seines Geschäftsbetriebs zu ermöglichen. 24 Gegen diesen Beschluss legte die Bußgeld- und Strafsachenstelle unter dem 16.02.2024, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde ein (Bl. 1899-1900) und begründete diese mit Schreiben vom 19.02.2024 (Bl. 1901-1909). Darin führte die Bußgeld- und Strafsachenstelle umfassend aus, warum aus ihrer Sicht eine Beschlagnahme der Originalunterlagen für die Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens erforderlich sei. 25 Das Amtsgericht Nürnberg half der Beschwerde mit Beschluss vom 19.02.2024 nicht ab, ordnete jedoch die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts gem. § 307 Abs. 2
an (Bl. 1910-1911). 26 Die Bußgeld- und Strafsachenstelle legte die Beschwerde am 21.02.2024 dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung vor. 27 Mit Schreiben vom 22.03.2024 wies die Bußgeld- und Strafsachenstelle die Verteidiger des Beschuldigten zum wiederholten Male darauf hin, dass die beim Beschuldigten sichergestellten IT-Geräte, auf welchen sich u.a. Buchhaltungsunterlagen der [ ] GmbH und der [ ] gesellschaft GmbH & Co. KG befänden, bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... abgeholt werden könnten. 28 Mit Verfügung des Beschwerdegerichts vom 02.04.2024 wurde die Bußgeld- und Strafsachenstelle um Stellungnahme gebeten, ob aus ihrer Sicht Bedenken gegen eine Mitteilung der Beschwerde zur Gegenerklärung an den Beschuldigten bestünden. 29 Mit Schreiben vom 11.04.2024 teilte die Bußgeld- und Strafsachenstelle mit, dass keine Bedenken gegen die Mitteilung an den Beschuldigten bestünden. 30 Mit Verfügung vom 15.04.2024 wurde den Verteidigern des Beschuldigten Gelegenheit zur Abgabe einer Gegenerklärung bis spätestens 29.04.2024 gegeben. 31 Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 nahm Verteidiger [ ] Stellung und führte aus, dass ein Beschlagnahmebedürfnis der Bußgeld- und Strafsachenstelle nicht nachvollziehbar sei. 32 Eine Stellungnahme von Verteidigerin [ ] ging nicht ein. B. 33 Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 304 Abs. 1
. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Ablehnung der Beschlagnahme rechtswidrig ist. Die Beschlagnahme ist in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Umfang anzuordnen. 34 1. a) Die Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihre Ermittlungspersonen sind gemäß § 110
bei Durchsuchungen zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Daten befugt. Die Durchsicht stellt noch keine formelle Sicherstellung oder Beschlagnahme dar (Meyer-Goßner/Schmitt,
,
erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 BvR 827/21). Werden im Rahmen einer Durchsuchung Unterlagen zur Durchsicht sichergestellt, ist grundsätzlich eine richterliche Beschlagnahme oder jedenfalls eine richterliche Bestätigung der Sicherstellung erforderlich, bevor die Unterlagen ausgewertet werden (vgl. LG Stralsund, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 26 Qs 45/21). Dieses Zwischenstadium ist der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – StB 17/22). Zu Beweisstücken im Sinne des § 147 Abs. 1
werden die im Rahmen der Durchsuchung vorläufig sichergestellten Datenträger im Übrigen auch erst, wenn die Durchsicht gem. § 110 Abs. 1
erfolgt und eine Beschlagnahmeanordnung ergangen ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2021 – 5 Ws 16/21). 35 b) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen (§ 94 Abs. 1
). Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2
). Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden (§ 98 Abs. 1 Satz 1
). Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat (§ 98 Abs. 2 Satz 1
). Ein Verstoß gegen diese Frist hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Beschlagnahme, es sei denn, die Fristüberschreitung dient der bewussten Ausschaltung der richterlichen Kontrolle (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023,
23; KK-
/Greven, 9. Aufl. 2023,
16). 36 aa) Beweismittel sind alle Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen (OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2020 – 2 Ws 108/20) oder für den Straffolgenausspruch Beweisbedeutung haben (OLG München, Beschluss vom 05.12.1977 – 1 Ws 1309/77; OLG Hamm (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.08.2020 – 2 Ws 107/20, 2 Ws 108/20, 2 Ws 109/20; BeckOK
