VGH München, Urteil v. 31.07.2024 – 3 B 23.158 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 31.07.2024 – 3 B 23.158 Download Drucken Titel: Umfang des Begründungserfordernisses einer dienstlichen Beurteilung bei der Herleitung der Gesamtbewertung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale Normenketten: LlbG Art. 59 Abs. 2 GG Art 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 Leitsätze: 1. In einer dienstlichen Beurteilung darf die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dass die doppelte Gewichtung der fünf Kriterien "Arbeitsgüte", "Eigeninitiative und Selbstständigkeit", "Teamverhalten", "geistige Beweglichkeit" und "Fachkenntnisse" bei der Bildung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung von Sachbearbeitern in der entsprechenden Beurteilungsrichtlinie festgelegt ist, begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Vorgabe gleicher Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote ist möglich und zulässig; für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung besteht kein – den Gestaltungsspielraum des Dienstherrn einengendes – "Arithmetisierungsverbot" (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 31814), wobei zu beachten ist, dass in das Gesamturteil sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Beurteilungsrichtliniengeber hat nicht nur die Option, die Ermittlung des Gesamturteils als rechnerisches Ergebnis der Einzelwertungen unter Vorgabe von deren Gewichtung zu verankern, sondern kann auch trotz dieser Vorgabe und jenseits von sog. Remislagen ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil vorsehen, das hiervon ausgehend lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss; im zweiten Fall ist das Gesamturteil allerdings zu begründen (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 31814; BeckRS 2017, 113727). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 5. Gibt die Beurteilungsrichtlinie die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und die Ermittlung des Gesamturteils als rein rechnerisches Ergebnis vor, sind die Beurteiler von der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, entbunden; dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffnet (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 31814). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 6. Der Umfang der erforderlichen Plausibilisierung durch den Dienstherrn, warum die Bewertung eines Einzelmerkmals so und nicht anders erfolgt, richtet sich grundsätzlich nach den im jeweiligen Einzelfall vom Beamten erhobenen Einwänden. Es obliegt insoweit dem Beamten, detaillierte Einwendungen gegen einzelne Beurteilungsmerkmale zu erheben, woraus sich anschließend ein weiterer Plausibilisierungsbedarf des Dienstherrn ergeben kann (ebenso BVerwG BeckRS 2019, 20388). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstliche Beurteilung, Begründung des Gesamturteils, Auswahlentscheidung, Leistungen, Berufung, Revision, Beurteilungszeitraum, Beamte, Gesamturteil, Beurteilung, Probezeitbeurteilung, Beurteilungsbeitrag, Hinterlegung, Aufhebung, Beamter, Leistung, dienstliche Beurteilung, dienstliche Beurteilungen, periodischen Beurteilung, Rechtsschutzbedürfnis, Beurteilungsverfahren, Gewichtung der Einzelmerkmale, Beurteilungsmaßstab, Plausibilisierungserfordernis, Arithmetisierungsverbot, Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung, Gewichtung, doppelte Gewichtung Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 06.07.2022 – 1 K 20.337 Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 06.03.2025 – 2 B 49.24 Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die 1995 geborene Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Probezeitbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. November 2016 bis 31. Oktober 2018 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 20. Januar 2020 sowie ihre erneute Beurteilung für den entsprechenden Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 2 Im Beurteilungszeitraum stand die Klägerin als Polizeikommissarin bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Dienst des Beklagten, war jedoch an das Polizeipräsidium (PP) Ob. abgeordnet und leistete bei der Polizeiinspektion (PI) R. Dienst. 