;, Rechtsnatur der sanierungsrechtlichen Genehmigung;, Dachform und Anordnung der Fenster als Kriterien des Einfügens und der Beeinträchtigung des Ortsbilds nach § 34 Abs. 1
(verneint);, Beachtlichkeit einer Ortsgestaltungsrichtlinie im Rahmen der Beurteilung des Einfügens und der Beeinträchtigung des Ortsbilds (verneint);, Konkretisierung der Sanierungsziele durch Ortsgestaltungsrichtlinie (verneint);, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO als Vorschrift des intendierten Ermessens;, Unbeachtlichkeit eines Anhörungsmangels im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren (bejaht);, Anhörungserfordernis im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren als absolutes Verfahrensrecht (verneint);, Dritteilantrag, Standortgemeinde, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Baugenehmigung, sanierungsrechtliche Zulassung, gemeindliches Einvernehmen, Ersetzung, Anhörung, Einfügen, nähere Umgebung, Dachform, Fensterflächen, Ortsbild, Übermaßverbot Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
BO Art. 8 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 GG Art. 14 BayVwVfG § 44, § 46 Leitsätze: 1. Die Klage eines Dritten gegen die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 Abs. 1 Satz 2
entfaltet keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, nachdem es sich um eine bauaufsichtliche Zulassung i.S.v. § 212a Abs. 1
handelt. (Rn. 52) 2. Die Anhörung der Gemeinde gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO im Verfahren der Ersetzung des Einvernehmens in Bezug auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung i.S.v. § 145 Abs. 1 Satz 2
stellt kein absolutes Verfahrensrecht der Gemeinde dar, auf welches Art. 46 BayVwVfG nicht anwendbar wäre. (Rn. 96)
ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei sich die Grenzen nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen sind, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die sanierungsrechtliche Genehmigung ist ein Antrag erforderlich, der ausdrücklich zu stellen ist. (Rn. 113 – 114) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baurecht;, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Standortgemeinde;, Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hinsichtlich Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher Genehmigung;, Begriff der bauaufsichtlichen Zulassung i.S.v. § 212a Abs. 1
;, Rechtsnatur der sanierungsrechtlichen Genehmigung;, Dachform und Anordnung der Fenster als Kriterien des Einfügens und der Beeinträchtigung des Ortsbilds nach § 34 Abs. 1
(verneint);, Beachtlichkeit einer Ortsgestaltungsrichtlinie im Rahmen der Beurteilung des Einfügens und der Beeinträchtigung des Ortsbilds (verneint);, Konkretisierung der Sanierungsziele durch Ortsgestaltungsrichtlinie (verneint);, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO als Vorschrift des intendierten Ermessens;, Unbeachtlichkeit eines Anhörungsmangels im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren (bejaht);, Anhörungserfordernis im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren als absolutes Verfahrensrecht (verneint);, Dritteilantrag, Standortgemeinde, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Baugenehmigung, sanierungsrechtliche Zulassung, gemeindliches Einvernehmen, Ersetzung, Anhörung, Einfügen, nähere Umgebung, Dachform, Fensterflächen, Ortsbild, Übermaßverbot Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 24.06.2024 – 9 CS 24.280 Tenor
zur Anwendung. 5 Für den Geltungsbereich des festgesetzten Sanierungsgebiets trat am
, wobei die Umgebung einem Dorfgebiet entspreche. Dort füge es sich nicht ein und beeinträchtige das Ortsbild. Die Antragstellerin habe sich bereits im integrierten ländlichen Entwicklungskonzept „Kommunale Al.* …“
erteilt. Im Rahmen des Bescheids ersetzte der Antragsgegner sowohl das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1
als auch das gemeindliche Einvernehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 2
. 20 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das geplante Vorhaben bleibe insbesondere hinsichtlich der Geschossigkeit (hier: Il), als auch der sonstigen nach außen in Erscheinung tretenden Maßstabsfaktoren (Höhe, Traufhöhe, Verhältnis der bebauten Fläche zur Freifläche, usw.) innerhalb des Rahmens der von der vorhandenen Bebauung im Geviert gebildet werde. Die Erschließung sei ebenfalls gesichert. Versagungsgründe für das Einvernehmen nach § 34 Abs. 1 Satz 1
lägen daher nicht vor. Das Vorhaben beeinträchtige auch nicht das Ortsbild im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
. Es bestünden schon ernsthafte Zweifel, ob sich das vorliegende Bauvorhaben überhaupt auf das Ortsbild auswirken könne. Darüber hinaus sei eine Beeinträchtigung dieses Ortsbilds vorliegend nicht anzunehmen. Damit lägen auch Versagungsgründe für das Einvernehmen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
nicht vor. 21 Das gemeindliche Einvernehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 2
sei zu ersetzen gewesen, nachdem ein Mindestmaß an Konkretisierung der Sanierungsziele nicht erkennbar sei. Zwar enthalte mit der Aufhebung des § 10 StBauFG das Gesetz nunmehr keine ausdrückliche Regelung mehr über die förmliche und inhaltliche Anforderung an das Sanierungskonzept bzw. die Sanierungsziele. Im Hinblick auf seine Bedeutung als Maßstab für die Genehmigung von Vorhaben im Sinne des § 144
bei der Prüfung nach § 145 Abs. 2
und im Hinblick auf die Anwendung des § 163
