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BayObLG, Beschluss v. 13.09.2024 – 101 Sch 146/23 e

BayObLG, Beschluss v. 13.09.2024 – 101 Sch 146/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 13.09.2024 – 101 Sch 146/23 e Download Drucken Titel: Versagung der Vollstreckbarerklärung d

Art. 26Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3 Buchst. a) VEC geregelt ist, gegen das Unionsrecht. 49

(1)Die Schiedsklausel in Art. 10 Abs. 2 BIT-CZ, auf die sich die Antragsgegner bei der Einleitung des Schiedsverfahrens gegen die Antragstellerin unter anderem gestützt hatten, ist der Schiedsklausel in Art. 8 BIT-NL im Wesentlichen inhaltsgleich und verstößt deshalb nach den Grundsätzen der Achmea-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen Art. 344 und Art. 267 AEUV. 50 Die von der Schiedsklausel erfassten „Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Kapitalanlagen“ (vgl. Art. 10 Abs. 1 BIT-CZ) können sich mangels inhaltlicher Einschränkungen auch auf die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts, insbesondere die Bestimmungen über die Grundfreiheiten, darunter die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit, beziehen. Dies folgt bereits aus dem in Art. 7 Abs. 1 BIT-CZ zugunsten der Investoren vereinbarten Vorrang einer für diese günstigeren Regelung: „Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.“ 51 Mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, eines der beiden Nachfolgestaaten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 wurde das Recht der Europäischen Union, das im Zeitpunkt des Abschlusses des BIT-CZ bereits Bestandteil des deutschen Rechts war, auch Teil des in Tschechien geltenden Rechts. 52 Das Schiedsgericht, das den verfahrensgegenständlichen Schiedsspruch erlassen hat, kann nicht als Gericht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden, weil es nicht Bestandteil des Gerichtssystems eines Mitgliedstaats war. Das Schiedsgericht wäre deshalb zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht befugt gewesen. Nach dem für die Vollstreckbarerklärung maßgeblichen deutschen Recht findet nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 1 Buchst. a) bis d), Abs. 2 Buchst. a) und b) UNÜ statt. 53
(2)Die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3 Buchst.
  1. a)VEC, auf die sich die Antragsgegner bei der Einleitung des Schiedsverfahrens ebenfalls berufen hatten, ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (SchiedsVZ 2022, 34 – Komstroy) dahin auszulegen, dass sie auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors in diesem Mitgliedstaat nicht anzuwenden ist (a. a. O. Rn. 66). 54 Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 26 Abs. 2 Buchst.
  2. c)VEC beruht auf denselben Erwägungen, die für die Achmea-Entscheidung maßgeblich waren. Nach Art. 26 Abs. 6 VEC hat das in Art. 26 Abs. 4 VEC vorgesehene Schiedsgericht über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit dem VEC und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts zu entscheiden (a. a. O. Rn. 48). Da der Vertrag über die Energiecharta selbst ein Rechtsakt der Union ist (a. a. O. Rn. 49), hat das Schiedsgericht das Unionsrecht auszulegen oder sogar anzuwenden (a. a. O. Rn. 50). Gemäß Art. 26 Abs. 8 VEC sind die Schiedssprüche für die Parteien der betreffenden Streitigkeit endgültig und bindend (a. a. O. Rn. 55). 55 Die Überprüfung des Schiedsspruchs eines solchen Schiedsgerichts durch das Gericht eines Mitgliedstaats ist demnach nicht geeignet, die umfassende Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen; denn es ist nicht gewährleistet, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, gegebenenfalls im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof vorgelegt werden können (vgl. a. a. O. Rn. 54 ff.). Ein Ad-hoc-Schiedsgericht im Sinne von Art. 26 Abs. 4 Buchst. b), Abs. 6 VEC bildet keinen Bestandteil des Gerichtssystems eines Mitgliedstaats (vgl. a. a. O. Rn. 52) und ist folglich auch nicht befugt, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsverfahren anzurufen (a. a. O. Rn. 53). Eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht ist nur insoweit möglich, als das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats dies gestattet (a. a. O. Rn. 57). Nach deutschem Recht findet – wie oben dargelegt – nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs nach dem Maßstab des Art. V UNÜ statt. 56
  3. cc)Durch die Einleitung des Schiedsverfahrens durch die Antragsgegner kam keine im Forumstaat nzuerkennende Schiedsvereinbarung zustande. Unerheblich ist, ob die Schiedsvereinbarung in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, als wirksam angesehen wird (vgl. etwa: Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 3. April 2024, 4 A_244/2023 – Königreich Spanien/EDF, veröffentlicht in französischer Sprache auf der Homepage des Bundesgerichts [www.bger.ch]; dazu Wilske/Krahn, IWRZ 2024, 171). Wegen der Unvereinbarkeit der Schiedsklauseln in Art. 10 Abs.