/Gerhold, 52. Ed. 1.7.2024,
5). Untersuchung im Sinne des § 94
meint das Strafverfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2020 – 2 Ws 108/20; BeckOK
/Gerhold, 52. Ed. 1.7.2024,
6). Das Vorliegen eines einfachen Anfangsverdachts genügt, ein bestimmter Verdachtsgrad wird nicht vorausgesetzt (BGH, Beschluss vom 23.08.2023 – StB 47/23). Dass zumindest der einfache Anfangsverdacht vorliegen muss, heißt, dass konkrete Tatsachen die Annahme belegen, es sei eine verfolgbare Straftat begangen worden, bloße Vermutungen genügen nicht (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 23.01.2004 – 2 BvR 766/03). 37 bb) Für die Bejahung der Bedeutung als Beweismittel für die Untersuchung ist es sowohl erforderlich als auch ausreichend, dass bei einer ex ante-Betrachtung die – nicht völlig fernliegende – Möglichkeit bejaht wird, dass der Gegenstand im weiteren Verfahren in irgendeiner Weise zu Beweiszwecken verwendet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86; BGH, Beschluss vom 11.01.2024 – StB 75/23; Beschluss vom 05.01.1979 – 1 BJs 226/78/StB 246/78; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.1993 – 3 Ws 466/93; OLG München, Beschluss vom 05.12.1977 – 1 Ws 1309/77; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.05.2019 – 18 Qs 51/18). Einer (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit bedarf es ebenfalls nicht. Vielmehr genügt schon die Erwartung, dass der Gegenstand oder dessen Untersuchung Schlüsse auf verfahrensrelevante Tatsachen zulässt. Für welche Beweisführung er im Ergebnis in Betracht kommt, braucht noch nicht festzustehen (BGH, Beschluss vom 14.06.2018 – StB 13/18; LG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2020 – 620 Qs 1/20). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Gegenstand später tatsächlich als Beweismittel verwendet wird (BeckOK
/Gerhold, 52. Ed. 1.7.2024,
11). 38 cc) Die freiwillige Herausgabe schließt die Möglichkeit einer förmlichen Beschlagnahme grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.1956 – 1 BJs 182/55, StB 28/56; Beschluss vom 18.03.1992 – 1 BGs 90/92 – 2 BJs 186/91-5; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023,
45; KK-
/Greven, 9. Aufl. 2023,
16; Menges in: Löwe-Rosenberg,
, 27. Auflage 2019, § 94
Rn. 41). 39
, 27. Auflage 2019, § 94
Rn. 51; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023,
OK
/Gerhold, 52. Ed. 1.7.2024,
18). Die Sicherstellung (Beschlagnahme) muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (BVerfG, Teilurteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64; OLG Hamm (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.08.2020 – 2 Ws 107/20, 2 Ws 108/20, 2 Ws 109/20). Es ist stets zu prüfen, ob mildere Maßnahmen ausreichen (BeckOK
/Gerhold, 51. Ed. 1.4.2024,
18). 44 bb) Im Einzelfall ist das Interesse der Allgemeinheit an einer leistungsfähigen Strafjustiz, die zum Gewährleistungsbereich des Rechtsstaatsprinzips gehört und deshalb ebenfalls Verfassungsrang hat, gegen das Grundrecht der störungsfreien Ausübung des Eigentumsrechts, hilfsweise der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, aber auch gegen das Recht auf Achtung der Privatsphäre des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, abzuwägen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.07.2020 – 8 St ObWs 5/20; Menges in: Löwe-Rosenberg,
, 27. Auflage 2019, § 94
Rn. 51). Eine im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einzustellende Alternative ist nicht gleichwertig, wenn zwar der Regelungsadressat weniger belastet wird, aber Dritte oder die Allgemeinheit stärker belastet werden (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick,
24). Zu berücksichtigen sei hier auch der Zeitfaktor: Würden umfangreiche Aktenbestände beschlagnahmt, könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zeitnahe Durchsicht und die Aussonderung der sichergestellten Akten erfordern, denen offensichtlich keine Beweisbedeutung zukomme (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023,
