VGH München, Beschluss v. 22.08.2024 – 9 ZB 23.842 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 22.08.2024 – 9 ZB 23.842 Download Drucken Titel: Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Nachbarn wegen Baugenehmigung Normenkette: VwGO § 86, § 124 Abs. 2 Nr. 1 Leitsätze: „Kippen“ eines Mischgebiets in ein allgemeines Wohngebiet (verneint). 1. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben sowie gegen eine „schleichende Umwandlung“ bzw. gegen ein „Umkippen“ des Gebietscharakters zur Wehr zu setzen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage gegen Wohnbebauung, Gebietsbewahrungsanspruch, Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Verfahrensfehler, Amtsermittlungsgrundsatz, Baurecht, qualifizierter Bebauungsplan, Mischgebiet, Nachbarklage, Baugenehmigung, Mehrfamilienhaus, Gebietsbewahrung, Baufenster Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 10.03.2023 – AN 9 K 23.336 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten. 2 Nach Erteilung eines positiven Vorbescheids (vgl. Az.: 9 ZB 23.843) beantragte die Beigeladene mit Formblättern und Bauvorlagen vom 19. Mai 2022 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem Baugrundstück (* … … … … … … …*), das westlich an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger (* … **) angrenzt. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des am 12. Juni 1969 ausgefertigten qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3586, welcher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festsetzt. Gegen die mit Bescheid vom 24. Januar 2023 erteilte Baugenehmigung haben die Kläger Klage erhoben. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liege nicht vor, insbesondere sei eine Rechtsbeeinträchtigung hinsichtlich des in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Wohngebäudes nicht unter dem Aspekt des Gebietsbewahrungsanspruchs gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen die Wohnnutzung in dem Mischgebiet ein derartiges Übergewicht erhalte, dass sich das Gebiet vollständig in Richtung der Nutzungsstruktur eines allgemeinen Wohngebietes entwickle. Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 3586 setze die Nutzungsart Mischgebiet in einem zusammenhängenden Gebiet fest, welches im Süden durch die … Straße und im Norden u.a. durch die parallel hierzu verlaufende …straße begrenzt werde. Der maßgebliche Bereich in östlicher und westlicher Richtung erfasse nicht nur den Bereich zwischen der Straße … … und der …straße, sondern den gesamten Planbereich nördlich der … Straße zwischen den Anwesen mit den Hausnummern … … … Dieses Gebiet sei auch nach Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen hinreichend gleichmäßig mit gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung durchmischt; es sei einerseits geprägt durch zwei größere Gärtnereibetriebe und einem Landschaftsbaubetrieb und mehreren kleinen bis mittleren gewerblichen Nutzungen, andererseits durch eine sich verdichtende Wohnnutzung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wurde durch das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint. 4 Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil. II. 5 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 6 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; dies ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht. 8 Dritte – wie hier die Kläger als Nachbarn – können sich mit einer Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 9 ZB 22.322 – juris Rn. 6). Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben sowie gegen eine „schleichende Umwandlung“ bzw. gegen ein „Umkippen“ des Gebietscharakters zur Wehr zu setzen (BVerwG, B.v. 19.1.1996 – 4 B 7.96 – BRS 58 Nr. 67 = juris Rn. 5; U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 25). 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, abgewiesen und im Einzelnen dargelegt, dass die Baugenehmigung vom 24. Januar 2023 die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Zulassungsbegründung vermag dies nicht infrage zu stellen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.