sei aber das Sanierungskonzept grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen und im Einzelfall in eine Rechtsnorm zu fassen. Bloße Richtlinien, die nicht das förmliche Verfahren einer Satzung oder eines Bebauungsplans mit einer umfassenden Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen durchlaufen hätten, würden der Beschränkung der Baufreiheit nicht gerecht (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 3 K 16.00078). Eine solche förmliche Satzung bestehe vorliegend nicht. Dabei könnte die zur Begründung der Antragstellerin angeführte Ortsgestaltungsrichtlinie materiell bereits den Inhalt einer auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu verabschiedenden Baugestaltungssatzung bilden. Diesen (letzten) formellen Schritt – mit der entsprechenden Bindungswirkung für Bürger und Behörden (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO) – habe der Gemeinderat der Antragstellerin allerdings bislang gerade nicht unternommen. Die Entscheidung, das sanierungsrechtliche Einvernehmen zu ersetzen, sei auch geeignet, erforderlich und vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen zum möglichen Erlass einer Baugestaltungssatzung angemessen. 22 Die Antragstellerin hat am
. Die Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1
sei vorliegend durch das Sanierungsgebiet und die Ortsgestaltungsrichtlinie vorgegeben. In diesem Gebiet bestimme die Ortsgestaltungsrichtlinie als Dachform Satteldach und stehende Fensterfronten. Es herrsche giebelständige Bauweise an der H.straße, die ortsbildprägend sei. Das streitige Grundstück liege inmitten dieses Bereiches und wirke sich daher unmittelbar auf die nähere Umgebung aus. Die geplante Bauweise weiche erheblich von der einheitlichen, durch die Richtlinie vorgegebenen dörflichen Bebauung ab. Aufgrund der von außen wahrnehmbaren Erscheinungen im Verhältnis zu Umgebungsbebauung, der Dachform und der Ausgestaltung der Fenster füge sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein. 25 Darüber hinaus sei das Vorhaben jedenfalls nicht genehmigungsfähig, da das Ortsbild i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
durch das Vorhaben beeinträchtigt werde. Das Vorhaben weiche in Stil und Bauweise erheblich von der historisch gewachsenen Einheitlichkeit und Gleichartigkeit der Bebauung des gesamten Straßenzuges ab. Für den Betrachter werde das Bauvorhaben aufgrund der Andersartigkeit deutlich hervorstechen. Der Ortskern als geschlossenes Ensemble werde gestört und entwertet. Das hier relevante Ortsbild der Antragstellerin weise auch die von der Rechtsprechung geforderte Wertigkeit auf. Der Kernort der Antragstellerin sei nämlich insbesondere entlang der … von historischen, typisch fränkischen Wohngebäuden geprägt, die im Hinblick auf das Maß, die Ausrichtung auf dem Grundstück hin zur Straße, die Bauweise, Dachform und Fenstergestaltung einheitlich seien. Das geplante Bauvorhaben widerspreche dieser gewachsenen Gebäudestruktur vollumfänglich. 26 Anders als der Antragsgegner meine, sei für die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
auch keine Festsetzung von Gestaltungszielen durch Satzung erforderlich. Insoweit ergäben sich Beschränkungen der Baufreiheit unmittelbar aus § 34
selbst. Weitere förmliche Festsetzungen durch Satzung seien entgegen der Auffassung des Antragsgegners vorliegend nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 30.11.2017 – AN 3 K 16.00078) sei insoweit nicht einschlägig. Die Antragstellerin habe überdies durch die Gestaltungsrichtlinie deutlich und umfassend die Sanierungsziele sowie die gestalterischen Anforderungen an bauliche Anlagen bestimmt. 27 Telos der Ortsgestaltungsrichtlinie sei die gezielte Innenentwicklung des Kernortes und damit die Steigerung der Attraktivität des Ortskerns durch einheitliche historische Bebauung (vgl. Präambel Ortsgestaltungsrichtlinie). Durch die moderne Bauweise des streitigen Vorhabens werde das zentrale Bild des Kernortes maßgeblich unterbrochen und gestört. Hinsichtlich dieses Bereiches bestimme die Ortsgestaltungsrichtlinie vor allem, dass im Ortskern der Gemeinde als Dachform das Satteldach und zudem stehende Fensterfronten vorgesehen seien. Die Grundstücke der näheren Umgebung würden diese Charakteristika ebenfalls aufweisen. Zwar sei in der Präambel der Gestaltungsrichtlinie statuiert, dass moderne Ausdrucksformen erwünscht seien. Jedoch nur, wenn sich diese nach Kubatur, Gestaltung und Farbe einfügen würden. Diese Voraussetzungen seien durch die erheblichen Abweichungen in Bezug auf die bauliche Gestaltung des Daches und der Fenster jedoch gerade nicht gegeben. Das gegenständliche Vorhaben laufe daher dem Sanierungszweck zuwider. 28 Das streitige Vorhaben widerspreche ferner dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot gemäß Art. 8 Satz 2 BayBO. Durch die optische Abweichung des gegenständlichen Vorhabens von der baulichen Umgebung wirke dieses für einen Dritten wie ein Fremdkörper inmitten der gleich geprägten Umgebung. 29 Zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wird vorgetragen, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiege. Die beantragte Zwischenregelung sei zum Schutz der Rechte der Antragstellerin dringend geboten. Anderenfalls würden vollendete Tatsachen geschaffen, die kaum mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Beigeladenen hätten mit den Baumaßnahmen durch Abriss des bestehenden Gebäudes bereits begonnen. Zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin vor Entscheidung des Klageverfahrens sei daher die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes unumgänglich, da anderenfalls die Baumaßnahmen abgeschlossen sein würden und die Durchsetzung der berechtigten Interessen der Antragstellerin nicht mehr realisiert werden könnte. Aus der zeitweisen Unterbrechung der Bauarbeiten im Falle der Aussetzung würden dagegen mit Ausnahme einer zumutbaren zeitlichen Verzögerung keine erkennbaren Nachteile für die Beigeladenen resultieren. 30 Die Antragstellerin beantragt, 1. Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Ansbach anhängigen Klage, Az: AN 3 K 23.1895, gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 24. August 2023, Az. …, wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen. 31 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 32 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Nur anhand dieser Kriterien werde geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Unmaßgeblich seien dagegen Zulassungsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet seien, wie z.B. Fragen der Dachgestaltung sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin insoweit darauf abstelle, dass das geplante Gebäude in Bezug auf die Dachform und die Anordnung der Fenster „in moderner Bauweise“ geplant sei und es sich demzufolge hinsichtlich der Bauweise nicht einfüge, werde folglich völlig verkannt, dass hinsichtlich des „Einfügens“ ausschließlich auf den bauplanungsrechtlichen Begriff der Bauweise des § 22 BauNVO abzustellen sei (offene, geschlossene, abweichende Bauweise). 33 Das Vorhaben beeinträchtige auch nicht das Ortsbild im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 34
