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LArbG München, Beschluss v. 27.05.2024 – 4 TaBV 68/23

LArbG München, Beschluss v. 27.05.2024 – 4 TaBV 68/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG München, Beschluss v. 27.05.2024 – 4 TaBV 68/23 Download Drucken Titel: Unterrichtungspflicht des Arbeitge

§ 92Rn.

9). Der Beteiligungsgegenstand ist damit von dem bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen abzugrenzen und bezieht sich – insofern auf einer abstrakteren und vom konkreten Arbeitnehmer losgelösten Ebene – auf die Prozesse der gedanklichen Vorwegnahme künftigen Personalgeschehens (BAG v. 12.03.2019, 1 ABR 43/17 Rn. 22- zitiert nach juris;

§ 92Rn. 17). 74 Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 92 Abs. 1 Satz 1 Betr

VG ist lediglich, dass der Arbeitgeber Ermittlungen über den gegenwärtigen Personalbedarf und Überlegungen über den künftigen Personalbedarf anstellt und die Frage aufgeworfen wird, welche personellen Maßnahmen, also insbesondere Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen, sich daraus ergeben, wobei diese Überlegungen das Stadium der Planung erreicht haben müssen (

§ 92Rn.

26). Denn der Arbeitgeber ist gegenüber dem Betriebsrat nur zur Information in dem Maße verpflichtet, wie er selbst plant. 75 Der Arbeitgeber ist zur proaktiven Information verpflichtet. Problematisch ist, wo er das Bestehen einer derartigen Personalplanung verneint, der Betriebsrat jedoch von einer solchen ausgeht. Einerseits hat dieser die Schwierigkeit, mangels interner Kenntnisse sein Recht gegenüber der Verneinung der Arbeitgeberseite geltend zu machen, so dass an seine Darlegung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Andererseits müssen zumindest Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass es überhaupt zu personellen Planungen in Bezug auf einzelne oder mehrere Arbeitnehmer kommt (BAG v. 12.03.2019, 1 ABR 43/17 Rn. 25- zitiert nach juris). Nur dann kommt eine ggf. durch Zwangsmaßnahmen zu vollstreckende Verpflichtung des Arbeitgebers infrage; andernfalls bestünde die Gefahr von Zwangsmittels zur Erzwingung von Angaben über etwas, das es nicht gibt. 76

(2)Danach ergibt sich hier aus § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG ein Informationsrecht des Beteiligten zu 1) für seine Fragen zum Stundenbudget 2024 wie zur Bedeutung der in den Nippons genannten Umsatzziele. 77 (a) Der Beteiligte zu 1) fordert Informationen darüber, welches Stundenbudget monatsbezogen für die Filiale bestehe und wie dieses festgelegt werde. 78 Hinsichtlich dieses Stundenbudgets liegt nahe, dass es im Zusammenhang mit einer Personalplanung im oben genannten Sinn steht; namentlich scheint es, dass es selbst der Ausdruck einer Personalplanung ist, weil eine Stundenvorgabe ihrerseits eine Planung nach abstrakten Kriterien voraussetzt: nämlich mit wievielen Zeitstunden der Arbeitsbedarf gedeckt werden könne. Dies gilt umso mehr, als nach Angabe des Beteiligten zu 1) das Stundenbudget als Argument gegen Einstellungen wie Aufstockungs- und Verlängerungswünsche angeführt wurde und wird. Wenn der Vertreter der Beteiligten zu 2) dies in der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht in Frage gestellt und angegeben hat, derartige Zahlen seien ihm ungekannt, so ist dies unbeachtlich, weil es zum einen an einer konkreten Aussage zur Rolle der Stundenbudgets fehlt, zum anderen weil die Beteiligte zu 2) selbst schriftsätzlich das Stundenbudget angeführt hat, etwa wenn sie vorgetragen hat, dieses werde situativ entschieden und kommuniziert (auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 15.02.2024, Bl. 220 d.A.), was außerdem der Angabe in der Anhörung widerspricht, die Budgets seien „Vorgaben von ganz oben“. 79 Die Aussage der Beteiligten zu 2), dass Personaleinsatzentscheidungen „situativ“ erfolgten und keine längerfristige Planung bestehe, ist ebenso irrelevant: Auch eine kurzfristige und intuitive Planung ist von § 92 erfasst (

§ 92, Rn.

