VG Ansbach, Urteil v. 15.02.2024 – AN 17 K 23.30556 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 15.02.2024 – AN 17 K 23.30556 Download Drucken Titel: Keine flüchtlingsrelevante Verfolgung in Kuba Normenkette: AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1. Dass es sich bei Kuba nicht um einen demokratischen und rechtstaatlichen Staat mit Meinungs- und Versammlungsfreiheit handelt und ein Leben der Bevölkerung dort von Einschränkungen in der persönlichen Freiheit geprägt ist und auch willkürliche Maßnahmen des Staates gegenüber Bürgern möglich sind, genügt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland zieht als solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet wegen Unsubstantiiertheit der Angaben ist nicht möglich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylantragstellerin aus Kuba, keine Verfolgung mangels Eingriffsintensität von Maßnahmen, Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs, (Unsubstantiiertheit des Vorbringens) wegen Europarechtswidrigkeit, Rechtschutzbedürfnis für Klage gegen Offensichtlichkeitsausspruch, Erledigung der Klage hinsichtlich Ausreisefrist, Quotelung der Gerichtskosten, Kuba, offensichtlich unbegründet Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2023 wird hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffern 1 bis 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu fünf Sechstel, die Beklagte zu einem Sechstel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Die 1976 geborene Klägerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 22. Dezember 2020 aus ihrem Heimatland aus, verbrachte fast zwei Jahre in Russland und reist am 16. November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie äußerte am 29. Dezember 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Asylgesuch und legte einen vom 2. September 2021 bis 2. September 2027 gültigen kubanischen Reisepass (ausgestellt in Havanna) vor. Die förmliche Asylantragstellung erfolgte am 1. Februar 2023. 2 Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Februar 2023 gab die Klägerin an, dass sie in Kuba als selbständige Kostümbildnerin in Hotels gearbeitet habe. In Russland habe sie schwarzgearbeitet. Zu ihren Asylgründen gab sie an, ihr ganzes Leben gegen das politische System in Kuba gewesen zu sein. Vor ihrer Ausreise sei es schlimmer geworden. Sie habe nicht sagen dürfen, was sie wolle und denke. Wegen der Ideologie könne sie Probleme mit der Justiz haben. Deswegen habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen, als nach der Pandemie die Grenzen aufgemacht worden seien. Sie habe vier Kinder und habe es sich nicht leisten können, wegen ihrer Ideologie verhaftet zu werden. Auf Vorhalt, dass ihr Vortrag pauschal sei, verwies die Klägerin auf den Mangel an Essen und Medikamenten in Kuba. Wenn man sich beschwere, bekomme man Probleme. Man könne sich in Kuba nicht beschweren und demonstrieren. In der Covid-Zeit habe man ihnen nichts zu essen gegeben. Im Dezember 2020 habe sie wegen Covid nicht arbeiten können. Sie sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern wegen ihrer Meinung ausgereist. Sie habe sich wegen der wirtschaftlichen Situation und immer dann beschwert, wenn sie in der Schlange vor dem Supermarkt gewesen sei. Verschiedene politische Organisationen in Kuba würden Veranstaltungen organisieren. Sie sei dort nie hingegangen, was für die Leute dort schlimm gewesen sei. Sie wisse, dass es viele Leute ihrer Meinung gebe, ein besonderes Interesse an ihr habe man nicht gehabt. Andere haben sich die Ausreise aber nicht leisten können. Ihr aktueller Pass sei in der kubanischen Botschaft in Russland beantragt worden. 3 Mit Bescheid vom 9. Mai 2023, der Klägerin zugestellt am 17. Mai 2023, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1). Ebenso wurden der Antrag auf Asylanerkennung und der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 2 und 3). Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte der Klägerin die Abschiebung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides – in erster Linie – nach Kuba an, falls sie nicht freiwillig ausreise und setzte dabei den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist aus und im Falle der fristgerechten Antragstellung darüber hinaus bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des gerichtlichen Eilantrags (Ziffer 5). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). 4 Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein substantiierter und detaillierter Sachvortrag ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen seien und erhebliche Ungereimtheiten aufgetaucht seien. Eine herausgehobene regimekritische Position habe die Klägerin nicht vorgetragen. Auch habe die Klägerin keine überzeugende Erklärung geben können, warum ihr Pass augenscheinlich in Kuba ausgestellt worden sei, obwohl sie sich zu dieser Zeit in Russland aufgehalten habe. Auch die problemlose Ausreise auf legalem Wege spreche gegen eine drohende Verfolgung. Der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, weil sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdränge; eine Verfolgung sei nicht substantiiert vorgetragen worden, durch den nach der Ausreise ausgestellten Reisepass sei die Klägerin von ihrem Herkunftsland in ihrer Reisetätigkeit unterstützt worden. 