BW normierte Verwertungsverbot ist die Verwaltung nicht daran gehindert, bei der Entscheidung über die Zulassung einer Bewerbung Erkenntnisse zugrunde zu legen, die sie durch Einsicht von Personalakten früherer Dienstherrn erlangt hat (hier: Bewerbung um Einstellung im bayrischen Staatsdienst, früherer Dienstherr: die Polizei Baden-Württemberg), denn das im Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg begründete Verwertungsverbot aus § 86 Abs. 7
BW betrifft lediglich das Verhältnis zum Land Baden-Württemberg als dem früheren Dienstherr. (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch aus dem disziplinarrechtlichen Verwertungsverbot des § 16 BDG ergibt sich kein Verwertungsverbot, da den Grundsätzen des dizisplinarrechtichen Verwertungverbots und Tilgungsgebots nach § 16 BDG der Gedanke der Resozialisierung und des Erreichens des Erziehungszwecks nach einem angemessen langen pflichtgemäßen Verhalten zugrundeliegt, wohingegen § 86 Abs. 7
BW schlicht an die erfolgte (respektive rechtswidrig unterbliebene) Löschung von Personalaktendaten anknüpft. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zulassung zum Auswahlverfahren, Eignungszweifel, frühere Entlassung aus Beamtenverhältnis in anderem Bundesland, Verwertungsverbot, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Polizeivollzugsdienst, Zweifel an der Eignung, gelöschte Personalaktendaten, früherer Dienstherr, Bewerbungsverfahren Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 02.09.2024 – 3 CE 24.1440 Tenor
BW) einem Verwertungsverbot. Schon die Erwähnung aus der Personalakte getilgter Tatbestände stelle einen Verstoß gegen das Verwertungsverbot dar. Dieses verfolge nämlich ebenso wie das Verwertungsverbot in § 16 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) den Zweck, die betroffene Person vom Makel vergangener Tatbestände zu befreien und diesen „aus der Welt zu schaffen“. Auch die Vorschrift im
BW sei eine materiell-rechtliche Schutzmaßnahme zu Gunsten des ehemaligen Beamten dahingehend, dass ihm Dinge aus seiner Vergangenheit nicht ohne zeitliche Begrenzung vorgehalten werden dürften und sich zu seinem Nachteil auswirkten. Aus der Personalakte getilgte Tatbestände dürften deshalb bei Personalmaßnahmen keine Berücksichtigung mehr finden, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe (BVerwG, U.v. 13.10.2020 – 2 C 41.18). Auch die Antragstellerin verdiene eine zweite Chance und müsse deshalb unbelastet in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Sie habe in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mittlerweile älter und gereifter sei. Da sie den Polizeiberuf liebe, habe sie sich trotz ihrer Entlassung fit gehalten und weiterhin trainiert, um bessere körperliche Leistungen erbringen zu können. Dass sie gereift und fitter als vor Jahren sei, könne sie im Auswahlverfahren unter Beweis stellen. In diesem könne sie auch etwaige Zweifel zerstreuen, die ohne persönliche Kenntnis der Antragstellerin und ihrer zwischenzeitlichen Entwicklungen ins Feld geführt würden. 7 Die Antragstellerin beantragt, Die Antragsgegnerin [sic!] wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst Qualifikationsebene 2 zum 01.03.2025 vorläufig am Auswahlverfahren zur Einstellung in diesen Dienst für den Einstellungstermin 01.03.2025 zu beteiligen. 8 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 9 Er tritt dem Antrag im Wesentlichen wie folgt entgegen: Aus den Inhalten der Personalakte, welche bei der Polizei Baden-Württemberg geführt worden sei, habe der Antragsgegner – bei der Einsichtnahme im Rahmen der ersten Bewerbung der Antragstellerin – die Erkenntnis gewonnen, dass begründete Zweifel sowohl an der fachlichen als auch an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst bestünden. Diese Erkenntnisse seien im hiesigen Bewerbungsverfahren weiterhin verwertbar. Das von der Antragstellerin behauptete Verwertungsverbot nach § 86 Abs. 7
BW greife vorliegend nicht. Sofern ein aktives Beamtenverhältnis – z.B. wegen Entlassung – nicht mehr bestehe, fänden ausschließlich die Löschfristen nach § 86 Abs. 1
BW Anwendung, so dass sich die Löschfrist im Fall der Antragstellerin nach Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 der Vorschrift berechnet hätte. Eine Löschung von Aktenteilen aus der Personalakte durch die Polizei Baden-Württemberg sei demzufolge unzulässig gewesen, so dass auch das antragstellerseits zitierte Verwertungsverbot nicht greife. Zudem sei davon auszugehen, dass die Löschung aus der Personalakte sich lediglich auf die Einschätzungen zur charakterlichen Eignung der Antragstellerin bezogen hätten, da hinsichtlich der fachlichen Eignung der den Bestimmungen in § 86 Abs. 2 und 3