. Es bestünden schon ernsthafte Zweifel, ob sich das vorliegende (Einzel-)Bauvorhaben überhaupt auf das Ortsbild auswirken könne. Das Ortsbild sei jedenfalls nicht beeinträchtigt. Das von der Prozessbevollmächtigten vorgelegte Bildmaterial suggeriere fälschlicherweise eine Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung. Die vorgelegten Fotoaufnahmen seien allerdings unvollständig. Aufnahmen von (vorhandenen) Gebäuden mit Pult- oder Zeltdach bzw. mit „liegender“ Fensteranordnung würden fehlen, könnten auf richterlichen Hinweis aber nachgereicht werden. Hierauf komme es aber nicht an, nachdem das Ortsbild der Antragstellerin nicht die erforderliche Wertigkeit für die Allgemeinheit aufweise. Wie bereits auf dem vorgelegten Luftbild zu erkennen sei, handele es sich bei der Antragstellerin um eine Ortschaft, deren Ortsbild – von weit entfernt bereits erkennbar – durch die vorbeiführende Bundesstraße (* …*), vor allem aber die großflächige Kasernenanlage mit Flugplatz überprägt werde. Die Bebauung entlang der …, die lediglich noch eine innerörtliche Erschließungsfunktion besitze, habe allenfalls für die ortsansässige Bevölkerung noch ein überliefertes und „gewohntes“ Erscheinungsbild. Ein schützenswertes Ortsbild im Sinne § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
liege nicht vor. 35 Das Vorhaben sei auch nach § 145 Abs. 2
sanierungsrechtlich zulässig. Die Versagung der Genehmigung nach § 145 Abs. 2
setze nämlich voraus, dass ein Mindestmaß an Konkretisierung der Sanierungsziele erkennbar sei; nur dann könne beurteilt werden, ob Grund zu der Annahme bestehe, dass ein Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich mache, wesentlich erschwere oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufe. Zwar enthalte mit der Aufhebung des § 10 StBauFG das Gesetz nunmehr keine ausdrückliche Regelung über die förmliche und inhaltliche Anforderung an das Sanierungskonzept bzw. die Sanierungsziele. Im Hinblick auf seine Bedeutung als Maßstab für die Genehmigung von Vorhaben im Sinne des § 144
bei der Prüfung nach § 145 Abs. 2
und im Hinblick auf die Anwendung des § 163
sei aber das Sanierungskonzept grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen und im Einzelfall in eine Rechtsnorm zu fassen. Bloße Richtlinien, die nicht das förmliche Verfahren einer Satzung oder eines Bebauungsplans mit einer umfassenden Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen durchlaufen hätten, würden der Beschränkung der Baufreiheit nicht gerecht. Würde man eine solche Behördenpraxis gestatten, könnten mittels des Sanierungsrechts die förmlichen Verfahren des Bauplanungsrechts durch formlose Richtlinien umgangen werden (unter Verweis auf Rechtsprechung). Eine solche förmliche Satzung bestehe vorliegend nicht. 36 Nachdem das Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden sei, sei Art. 8 BayBO nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die Gestaltung des streitgegenständlichen Bauvorhabens erfülle aber den Tatbestand des Art. 8 Satz 2 BayBO ohnehin zweifelsfrei nicht. 37 Aus diesen Gründen bestehe auch kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Antrags, der Bauherrschaft im Wege eines sog. Hängebeschlusses aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen. Im Übrigen sei das Wohnhaus bereits vollständig abgebrochen worden. Mit ersten Arbeiten zur Errichtung des streitgegenständlichen „Ersatzneubaus“ sei witterungsbedingt frühestens Mitte/Ende Februar zu rechnen. 38 Die Beigeladenen äußerten sich weder zur Sache noch stellten sie einen Antrag. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte auch zum Verfahren AN 3 K 23.1895 Bezug genommen. II. 40 Der nur teilweise zulässige Antrag ist unbegründet. 41 Die Entscheidung ergeht ohne Zwischenverfügung durch die Kammer oder die Vorsitzende, da eine besondere Dringlichkeit im Sinne von § 80 Abs. 8 VwGO analog nicht gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2020 – 15 CS 20.3007 – juris Rn. 14 f. zum Begriff und Maßstab der Zwischenverfügung). 42 1. Der Antrag in seiner Ziffer 1 ist zulässig. Im Übrigen ist er unzulässig. 43 a) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig. 44 aa) Der Antrag ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1
statthaft. 45 Die von der Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat sowohl hinsichtlich der erteilten Baugenehmigung als auch hinsichtlich der sanierungsrechtlichen Genehmigung wegen § 212a Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. 46 Gemäß § 212a Abs. 1
haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung. Dritte i.S.d. Vorschrift sind neben Nachbarn auch die Gemeinde, die gegen eine Baugenehmigung klagt (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022,
2). 47 Der streitgegenständliche Bescheid enthält sowohl eine Baugenehmigung als auch eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 1 Satz 2
wird die sanierungsrechtliche Genehmigung zwar durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt, wenn für das Vorhaben – wie hier – eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich wird. Die Bau- und Sanierungsgenehmigung sind aber gleichwohl zwei selbständige, nebeneinanderstehende Genehmigungen mit einem jeweils eigenständigen Genehmigungstatbestand (BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 15 ZB 11.128 – juris Rn. 6; U.v. 14.9.2018 – 9 B 15.1278 – juris Rn. 41 f.). 48 Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erteilte Baugenehmigung und die sanierungsrechtliche Genehmigung stellen jeweils bauaufsichtliche Zulassungen i.S.d. § 212a Abs. 1