10). 80 Zum Informationsinteresse gehört sowohl das Stundenbudget 2024 an sich wie die Grundlage seiner Entstehung, um die Zahlen verstehen und dazu Vorschläge unterbreiten zu können. 81 Zum – unbegründeten – Verlangen derselben für die Vergangenheit vgl. unten unter

(3)(d). 82 (b) Der Beteiligte zu 1) ist außerdem darüber zu unterrichten, ob und inwieweit die in den Nippons mitgeteilten Vorgaben zu Umsatzzielen Relevanz für die Personalplanung haben. 83 Allein die Frage nach dem „Ob“ ist eine für das Verständnis der Personalplanung erhebliche. Hinweis dafür, dass Umsatzziele in diesem Zusammenhang relevant sein können, ist die Aussage der Beteiligten zu 2), dass Umsätze und Kundenfrequenz in der Einsatzplanung eine Rolle spielten. Beide Elemente sind regelmäßig ebenfalls Grundlage für Umsatzvorgaben. 84
(3)Ein Unterrichtungsrecht ist hingegen für die restlichen Anträge nicht gegeben. 85 (a) Soweit der Beteiligte zu 1) mit Antrag h Auskunft darüber verlangt, ob und welche Krankheitsquote der Einsatzplanung zugrundegelegt werde, gilt zunächst das unter
(2)(
  1. b)Gesagte entsprechend: mit der Frage nach dem Ob der Relevanz ist der Anspruch an sich gegeben. 86 Dieser ist aber erfüllt mit der Aussage der Beteiligten zu 2), dass ihrer Planung keine abstrakte Quote zugrundegelegt, sondern dass zunächst mit allen Mitarbeitenden geplant werde und Ausfälle kurzfristig mit Leiharbeitskräften aufgefangen würden. 87 (
  2. b)Mit Antrag b begehrt der Beteiligte zu 1) Unterrichtung über die Umsatzziele der Filiale. Wozu diese notwendig sind, ist indes nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Denn dass die Personalplanung an sie anknüpft, ist (noch) nicht beantwortet. Möglicherweise rein vorgelagerte Parameter der Planung umfasst die Informationspflicht nicht (BAG v. 12.03.2019, 1 ABR 43/17 Rn. 25- zitiert nach juris). Schließlich ist eine Unterrichtung nicht erforderlich, weil, wie die Beteiligte zu 2) angegeben hat, alle Angehörigen der Filiale und auch der Betriebsrat Zugriff auf diese Zahlen haben. 88 (
  3. c)Für die Frage des Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Zahl der (Fremd-)Arbeitnehmer*innen, mit denen die Beteiligte jetzt und in der Vergangenheit geplant habe (Anträge e und
  4. f)fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass derartige Zahlen zum Gegenstand einer Planung gemacht worden seien. Umgekehrt spricht das Stundenbudget vielmehr dagegen, dass mit einer Anzahl von Personen geplant wird. 89 (
  5. d)Insgesamt sind die Anträge hinsichtlich der Angaben für die Jahre 2022 und 2023 unbegründet: auf sie besteht kein Anspruch des Beteiligten zu 1), denn diese Informationen haben keine Relevanz für die – nach obigen Ausführungen (unter
(1)) – auf Gegenwart und Zukunft gerichtete Planung. Selbst wenn man dem Beteiligten zu 1) zugesteht, dass sich aus der Entwicklung in der Vergangenheit für die Ausübung des Vorschlagsrechts bedeutsame Rückschlüsse für die zukünftige Personalentwicklung ergeben können, so rechtfertigt dies ohne konkrete nähere – hier fehlende – Begründung keine weitergehende Unterrichtung (LAG Niedersachsen v. 01.06.2016, 13 TaBV 13/15 Rn. 57- zitiert nach juris). 90
(4)Entsprechende Ansprüche sind auch nicht auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG begründet. 91 (
  1. a)Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm auf Verlangen die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall die Gerichte für Arbeitssachen prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (BAG v. 12.03.2019, 1 ABR 43/17 Rn. 27 ff.- zitiert nach juris;). 92 (