BW immanente Resozialisierungsgedanke nicht greife. Die mangelnde fachliche Eignung der Antragstellerin stehe jedoch zur Überzeugung des Antragsgegners ebenso fest wie die charakterliche Nichteignung. Ferner seien die Defizite nach wie vor in der Personalakte verzeichnet, sodass die Zweifel an der fachlichen Eignung feststünden. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch im Verfahren B 5 E 23.582 – sowie der beigezogenen Behördenakten ergänzend Bezug genommen. II. 11 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg. 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 13 Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine – vorliegend begehrte – Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, B.v. 12.09.2011 – 2 BvR 1206/11 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 18.04.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22; BVerwG B.v. 12.04.2016 – 1 WDS-VR 2.16 – juris Rn. 19; B.v. 10.02.2011 – 7 VR 6.11 – juris Rn. 6; so auch OVG NW, B.v. 02.12.2016 – 1 B 1194/16 – juris Rn. 9). 14 Legt man dies zugrunde, hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein derartiger Anspruch kann sich nur aus dem Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben. Hiernach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift gewährt – ebenso wie die einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes – keinen unbedingten Einstellungsanspruch. Sie vermittelt dem Bewerber vielmehr ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Hinsichtlich der Prüfung der Kriterien für die Ernennung eines Beamten wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Sie ist als solche vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.01.2003 – 2 A 1.02 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 02.11.2016 – 6 B 1172/16 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 1 B 1131/13 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 02.12.2016 – 1 B 1194/16 – juris Rn. 13). 15 Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ist auch zu überprüfen, ob der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der zu besetzenden Stelle genügt (vgl. z.B. VG Greifswald, B.v. 06.06.2016 – 6 B 999/16 HGW – juris Rn. 17, 20 m.w.N.). Anerkannt ist hierbei, dass der Dienstherr die Einstellung – und als notwendige Vorstufe dessen auch die Frage der Teilnahmeberechtigung am Einstellungsverfahren an sich (VG Bayreuth, B.v. 14.12.2020 – B 5 E 20.1136 – juris Rn. 38) – eines Bewerbers bereits dann ablehnen darf, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NW, B.v. 02.11.2016 – 6 B 1172/16 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 1 B 1131/13 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 02.12.2016 – 1 B 1194/16 – juris Rn. 15). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.01.2016 – 3 B 14.1487 – juris). Dabei bezieht sich die Entscheidung auf die konkrete künftige Dienstausübung und enthält zugleich eine Prognose darüber, ob der Bewerber die ihm im jeweiligen Amt obliegenden Pflichten erfüllen wird, was eine einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Bewerbers erfordert (vgl. zum Ganzen VG Bayreuth, B.v. 24.03.2023 – B 5 E 23.134 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). 16 Nach Auffassung der Kammer erweisen sich die Eignungszweifel des Antragsgegners in Bezug auf die Antragstellerin nach wie vor als berechtigt. Daher wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 11.08.2023 im Verfahren B 5 E 23.582 verwiesen und insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu ist zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Sache noch auszuführen, was folgt: 17 a. Durch das in § 86 Abs. 7
BW normierte Verwertungsverbot war und ist der Antragsgegner nicht daran gehindert, bei seiner Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin Erkenntnisse zugrunde zu legen, die er durch eine Einsicht in die von der Polizei Baden-Württemberg geführte Personalakte erlangt hat. 18 aa. Dies folgt nicht bereits daraus, dass sich in der im hiesigen Verfahren gerichtlicherseits beigezogenen Akte der Polizei Baden-Württemberg nach wie vor zahlreiche Unterlagen befinden, aus denen Eignungszweifel hergeleitet wurden (z.B. die Schreiben bezüglich des Nichterfüllens der Leistungsanforderungen im Ausbildungsabschnitt Basiskurs sowie das entsprechende Zeugnis, vgl. Bl. 59 ff. der Akte). Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin zur Begründung auf die Beschlüsse der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. In diesen wiederum wurde eine Gesamtwürdigung angestellt, in welcher zumindest auch Lebenssachverhalte Berücksichtigung gefunden haben, die nunmehr gelöschten Personalaktendaten zugrunde liegen. 19 bb. Jedoch bindet § 86 Abs. 7