Art. 26VEC mit Unionsrecht, insbesondere mit Art.

267, 344 AEUV, fehlt es an einer wirksamen Einwilligung der Antragstellerin in das Schiedsverfahren und damit an einem Angebot der Antragstellerin zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung (vgl. BGH SchiedsVZ 2023, 289 Rn. 100; SchiedsVZ 2019, 46 Rn. 28). Aus den am 31. Januar 2014 in den Terms of Appointment (Anlage ASt 3) getroffenen Regelungen zum Schiedsverfahren ergibt sich nichts anderes. Sie enthalten keine gesonderte Schiedsvereinbarung. Im Übrigen könnte eine Ad-hoc-Schiedsvereinbarung, die auf die Umgehung der Verpflichtungen gerichtet ist, die sich für den Mitgliedstaat aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 267, 344 AEUV ergeben, aus unionsrechtlichen Gründen ebenfalls keine Wirkung entfalten (vgl. EuGH EuZW 2021, 1097 Rn. 47, 56 – PL-Holdings). Hinsichtlich der Argumentation der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe sich bei der Kostenentscheidung ausdrücklich auf seine Befugnis nach den – in Ziffer 5.1 der Terms of Appointment vereinbarten – Art. 38 bis 40 der UNCITRAL-Regeln 1976 gestützt, wird auf die Ausführungen unter dd) verwiesen. 57 dd) Die oben dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ist auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, in dem nur die vom Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung streitgegenständlich ist. 58

(1)Zwar ist für jede Regelung des Tenors eines Schiedsspruchs gesondert zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gemäß Art. V UNÜ vorliegt. Nur „soweit“ ein Versagungsgrund durchgreift, ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017, I ZB 42/16, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 22 m. w. N.). 59
(2)Indes greift vorliegend der Ausschlussgrund des Art. V Abs. 1 Buchst.
