G in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UStG steuerfrei sind, scheidet aus. (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt ergibt sich weder
dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer noch unter Billigkeitsgesichtspunkten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Leistungen, Versorgung, Steuerfestsetzung, Erstattung, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug, Aufhebung, Unternehmer, Direktanspruch, Umsatzsteuer, Erstattungsanspruch, Leistungserbringer, Anordnung, Inanspruchnahme, gesetzliche Regelung, Erstattung der Mehrwertsteuer, Sinn und Zweck, Steuerfreiheit, Billigkeitsgründe, Neutralitätsgrundsatz, Vereinfachungsregelung, Catering, Ausstattung, Flugverkehr, Rechnung, Abgrenzungsproblem, Billigkeitserlass, Abweichende Steuerfestsetzung, Ausschluss des Vorsteuerabzugs, Besteuerungsverfahren, Bundesfinanzhof, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, geschuldete Umsatzsteuer, Gezahlte Umsatzsteuer, Geänderte Steuerfestsetzung, Leistungsempfänger, Steuerfestsetzungsverfahren, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Umsatzsteuerbescheid, Umsatzsteuerbetrag, Umsatzsteuererstattungsanspruch, Umsatzsteuerfreiheit, Umsatzsteuergesetz, Vorsteuerabzugsberechtigung, Mehrwertsteuer, analoge Anwendung, Luftfahrzeug, Billigkeitswege, Unbilligkeit Fundstellen: EFG 2024, 1944 StEd 2024, 567 UStB 2024, 367 LSK 2024, 23151 DStRE 2025, 490 Tatbestand I. 1 Die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, betreibt überwiegend internationalen Luftverkehr, indem sie Flugzeuge im Bedarfsflugverkehr verchartert und Beförderungsleistungen anbietet. 2 Die Klägerin ist in den Listen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) der im Inland ansässigen Unternehmer
G), die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, für die Streitjahre aufgeführt (vgl. Stand 2015: BStBl I 2015, S. 120; Stand 2016: BStBl I 2016, S. 40; Stand 2017: BStBl I 2017, S. 105; Stand 2018: BStBl I 2018, S. 79). Dementsprechend bezog sie den überwiegenden Teil der Eingangsleistungen steuerfrei. 3 Hinsichtlich eines geringen Anteils der Eingangsleistungen wurde ihr jedoch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt (vgl. Bl. 60 ff FG-Akte) und von ihr bezahlt. Dies betraf die erforderlichen Einkäufe für das Catering und die Ausstattung der Flugzeuge mit aktuellen Zeitschriften, Blumen, Dekoration aber auch Wäsche u.ä. durch die Flugbegleiter in Einzelhandelsgeschäften (Supermärkte, Blumenläden, Kioske etc.). Diese erfolgten in der Nähe des jeweiligen Flugplatzes, da die Vorbereitungszeit der Charterflüge oft kurz ist und die Abflughäfen ständig wechseln. Gleiches gilt für den Einkauf anderer Ausstattungsgegenstände und den Leistungsbezug von X., um ein mobiles Telefon im Cockpit jedes Flugzeugs zu betreiben, das dazu dient die Navigationsdaten zu aktualisieren. 4 Die Kosten werden 1:1 auf die Kunden umgelegt. Im Anschluss an die Einkäufe wendete sich die Klägerin aus Praktikabilitätsgründen nicht an die Rechnungsaussteller, um die Rechnungen korrigieren zu lassen. Lediglich hinsichtlich der Rechnungen von X. wurde versucht, für die Nutzung der Mobilfunkgeräte als Zubehör der Luftfahrzeuge umsatzsteuerfreie Einkaufsleistungen zu erzielen. Innerhalb desselben Rahmenvertrages, d.h. unter denselben Konditionen, wurde eine umsatzsteuerfreie Abrechnung aber nicht angeboten. Vielmehr wäre ein neuer höherer Tarif erforderlich gewesen, weshalb von einem Wechsel abgesehen wurde. 5 Die Vorsteuer aus diesen Leistungsbezügen wurde von der Klägerin in ihren Steuererklärungen zunächst nicht geltend gemacht. Für auf die inländischen Streckenanteile entfallenden Umsätze grenzüberschreitender Personenbeförderungen im Luftverkehr wurde die Steuer
G – zumindest in den Jahren 2016 bis 2018 – nicht erhoben. 6 Im Rahmen einer Außenprüfung bezüglich der Streitjahre begehrte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Einkäufen im Rahmen der Steuerfestsetzung, hilfsweise aus Billigkeitsgründen. 7 Das FA war der Auffassung, dass ein solcher Vorsteuerabzug nicht zu gewähren sei, da es sich bei den ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen nicht um eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handele, und setzte die übrigen – hier nicht streitigen – Prüfungsfeststellungen für die Streitjahre durch Steuerbescheide vom
