LG München I, Beschluss v. 08.03.2024 – 23 Qs 10/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 08.03.2024 – 23 Qs 10/24 Download Drucken Titel: Schuldhafte Unkenntnis von einer Zustellung Normenkette: StPO § 44 Leitsatz: Zwar ist derjenige, der nur vorübergehend, das heißt längstens etwa 6 Wochen, nicht in seiner Wohnung anwesend ist, grundsätzlich auch bei Kenntnis eines anhängigen Verfahrens nicht zu besonderen Vorkehrungen verpflichtet, um rechtzeitig von einer etwaigen Zustellung zu erfahren. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Verfahren bereits anhängig ist und der Betroffene mit Zustellungen zu rechnen hat, beispielsweise mit einem Widerrufsbeschluss. ( (Rn. 11 – 12) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: Wiedereinsetzung, Verschulden, Unkenntnis von einer Zustellung, Urlaub, Widerrufsbeschluss Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 05.12.2023 – 851 BRs 15/23 Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom 18.04.2024 – 2 Ws 253/24 Tenor I. Die sofortige Beschwerde vom 29.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.12.2023 wird als unzulässig verworfen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.12.2023 wird als unbegründet verworfen. III. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.04.2022, rechtskräftig seit 06.04.2022, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (BewH Bl. 3/6). Die ursprünglich mit Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.04.2022 erteilte Arbeitsauflage von 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.08.2022 dahingehend abgeändert, dass der Verurteilte 1.200 € an den … zu leisten hat. Dem Verurteilten wurde nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 50 €, fällig erstmals am 15.09.2022, zu zahlen (BewH Bl. 20). Die Ratenzahlung wurde durch den Beschwerdeführer in der Folge nicht aufgenommen. 2 Das Amtsgericht Zeitz hat gegen den Beschwerdeführer am 12.10.2022 einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 30.04.2022) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € erlassen (BewH nach Bl. 38). Ein hiergegen gerichtete? Einspruch wurde durch das Amtsgericht Zeitz mit Urteil vom 30.03.2023, rechtskräftig seit 03.06.2023, verworfen (BewH nach Bl. 38). 3 Mit Verfügung vom 28.08.2023 hat das Amtsgericht München den Beschwerdeführer aufgefordert, die fällige Geldauflage aus dem Urteil vom 06.04.2022 an den Auflagenempfänger zu zahlen (BewH Bl. 42 d.A.). Der Beschwerdeführer hat hierauf keine Zahlung geleistet (BewH Bl. 43 f.). 4 Mit Verfügung vom 10.11.2023 bestimmte das Amtsgericht München Termin zur Bewährungsanhörung auf den 30.11.2023 (BewH Bl. 45). Die Ladung zur Bewährungsanhörung ging dem Beschwerdeführer ausweislich der Postzustellungsurkunde (BewH nach Bl. 45) am 14.11.2023 zu. Zur Bewährungsanhörung erschien der Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls vom 30.11.2023 unentschuldigt nicht (BewH Bl. 46 f.). 5 Hierauf widerrief das Amtsgericht München mit Beschluss vom 05.12.2023 die mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.04.2022 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung (BewH Bl. 48/49). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 11.12.2023 zugestellt (PZU BewH nach Bl. 50). 6 Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Rechtsanwältin … mit Schriftsatz vom 29.12.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und hat beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist der sofortigen Beschwerde zu gewähren (BewH Bl. 53/54 d.A.). Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum zwischen dem 21.11.2023 und dem 22.12.2023 in Begleitung seiner Eltern anlässlich der Beerdigung seiner Tante in Rumänien aufgehalten und habe daher erst nach seiner Rückkehr am 22.12.2023 Kenntnis von dem Bewährungswiderrufsbeschluss erlangt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügt ist eine eidesstattliche Versicherung der Mutter des Beschwerdeführers, welche bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 21.11.2023 und dem 22.12.2023 in Rumänien aufgehalten habe (BewH nach Bl. 55). Nachgereicht wurde ferner mit Schriftsatz vom 02.01.2024 die Bestätigung einer Hotelbuchung für den Zeitraum 21.12.2023 bis 22.12.2023 auf den Namen des Beschwerdeführers (BewH Bl. 52). II. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.