  1. a)UNÜ auch hinsichtlich der schiedsrichterlichen Kostenentscheidung durch, weil nicht nur die Entscheidung über die Hauptsache (vgl. Schiedsspruch Rn. 465), sondern auch der Kostenentscheid (vgl. Schiedsspruch Rn. 466) auf der unionsrechtswidrigen Schiedsvereinbarung beruht. Es trifft nicht zu, dass die Kostenentscheidung völlig unabhängig von der Frage nach der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ergangen ist. 60 (
  2. a)Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs ist die Schiedsklage nicht wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung durch (Prozess-)Schiedsspruch zurückgewiesen worden. Vielmehr hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit angenommen, aber das Bestehen von Investitionsschutzansprüchen der Antragsgegner gegen die Antragstellerin verneint und somit – entgegen der Darstellung der Antragstellerin unter Bejahung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung eine Entscheidung in der Sache getroffen (vgl. Schiedsspruch Rn. 465). 61 Auf dieser Sachentscheidung beruht auch die Kostenentscheidung; denn das Schiedsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Kostenverteilung vor allem berücksichtigt, in welchem Umfang die Schiedsparteien in Bezug auf die im Schiedsverfahren streitigen Fragen jeweils obsiegt haben (vgl. Schiedsspruch Rn. 463 f.). Im Einzelnen hat das Schiedsgericht unter ausdrücklicher Nennung auch des Art. 10 Abs. 2 BIT-CZ ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung und Art. 9 Abs. 5 BIT-CZ sowie Art. 40 der UNCITRAL-Schiedsordnung von 1976 die Kosten des Schiedsverfahrens grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen seien, das Gericht aber die Kosten zwischen den Parteien aufteilen könne, wenn es diese Aufteilung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für angemessen halte (vgl. Schiedsspruch Rn. 449). Bei der Ausübung seines Ermessens „im Lichte von Art. 40 der UNCITRAL-Regeln“ hat es zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt, dass diese in der Sache obsiegt habe, die Antragsgegner aber in der (Vor-)Frage der steuerlichen Ausnahmeregelung („tax carve-out“) erfolgreich gewesen seien und es angemessen sei, die den Antragsgegnern im Zusammenhang mit der Vertagung entstandenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Schiedsspruch Rn. 463). In Anbetracht dieser Erwägungen ist das Schiedsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin als Schiedsbeklagter 1,75 Millionen US-Dollar an Prozesskosten zuzusprechen seien und die Antragsgegner als Schiedskläger drei Viertel der Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hätten (vgl. Schiedsspruch Rn. 464). Auf dieser Grundlage lautet der Tenor der schiedsgerichtlichen Kostenentscheidung dahin, dass die Antragsgegner an die Antragstellerin innerhalb von 28 Tagen nach Zustellung des Schiedsspruchs den Betrag von 1,75 Millionen US-Dollar und 178.125,50 GBP zu bezahlen haben (vgl. Schiedsspruch Rn. 466). 62 (
  3. b)Der Ansicht der Antragstellerin, die maßgebliche Schiedsvereinbarung, auf die sich der Kostenschiedsspruch stütze, sei nicht diejenige im BIT-CZ oder im VEC, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Schiedsspruch beruht insgesamt auf der unwirksamen Schiedsvereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 2 Buchst.
  4. c)VEC und Art. 10 Abs. 2 BIC-CZ. 63 Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und nach dem Inhalt der Terms of Appointment (vgl. dort insbesondere Ziff. 2) sollte die Streitigkeit ausschließlich nach Art. 26 Abs. 3
  5. a)i. V. m. Abs. 2 Buchst.
  6. c)VEC und Art. 10 Abs. 2 BIT-CZ einem internationalen Schiedsverfahren (vgl. Art. 26 Abs. 3 a] VEC) bzw. einem Schiedsverfahren (vgl. Art. 10 Abs. 2 VEC) unterworfen sein. Die einem Schiedsgericht eingeräumte Kompetenz, über eine Streitigkeit in einem Schiedsverfahren zu entscheiden, erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten. Das Schiedsgericht nimmt in der Begründung der Kostenentscheidung ausdrücklich auch auf Art. 10 Abs. 2 BIT-CZ Bezug. 64 Soweit im Schiedsspruch zudem auf Art. 40 der in Ziffer 5.1 der Terms of Appointment von den Schiedsparteien vereinbarten UNCITRAL-Schiedsordnung von 1976 abgestellt wird, enthalten die Terms of Appointment – wie bereits ausgeführt keine gesonderte Schiedsvereinbarung, sondern nur eine Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren im Sinne einer Schiedsgerichtsordnung. Dies folgt unmissverständlich aus Ziffer 2 der zu Beginn des Regelwerks aufgeführten Bestimmung „The Dispute and Commencement of Arbitration“, in der ersichtlich deklaratorisch festgehalten wird, dass die Anrufung des Schiedsgerichts auf den Schiedsklauseln des Art. 26 VEC und Art. 10 BIT-CZ beruhe. Unter Ziffer 5 „Applicable Procedural Rules“ werden unter Bezugnahme auf die UNCITRAL-Schiedsordnung von 1976 sodann nur Vereinbarungen über das schiedsgerichtliche Verfahren getroffen. Zwar enthalten Art. 38 bis 40 der UNCITRAL-Schiedsordnung von 1976 Regelungen zur Festlegung der Kosten eines Schiedsverfahrens in einem Schiedsspruch. Dass das Schiedsgericht seine Kostenentscheidung unter anderem auf Art. 40 dieser Schiedsordnung von 1976 gestützt hat, führt aber nicht dazu, dass sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den auf der Entscheidung in der Sache beruhenden kostenrechtlichen Teil des Schiedsspruchs aus einer anderen Schiedsvereinbarung ergäbe als aus den für das Schiedsverfahren insgesamt nach dem Willen der Schiedsparteien allein maßgeblichen, allerdings unionsrechtswidrigen Schiedsklauseln der Art. 10 Abs.