5 Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 24. Mai 2023 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten erhob die Klägerin Klage und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2023 zu verpflichten, die Klägerin als Flüchtling nach § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzusprechen, hilfsweise festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. 6 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe bei ihrer Anhörung am 23. Februar 2023 ausdrücklich angegeben, dass sie in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise öffentlich ihre Meinung kundgetan habe, was vom Bundesamt keinerlei Beachtung gefunden habe. Insbesondere habe sie angegeben, vom ortsansässigen Präsidenten der CDR, …, eine Einladung zum Beitritt bei der CDR erhalten zu haben, was sie abgelehnt habe. Dieser Vortrag sei vom Bundesamt ignoriert worden und nicht ins Protokoll aufgenommen worden. 7 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2023, die Klage abzuweisen. 8 Mit Beschluss vom 18. Juli 2023 wurde im parallel eingeleiteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 9. Mai 2023 angeordnet, weil weder § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F. noch ein sonstiger Tatbestand für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingreife. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist insgesamt zulässig, aber überwiegend unbegründet und insoweit abzuweisen. Hinsichtlich der Qualifizierung der Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als offensichtlich unbegründet, ist die Klage begründet; der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2023 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, er ist deshalb in Ziffern 1 bis 3 insoweit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 11 Der Klägerin steht im Ergebnis kein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. Ausführungen unter 2.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. 3.) zu. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet war jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (vgl. 4.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen für die Klägerin nicht vor (vgl. 5.), die Abschiebungsandrohung ist, soweit sie sich aufgrund der gerichtlichen Eilentscheidung nicht ohnehin erledigt hat, rechtmäßig (vgl. 6.), ebenso die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. 7.). 12 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen Wochenfrist nach Bescheidsbekanntgabe (§§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) erhoben worden. 13 Mit der Klage soll hilfsweise für den Fall, dass mit der vollständigen Aufhebung nicht durchgedrungen wird und ein asylrechtlicher Status nicht erstritten wird, auch die Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils in Ziffern 1 bis 3 des Bundesamtsbescheides, erreicht werden (vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, U.v. 8.2.2023 – 6a K 5273/11.A – juris Rn. 17). Die Klage ist auch insoweit zulässig. Ihr fehlt diesbezüglich nicht das Rechtschutzbedürfnis. An der Aufhebung nur des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts besteht nämlich aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein rechtliches Interesse. Bei einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AsylG (a.F.) besteht nämlich eine Titelsperre; dem Ausländer darf gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel nur bei vorheriger Ausreise aus dem Bundesgebiet erteilt werden, was eine Verschlechterung seiner ausländerrechtlichen Position gegenüber einem Asylbewerber darstellt, dessen Asylantrag nur als „einfach“ unbegründet abgelehnt worden ist (ebenso VG Gelsenkirchen, U.v. 8.2.2023 – 6a K 5273/11.A – juris Rn. 17; VG Bremen, U.v. 30.5.2023 – 2 K 2825/19 – juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 1.2.2021 – W 8 K 20.30995 – juris Rn. 58, anders wohl bei Offensichtlichkeitsbescheiden nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 a.F. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 25.7.2019 – 2 L 57/18 – juris Rn. 10; VG Gießen, U.v. 29.11.2023 – 1 K 1042/20.Gl.A. – juris Rn. 22). 14 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylanerkennung. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative). 15 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt. 16 Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Gastland in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171). 17 Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.