dar. 49 Unter bauaufsichtlichen Zulassungen versteht man jedenfalls alle präventiven baurechtlichen Kontrollerlaubnisse (jede Art von Genehmigung i.S.d. § 29
), mit denen die Befugnis zum Bauen unmittelbar erteilt wird und die von der Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung erlassen werden (VG Cottbus, B.v. 25.3.2015 – 3 L 358/14 – juris Rn. 5 m.w.N.; Hornmann in BeckOK
,
24) unproblematisch unter den Anwendungsbereich des § 212a Abs. 1
. Nach Ansicht der Kammer stellt auch die sanierungsrechtliche Genehmigung eine solche bauaufsichtliche Zulassung dar. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur der sanierungsrechtlichen Genehmigung und anhand einer Auslegung des § 212a Abs. 1
. 51 Beim Genehmigungsvorbehalt des § 144
handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnis- bzw. Genehmigungsvorbehalt. Die Verfügungs- und Veränderungssperre des § 144
ist dabei jedoch kein Bauverbot. Die Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bleiben zulässig, sofern nicht die Versagungsgründe nach § 145 Abs. 2 vorliegen (vgl. Schmitz in BeckOK
,
5; Krautzberger/ Fieseler in EZBK, 151. EL August 2023,
1a). Daraus folgt, dass Vorhaben, die ohne sanierungsrechtliche Genehmigung durchgeführt werden, formell und materiell rechtswidrig sind (vgl. Schmitz in BeckOK
,
6; Krautzberger/Fieseler in EZBK, 151. EL August 2023,
11 ff.). 52 Unter Zugrundelegung der Rechtsnatur der sanierungsrechtlichen Genehmigung und entsprechender Auslegung des § 212a Abs. 1
ist festzustellen, dass es sich bei der sanierungsrechtlichen Genehmigung um eine bauaufsichtliche Zulassung handelt. 53 Betrachtet man die Entstehungsgeschichte und den Zweck des § 212a Abs. 1
so wird deutlich, dass der Begriff der bauaufsichtlichen Zulassung weit auszulegen ist (OVG SH, B.v. 30.10.1997 – 1 M 52/97 – juris Rn. 49; VG Stuttgart, B.v. 18.6.2012 – 2 K 1627/12 – juris Rn. 11 unter Verweis auf Kalb/Külpmann in EZBK, 151. EL August 2023,
23). 54 Die in § 10 Abs. 2 Satz 1
-MaßnahmenG enthaltene Vorgängerregelung stellte noch auf eine bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens ab, das überwiegend Wohnzwecken diente. Die damalige Einführung des § 10 Abs. 2
-MaßnahmenG sollte dabei der Erfüllung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen und Verzögerungen bei Investitionen vermeiden (vgl. Kalb/Külpmann in EZBK, 151. EL August 2023,
6 u. 11). Mit dem Einfügen des § 212a Abs. 1
wurden schließlich die Fälle des Entfallens der aufschiebenden Wirkung für sämtliche Vorhaben einheitlich zusammengefasst. Hierbei wurde von der Ermächtigung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO Gebrauch gemacht, die es ermöglicht, bei Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, den Entfall der aufschiebenden Wirkung vorzuschreiben (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Mit § 212a Abs. 1
soll dabei dem Problem begegnet werden, dass auch nur prophylaktisch erhobene Nachbarwidersprüche und Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auslösen mit der Folge, dass Bauarbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden dürfen. Mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung soll nun nicht mehr die Bauherrschaft, sondern der Dritte aktiv werden müssen (Hornmann in BeckOK
, 60. Ed. 1.10.2023, § 212a Rn. 2) 55 Dieses Verständnis der Norm zugrunde gelegt, wird ersichtlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 Abs. 1 Satz 2
unter den Anwendungsbereich des § 212a Abs. 1
zu fassen. Bedarf ein Bauvorhaben – wie hier – neben einer Baugenehmigung auch einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, so ist es nach Meinung der Kammer sachgerecht, in der sanierungsrechtlichen Genehmigung – jedenfalls in den Fällen des § 145 Abs. 1 Satz 2
, in denen die sanierungsrechtliche Genehmigung von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird – ebenfalls eine bauaufsichtliche „Zulassung“ zu sehen. Anderenfalls käme es zu einem aus Sicht der Kammer unerwünschten Auseinanderfallen der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Baugenehmigung und der sanierungsrechtlichen Genehmigung, was wiederum zu Verzögerungen bei der Realisierung des Bauvorhabens führt, was durch § 212a Abs. 1
jedoch gerade verhindert werden soll. Die sanierungsrechtliche Genehmigung lässt sich dabei auch ohne weiteres mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang bringen, nachdem ohne die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung trotz des Vorliegens einer Baugenehmigung nicht mit den Baumaßnahmen begonnen werden darf und daher in diesen Fällen unproblematisch von einer bauaufsichtlichen „Zulassung“ gesprochen werden kann, auch wenn es an einer Unmittelbarkeit der Befugnis zum Bauen fehlen mag. 56 bb) Die Antragstellerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO antragsbefugt. 57 Eine Standortgemeinde kann sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn sich diese auf die Verletzung einer Norm berufen kann, die gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist (BayVGH, B.v. 9.8.2021 – 15 CS 21.1636 – juris Rn. 21). 58 Vorliegend ist zum einen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung im Widerspruch zu § 34
steht, sodass das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36
schon insoweit unter Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit ersetzt worden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2020 – 15 CS 20.1512 – juris Rn. 30). Daneben kommt eine Verletzung der Satzungshoheit der Antragstellerin als Ausprägung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts in Betracht, sofern ihr gegenüber das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens mit Blick auf die Sanierungssatzung nach § 145 Abs. 1 Satz 2