3 Im Hinblick auf die zum Ende der zweijährigen Probezeit der Klägerin anstehende Beurteilung erstellte der Präsident des PP Ob. am 1. Oktober 2018 für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum einen Beurteilungsbeitrag mit einem Gesamturteil von 6 Punkten, wobei die vier Kriterien „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ und „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ doppelt gewichtet wurden. Die in den Einzelkriterien vergebenen Punkte entsprechen den in der Probezeitbeurteilung vergebenen Punkten (hierzu sogleich). Darüber hinaus wurde ein Leistungsbild erstellt, dessen Datum und Ersteller in der vorgelegten Akte allerdings nicht ersichtlich sind. 4 In der streitgegenständlichen Probezeitbeurteilung des Leiters der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. vom 22. Oktober 2018, die der Klägerin durch den Dienststellenleiter der PI R. am 31. Oktober 2018 eröffnet wurde, erhielt die Klägerin ebenfalls ein Gesamturteil von 6 Punkten, wobei die fünf Kriterien „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative, Selbständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“ doppelt gewichtet wurden. Die Einzelmerkmale wurden im Einzelnen wie folgt bewertet: 5 2.1 Fachliche Leistung 2.1.1 Arbeitsmenge 6 2.1.2 Arbeitsgüte Doppelte Gewichtung 6 2.1.3 Eigeninitiative, Selbstständigkeit Doppelte Gewichtung 6 2.1.4 Organisationsvermögen 7 2.1.5 Teamverhalten Doppelte Gewichtung 7 2.1.6 Verhalten nach außen 7 2.2 Eignung 2.2.1 Auffassungsgabe, Urteilsvermögen 7 2.1.2 geistige Beweglichkeit Doppelte Gewichtung 7 2.2.3 Entschlusskraft, Entscheidungsfreude 6 2.2.4 Einsatzbereitschaft 7 2.2.5 Führungspotenzial 6 2.3 Befähigung 2.3.1 Fachkenntnisse Doppelte Gewichtung 6 2.3.2 mündliche Ausdrucksfähigkeit 7 2.3.3 schriftliche Ausdrucksfähigkeit 7 2.3.4 Verhandlungsgeschick/Vernehmungsgeschick 6 6 In den ergänzenden Bemerkungen findet sich zur Begründung des Gesamturteils folgender Passus: „Das Gesamturteil beruht auf einer wertenden Gesamtschau insbesondere der doppelt gewichteten Einzelmerkmale, ohne dass einem dieser Einzelmerkmale im Verhältnis zu den anderen ein überragendes Gewicht zugemessen wird.“ 7 Die gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen wies das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 20. Januar 2020 zurück. 8 Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020 Klage erheben. Zur Begründung wird vorgetragen, mangels Herstellung des Einvernehmens mit der Behörde, an die die Klägerin abgeordnet gewesen sei, bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung. Eine Heilung analog Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG sei nicht möglich. Die Punkte in den Beurteilungsmerkmalen „fachliche Leistung“, „Eignung“ und „Befähigung“ seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Bewertung der Merkmale „Arbeitsmenge“, „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Führungspotenzial“, „Fachkenntnisse“ sowie „Verhandlungsgeschick/Vernehmungsgeschick“ seien nicht angemessen. Es erscheine, als ob sachfremde Erwägungen zur Herabsetzung der Punkte geführt hätten. Es sei allgemein bekannt, dass ein internes Protokoll vom 6. Dezember 2012 existiere, aus dem sich ergebe, dass sich die Beurteilung nach der Studiumsnote richte. Da die Klägerin sich dort im oberen Bereich des zweiten Fünftels befinde, hätte sie hiernach 9 bis 10 Punkte erhalten müssen. Nach Kenntnis der Klägerin seien ihre Mitstudierenden entsprechend dieser Vereinbarung beurteilt worden. Dass die Klägerin nicht dementsprechend beurteilt worden sei, sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Weiterhin sei das Gesamturteil allem Anschein nach als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Einzelmerkmale errechnet worden. Dies sei jedoch rechtlich nicht angängig. Das Gesamtergebnis hätte begründet werden müssen, dies sei jedoch versäumt worden. Die unter Nr. 3 der Probezeitbeurteilung enthaltene Begründung sei textbausteinartig verfasst worden. Eine explizite Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall liege nicht vor. Die Begründung bringe nicht eindeutig zum Ausdruck, ob auch die nicht doppelt gewichteten Einzelmerkmale berücksichtigt worden und ob diese gleichrangig zueinander in die Bildung des Gesamturteils eingeflossen seien. Die Bedeutung des zweiten Halbsatzes der ergänzenden Bemerkung sei nicht klar, weil hieraus nicht hervorgehe, ob er sich auf alle oder nur auf die doppelt gewichteten Einzelmerkmale beziehe und ob die doppelt gewichteten Merkmale untereinander unterschiedlich gewichtet worden seien. 