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VGH München, Beschluss v. 22.08.2024 – 22 ZB 23.1411

VGH München, Beschluss v. 22.08.2024 – 22 ZB 23.1411 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 22.08.2024 – 22 ZB 23.1411 Download Drucken Titel: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Ü

§ 55dSatz 3 Vw

GO zeitgerecht eine Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere per Telefax, vorzunehmen. 14 2.1.2.1 Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob es zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfalt noch ausreichte, den Übertragungsvorgang erstmals um 23.40 Uhr zu starten. Der nach der Rechtsprechung zur Übermittlung per Telefax erforderliche Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten zusätzlich zu der zu erwartenden Übermittlungsdauer wurde jedenfalls nicht eingehalten, weil dann insgesamt mehr als 20 Minuten für die Übermittlung hätten eingeplant werden müssen. Unabhängig von der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die Übermittlung per besonderem elektronischem Anwaltspostfach kann es, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, auch bei dieser zu (ggf. nur kurzfristigen) Störungen oder auch nur zu Schwankungen bei der Internetverbindung oder einer hohen Belastung des Servers kurz vor Mitternacht kommen. Davon geht angesichts der Regelung des § 55d Satz 3 VwGO auch der Gesetzgeber aus. Vor diesem Hintergrund dürfte es bereits Bedenken begegnen, dass der Bevollmächtigte der Klägerin keine größere zeitliche Reserve für den Übertragungsvorgang eingeplant hatte. 15 2.1.2.2 Jedenfalls aber hätte der Bevollmächtigte angesichts der hier nur sehr knappen zeitlichen Reserve für die Übermittlung per besonderem elektronischen Anwaltspostfach dafür sorgen müssen, dass ihm bei

§ 55dSatz 3 Vw

GO die Möglichkeit der Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften – hier insbesondere per Telefax – zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte der Klägerin bereits durch den späten Beginn des Übertragungsvorgangs das Risiko erhöht, dass eine rechtzeitige Übermittlung nicht gelingen würde. In dieser Situation gebot es die anwaltliche Sorgfalt, bei

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GO rechtzeitig von den durch diese Norm eröffneten Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Hier hätte dies insbesondere eine Übermittlung per Telefax sein können; mit dem Verweis auf das fehlende Gerät im Homeoffice kann der Bevollmächtigte in dieser Situation angesichts seiner Sorgfaltspflichten nicht durchdringen. 16 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 55d und § 60 VwGO teilweise angenommen wurde, dass grundsätzlich nicht zu verlangen sei, dass ein Rechtsanwalt innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstelle, wenn die Übersendung auf dem ursprünglich intendierten Weg aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund scheitere und zumutbar die Inanspruchnahme solcher Übermittlungsalternativen sei, die sich aufdrängten und deren Nutzung mit einem nur geringfügigen Aufwand verbunden sei (vgl. OVG NW, B.v. 24.5.2024 – 18 A 100.24 – juris Rn. 8 f. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2023 – OVG 10 N 53.23 – juris Rn. 7 jeweils unter Berufung auf BGH, B.v. 29.9.2021 – VII ZB 12.21 – juris Rn. 29), ist dies für einen Fall wie den vorliegenden so zu verstehen, dass der Bevollmächtigte eine Übermittlung bis 24 Uhr etwa per Telefax hätte sicherstellen müssen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2023 – OVG 10 N 53.23 – juris Rn. 8, wonach ein Behördenvertreter bei Unmöglichkeit der Übersendung per besonderem Behördenpostfach um 23.30 Uhr eine Übermittlung per Telefax hätte vornehmen müssen; NdsOVG, B.v. 18.4.2024 – 14 ME 48/24 – juris Rn. 10). 17 Der Bevollmächtigte kann sich auch nicht darauf berufen, dass für ihn möglicherweise nicht erkennbar gewesen sei, ob die Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach vor 24 Uhr bereits erfolgreich war. Als Nachweis für die erfolgreiche Übermittlung sieht § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Erteilung einer automatisierten Eingangsbestätigung vor. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin eine solche vor 24 Uhr erhalten hätte, ist nicht vorgetragen. Angesichts dessen war es seine Pflicht, der Sache weiter nachzugehen bzw. rechtzeitig einen erneuten Übermittlungsvorgang vorzunehmen (BayVGH, B.v. 11.1.2023 – 11 CS 22.2308 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 31.3.2022 – 11 ZB 22.39 – juris Rn. 4 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 27.11.2023 – 3 B 219.23 – juris Rn. 13), und sei es – wegen technischer Unmöglichkeit der Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach – per Telefax. 18 2.2 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offenbleiben, ob der Bevollmächtigte der Klägerin seinen Vortrag hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 Satz 1 VwGO, § 294 ZPO), insbesondere, ob es genügte, den Vorgang der Übermittlung zu schildern und anwaltlich zu versichern (so wohl BayVGH, B.v. 2.5.2022 – 6 ZB 22.30401 – juris Rn. 7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH) oder ob es insoweit erforderlich gewesen wäre, etwa einen Screenshot von dem Übertragungsvorgang vorzulegen, aus dem sich ergäbe, dass die Übertragung bis 24 Uhr nicht gelang (hierzu – bei vorgelegtem Screenshot – BayVGH, B.v. 8.6.2022 – 1 ZB 22.30532 – juris Rn. 3). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 20 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.