BW den Antragsgegner nicht bei seiner in Bezug auf die Antragstellerin getroffenen Personalmaßnahme (= Entscheidung über die Bewerbung). Nach dieser Vorschrift dürfen Personalaktendaten nach ihrer Löschung bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden, wobei das Verwertungsverbot nach dem Willen des Gesetzgebers über den Wortlaut hinaus auch im Fall einer rechtswidrig unterbliebenen Löschung eingreifen soll. Ebenfalls über den Wortlaut der Vorschrift hinaus wird angesichts des Sinn und Zwecks des Verbots zudem angenommen, dass nicht nur die – ohnehin durch die Löschung nicht mehr vorhandenen – Personalaktendaten, sondern auch die den gelöschten Daten zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mehr bei Personalmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Holz/Rauscher in BeckOK BeamtenR BW, 29. Edition Stand: 15.01.2024,
24). 20 Dieses landesrechtlich begründete Verwertungsverbot aus § 86 Abs. 7
BW betrifft unterdessen lediglich das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrem früheren Dienstherrn, da das Dienst- und Treueverhältnis von Landesbeamtinnen und -beamten i.S.v. § 1
BW zum Land Baden-Württemberg besteht (vgl. Haug/Jerxsen in BeckOK BeamtenR BW, 29. Edition Stand: 01.04.2024,
19). Eine Bindung des Antragsgegners an diese Vorschrift kommt angesichts des Geltungsbereichs des Gesetzes (vgl. § 1
BW) somit nicht in Betracht. 21 cc. Nichts anderes ergibt sich aus einer – auch von der Antragspartei angestellten – vergleichenden Betrachtung mit dem disziplinarrechtlichen Verwertungsverbot aus § 16 BDG. Die rechtlichen Wirkungen des Verwertungsverbots mögen zwar nicht auf das Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn beschränkt, sondern im allgemeinen Rechtsverkehr auch darüber hinaus zu berücksichtigen sein. Anders als im Verhältnis zum Dienstherrn gelten sie im Außenverhältnis jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht absolut (vgl. Gansen in Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 16 BDO Rn. 6a; BVerwG, U.v. 13.10.2020 – 2 C 41.18 – juris Rn. 13 ff., jeweils zu einem disziplinarrechtlichen Verwertungsverbot nach § 16 BDG). 22 Die vorliegende Situation ist schon im Ausgangspunkt anders als etwa die eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung, bei welcher disziplinarrechtliche Verwertungsverbote einen „bedeutenden Abwägungsfaktor“ (BVerwG, U.v. 13.10.2020 – 2 C 41.18 – juris Rn. 13) darstellen. In der hiesigen Fallgestaltung ist bereits zweifelhaft, inwiefern sich bei der Prüfung von Eignungszweifeln überhaupt ein entsprechendes „Einfallstor“ für die Berücksichtigung eines Verwertungsverbotes bieten soll. Jedenfalls aber kann die Antragstellerin mit ihrem Rekurs auf § 86 Abs. 7
BW nichts für sich Günstiges herleiten. Vielmehr kann der Norm des § 86 Abs. 7
BW kein mit § 16 BDG vergleichbarer Regelungszweck entnommen werden. Denn das Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot des § 16 BDG verfolgen den – mit § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vergleichbaren – Zweck, den Beamten vom Makel eines vergangenen Fehlverhaltens (dem Dienstvergehen) zu befreien, diesen also „aus der Welt zu schaffen“. Sie sollen als materiell-rechtliche Schutzmaßnahmen zugunsten des Beamten verhindern, dass sich ein geahndetes Dienstvergehen ohne zeitliche Begrenzung zum Nachteil des Beamten auswirken kann. Dieser Zweck wiederum beruht auf der Überlegung, dass nach einem angemessen langen pflichtgemäßen Verhalten des Beamten der Erziehungszweck der vorausgegangenen Maßnahme als erreicht und das Vertrauen in seine Integrität als wiederhergestellt gelten kann. Die verhängte Disziplinarmaßnahme darf nach Ablauf der bestimmten Frist weder bei weiteren Disziplinarmaßnahmen noch bei Personalmaßnahmen Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2020 – 2 C 41.18 – juris Rn. 24 f.). 23 Diese Grundsätze können auf § 86 Abs. 7
BW nicht übertragen werden. Dabei ist zunächst zu bemerken, dass diese Norm „weder in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des BWLBG v. 19.3.1996 noch im Personalaktenrecht des Bundes oder der anderen Länder ein Vorbild hat“ (Holz/Rauscher in BeckOK BeamtenR BW, 29. Edition Stand: 15.01.2024,