Art. 26Abs.

2 Buchst. c) VEC. 65 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus Art. 21 UNCITRAL-Schiedsordnung von 1976, auf die das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 13. Juli 2012 (25 Sch 3/11, SchiedsVZ 2013, 182 [juris Rn. 22]) abstellt. Der von der Antragstellerin zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung ins Feld geführten Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das dortige Schiedsgericht hatte seine Zuständigkeit wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung verneint und eine Kostenentscheidung zu Lasten der Schiedskläger getroffen. Vorliegend ist dies nicht der Fall (vgl. zu der genannten Entscheidung im Übrigen die nachfolgenden Ausführungen unter [d] [cc]). 66 Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine einem Schiedsgericht „gewissermaßen von Natur aus“ innewohnende Befugnis berufen, Kosten zuzusprechen, ohne dass es eine ausdrückliche, wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien gäbe („inherent powers“). Das Schiedsgericht hatte bereits keinen Anlass, von einer derartigen Befugnis Gebrauch zu machen, weil es von seiner Zuständigkeit aufgrund einer nach den Art. 10 Abs.

Art. 26Abs.

2 Buchst.

  1. c)VEC wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen ist. 67 (
  2. c)Für das Durchgreifen des Versagensgrunds der unwirksamen Schiedsvereinbarung gemäß Art. V Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
  3. a)UNÜ ist es unerheblich, dass die Schiedsklage in der Sache erfolglos war. Die Antragstellerin kann daher nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, bei dem für vollstreckbar zu erklärenden Teil des Schiedsspruchs handele es sich nicht um eine Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen von Investitionsschutzansprüchen gegen einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sondern um einen Kostenschiedsspruch, mit dem den Antragsgegnern die Verfahrenskosten lediglich für ihr im Ergebnis erfolgloses Vorgehen gegen die Antragstellerin auferlegt worden seien. 68 Es ist bereits kein selbständiger Kostenschiedsspruch ergangen. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht die Kostenentscheidung vor allem auf der Grundlage der Entscheidung in der Sache, wonach die Schiedsklage abzuweisen sei, und somit nicht völlig unabhängig von der Frage nach der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung getroffen. Die Kompetenz, in dem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren über die Sache selbst durch Abweisung der Schiedsklage als unbegründet und maßgeblich auf dieser Grundlage über die Kosten zu entscheiden, konnte das Schiedsgericht nur deswegen für sich in Anspruch nehmen, weil es die gegen die Wirksamkeit der Schiedsklauseln im BIT-CZ bzw. VEC sprechenden unionsrechtlichen Erwägungen, die noch vor Erlass des Schiedsspruchs in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Unionsrechtswidrigkeit einer Art. 10 Abs. 2 BIT-CZ entsprechenden Klausel („Achmea“) ihren Niederschlag gefunden haben, unberücksichtigt gelassen oder für nicht durchgreifend erachtet hat (vgl. Schiedsspruch Rn. 73). 69 Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verstoß der Schiedsklauseln gegen Unionsrecht für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren betrifft auch nicht lediglich die Entscheidungsbefugnis von Schiedsgerichten in der Sache selbst, sondern bezieht sich auch auf die Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche, die unter Verkennung der Unionsrechtswidrigkeit der betreffenden Schiedsklauseln ergangen sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 267 und 344 AEUV, dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das mit der Vollstreckbarerklärung eines derartigen Schiedsspruchs befasst ist, die Verpflichtung trifft, diesen „Schiedsspruch“ („une telle sentence [arbitrale]“) unangewendet zu lassen; es darf diesen folglich keinesfalls für vollstreckbar erklären (vgl. EuGH, Beschluss vom 21. September 2022, C-333/19 – Romatsa, BeckRS 2022, 26460 Rn. 43: „Une telle sentence ne saurait donc produire aucun effet et ne peut ainsi être exécutée en vue de procéder au versement de l´indemnisation accordée par celle-ci.