  2. b)Nach diesen Grundsätzen bestehen über die oben zugesprochenen Anträge hinausgehende Ansprüche des Beteiligten zu 1) nicht. 93 Es kann dabei unterstellt werden, dass sich der Beteiligte zu 1) grundsätzlich auf sein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG stützen will. Er hat aber nicht dargetan, dass die geforderten Informationen für die Erledigung dieser Aufgabe erforderlich sind. Denn zwar kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung machen. Der Beteiligte zu 1) hat aber unterlassen darzutun, dass entsprechende Vorschläge geplant seien, die diese Informationen notwendig machten. Die pauschale Angabe, dass Vorschläge geplant seien, genügt nicht. 94 3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Berufsbildung hat keinen Erfolg. Der Antrag des Beteiligten zu 1) in der im Zuge der Beschwerde ergänzten Form ist zulässig und begründet. 95 a. Der Antrag in der zuletzt gestellten Form ist zulässig, namentlich entspricht er den oben (unter 2.a.
(1)) genannten Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 96
(1)Zulässig hat der Beteiligte zu 1) seinen Antrag teilweise umgestellt. Es handelt sich nicht um eine Antragsänderung nach § 263 ZPO; die textliche Ergänzung, dass auch die Maßstäbe der Ermittlung und der Ist- und Sollbestand mitgeteilt werden sollen, erschöpft sich in einer Klarstellung des schon bisher Verlangten. 97 (
  1. a)Der Umfang der Anträge ergibt sich aus deren Auslegung. 98 Prozesshandlungen sind wie andere Willenserklärungen auch nach § 133 BGB auszulegen. Dabei ist der tatsächliche Wille des Erklärenden zu ermitteln, der für einen objektiven Empfänger unter Berücksichtigung der Umstände verstanden werden kann. So kann eine prozessuale Erklärung abweichend von ihrem Wortlaut eine andere Funktion haben, als die benutzte Begrifflichkeit suggeriert. Im Zweifel ist in dem Sinne auszulegen, der nach der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht (BGH v. 19.10.2006, V ZB 91/06 RN. 6 – zitiert nach juris; Zöller-Greger vor § 128 Rn. 25). 99 (
  2. b)Erstinstanzlich hat der Beteiligte zu 1) beantragt, unter Angabe der einzelnen Mitarbeiter einschließlich der Auszubildenden für jeden einzelnen mitzuteilen, ob und wenn ja welcher Bedarf an Berufsbildung bestehe. Damit war erkennbar nicht nur eine Aussage zum Ob und Was, sondern auch zu den Grundlagen der Ermittlung gefordert. 100 In der vorangegangenen Email vom 10.06.2022 hatte der Beteiligte zu 1) ausdrücklich unter Berufung auf sein Recht nach § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Beteiligte zu 2) aufgefordert, den betrieblichen Berufsbildungsbedarf zu ermitteln, und dabei angegeben, die Ermittlung solle nach seiner Ansicht in einem Vergleich von Ist- und Sollbedarf erfolgen. Auch schriftsätzlich (in dem vom 02.03.2023, Seite 3, Bl. 40 d.A.) bezieht sich der Beteiligte zu 1) auf sein Recht, eine Ermittlung zu initiieren. Dieses Verständnis entspricht außerdem dem Sinn und Zweck einer auf Zusammenarbeit gerichteten Anfrage, die sich nicht mit einem Nein bzw. „keine“ zufriedengibt, sondern auch die Grundlagen dieser Aussage kennen möchte, um damit sinnvoll ein Gespräch darüber führen zu können. Tatsächlich hat das Arbeitsgericht dies ebenso gesehen, wenn es die Erfüllung des Antrags verneint hat, weil die Grundlagen der Ermittlung und namentlich der Istbestand nicht mitgeteilt sei. 101 (