29) 49 dd) Die Frage, ob sich die Anordnung der Beschlagnahme insbesondere von in Papierform aufgefundenen (Original-) Unterlagen im Sinne der §§ 257 HGB, 140-148 AO als verhältnismäßig erweist und ob und ggf. welche Ersatzmaßnahmen im Rahmen der 'Erforderlichkeit' als milderes Mittel zu wählen sind, um das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu wahren, kann nur unter Würdigung und Abwägung aller – auch oben beschriebenen – Umstände und Interessenlagen des Einzelfalles insbesondere anhand der Merkmale „Erforderlichkeit“ und „Angemessenheit“ erfolgen. Grundsätze dergestalt, insbesondere bei (Original-) Unterlagen im Sinne der §§ 257 HGB, 140-148 AO hätten stets nur Kopien bei den Ermittlungsbehörden zu verbleiben, während die Originale herauszugeben seien, oder aber es sei vom umgekehrten Ansatz auszugehen, verbieten sich. 50 In Fällen, in denen gefertigte Kopien oder eine elektronische Erfassung durch Einscannen im weiteren Verfahren nicht in gleicher Weise zu Beweiszwecken verwendet werden können wie die Originale, sind in Papierform aufgefundene (Original-) Unterlagen – insbesondere solche im Sinne der §§ 257 HGB, 140-148 AO – im Original zu beschlagnahmen. Benötigt der Betroffene allerdings Kopien jeweils von ihm zu bezeichnender Beweismittel für einen von ihm darzulegenden oder sonst allgemein nachvollziehbaren dringenden Zweck, beispielsweise zur Erfüllung der sich aus den §§ 238 ff., 242 ff. HGB ergebenden oder auch steuerlichen Verpflichtungen, ist ihm die Möglichkeit zu eröffnen, solche selbst zu fertigen, oder ihm sind solche zur Verfügung zu stellen (im Folgenden (A)). 51 In allen anderen Fällen jedoch – insbesondere wenn keine Echtheitsprüfung erforderlich ist – ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, Papierbeweismittel lediglich in Kopie zu beschlagnahmen (im Folgenden (B)). Im Rahmen der Durchsicht nach § 110
ist der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen die rechtlich zulässige Möglichkeit zuzugestehen, bereits Kopien von Unterlagen zu fertigen, bei denen bei einer ex ante-Betrachtung die – nicht völlig fernliegende – Möglichkeit bejaht werden kann, dass sie im weiteren Verfahren in irgendeiner Weise zu Beweiszwecken verwendet werden können (im Folgenden (C)). Das Interesse der Allgemeinheit an einer leistungsfähigen Strafjustiz und die Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten, sind im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen (im Folgenden (D)). Die Fertigung von Ablichtungen durch die Ermittlungsbehörden kann und darf u. U. nicht kostenneutral für den Antragsteller erfolgen (im Folgenden (E)). 52 (A)
zu orientieren haben. 57 (B) In allen anderen Fällen jedoch – insbesondere wenn keine Echtheitsprüfung erforderlich ist – ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, Papierbeweismittel lediglich in Kopie zu beschlagnahmen, wobei anzumerken ist, dass in einer Vielzahl der Fälle, die Delikte im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG zum Gegenstand haben, vorstehende Erwägungen unter B 2 a) dd) (A)
eine Auswertung von Beweismitteln nach den obigen Vorgaben noch nicht gestattet. Der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§§ 152 GVG; 404 Satz 2 2. Hs. AO) ist aber zumindest die rechtlich zulässige Möglichkeit zuzugestehen, bereits Kopien von Unterlagen zu fertigen, bei denen bei einer ex ante-Betrachtung die – nicht völlig fernliegende – Möglichkeit bejaht werden kann, dass sie im weiteren Verfahren in irgendeiner Weise zu Beweiszwecken verwendet werden können und hinsichtlich derer u. U. eine Beschlagnahme (ggf. in Kopie) zu beantragen ist. Gegebenenfalls können die Originale dann ohnehin an den Betroffenen zurückgegeben werden, der hernach gegen die Sicherstellung der Kopien nach § 94 Abs. 1
keine Einwände erhebt, was eine Vorgehensweise nach den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 Satz 1
von vorneherein entbehrlich macht. Sollte sich der Ermittlungsrichter (§ 162
) – nicht vorhersehbar – dem Antrag der Strafverfolgungsbehörde verschließen, Originale zu beschlagnahmen, lägen zu diesem Zeitpunkt wenigstens bereits Kopien vor, ohne dass diese erst noch hergestellt werden müssten. 59 (D) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit einer Beschlagnahme der Original(-papier-)Beweismittel sind neben den oben unter B 2