“). Ein derart mit dem Unionsrecht unvereinbarer Schiedsspruch kann keine Wirkung entfalten. Dem hat sich der Bundesgerichtshof für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren nach dem ICSID-Übereinkommen auf der Grundlage des Art. 26 Abs. 2 Buchst.
  4. c)VEC angeschlossen (vgl. SchiedsVZ 2023, 289 Rn. 70). Die genannten Erwägungen sind ohne weiteres auf den vorliegenden Schiedsspruch einschließlich der auf der Schiedsklageabweisung beruhenden Kostenentscheidung übertragbar, dem eine Investitionsschutzstreitigkeit nach Art. 10 Abs. 2 BIT-CZ bzw. eine Streitigkeit nach Art. 26 Abs. 2 Buchst. c), Abs. 4 Buchst.
  5. b)VEC zugrunde liegt. 70 Es führt auch zu keiner anderen Bewertung, dass das Schiedsgericht die Schiedsklage in der Hauptsache abgewiesen hat, denn der Grund für die Unwirksamkeit einer BIT- und ECT-Schiedsvereinbarung wirkt sich auch in einem für den Investor in der Sache selbst nicht erfolgreichen Schiedsverfahren aus. Ein Schiedsgericht, das in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und damit seine Zuständigkeit bejaht, erachtet sich im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Schiedsklage zur Auslegung von EU-Recht ohne Kontrollmöglichkeit durch den Gerichtshof der Europäischen Union befugt. Bereits die durch die Schiedsklauseln eingeräumte bloße Möglichkeit der Auslegung des Unionsrechts durch das Schiedsgericht begründet einen Verstoß gegen die Autonomie des Rechtssystems der Europäischen Union. Der Einwand der Antragstellerin, die Auslegung und Anwendung von EU-Recht habe für die Entscheidung des Schiedsgerichts, dem unterlegenen Schiedskläger die Kosten der als unbegründet abgewiesenen Schiedsklage aufzuerlegen, keine Bedeutung, greift somit nicht durch. 71 (
  6. d)Auch auf Erwägungen, wie der Schiedsspruch ausgefallen wäre, wenn das Schiedsgericht richtig entschieden hätte, kommt es nicht an. 72 (
  7. aa)Ob ein Versagungsgrund durchgreift, ist vorliegend ausschließlich im Hinblick auf den streitgegenständlichen Schiedsspruch zu prüfen. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Schiedsgericht auch dann zum Erlass eines Kostenschiedsspruchs befugt gewesen und wie dieser ausgefallen wäre, wenn es seine Zuständigkeit mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgelehnt und die Schiedsklage aus unionsrechtlichen Gründen zurückgewiesen hätte. Erst recht kann für den Nichtanerkennungsgrund nach Art. V Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
  8. a)UNÜ dahinstehen, ob es zutrifft, wie die Antragstellerin meint, dass das Schiedsgericht, hätte es seine Zuständigkeit verneint, den Antragsgegnern sogar die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt oder zumindest keine für die Antragsgegner günstigere Kostenentscheidung getroffen hätte (vgl. zu einer anderslautenden Kostenentscheidung in einem nach Art. 26 VEC geführten Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren, in dem das nach den Schiedsregeln des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer [SCC] gebildete Schiedsgericht einstimmig die Zustimmung eines Mitgliedstaats zur Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für unwirksam erachtet und dementsprechend seine Zuständigkeit verneint hat: Green Power Partners K/S vs. Spain, SCC Case No. V. [2016/135] Rn. 483 ff., https://www.italaw.com/sites/default/files/case-documents/italaw170301.pdf; erwähnt in BGH SchiedsVZ 2023, 289 Rn. 94). Hypothetische Erwägungen, dass die Antragsgegner die streitgegenständlichen Kosten „sowieso“ bzw. „ohnehin“ hätten tragen müssen, weil in einem fiktiven Schiedsverfahren ein Prozess-Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und eine möglicherweise für die Antragsgegner ungünstigere Kostenentscheidung ergangen wären, sind für die Frage, ob der streitgegenständlichen Kostenentscheidung die Anerkennung zu versagen ist, weil eine Schiedsvereinbarung fehlt, ohne jede rechtliche Relevanz. 73 (