zu Unrecht erfolgte. 59
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das nach § 36 Abs. 1 Satz 1
erforderliche Einvernehmen gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO ersetzen, wenn es von der Gemeinde rechtswidrig verweigert worden ist und ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung besteht. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1
genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35
auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen. Später eingetretene Änderungen und die Frage, ob der Bauherr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, müssen dagegen unberücksichtigt bleiben (BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 9 CS 19.581 – juris Rn. 19). 66 Die Antragstellerin hat ihr Einvernehmen voraussichtlich rechtswidrig verweigert, nachdem sich das streitgegenständliche Bauvorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
nicht zu erwarten ist. Auf eine etwaige Verunstaltung des Ortsbildes gemäß Art. 8 Satz 2 BayBO kann sich die Antragstellerin dagegen schon nicht berufen. 67 aa) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1
zulässig, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. 68 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1
ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig‚ wenn es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung‚ der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein‚ wenn es sich hinsichtlich dieser vier Kriterien innerhalb des Rahmens hält‚ der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben kann aber ausnahmsweise zulässig sein‚ wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 – NVwZ 1995, 698). 69 Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1
ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – NVwZ 2014, 1246; B.v. 20.8.1998 – 4 B 79.98 – NVwZ-RR 1999, 105). Die Grenzen lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2). Unter dem Eindruck, der sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbildern und Videos sowie dem Auszug aus dem BayernAtlas ergibt, dürfte die nähere Umgebung in diesem Sinn für das Maß der Bebauung die beiderseitige Bebauung der Grundstücke entlang der … darstellen, ausgehend vom Vorhabengrundstück in westlicher Richtung bis zur Höhe der Grundstücke FlNrn. … und * und in östlicher Richtung bis zur Höhe der Grundstücke FlNrn. … und … jeweils Gemarkung … Dieser Abschnitt ist – soweit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ersichtlich – gekennzeichnet von einer homogenen Bebauung, die überwiegend aus Wohngebäuden besteht. Insoweit ist von einer gegenseitigen Beeinflussung und Prägung dieser Grundstücke auszugehen. 70 Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist maßgeblich die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Dabei ist vorrangig auf diejenigen Maßkriterien abzustellen‚ in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Das sind vor allem die (absolute) Grundfläche‚ die Anzahl der Geschosse und die Höhe des Gebäudes‚ bei offener Bauweise zudem das Verhältnis der Bebauung zur umgebenden Freifläche (vgl. BVerwG‚ B.v. 3.4.2014 – 4 B 12.14 – BauR 2014‚ 1126). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben überschreitet das Bauvorhaben den Rahmen der prägenden Umgebungsbebauung nicht. Das streitgegenständliche Bauvorhaben hält hinsichtlich der Firsthöhe die Höhe der umgebenden Bebauung ein. Das Vorhaben wird außerdem wie die Umgebungsbebauung zweigeschossig in Erscheinung treten. Auch hinsichtlich der Grundfläche und der Bauweise i.S.v. § 22 BauNVO entspricht das Vorhaben der Umgebungsbebauung. 71 Dachformen und sonstige gestalterische Merkmale werden dagegen vom Einfügensgebot nicht erfasst, weil sie weder die Art oder das Maß noch die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Die Dachform als solche ist daher kein Gesichtspunkt, der im Rahmen des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1
berücksichtigt werden darf, da sich Dachformen gemäß § 9 Abs. 1
in einem Bebauungsplan nicht festsetzen lassen (BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 – juris Rn. 28). Die Antragstellerin kann folglich mit ihren Einwänden hinsichtlich der von den Beigeladenen gewählten Dachform und der Anordnung der Fensterflächen nicht durchdringen. Aus diesem Grund kommt es im hiesigen Verfahren auch nicht entscheidungserheblich auf den exakten Umriss der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1
an, nachdem die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände bei der Beurteilung des Einfügens unbeachtlich sind und sich das Vorhaben auch bei einem enger oder weiter gezogenen Rahmen der näheren Umgebung hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Satz 1
genannten Kriterien einfügen würde. 72 Das Vorhaben beeinträchtigt auch nicht das Ortsbild im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
. Auch ein Vorhaben, das sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des Ortsbilds ist nur unter städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.1990 – 4 B 106.90 – BauR 1990, 688), nicht aber in baugestalterischer Hinsicht. Diese das Ortsbild schützende Vorschrift stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14.98 – NVwZ 2000, 1169). 73 Gemessen an diesen Maßstäben kann § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
deshalb hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung hinsichtlich der Dachform und der Gestaltung der Fensterflächen nicht verletzt sein, weil diese Vorschrift das Ortsbild nur insoweit vor Beeinträchtigungen schützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen möglich wäre (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14.98 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, U.v. 10.5.2022 – 1 B 19.362 – juris Rn. 29 m.w.N.). Die in § 9