24). Während disziplinarrechtliche Verwertungsverbote auf dem Gedanken der Resozialisierung und des Erreichens des Erziehungszwecks nach einem angemessen langen pflichtgemäßen Verhalten basieren, knüpft § 86 Abs. 7
BW schlicht an die erfolgte (respektive rechtswidrig unterbliebene) Löschung von Personalaktendaten an. Nachdem hier kein aktives Beamtenverhältnis mehr vorliegt, findet § 86 Abs. 2
BW schon nach dem Wortlaut keine Anwendung (vgl. Schwarz in BeckOK BeamtenR Bund, 33. Ed., Stand: 15.01.2024, BBG § 112 Rn. 3 zur korrespondierenden bundesrechtlichen Norm). Der hier allein einschlägige § 86 Abs. 1
BW konkretisiert den Grundsatz, dass Personalaktendaten, die die speichernde Stelle nicht mehr für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zu löschen sind. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
BW wird gewissermaßen ein fehlendes Benötigen hinsichtlich des Personalaktendatenbestands eines Beamten spätestens nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren unwiderleglich vermutet (vgl. Holz/Rauscher in BeckOK BeamtenR BW, 29. Edition Stand: 15.01.2024,
24). Dies basiert somit auf der Fragestellung, ob Daten von der betreffenden Stelle zur Aufgabenerfüllung noch benötigt werden und nicht, ob sich die Antragstellerin über einen angemessenen Zeitraum pflichtgemäß verhalten hat und das Vertrauen in ihre Integrität wiederhergestellt ist. Unabhängig von der Frage, aus welchen konkreten Gründen die Polizei Baden-Württemberg im Einzelnen die Erforderlichkeit (bereits jetzt) verneint hat, gibt § 86 Abs. 7
BW mit Blick auf den Gesetzeszweck für ein irgendwie geartetes Verwertungsverbot aufseiten des Antragsgegners schlechterdings nichts her. Im Gegenteil wird die – den Antragsgegner nicht bindende – grundsätzliche Wertung des Landesgesetzgebers erkennbar, dass eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist (im Fall der Antragstellerin beginnend gem. § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BW) zumindest im Regelfall dienstlichen Erfordernissen entspricht. 24 b. Was das sonstige Vorbringen der Antragstellerin anbelangt, hat sie keine Umstände glaubhaft gemacht, welche zu der Annahme führen, die im vorangegangenen Verfahren konstatierten Zweifel an ihrer Geeignetheit seien nunmehr ausgeräumt. Allein der Zeitablauf von einem Jahr streitet – jedenfalls noch zum jetzigen Zeitpunkt – nicht zu ihren Gunsten. Wie bereits im früheren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt die Antragstellerin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 06.06.2024 (Bl. 4 f. der Behördenakte) nach wie vor ganz überwiegend ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Dienstherrn (vgl. BayVGH, B.v. 05.09.2023 – 3 CE 23.1529 – BA Rn. 5 a.E). Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 11.08.2023 ausgeführt, dass es an der Antragstellerin wäre, die signifikante Verbesserung ihrer Situation näher zu substantiieren und glaubhaft zu machen (BA S. 11), zumal wenn ihr Rechtsschutzziel auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dies ist auch im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Die in der verfassten Stellungnahme lediglich wiedergegebene „neutrale Betrachtung“ ihrer Situation durch ihren Verlobten ändert an den bestehenden Eignungszweifeln ebenso wenig etwas wie das von ihr geschilderte berufliche Engagement, welches im Übrigen auch inhaltlich keine besondere Nähe zum Polizeiberuf erkennen lässt. 25 c. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Gleichheitssatz nur gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, und davon auszugehen ist, dass bei den zum Bewerbungsverfahren zugelassenen Bewerbern – anders als bei der Antragstellerin – vorab keine Eignungszweifel festgestellt wurden, mithin ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 05.09.2023 – 3 CE 23.1529 – BA Rn. 10). 26 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragstellerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 27 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Antragstellerin begehrt nicht etwa die vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vgl. § 52 Abs. 6 Abs. 1 Nr. 2 GKG), sondern die Zulassung zum Auswahlverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 05.09.2024 – 3 C 23.1530). Nachdem das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, kommt eine Halbierung des Streitwerts nicht in Betracht (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.