  9. bb)Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, dass eine hypothetische, die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berücksichtigende Entscheidung für die Antragsgegner nicht günstiger ausgefallen wäre, kann die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung nicht so ausgelegt werden, dass der Schiedsspruch insoweit für vollstreckbar erklärt werden kann. In dem ausländischen Schiedsspruch ist bereits nicht der Wille des Schiedsgerichts zum Ausdruck gekommen, seine Zuständigkeit zu verneinen, weil die Schiedsvereinbarung unwirksam sei. Somit verbietet es sich, den Schiedsspruch in einem anderen Sinne auszulegen. Ein deutsches Gericht darf nicht seine eigene Entscheidung an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts setzen oder diese inhaltlich verändern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011, III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6 am Ende). 74 (
  10. cc)Soweit die Antragstellerin schließlich unter Hinweis auf „ausdrückliche“ Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 13. Juli 2012 (SchiedsVZ 2013, 182 [juris Rn. 22]) vorbringt, dass ein EU-Investor – sollte es nicht darauf ankommen, dass er die Kosten eines entsprechenden Schiedsverfahrens ohnehin hätte tragen müssen – in Kenntnis der Unzulässigkeit der Schiedsklage ein Intra-EU-Investitionsschutzverfahren einleiten könne, ohne dass er Gefahr liefe, für die Kosten eines solchen Verfahrens aufkommen zu müssen, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. 75 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft zwar ein nach Art. 10 BIT-CZ geführtes Schiedsverfahren. Das dortige Schiedsgericht hatte jedoch nicht wie im Streitfall seine Zuständigkeit bejaht, sondern die Schiedsklage des Investors durch Schiedsspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht dem Investitionsschutzabkommen unterfielen; außerdem hat es im Schiedsspruch eine Kostenentscheidung zu Lasten des Investors getroffen (OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 182 [juris Rn. 7, 20 und 22]). 76 Das Oberlandesgericht Hamm ist von dem „Bestehen einer Schiedsvereinbarung“ für die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung (a. a. O. Rn. 18) mit der Begründung ausgegangen, dass das Schiedsgericht gemäß Art. 21 der „Uncitral Schiedsordnung“ (gemeint ist offenbar die UNCITRAL-Schiedsordnung von 1976) die Möglichkeit habe, darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Ansprüche in dem Schiedsverfahren geltend gemacht werden können, und die Schiedsklage (wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung) mit einer entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen. Es wäre in sich widersprüchlich, würde man die Vollstreckbarerklärung wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung versagen, da der Gegner des Schiedsverfahrens sonst nie seinen Kostenanspruch realisieren könnte (a. a. O. Rn. 22). 77 Die Entscheidung ist für das vorliegende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht relevant, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Das hiesige Schiedsgericht hat nicht entschieden, dass es unzuständig sei. Vielmehr ist es von dem Vorliegen einer Schiedsvereinbarung ausgegangen und hat auf dieser Grundlage die Schiedsklage als unbegründet abgewiesen. Ausgehend hiervon hat es gestützt auf die Schiedsklauseln des Art. 26 Abs. 2 Buchst.