9 Der Beklagte entgegnet im Wesentlichen, das erforderliche Einvernehmen in Sinne der Nr. 11.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) bzw. Nr. 12.3 der Beurteilungsbekanntmachung Polizei und Verfassungsschutz (BUBek-Pol/VS) habe im Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung am 31. Oktober 2018 vorgelegen, da der Beurteilungsbeitrag des PP Ob. sowohl in der Bewertung der Einzelmerkmale als auch im Gesamturteil vollständig übernommen worden sei. Der Umstand, dass im Beurteilungsbeitrag andere Kriterien doppelt gewichtet worden seien als in Nr. 3.2.1 der BUBek-Pol/VS vorgegeben und in der Probezeitbeurteilung vorgenommen, beruhe auf der versehentlichen Verwendung eines falschen Formulars durch das PP Ob.. Es sei jedoch völlig unstrittig, dass seitens des PP Ob. keine andere Bewertung der Klägerin als die einer Sachbearbeiterin (mit 15 Einzelmerkmalen und der doppelten Gewichtung der Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“) habe vorgenommen werden sollen. So sei insbesondere über das für die Beurteilung einer Beamtin mit Führungsfunktion notwendige Einzelmerkmal „Führungserfolg“ ersichtlich und bewusst keine Aussage getroffen worden. Zumindest könne das Einvernehmen aber auch noch nachträglich erteilt werden. Mit Schreiben des PP Ob. vom 26. November 2021 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei sei mitgeteilt worden, dass angesichts der vollständigen Übernahme des Beurteilungsbeitrags durch die Stammbehörde Einverständnis mit der Probezeitbeurteilung der Klägerin bestanden habe. 10 Aus der Leistungseinschätzung des PP Ob. werde im Detail deutlich, dass bei der Bewertung der Einzelmerkmale die von der Klägerin gezeigten Leistungen vollumfänglich berücksichtigt worden seien. Das Original des Leistungsbildes könne nicht mehr vorgelegt werden, da es nicht mehr existiere. Der Ersteller des Leistungsbildes sei nach Rücksprache mit dem PP Ob. der Dienststellenleiter der PI R., Herr EPHK S., gewesen; dieser habe in einem Gespräch am 22. Oktober 2021 ausdrücklich bestätigt, dass er das Leistungsbild vor Erstellung der Probezeitbeurteilung etwa am 14. September 2018 erstellt habe. 11 Die angefochtene Beurteilung sei hinsichtlich der 15 Einzelmerkmale und der vorgegebenen doppelten Gewichtung in sich schlüssig und von der Wertigkeit der Einzelmerkmale im Vergleich zum Gesamturteil in sich nicht widersprüchlich. Der textlichen Begründung unter Nr. 3 der Probezeitbeurteilung, wonach das Gesamturteil auf einer wertenden Gesamtschau insbesondere der doppelt gewichteten Einzelmerkmale beruhe, ohne dass einem dieser Einzelmerkmale im Verhältnis zu den anderen ein überragendes Gewicht zugemessen werde, könne sowohl entnommen werden, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet werde, als auch, welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten beigemessen worden sei. Das Wort „insbesondere“ mache dabei gerade deutlich, dass das Gesamturteil vor allem/in erster Linie auf einer wertenden Gesamtschau der doppelt gewichteten Einzelmerkmale beruhe. Gebe es jedoch Einzelmerkmale, die im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau in erster Linie berücksichtigt würden, so gebe es denknotwendig auch Einzelmerkmale, die daneben, also „in zweiter Linie“ berücksichtigt würden. Die gewählte Formulierung gebe daher eindeutig zu erkennen, dass bei der Bildung des Gesamturteils auch die nicht doppelt gewichteten Einzelmerkmale – sekundär – Berücksichtigung gefunden hätten. Sie flössen einfach gewichtet und gleichrangig zueinander in die Bildung des Gesamturteils ein. Darüber hinaus könne die Einfachgewichtung der nicht doppelt gewichteten Einzelmerkmale ebenfalls der BUBek-Pol/VS entnommen werden. Unter Nr. 3.2.1 BUBek-Pol/VS werde eindeutig geregelt, dass und welche fünf Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils doppelt zu gewichten seien. Im Umkehrschluss ergebe sich somit ebenso aus Nr. 3.2.1 BUBek-Pol/VS, dass und welche bei der Bildung des Gesamturteils zehn bzw. elf Einzelmerkmale nicht doppelt und damit einfach zu gewichten seien. Den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen komme eine besondere und zweifache Bedeutung zu. Sie würden nicht nur doppelt gewichtet, vielmehr beruhe die Bildung des Gesamturteils auch primär auf ihnen. Letztlich ergäben sich aus den 15 Einzelmerkmalen daher zunächst 20 in einer wertenden Gesamtschau zu berücksichtigende Bewertungen (10 einfach gewichtete Einzelmerkmale und 10, 5x2, doppelt gewichtete Einzelmerkmale). Dementsprechend ergäben sich im Fall der Klägerin zehn Bewertungen mit 7 und zehn Bewertungen mit 6 Punkten. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau komme für die Klägerin daher grundsätzlich ein Gesamturteil von 6 oder 7 Punkten in Betracht. Da die doppelt gewichteten Merkmale jedoch nicht nur doppelt gewichtet würden, sondern das Gesamturteil auch primär auf ihnen beruhe, komme ihnen – insbesondere in Zweifelsfällen – eine besondere Bedeutung zu. Die doppelt gewichteten Einzelmerkmale seien vorliegend zweimal mit 7 Punkten und dreimal mit 6 Punkten bewertet worden. Die anzustellende Gesamtschau ergebe daher das Gesamturteil von 6 Punkten. Mit der unter den ergänzenden Bemerkungen der Probezeitbeurteilung enthaltenen Begründung liege eine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils vor. Eine weitergehende Intensivierung sei daher grundsätzlich nicht erforderlich, durch die nunmehr gemachten Ausführungen aber auch erfolgt. Dass der Beurteiler, LPD a.D. M., den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt und sich mit diesem auch auseinandergesetzt habe, zeige sich gerade darin, dass er die versehentlich erfolgte (formal) fehlerhafte Gewichtung bemerkt und den Beurteilungsbeitrag im Lichte der vom Dienstherrn vorgegebenen Gewichtung gewürdigt und diese umgesetzt habe. Der Beurteiler habe den Beurteilungsbeitrag mithin als zulässige Erkenntnisquelle zur Kenntnis genommen und im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hinreichend berücksichtigt. 12 Das interne Protokoll der Sachgebietsleiterbesprechung aus dem Jahr 2012 sei vorliegend nicht einschlägig, da es sich auf die Erstbeurteilung in der dritten Qualifikationsebene nach der Ausbildungsqualifizierung beziehe. 13 Mit Urteil vom 6. Juli 2022 hob das Verwaltungsgericht die Probezeitbeurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2018 und den Widerspruchsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 20. Januar 2020 auf und verurteilte den Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wurde ausgeführt, die streitgegenständliche Probezeitbeurteilung leide an einer unzureichenden Begründung des Gesamturteils. Der in der Probezeitbeurteilung unter Nr. 3 enthaltenen Begründung des Gesamturteils sei nicht zu entnehmen, ob die nicht doppelt gewichteten Einzelkriterien bei der Bildung des Gesamturteils überhaupt berücksichtigt worden seien und wenn ja, mit welchem Gewicht. Die seitens des Dienstherrn vorzugebende Gewichtung der Einzelmerkmale dürfe weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen, was angesichts der unterschiedlichen Gewichtung der Merkmale im Beurteilungsbeitrag einerseits und in der Beurteilung andererseits vorliegend jedoch geschehen sei, wobei zur Begründung des Gesamturteils die gleiche knappe formelhafte Begründung verwendet worden sei. Den Beurteilungsbeitrag betreffend sei die Begründung nicht geeignet, das dort vergebene Gesamturteil von 6 Punkten zu plausibilisieren; aus diesem Grund sei sie auch als Begründung für die eröffnete Probezeitbeurteilung nicht ausreichend. Bei den doppelt gewichteten Kriterien ergebe sich im Beurteilungsbeitrag ein Durchschnitt von 6,50 Punkten (zweimal 6 Punkte und zweimal 7 Punkte). Zähle man die doppelt gewichteten Kriterien jeweils doppelt, so ergebe sich ein Gesamtdurchschnitt von 6,53 Punkten. Demgegenüber habe die Klägerin in der Probezeitbeurteilung bei den doppelt gewichteten Kriterien dreimal 6 Punkte und zweimal 7 Punkte erhalten; bei Berücksichtigung der doppelt gewichteten Kriterien ergebe sich hier ein Gesamtdurchschnitt von 6,5 Punkten. Insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen des Beurteilungsbeitrags vorgenommenen abweichenden Gewichtung der einzelnen Merkmale im Vergleich zu der eröffneten Probezeitbeurteilung sei eine Begründung für die Bildung des Gesamturteils und die dabei vorgenommene Gewichtung der einzelnen Merkmale erforderlich gewesen. Die in dem Beurteilungsbeitrag vorgenommene Bewertung und Gewichtung der Einzelmerkmale führe dazu, dass ein Gesamturteil von 6 Punkten nicht plausibel sei. Die Probezeitbeurteilung hätte daher Ausführungen zur im Vergleich zu dem Beurteilungsbeitrag abweichenden Gewichtung der Einzelmerkmale und zur Bildung des Gesamturteils enthalten müssen. Dass