lediglich die ab dem – zu dokumentierenden Ende – laufende Zeitspanne zu berücksichtigen, weil im Rahmen der Durchsicht eine Auswertung von Beweismitteln noch nicht gestattet ist. Das Interesse der Allgemeinheit an einer leistungsfähigen Strafjustiz und die Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten, ist insofern in die Abwägung mit den beeinträchtigten Rechten des Betroffenen mit einzustellen, als gewürdigt werden muss, ob und inwieweit Personal, welches für Kopier- und Scanarbeiten eingesetzt wird, mit der ihm obliegenden und im Interesse der Allgemeinheit (und u. U. auch des Betroffenen) liegenden Aufklärung der Tatvorwürfe in Verzug geraten könnte. 60 (E) Die Fertigung von Ablichtungen durch die Ermittlungsbehörden kann und darf u. U. nicht kostenneutral für den Antragsteller erfolgen, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen erfüllt sind. 61 Überwiegend wird eine entsprechende Kostenpflicht angenommen (LG Magdeburg, Beschluss vom 18.03.1996 – 24 Qs 3/96; LG Aachen, Beschluss vom 31.05.1989 – 63 Qs 131/89; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage 2023, § 94
Rn. 18; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023,
G, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2008 – 2 BvR 2697/07). Die Ermittlungsbehörden hätten auf ihre Kosten die entsprechenden Kopien zu fertigen. Der Betroffene trage diese nicht, die überwiegende gegenteilige Meinung verkenne die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Menges in: Löwe-Rosenberg,
, 27. Auflage 2019, § 94
Rn. 65; Gercke in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 94
, Rn. 50). Die für die Herstellung von Ablichtungen und Abschriften entstehenden Personal- und Sachkosten seien nicht erstattungsfähig. Das JVEG sei nicht einschlägig, andere Rechtsgrundlagen seien nicht vorhanden (vgl. KK-
/Greven, 9. Aufl. 2023,
13). 63 Mit der überwiegenden Meinung ist die Kostenpflicht nicht generell abzulehnen, sofern die – vorhandenen – gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Angesichts der – tatsächlich vorhandenen – gesetzlichen Regelung in den §§ 464a Abs. 1 Satz 2
; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 3 Abs. 2 i. V. m. Nr. 9000 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG besteht für die Ermittlungsbehörden kein Spielraum, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder Aufwandes für die Erfassung von einer Kostenerstattung pauschal abzusehen. Vielmehr ist nach den zitierten gesetzlichen Regelungen zu entscheiden, wobei auf § 8 Satz 1 GKG hinzuweisen ist, und entsprechende Auslagen in den Akten lediglich vorzumerken sein dürften. 64
war überschaubar vom 18.07.2023 bis zum 18.12.2023 mit 5 Monaten. 72 dd) Die durch den Beschuldigten und durch das Amtsgericht vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Betrachtung. 73 (A) Das Amtsgericht führt in dem angefochtenen Beschluss vom 14.02.2024 (Blatt 1895) aus, die Beschlagnahme der Unterlagen im Original erweise sich als unverhältnismäßig, weil weder nachvollziehbar gemacht worden sei, weshalb nicht auch eine Beschlagnahme in Kopie für die Sicherung des Verfahrens genüge, noch wenigstens eine Digitalisierung der Unterlagen erfolgt sei, um der Verteidigung hiermit ein Arbeiten zu ermöglichen, aber auch dem Beschuldigten ein Fortführen seines Geschäftsbetriebes zu erlauben. Diese Erwägung erweist sich insofern als unzutreffend, als die Bußgeld- und Strafsachenstelle in ihrem Schreiben an das Amtsgericht vom 14.02.2024, per Fax eingegangen am gleichen Tag um 07:13 Uhr, ausführlich, nachvollziehbar und detailliert unter Beifügung einer Stellungnahme der Steuerfahndung vom 09.02.2024 begründet hat, warum und inwiefern die Beschlagnahme der Originale erforderlich ist. Das Amtsgericht nimmt überdies „ein wesentliches, nachvollziehbares Bedürfnis des Beschuldigten“ an, „ein Fortführen des Geschäftsbetriebs zu erlauben“. Außer dem Satz „Weiterhin benötigt der Beschuldigte die Unterlagen bzw. zumindest erheblicher Teile davon DRINGEND für den Betrieb seiner Unternehmung.