G diene der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr. Eine entsprechende Vereinfachungsregelung fehle aber hinsichtlich der Eingangsumsätze. Der Zweck von § 8 UStG könne nicht darin liegen, die Leistungen für Besatzungsmitglieder und Passagiere umsatzsteuerfrei zu gewähren und anschließend mit Umsatzsteuer zu belegen, obwohl die Verwendung nicht im Inland erfolge. Darüber hinaus trügen diese Kosten die Kunden. Die Entstehungsgeschichte und die bezweckte Arbeits- und Verwaltungsvereinfachung sei ebenso zu berücksichtigen wie das Ziel der in § 8 UStG geregelten Umsatzsteuerfreiheit, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen inländischen Unternehmer zu stärken und einen Anreiz zu schaffen, im Inland Lieferungen zu bestellen. Auch beim Bezug von Leistungen durch Luftfahrtunternehmer müsse eine Vereinfachung greifen, denn sie sei gegenüber anderen Unternehmern, die ihre Abläufe standardisieren könnten, dadurch mehr belastet, dass sie bei ihren Beschaffungsvorgängen zwischen Leistungen für bzw. nicht für den Flugbetrieb unterscheiden müsse. Es bestünde ein höherer Informationsbedarf von potentiellen Geschäftspartnern und aufgrund von Abgrenzungsproblemen auch ein höherer Beratungsbedarf. Aufgrund des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils sei der Neutralitätsgrundsatz verletzt. 10 Faktisch seien Rechnungsberichtigungen z.T. nicht möglich. Auch umsatzsteuerfreie Online-Einkäufe seien teils nicht möglich. § 14c Abs. 1 UStG solle eine Gefährdung des Steueraufkommens verhindern, aber nicht Unternehmer in ihrem freien Wettbewerb einschränken. Die Inanspruchnahme des § 26 Abs. 3 UStG stehe einem Vorsteuerabzug nicht entgegen, da es sich nicht um eine Steuerbefreiung handele. 11 Hilfsweise seien die Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege abzugsfähig, denn
unionsrechtlichen Grundsätzen müsse es dem Leistungsempfänger ermöglicht werden, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen. Wenn – wie im vorliegenden Fall – es unmöglich oder übermäßig schwierig sei, die Steuer von seinem Vertragspartner zurückzuerhalten, richte sich der Erstattungsanspruch unmittelbar gegen das Finanzamt. Insbesondere würde beim Einkauf im Einzelhandel ein
weis der Steuerfreiheit der Umsätze durch Vorlegen der Liste
Abschn. 8.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) in der Praxis nicht akzeptiert werden. Die Kosten für die Berichtigung der Rechnungen würden die jeweilige Vorsteuerbeträge übersteigen, da es sich um viele geringwertige Einzelbezüge handele. Ein Berichtigungsverlangen verletze die Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit. Da die gesetzliche Regelung Ursache der fehlenden praktischen Umsetzbarkeit sei, müsse aus Billigkeitsgründen von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Eine Gefährdung des Steueraufkommens sei ausgeschlossen, da davon auszugehen sei, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer von den Einzelhändlern abgeführt worden sei und dass eine Berichtigung der anonymen Kassenbelege nicht erfolge. Aufgrund des Steuerausweises und entsprechender Steuerabführung bezüglich ihrer Leistungsbezüge sei die Finanzverwaltung bereichert. 12 Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2015 bis 2018 jeweils vom
G anzuwenden, greife nicht, da der hier zu beurteilende Sachverhalt weder der Regelung des § 26 Abs. 3 UStG unterfalle noch eine Anordnung des BMF zu der hier einschlägigen Sachverhaltskonstellation vorliege. 16 Dass der leistende Unternehmer rechtsirrtümlich oder mutmaßlich auch bewusst nicht umsatzsteuerfrei abrechne, könne nicht im Billigkeitswege durch die Finanzverwaltung richtiggestellt werden. Es bestehe insofern keine Regelungslücke. 17 Ein Erstattungsanspruch
den Grundsätzen der Reemtsma-Rechtsprechung scheide aus, da die Leistungserbringer im vorliegenden Fall weder insolvent seien noch die Einrede der Verjährung erhöben. Ein Verzicht auf Korrekturansprüche aus betriebswirtschaftlichen Gründen, wie vorliegend, stelle keine Unmöglichkeit i.S. der Reemtsma-Rechtsprechung dar. 18 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
G kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. 22 Zu den Abzugsvoraussetzungen gehört also insbesondere, dass die für die Leistungen in Rechnungen ausgewiesene Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG „gesetzlich geschuldet“ wird. Ein Steuerausweis für eine steuerfreie Leistung, die zu einer Steuerschuld
G führt, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. Oktober 2019 – V R 46/17, BStBl II 2022, 779, Rn. 17). 23 b) Den streitgegenständlichen Rechnungen liegen steuerfreie Lieferungen über Versorgungsgegenstände bzw. Ausrüstungsgegenstände/-leistungen des Flugzeugs zu Grunde, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer gesetzlich nicht geschuldet ist. 24 aa)
G sind Lieferungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung bzw. zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Luftfahrzeuge zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang
G steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die in §§ 4 Nr. 2 i.V.m. 8 Abs. 2 UStG normierten Steuerbefreiungen sind obligatorisch, so dass in Bezug auf ihre Inanspruchnahme kein Wahlrecht besteht (vgl. Sölch/Ringleb/Jatzke, 99. EL Oktober 2023, UStG § 8 Rn. 1; L'habitant UStB 2021, 162). 25 Die Steuerbefreiung beruht auf Art. 148 Buchst. f und Buchst. g bzw. Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen, Umbau, Reparatur und Wartung von Gegenständen, die in Luftfahrzeuge eingebaut sind oder ihrem Betrieb dienen sowie Dienstleistungen hierzu bzw. die Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von Luftfahrzeugen von der Steuer, wenn die Luftfahrzeuge von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind. 26
G führt, kann insofern offenbleiben. 29 2. Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG dahingehend, dass ein Vorsteuerabzug aus Vereinfachungsgründen oder zur Förderung des grenzübergreifenden Flugverkehrs unabhängig davon zu gewähren ist, ob die Eingangsleistungen
G steuerfrei sind, scheidet aus. Zum einen handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die lediglich für Ausgangsumsätze eine Vereinfachung vorsieht. Zum anderen fehlt es auch an einer
dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 UStG erforderlichen Umsetzung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF). 30 3. Ein Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt ergibt sich auch nicht
dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer. 31 a) Dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer ist in der Regel genügt, wenn der Leistende die Erstattung der zu Unrecht an die Steuerbehörden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge erheben kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2013 – XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457, Rn. 35). Denn ein System,
dem zum einen der Lieferer eines Gegenstands, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörden entrichtet hat, deren Erstattung verlangen kann, und zum anderen der Erwerber dieses Gegenstands eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung gegen den Lieferer erheben kann, beachtet die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – Schütte vom
der Rechtsprechung nur dann vorzusehen, wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig ist, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers (vgl. EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15. März 2007 – C-35/05, ECLI:EU:C:2007:167, Rn. 41, Farkas vom 26. April 2017 – C-564/15, ECLI:EU:C:2017:302, Rn. 53, PORR Építési Kft. vom 11. April 2019 – C-691/17, ECLI:EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, sowie HUMDA vom 13. Oktober 2022 – C-397/21, ECLI:EU:C:2022:790, Rn. 22). 35 Im Streitfall spricht zunächst viel dafür, dass die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer übermäßig schwierig ist. 36 Die systematische Verwendung des Adverbs „insbesondere“ in der Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (EuGH-Urteil Schütte vom 7. September 2023 – C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 29). 37 Zwar kann dem Leistenden eine Berichtigung der geschuldeten Mehrwertsteuer von der Finanzverwaltung nicht mit der Begründung versagt werden, dass über diese Umsätze keine Rechnungen ausgestellt worden seien, sondern Registrierkassenbons (vgl. EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en cas de taux erroné) vom 21. März 2024 – C-606/22, ECLI:EU:C:2024:255, Rn. 31). Allerdings begegnet ein Berichtigungsverlangen gegenüber Leistenden bei anonymen Kassenbelegen praktischen Schwierigkeiten. Aber auch aufgrund der Vielzahl der Leistenden und der verhältnismäßig geringen Höhe der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer, dürfte die Geltendmachung zivilrechtlicher Erstattungsansprüche im Streitfall als „übermäßig schwierig“ im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sein. 38
weislich fahrlässig gehandelt hat (EuGH-Urteil Schütte vom
AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer
Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 45
dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte (BFH-Urteile vom 17. Mai 2022 – VIII R 26/20, BStBl II 2022, 829, Rn. 15, und vom 27. September 2018 – V R 32/16, BStBl II 2022, 794, Rn. 14, m.w.N.). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 25. April 2023 – II R 10/21, BStBl II 2023, 1020, Rn. 27, und vom 17. Mai 2022 – VIII R 26/20, BStBl II 2022, 829, Rn. 15, jeweils m.w.N.). 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.