OLG München, Beschluss v. 19.04.2024 – 2 Ws 263/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 19.04.2024 – 2 Ws 263/24 Download Drucken Titel: Kein statthaftes Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen wegen mangelnder Erfolgsaussicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG Normenketten: GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StVollzG § 116 ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Leitsatz: In Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht stets − also unabhängig vom Streitwert − unanfechtbar, weil ansonsten ein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden würde, welche in der Hauptsache – dem Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 116 ff. StVollzG – nicht die Tatsachen prüfen darf. Dies gilt auch, soweit in der Hauptsache wegen einer Zuständigkeitskonzentration sachlich ein anderes Gericht (hier: BayObLG) zu entscheiden hätte. (Rn. 19 – 25) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Strafvollzugsgesetz, Rechtsbeschwerde, mangelnde Erfolgsaussicht, Zuständigkeitskonzentration, kein statthaftes Rechtsmittel, unzulässiges Rechtsmittel Vorinstanz: LG Augsburg vom -- – 1 b NÖ StVK 214/23 Vollz Tenor Die sofortige Beschwerde vom 9. November/19. Dezember 2023 gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 19. Oktober 2023 (Az. 1b NÖ StVK 214/23 Vollz) wird als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer befand sich bis 06.11.2023 in der JVA K. als Gefangener. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin vom 15.09.2023 beantragte er beim „Amtsgericht Nördlingen“ die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen im Entwurf beigelegten Antrag. 2 In diesem Entwurf werden folgende Anträge angekündigt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für sämtliche Arbeitsstunden, die er bei der Antragsgegnerin erbracht hat und die er noch erbringen wird, den seit dem 01.10.2022 geltenden Mindestlohn von € 12,00 pro Stunde zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zur Berechnung der Summe, die sich aus Ziffer 1. des Antrags ergibt, alle Entgeltabrechnungen samt Stundennachweisen seit Beginn der Tätigkeit des Antragstellers bei der Antragsgegnerin aufzulisten. 3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Differenzbetrag aus dem bereits entrichteten Stundenlohn und dem Mindestlohn in Höhe von 12,00 € zu ermitteln und diesen dem Antragsteller für sämtliche bereits bei der Antragsgegnerin erbrachte Arbeitsstunden auszuzahlen. 3 Mit Beschluss vom 19.10.2023 wies die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15.09.2023 zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 ZPO. Der Antrag scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 109 StVollzG. Der anwaltlich beratene Verurteilte trage in seinem Antrag keine konkrete Einzelmaßnahme der Vollzugsbehörde vor, für die er eine gerichtliche Entscheidung begehrt. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 19.10.2023 verwiesen. 4 Mit Verfügung vom 19.10.2023, die am 02.11.2023 ausgeführt wurde, veranlasste die Kammervorsitzende die förmliche Zustellung dieses Beschlusses an den Verurteilten sowie (nicht ersichtlich ob formlos oder förmlich) an dessen Verteidigerin. Ein Empfangsbekenntnis befindet sich jedenfalls insoweit nicht bei den Akten. 5 Der Beschluss konnte dem Verurteilten aufgrund seiner am 06.11.2023 erfolgten Entlassung in der JVA K. nicht mehr zugestellt werden. 6 Mit Schriftsatz seiner Rechtsanwältin vom 09.11.2023 legte der Antragsteller sodann gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, wobei um Fristverlängerung zur Begründung bis 15.12.2023 gebeten wurde. 7 Mit Verfügung vom 13.11.2023 veranlasste die Kammervorsitzende die Zustellung des Beschlusses an die Verteidigerin, die den Empfang am 20.11.2023 bestätigte. 8 Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 19.12.2023, eingegangen beim Amtsgericht Nördlingen am selben Tag, legte der Antragsteller „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss vom 19.10.2023 ein, wobei eine Begründung bis 15.02.2024 angekündigt wurde. 9 Zuvor hatte die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 14.12.2023 Fristverlängerung zur Begründung ihrer Beschwerde vom 09.11.2023 bis zum 25.01.2024 beantragt. 10 Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft München vom 04.01.2024 wurde der Verteidigerin unter Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den ablehnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer Gelegenheit gegeben, das/die Rechtsmittel zurückzunehmen. 11 Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 wurde „die erhobene Beschwerde“ schließlich dahingehend begründet, dass es keineswegs ausgeschlossen sei, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Aussicht auf Erfolg haben könnte. Die Auffassung des „Amtsgerichts“, entspräche nicht ansatzweise der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Besoldung von Gefangenen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den erwähnten Schriftsatz Bezug genommen. 12 Mit Zuleitungsschreiben vom 28.03.2024 legte die Generalstaatsanwaltschaft in München die Akte dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit dem Antrag vor, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Mit Verfügung vom 10.04.2024 leitete der regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden des 4. Strafsenats am Bayerischen Obersten Landesgericht die Akte an die Generalstaatsanwaltschaft München mit der Bitte zurück, die Beschwerde dem Oberlandesgericht München vorzulegen. Es handele sich um eine isolierte Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren. Das Bayerische Oberste Landesgericht sei nur dann zuständig, wenn eine Rechtsbeschwerde gegen eine Hauptsacheentscheidung eingelegt sei. 13 Mit Zuleitungsschreiben vom 15.04.2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in München die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 19.10.2023 als unzulässig kostenfällig zu verwerfen. Ein Beschluss, mit dem die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache zurückgewiesen hat, sei grundsätzlich unanfechtbar. II. 14 1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG für die Entscheidung zuständig. 15 Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde sowie mit der Rechtsbeschwerde jeweils gegen den Beschluss vom 19.10.2023 wendet, sind die eingelegten Rechtsmittel des Beschwerdeführers einheitlich als sofortige Beschwerde auszulegen und zu behandeln und lediglich zur Klarstellung gesondert im Tenor anzuführen gewesen (§ 300 StPO). 16 Gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG sind für Anträge auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich gegenüber der Strafvollstreckungskammer gestellter Anträge nach § 109 ff. StVollzG findet insoweit nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. 17 Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfebeschwerde ergeht gesondert von einem etwaigen Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 127 Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 03.09.1982, Az. 2 ARs 159/82, NStZ 1983, 44: zur Zuständigkeit für die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach StVollzG). 18 Daher richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über den isolierten Prozesskostenhilfeantrag nicht nach den Zuständigkeitsbestimmungen für die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG. Das gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, Art. 12 Nr. 2 AGGVG, § 54a GZVJu für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden berufene Bayerische Oberste Landesgericht ist somit nicht zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags. 19 2. Die gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 19.10.2023 gerichtete, als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unzulässig. Die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist unanfechtbar, weil sie mit mangelnder Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags begründet wurde. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.