  3. c)Die klarstellende Ergänzung im Rahmen der Beschwerde war zulässig. Sie entspricht der Reaktionsmöglichkeit auf den notwendigen richterlichen Hinweis. 102 i. Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt das Vertrauen der in der Vorinstanz obsiegenden Partei darauf, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses anders als die Vorinstanz Anträge nicht als sachdienlich erachtet, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. Hält ein Gericht einen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz für unzulässig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, so muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen. Dies ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Gegenseite die Zulässigkeit bereits in erster Instanz gerügt hat; denn begründeten Anlass zur Änderung ihres Sachantrags hat eine Partei nicht schon dann, wenn die Gegenseite in der Rechtsmittelinstanz die erstrittene Sachentscheidung wegen ihres angeblich unbestimmten Ausspruchs angreift: Diese Rüge wiegt nicht schwerer als die ergangene günstige Sachentscheidung. Prozessuale Obliegenheiten der vorinstanzlich obsiegenden Partei erwachsen deshalb noch nicht allein aus der gegnerischen Bestimmtheitsrüge im Hinblick auf eine nachträgliche Konkretisierung des Sachantrags; solche Konsequenzen muss die Partei, die in der Vorinstanz obsiegt hat, erst dann erwägen, wenn sie durch die Rechtsmittelinstanz selbst erfährt, dass diese den für sie günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt (BAG v 27.07.2016, 7 ABR 16/14 Rn. 21- zitiert nach juris). 103 ii. Die ergänzende Klarstellung erfolgte auf Veranlassung des Gerichts. Das Landesarbeitsgericht hat in der Anhörung darauf hingewiesen, dass es den bisherigen Antrag in dem oben genannten Sinne verstehe, mit der Beteiligten zu 2) aber dieses Ziel im Antrag nur unzureichend ausgedrückt sieht. 104
(2)In der umgestellten Form ist der Antrag bestimmt. Aus ihm ist erkennbar, welche Informationen der Beteiligte zu 1) begehrt. 105 Diese juristische Einordnung entspricht wohl auch der der Beteiligten zu 2), die nur – zutreffend – auf die bisherig problematische Fassung des Antrags hingewiesen hat. 106
(3)Der Antrag in der nunmehrigen Form ist entgegen den Zweifeln der Beteiligten zu 2) gedeckt durch einen Beschluss des Gremiums. Wenn dieses am 12.09.23 die Anträge in ihrer damaligen Fassung genehmigt und bestätigt hat, dass sie den vom Betriebsrat vorerst angeforderten Informationen entsprächen, so war auch die jetzige Fassung gedeckt, die nur eine Klarstellung und, wie dargestellt, keine inhaltliche Änderung bedeutete. 107 Die rechtliche Wirksamkeit des Beschlusses hat die Beteiligte zu 2) in der Beschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen. 108 b. Das Begehren ist begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ihm stattgegeben. 109
(1)Der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG umfasst die Initiierung einer Bedarfsermittlung wie die Beratung über das Thema Berufsbildung, wozu der Betriebsrat nach Satz 3 der Norm Vorschläge machen kann. Dies beinhaltet auch ein Recht auf Mitteilung der Grundlagen der Ermittlung: die vom Arbeitgeber ermittelten Bedarfe sind nur dann aussagekräftig und der Betriebsrat nur dann vorschlagsfähig, wenn deren Zustandekommen nachvollziehbar dargelegt ist. 110 Der Anspruch bezieht sich vorliegend auch auf den (personenbezogenen) Istbestand und die (arbeitsplatzbezogene) Sollanalyse von Berufsbildung in der Filiale. 111 Zwar ist grundsätzlich der Arbeitgeber in der Art der Ermittlung frei; § 96 BetrVG schreibt keine Vorgehensweise zwingend vor, auch wenn nach der Gesetzesbegründung der Bedarf sich aus der Durchführung einer Ist-Analyse und einer Soll-Analyse ergeben solle (