vorliegend aus Versehen ein falsches Formblatt für die Erstellung des Beurteilungsbeitrags verwendet worden sei, führe nicht zur Entbehrlichkeit der Begründung für die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag und für die vorgenommene Gewichtung der Einzelmerkmale in der Probezeitbeurteilung selbst. Der Vortrag des Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Begründung des Gesamturteils gehe über eine Intensivierung der schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung hinaus und füge dieser – vor allem bezogen auf den Vortrag betreffend das im Rahmen der Erstellung des Beurteilungsbeitrags verwendete falsche Formular – einen eigenständigen Argumentationsstrang hinzu. Die Begründung sei bereits aus diesem Grund nicht geeignet, nachträglich die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu bewirken. 14 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten mit dem Antrag, 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Juli 2022 abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet, so dass die Berufung des Beklagten unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage führt. 20 1. Die Klage ist weiterhin zulässig. Dass der Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine, möglicherweise auch schon zwei periodische Beurteilungen für spätere Beurteilungszeiträume eröffnet wurden, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage gegen die Probezeitbeurteilung nicht entfallen. 21 Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht nur dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren hat, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Beamte – ggf. auch mehrfach – erneut beurteilt und/oder befördert wurde. Denn ältere Beurteilungen sind als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, bei Auswahlentscheidungen vor Hilfskriterien heranzuziehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die streitgegenständliche Probezeitbeurteilung eignet sich grundsätzlich als bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähige Vorbeurteilung, denn nach Nr. 9.2 der Beurteilungsbekanntmachung Polizei und Verfassungsschutz (BUBek-Pol/VS) vom 12. Dezember 2017 (AllMBl. 2018 S. 3) in der im Zeitpunkt der Erstellung der Probezeitbeurteilung anzuwendenden Fassung sind die Probezeitbeamten bis zum Ablauf der Probezeit wie bei einer periodischen Beurteilung umfassend mit einer Bewertung von 3 bis 16 Punkten (oder mit der Feststellung „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“) zu beurteilen. 22 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Probezeitbeurteilung der Klägerin vom 22. Oktober 2018 für den Beurteilungszeitraum 1. November 2016 bis 31. Oktober 2018 und der Widerspruchsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 20. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und eine erneute Beurteilung für diesen Zeitraum (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend). 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu, so dass dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B.v. 6.8.2002 – 2 BvR 2357/00 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.3.2013 – 3 ZB 10.602 – juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 a.a.O. Rn. 17; BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 17). 24 Maßgeblich sind vorliegend die am 22. Oktober 2018 geltenden Vorschriften über die dienstliche Beurteilung im Leistungslaufbahngesetz (Art. 54 bis Art. 65 LlbG) in der Fassung vom 18. Mai 2018 (geändert durch § 4 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.5.2018, GVBl. 2018 S. 286), Abschnitt 3 der auf der Grundlage des Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG, Art. 15 BayBG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – allgemeine Beurteilungsrichtlinien v. 13.7.2009, FMBl 2009 S. 190) in der Fassung vom 19. Oktober 2017 (5. ÄndBek., FMBl. 2017 S. 510), sowie die Beurteilungsbekanntmachung Polizei und Verfassungsschutz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 12. Dezember 2017 (BUBek-Pol/VS, AllMBl. 2018 S. 3) in der seit dem 31. Mai 2018 geltenden Fassung. 25 2.1 Durchgreifende Mängel des Beurteilungsverfahrens bestehen nicht. 26 2.1.1 Die Beurteilung ist nicht wegen Fehlens des gemäß Nr. 11.2 VV-BeamtR bzw. Nr. 12.3 BUBek-Pol/VS erforderlichen Einvernehmens der aufnehmenden Behörde formell rechtswidrig. 