“ hat der Beschuldigte dieses Bedürfnis aber an keiner Stelle nachvollziehbar geltend gemacht. Betroffen sind Geschäftsunterlagen von 3 Unternehmen, einer Privatperson und eines Steuerberaters für 5 Jahre, woraus resultiert, dass es auch dem Beschuldigten zumutbar sein muss, genauere Ausführungen zu machen. Dieses gilt umso mehr, als er jedenfalls vom 24.08.2023 bis zum 22.03.2024 keinen Anlass sah, die sichergestellten IT-Geräte abzuholen, auf denen sich die zum 18.07.2023 aktuellen Buchhaltungsunterlagen und weitere betriebliche Unterlagen befinden. 74 Die Erwartung und Annahme des Amtsgerichts „zumal im Jahr 2024 von einer Dienststelle, die in Steuerstrafverfahren des vorliegenden Umfangs selbständig ermittelt, erwartet werden muss, dass sie zu einer Digitalisierung von Unterlagen dieses Umfanges in der Lage ist.“ trägt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nichts zur Sache bei. 75 Letztlich wird durch den Satz „Weiterhin benötigt der Beschuldigte die Unterlagen bzw. zumindest erheblicher Teile davon DRINGEND für den Betrieb seiner Unternehmung.“ auch nicht deutlich, als Geschäftsführer welches Unternehmens ([ ] GmbH, bzw. [ ] gesellschaft mbH & Co KG, [ ] GmbH & Co KG) er bei seinem Herausgabebegehren handelte. 76 (B) Die Schriftsätze der Verteidiger vom 11.12.2023 und 23.04.2024 befassen sich lediglich mit der Frage, ob und wie Akteneinsicht zu gewähren ist. Im Schriftsatz vom 25.01.2024 wird insoweit lediglich (rechtlich unzutreffend) ausgeführt, es bestehe „an sich kein rechtlich beachtliches Bedürfnis für eine Beschlagnahme“, weil „eine Durchsicht des sichergestellten Materials bereits erfolgt“ sei. 77 3. Eine Beschlagnahme der bei Steuerberater RA [ ] vorläufig sichergestellten Daten wäre nicht zwingend, da diese zwischenzeitlich freiwillig herausgegeben wurden und das Einverständnis mit der freiwilligen Herausgabe auch nicht widerrufen wurde. Zwar wurden die Daten im Rahmen der Durchsuchung am 18.07.2023 zunächst nicht freiwillig übergeben. Jedoch übersandte RA [ ] dem sachbearbeitenden Steuerfahnder die Daten freiwillig mit E-Mail vom 19.09.2023 nochmals in einem anderen Dateiformat. Nach den obigen Vorgaben steht die freiwillige Herausgabe einer Beschlagnahme nicht entgegen. 78 Eine Einordnung der Daten dahingehend, ob diese einem Beschlagnahmeverbot gemäß § 97
unterliegen, ist nicht veranlasst. Die Beschlagnahmefreiheit entfällt, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte einen an sich beschlagnahmefreien Gegenstand an die Strafverfolgungsorgane freiwillig herausgegeben hat, weil damit auf das Beschlagnahme- und Verwertungsverbot verzichtet worden ist (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023,
51 m. w. N.; KK-
/Greven, 9. Aufl. 2023,
4). 79 4. Verfahrensablauf und Inhalt des gewechselten Schriftverkehrs geben Anlass zu folgender Bemerkung: 80 Nach § 147 Abs. 1
ist der Verteidiger berechtigt, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Im Falle einer Vorgehensweise gemäß § 110
entsteht dieses Recht erst ab Abschluss der Durchsicht und Ergehen einer Beschlagnahmeanordnung (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2021 – 5 Ws 16/21; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.11.2000 – 1 Ws 313/00). Zwar können als Beweismittel verwahrte Schriftstücke, die einer unkomplizierten Vervielfältigung zugänglich sind, bei einer derartigen Besichtigung nach § 147 Abs. 1 an Amtsstelle in Kopie mitgegeben werden, u. U. kann auch ein Anspruch auf Überlassung von Kopien oder die Zulassung von deren Eigenfertigung durch die Verteidigung an Amtsstelle bestehen (vgl. MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023,
OK
/Wessing, 52. Ed. 1.7.2024,
27; Jahn in: Löwe-Rosenberg,
, 27. Auflage 2021, § 147
, Rn. 126, 131). Ein pauschaler Anspruch auf Vervielfältigung sämtlicher sichergestellter bzw. beschlagnahmter (Papier-) Beweismittel durch die Ermittlungsbehörden, unabhängig davon, ob diese im weiteren Verfahren in irgendeiner Weise zu Beweiszwecken verwendet und Aktenbestandteil werden sollen, besteht jedoch nicht. Über die Gewährung der Akteneinsicht und deren Modalitäten entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft (§ 147 Abs. 5 Satz 1
), das nach § 162
zuständige Gericht nur in den Fällen des § 147 Abs. 5 Satz 2
auf Antrag. III. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
in entsprechender Anwendung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.