abschließend geregelten Festsetzungsmöglichkeiten im Rahmen eines Bebauungsplans sehen jedoch keine Möglichkeit der Festsetzung der Dachform oder Anordnung von Fensterflächen vor. Im Übrigen ist eine Beeinträchtigung des Ortsbilds weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. 74 Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Dachform und der Gestaltung der Fensterflächen auf ihre Ortsgestaltungsrichtlinie verweist. Diese kann dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegengehalten werden. 75 Das Erfordernis der Dachform und der Anordnung von Fensterflächen sind baugestalterische Aspekte, die mit einer Ortsgestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2022 – 1 B 19.362 – juris Rn. 29), nicht jedoch über eine bloße Richtlinie geregelt werden können. 76 Baugestalterische Regelungen gehören zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Regelungen über die Baugestaltung sind daher grundsätzlich mit der Institutsgarantie des Art. 14 GG vereinbar. Allerdings sind Inhaltsbestimmungen und Beschränkungen des Eigentums nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachverhalt her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind. Dabei müssen die grundlegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten eines sozialgebundenen Privateigentums und das daraus ableitbare Gebot an die rechtsetzende Gewalt berücksichtigt werden, bei der Bestimmung des Eigentums die Belange der Gemeinschaft und die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Mit Blick darauf, dass das Abwägungsgebot, soweit es an einer fachgesetzlichen Normierung fehlt, sich jedenfalls aus dem im Bundesrecht verankerten Rechtsstaatsgebot ergibt, folgt, dass örtliche Bauvorschriften das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aller durch diese berührten öffentlichen und privaten Belange sein müssen (Decker in Busse/Kraus,
nicht genannt sind und auch nicht dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienen (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 ZB 15.779 – juris Rn. 11; U.v. 14.9.2018 – 9 B 15.1278 – juris Rn. 44 f.; VG Ansbach, U.v. 12.5.2020 – AN 17 K 19.00432 – juris Rn. 41 ff.). 80
bestehen und die Antragstellerin das erforderliche Einvernehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 2
zur Unrecht verweigert hat. 82 Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1
bedürfen die in § 14 Abs. 1
bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf gemäß § 145 Abs. 2
nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn die in § 145 Abs. 2
genannten Versagungsgründe nicht vorliegen (Krautzberger/Fieseler in EZBK, 151. EL August 2023,
22 m.w.N.). Der Genehmigungsbehörde wird dabei eine prognostische Einschätzung hinsichtlich einer entstehenden Gefahrenlage abverlangt, wobei keine Gewissheit verlangt wird. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Beeinträchtigung der Sanierung vorliegen (OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.2.2017 – OVG 10 B 1.15 – juris Rn. 27). 83 Die die Versagung der Genehmigung rechtfertigende Feststellung, dass ein Vorhaben die Durchführung der Sanierung (zumindest) wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung entgegenlaufen würde, setzt ein Mindestmaß an Konkretisierung der Sanierungsziele voraus, wobei die Anforderungen an die Konkretisierung mit zunehmender Dauer des Sanierungsverfahrens steigen. Wird das Sanierungsverfahren nicht mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt oder werden die Sanierungsziele nicht in dem erforderlichen Maße konkretisiert, kann dies zur Folge haben, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen ist (ThürOVG, U.v. 28.8.2002 – 1 KO 583/00 – juris Rn. 73; VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 3 K 16.00078 – juris Rn. 41 jeweils m.w.N.). 84 Nach ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG mit Gesetz vom 5. November 1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zwingend vorgeschrieben hatte, müssen die Sanierungsziele dabei nicht zwingend im Bebauungsplanverfahren konkretisiert werden, sondern eine Konkretisierung kann auch auf andere Weise erfolgen. Der Wegfall des Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde aber nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts, wobei sich die Ordnungs- und Entwicklungsvorstellungen etwa aus einem städtebaulichen Rahmenplan (§ 140 Nr. 4
) ergeben können. Im Hinblick auf seine Bedeutung als Maßstab für die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen im Sinne von § 144
bei der Prüfung nach § 145 Abs. 2
und im Hinblick auf die Anwendung des § 163
ist aber das Sanierungskonzept grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen oder zumindest zu billigen. Dies gilt gerade auch für die Konkretisierung von Zielen und Zwecken der Sanierung. Das Sanierungskonzept einer Gemeinde kann nur Bedeutung erlangen, wenn sich die Gemeindevertretung selbst als daran gebunden erachtet. Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass es sich bei dem Sanierungskonzept um eine Entscheidung handelt, die auf einer gerechten Abwägung beruhen muss (OVG LSA, B.v. 4.8.2011 – 2 L 112/10 – juris Rn. 19; VG Ansbach, U.v. 23.10.2023 – AN 3 K 21.00503 – juris Rn. 25 jeweils m.w.N.). 85 Die Ortsgestaltungsrichtlinie der Antragstellerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die Kammer ist der Auffassung, dass die formlos erlassenen Richtlinien zumindest einer Umsetzung in eine Rechtsnorm bedurft hätten, um Vorhaben nach § 145 Abs. 2
entgegengehalten werden zu können. Zwar enthält mit der Aufhebung des § 10 StBauFG das Gesetz nunmehr keine ausdrückliche Regelung über die förmlichen und inhaltlichen Anforderungen an das Sanierungskonzept bzw. die Sanierungsziele. Im Hinblick auf seine Bedeutung als Maßstab für die Genehmigung von Vorhaben im Sinn des § 144
bei der Prüfung nach § 145 Abs. 2
und im Hinblick auf die Anwendung des § 163