27 Dabei kann offen bleiben, ob das Einvernehmen vorliegend bereits in der Übernahme der Einzelbewertungen und des Gesamturteils des Beurteilungsbeitrags des PP Ob. oder in der Eröffnung der Beurteilung durch den Dienststellenleiter der PI R. gesehen werden kann, weil ein etwaiger Verfahrensverstoß jedenfalls im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch das Schreiben des Präsidenten des PP Ob. vom 26. November 2021 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dem zufolge angesichts der vollständigen Übernahme des Beurteilungsbeitrags durch die Stammbehörde Einverständnis mit der Probezeitbeurteilung der Klägerin bestanden habe, geheilt wurde. Das Einvernehmen ist nach dem allgemeinen rechtlichen Sprachgebrauch als Zustimmung zu verstehen und bringt zum Ausdruck, dass der Erklärende die Entscheidung mitträgt (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1, 5). Seine Erteilung bedarf keiner besonderen Form. An sich ist das Einvernehmen als formeller Verfahrensschritt vor Eröffnung der Beurteilung einzuholen, es kann jedoch noch nachträglich erteilt werden (Heilung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BayVwVfG analog). Mit Blick auf den im Vorfeld der Beurteilung eingeholten Beurteilungsbeitrag der aufnehmenden Behörde, durch den deren Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin in die Beurteilung eingeflossen sind, konnte die Funktion des Einvernehmens vorliegend auch nachträglich noch uneingeschränkt erreicht werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2010 – 3 C 14.09 – juris Rn. 37). 28 2.1.2 Dass sowohl der Beurteilungsbeitrag als auch die Probezeitbeurteilung bereits vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erstellt wurden und der unmittelbare Vorgesetzte der Beurteilung bereits vor deren Erstellung zugestimmt hat, begegnet keinen Bedenken, sondern ist – unter Beachtung zeitlicher Grenzen – geboten. 29 Da die Probezeitbeurteilung bis zum Ablauf der Probezeit zu erfolgen hat (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LlbG), ist die Einleitung und Durchführung des Beurteilungsverfahrens vor Ablauf der Probezeit und damit auch vor dem Ende des – mit der Probezeit endenden – Beurteilungszeitraums gerechtfertigt und geboten. In Konkretisierung dieser Regelung (vgl. Art. 55 Abs. 3 LlbG) regelt Nr. 9.2 Satz 7 BUBek-Pol/VS, dass Probezeitbeurteilungen rechtzeitig zum Ablauf der Probezeit zu erstellen sind. Allerdings dürfen die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und das Ende des Beurteilungszeitraums nur soweit auseinanderfallen, wie es der Zweck der termingerechten Erstellung einer dienstlichen Beurteilung erfordert (BVerwG, U.v. 7.5.2019 – 2 A 15.17 – juris LS 3). Denn Zweck der dienstlichen Beurteilung ist die Erstellung eines Leistungsbildes für den gesamten Beurteilungszeitraum, so dass eine zeitliche Differenz zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und der (zeitlich vorausgehenden) Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht uneingeschränkt zulässig ist. Dem Probebeamten ist eine möglichst weitgehende Ausschöpfung der Probezeit zu ermöglichen, um sich zu entwickeln und jedenfalls am Ende der Probezeit ein positives Bewährungsurteil zu erlangen. Zumindest wenn – wie hier – eine Abstimmungsnotwendigkeit mit einer anderen Behörde besteht, wird man jedoch einen Zeitraum von sechs Wochen in der Regel für unbedenklich halten können (BVerwG, U.v. 7.5.2019 a.a.O. Rn. 49). Vorliegend endete die Probezeit der Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 2018. Die Erstellung des Beurteilungsbeitrags erfolgte am 1. Oktober 2018 und die Beurteilung selbst wurde am 22. Oktober 2018 erstellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch der Berücksichtigung des nach dem Vortrag des Beklagten um den 14. September 2018 erstellten Leistungsbildes, das (lediglich) der Vorbereitung des Beurteilungsbeitrags diente, stehen die skizzierten zeitlichen Grenzen nicht entgegen. 30 2.2 Die streitgegenständliche Probezeitbeurteilung genügt auch inhaltlich den an sie zu stellenden Anforderungen. 31 2.2.1 Der Beurteiler hat den – vorliegend erforderlichen – Beurteilungsbeitrag, der in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Klägerin bildete, entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt und die Abweichung von der dort erfolgten Gewichtung nachträglich hinreichend begründet. 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.