§ 96Rn. 36 f.; a.A. LAG C-Stadt v. 31.10.2012, 5 Ta

BV 6/12 Rn. 32f – zitiert nach juris: Pflicht zur vom Gesetzgeber genannten Methode). 112 Wo er sich aber – wie hier die Beteiligte zu 2) – selbst auf eine Übereinstimmung von Ist- und Sollbedarf beruft, hat er seine Ermittlung offenbar auch an diesen Kriterien ausgerichtet. Er ist daher daran gebunden, diese beiden Bedarfe mitzuteilen. 113

(2)Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) ist der Anspruch nicht erfüllt und damit entsprechend § 362 BGB erloschen. 114 (
  1. a)Die Beteiligte zu 2) hat mitgeteilt, sie evaluiere regelmäßig, indem der Manager beobachte, bewerte und bespreche. 115 (
  2. b)Dies genügt nicht, den Informationsanspruch des Beteiligten zu 1) zu befriedigen. 116 Es ist dabei schon nicht nachvollziehbar dargestellt, wie beobachtet, anhand welcher Kriterien bewertet und was mit welchem Ziel besprochen wird. 117 Zudem fehlt jede Angabe dazu, wie der Istzustand der Qualifikation für jede und jeden Mitarbeitenden der Filiale sich darstellt und welche Anforderungen an die Qualifikation auf den Arbeitsplätzen bestehen. Diese Darstellung ist aber, wie oben ausgeführt, notwendig, um die Einschätzung der Beteiligten zu 2), Ist- und Sollbedarf deckten sich, einschätzen zu können. 118 Der Einwand des Vertreters der Beteiligten zu 2) in der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht, ein derartiger Aufwand sei in einem Betrieb, der sich mit Textilverkauf beschäftige, nicht angemessen, greift nicht. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Ermittlungsverpflichtung nicht nach dem Unternehmensgegenstand. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das verlangte Vorgehen einen erheblichen Aufwand bedeuten kann. Die Beteiligte zu 2) jedoch hat angegeben, die Ermittlung bereits vorgenommen zu haben. Es geht in ihrem Fall also einzig um die Mitteilung der Vorgehensweise und deren Ergebnisse. 119
(3)Der Beteiligten zu 2) war trotz ihres Antrags nicht zunächst noch eine Schriftsatzfrist zu gewähren. 120 Die Beteiligte zu 2) wird durch die inhaltliche Entscheidung nicht überrascht. Durch den erstinstanzlichen Beschluss war eine Aussage zum materiellen Anspruch bereits erfolgt. Entsprechend hat die Beteiligte zu 2) in der Beschwerdebegründung wie auch schon vor dem Arbeitsgericht zur Begründetheit des Antrags vorgetragen. Wozu die beantragte Frist hätte dienen sollen, war nicht klar, zumal der Vertreter der Beteiligten zu 2) auf Nachfrage des Gerichts dazu nichts weiter ausgeführt hat. 121
(4)Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zwangsgeldandrohung war unzulässig und zutreffend vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. 122 Der Antrag auf Androhung von Zwangsgeld ist kein Sachantrag, sondern einer auf Zwangsvollstreckung. Er ist nach § 888 Abs. 2 ZPO schon nicht statthaft.

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