ist aber das Sanierungskonzept grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen und im Einzelfall in eine Rechtsnorm zu fassen. Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass es sich bei dem Sanierungskonzept um eine Entscheidung handelt, die auf einer gerechten Abwägung beruhen muss (VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 3 K 16.00078 – juris Rn. 44 unter Verweis auf OVG LSA, B.v. 4.8.2011 – 2 L 112/10 – juris Rn. 19). 86 Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die sehr detailreichen Regelungen in der Ortsgestaltungsrichtlinie, insbesondere zum Maß, der Bauweise und der Gestaltung von Bauvorhaben starke Einschränkungen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG darstellen, die einer gerechten Interessenabwägung bedürfen. Bloße Richtlinien, die nicht das förmliche Verfahren beispielsweise einer Satzung oder eines Bebauungsplans mit einer umfassenden Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen durchlaufen haben, werden der Beschränkung der Baufreiheit nicht gerecht (VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 3 K 16.00078 – juris Rn. 45). 87 Abgesehen von der Ortsgestaltungsrichtlinie lassen sich weder der Sanierungssatzung selbst noch ihren zugehörigen Materialien Sanierungsziele entnehmen, die dem Bauvorhaben im Rahmen von § 145 Abs. 2
entgegengehalten werden könnten. Insbesondere stellen die vorgeschlagenen Maßnahmen im Abschlussbericht zu den vorbereitenden Untersuchungen (vgl. Kap. 3.3.2 „Entwicklungskonzept mit Sanierungszielen“, S. 18 f., Stand 05.08.2019) sowie der im Abschlussbericht enthaltene Entwicklungs- und Rahmenplan mit Sanierungszielen (vgl. Plan 5, S. 30) oder das Fassadenprogramm der Antragstellerin keine solchen Sanierungsziele dar. 88 Dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde, ist weder von der Antragstellerin geltend gemacht noch angesichts der Größe des Sanierungsgebiets und der fehlenden Schlüsselfunktion des Grundstücks der Beigeladenen anderweitig ersichtlich. 89 bb) Soweit die sanierungsrechtliche Genehmigung bzw. die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an formellen Mängeln leiden, sind diese unbeachtlich bzw. heilbar. 90
angehört. Es sind dagegen keine Hinweise auf die ebenfalls beabsichtigte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bezüglich der sanierungsrechtlichen Genehmigung enthalten. Vielmehr argumentierte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 1
ausschließlich hinsichtlich des aus seiner Sicht gegebenen Einfügens des Vorhabens in die nähere Umgebung und die fehlende Beeinträchtigung des Ortsbilds. Zusätzlich wurde allgemein auf den bloßen Richtliniencharakter der Ortsgestaltungsrichtlinie hingewiesen, ohne jedoch dabei einen Zusammenhang mit der Sanierungssatzung herzustellen. Dass eine Anhörung, die sowohl hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36
als auch der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 145 Abs. 1 Satz 2
erfolgen soll, beide Ersetzungsvorgänge thematisieren muss, drängt sich im Übrigen auch deshalb auf, da grundsätzlich auch separate Anhörungen der Antragstellerin im Verfahren der Baugenehmigung und im Verfahren der sanierungsrechtlichen Genehmigung denkbar wären. Denn wegen der Nichtgeltung/Aufgabe der Schlusspunkttheorie wäre es möglich, eine Baugenehmigung auch unabhängig vom Vorliegen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zu erteilen und erst im Anschluss an das Baugenehmigungsverfahren ein separates sanierungs-rechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen (vgl. bspw. VG Ansbach, U.v. 12.5.2020 – AN 17 K 19.00432 – juris Rn. 55). Wird – wie hier – die Baugenehmigung stattdessen zusammen mit der sanierungsrechtlichen Genehmigung erteilt, so ist auch eine vorhergehende Anhörung der Gemeinde zu jeweils beiden beabsichtigten Ersetzungen durchzuführen, was hier nicht geschehen ist. 94 (b) Dieser Fehler im Verfahren ist jedoch nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, nachdem es sich bei der Anhörung der Gemeinde gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO im Verfahren der Ersetzung des Einvernehmens in Bezug auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung i.S.v. § 145 Abs. 1 Satz 2
nicht um ein absolutes Verfahrensrecht handelt und es offensichtlich ist, dass der Anhörungsmangel die Entscheidung des Antragsgegners in der Sache nicht beeinflusst hat. 95 Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, kann gemäß Art. 46 BayVwVfG nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 96 (aa) Es handelt sich bei der Anhörung der Gemeinde gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO im Verfahren der Ersetzung des Einvernehmens in Bezug auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung i.S.v. § 145 Abs. 1 Satz 2
nicht um ein absolutes Verfahrensrecht, auf welches Art. 46 BayVwVfG nicht anwendbar wäre. 97 Auf Verstöße gegen absolute Verfahrensrechte ist Art. 46 BayVwVfG nicht anwendbar. Für die Annahme eines absoluten Verfahrensfehlers muss sich aus dem Regelungsgehalt ergeben, dass die Bestimmung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten Einzelner ausgestattet ist. Ein absolutes Verfahrensrecht ist daher ein Recht, das dem Betroffenen unabhängig von dem Entscheidungsergebnis bei Vorliegen eines Verfahrensmangels einen Anspruch vermittelt, den Verwaltungsakt aufheben zu lassen (Schemmer in BeckOK VwVfG, 61. Ed. 1.10.2023, § 46 Rn. 26). 98 Als absolutes Verfahrensrecht ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur das Anhörungserfordernis der Gemeinde im Verfahren der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in Bezug auf § 36
anerkannt. Verstöße können grundsätzlich nicht zur Unbeachtlichkeit führen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2003 – 14 CS 03.1338 – juris Rn. 15; VG Ansbach, B.v. 29.4.2003 – AN 18 S 03.00246 – juris Rn. 44; VG Bayreuth, U.v. 24.6.2004 – B 2 K 03.487 – juris Rn. 32; VG Würzburg, U.v. 24.1.2019 – W 5 K 17.946 – juris Rn. 34; VG Augsburg, U.v. 25.5.2023 – Au 5 K 22.1033 – juris Rn. 40; Schemmer in BeckOK VwVfG,
aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nicht auf § 145 Abs. 1 Satz 2
übertragbar. 100 Die Rechtsprechung billigt der gemeindlichen Anhörung vor der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauantrag nach § 36
den Status als absolutes Verfahrensrecht deshalb zu, weil § 36
der Gemeinde ermöglicht, durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans in Verbindung mit den Sicherungsinstrumentarien der Veränderungssperre (§ 14
) oder der Zurückstellung (§ 15
) die materielle Rechtslage zulasten des beantragten Vorhabens zu verändern. Kann die Gemeinde demnach einen Bauantrag zum Anlass nehmen, ein im Zeitpunkt der Antragstellung zulässiges Vorhaben im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung zu verhindern, so kann nicht angenommen werden, dass die unterbliebene Anhörung der Gemeinde die Entscheidung über den Bauantrag nicht zu beeinflussen vermag (vgl. exemplarisch BayVGH, B.v. 4.8.2003 – 14 CS 03.1338 – juris Rn. 15). Kern der Anhörung ist somit die Garantie der gemeindlichen Planungshoheit als Ausfluss der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie. Hierin liegt der signifikante Unterschied zur Anhörung der Gemeinde hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur sanierungsrechtlichen Genehmigung. Im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die Gemeinde gerade keine den §§ 14, 15
entsprechende Reaktionsmöglichkeit, um ein Bauvorhaben noch zu verhindern. Vielmehr übernimmt die Sanierungssatzung mit ihrem Inkrafttreten im Wesentlichen die Funktion einer Veränderungssperre (vgl. Krautzberger/Fieseler in EZBK, 151. EL August 2023,
1c), was zur Folge hat, dass die Vorschriften über die Veränderungssperre, die Zurückstellung von Baugesuchen und das Genehmigungserfordernis im Rahmen eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 2 und 51 Abs. 1 Satz 2
bei Vorliegen einer Genehmigungspflicht gemäß § 144 Abs. 1
nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Anhörung der Gemeinde vor Ersetzung des Einvernehmens dient daher gerade nicht der Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit bzw. Selbstverwaltungsgarantie, nachdem sie von diesem durch die bayerische Verfassung (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) und dem Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützten Recht bereits durch den Erlass der Sanierungssatzung Gebrauch gemacht hat. Vielmehr ist die Anhörung der Gemeinde vor der Ersetzung des Einvernehmens im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren als relatives Verfahrensrecht bloßer Ausdruck des fairen Verfahrens und soll die Gemeinde vor überraschenden Entscheidungen schützen sowie ihre Interessen wahren (grundsätzlich Herrmann in BeckOK VwVfG,
um eine gebundene Entscheidung (vgl. hierzu auch BGH, U.v. 16.9.2010 – III ZR 29/10 – juris Rn. 14 als Ausgangspunkt der heutigen Konzeption des Art. 67 Abs. 1 BayBO). In allen anderen Fällen – so wie hier in Bezug auf § 145 Abs. 1 Satz 2
– „kann“ das fehlende Einvernehmen ersetzt werden. Mit dieser Wendung wird der Bauaufsichtsbehörde jedoch kein Ermessensspielraum eingeräumt, der im Grundsatz auch im Interesse der Gemeinde auszuüben wäre. Die Vorschrift dient der Verfahrenskonzentration und verhindert, dass neben dem Baugenehmigungsverfahren ein weiteres Verfahren (kommunalaufsichtliches Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens) erforderlich wird, wenn eine Gemeinde rechtswidrig ihr Einvernehmen nicht erteilt hat. Das in Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO vorgesehene Ermessen, welches auch tatsächlich ausgeübt werden muss (Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Art. 67 Rn. 30) räumt der Baugenehmigungsbehörde bei der Frage der Ersetzung des Einvernehmens einen gewissen Freiraum ein, ob sie im Falle rechtswidrigen Verhaltens einer Gemeinde einschreitet oder nicht. Wie beim Opportunitätsgrundsatz im Allgemeinen besteht dieser Freiraum aber nicht vorrangig im Interesse des Betroffenen (hier: der Gemeinde); die Ausübung des Ermessens setzt daher regelmäßig keine Auseinandersetzung mit kommunalen Belangen voraus. Soweit man insoweit in der Rücknahme der Aufsichtsdichte eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung sehen wollte, ist das bloßer Rechtsreflex (BayVGH, B.v. 13.2.2006 – 15 CS 05.3346 – juris Rn. 20). Die Interessen des Bauherrn sind dagegen im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. So muss die Bauaufsichtsbehörde in ihre Ermessensüberlegungen einstellen, welcher Weg zur gerichtlichen Entscheidung für den Bauherrn voraussichtlich kürzer ist. Dies führt in der Regel dazu, dass die Bauaufsichtsbehörde das rechtswidrig versagte Einvernehmen ersetzen wird, nachdem sie sich anderenfalls einem Haftungsrisiko ausgesetzt sehen kann, wenn sie von einer Ersetzung absieht (Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Art. 67 Rn. 31; Greim-Diroll in BeckOK BauordnungsR Bayern,
durchgeführt hat – aus Sicht der Antragstellerin eine Anhörung auch hinsichtlich der Ersetzung ihres Einvernehmens zur sanierungsrechtlichen Genehmigung faktisch stattgefunden und die Antragstellerin auch tatsächlich über das Einvernehmen entschieden hat, nachdem sich dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats der Antragstellerin vom
1) und ausdrücklich zu stellen, nachdem ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung nicht zugleich den Antrag nach §§ 144 f.
enthält, auch nicht konkludent. Insbesondere im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion muss die Antragstellung die angerufene Behörde sowie Gegenstand und Ziel der begehrten Genehmigung eindeutig zum Ausdruck bringen (BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 4 B 76.00 – juris Rn. 4; Krautzberger/ Fieseler in EZBK, 151. EL August 2023,
21). 115 Dieser Umstand kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch außer Betracht bleiben, nachdem der erforderliche Antrag gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. zum Bauantrag: Weinmann in BeckOK BauordnungsR Bayern,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.