  11. c)VEC und Art. 10 Abs. 2 BIT-CZ eine Kostenentscheidung für das Schiedsverfahren getroffen, welche wesentlich auf das Ergebnis in der Hauptsache abstellt. Auf eine Kompetenz des Schiedsgerichts für die Kostenentscheidung trotz fehlender Schiedsvereinbarung und Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß Art. 21 UNCITRAL-SchiedsUNÜordnung von 1976 kommt es vorliegend nicht an, da das Schiedsgericht nach dem Inhalt seines Schiedsspruchs seine Zuständigkeit vorliegend bejaht und eben gerade nicht verneint hat. 78
  12. ff)Es ist den Antragsgegnern nicht verwehrt, sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und das sich daraus ergebende Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen. 79

(1)Seit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) bestimmt § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem UNÜ richtet. Wie bereits oben ausgeführt regeln die Bestimmungen des Art. V Abs. 1 Buchst.
  1. a)bis d), Abs. 2 Buchst.
  2. a)und
  3. b)UNÜ die Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs. Einen Vorbehalt der Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch enthalten weder § 1061 ZPO noch Art. V UNÜ. Im Rahmen des durch das nationale Recht in Bezug genommenen UNÜ kann deshalb der Einwand eines Anerkennungsversagungsgrunds nicht unter Hinweis auf eine unterlassene Geltendmachung befristeter Rechtsbehelfe im Ausland zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZB 37/23, SchiedsVZ 2024, 311, Rn. 25; zur Rüge der fehlenden [wirksamen] Schiedsvereinbarung gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a] UNÜ vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010, III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 [juris Rn. 10]; OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2019, 19 Sch 12/18, juris Rn. 38). 80
(2)Der Einwand des Fehlens oder der Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung kann allerdings wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unbeachtlich sein. Ein solcher Verstoß in Form eines treuwidrigen und widersprüchlichen Verhaltens wird insbesondere dann angenommen, wenn der Schiedskläger, der das Schiedsgericht selbst angerufen hat, sich dann, wenn der Schiedsspruch zu seinen Ungunsten ergangen ist, auf eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung beruft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
  1. August 2021, 26 Sch 17/20, juris Rn. 39; OLG München, Beschluss vom
  2. Februar 2018, 34 Sch 28/16, juris Rn. 41 jeweils m. w. N.). 81 Ob es den Antragsgegnern überhaupt nach § 242 BGB verwehrt sein könnte, sich auf die Europarechtswidrigkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen, erscheint wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Anwendung des Unionsrechts fraglich (vgl. BGH SchiedsVZ 2019, 46 Rn. 43), bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung (s. u. [3]). 82 Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen engen Ausnahmetatbestand handelt (BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 2018, I ZB 2/15, SchiedsVZ 2019, 46 Rn. 55). 83
(3)Hier liegt eine besondere Situation vor, die das Verhalten der Antragsgegner nicht treuwidrig erscheinen lässt. Die Antragsgegner haben im Jahr 2013 das Schiedsgericht angerufen, weil die Antragstellerin ihr Angebot auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung trotz ihres zum
  1. Mai 2004 erfolgten Beitritts zur Europäischen Union aufrechterhalten hat. Die Investitionen der Antragsgegner sind erst nach dem Beitritt erfolgt (vgl. Anlage ASt 2 Rn. 401 ff.). Die Antragsgegner mussten deshalb zwar in Erwägung ziehen, dass das im Verhältnis der Vertragsparteien nunmehr vorrangig geltende Unionsrecht Einfluss auf die Regelungen des BIT haben konnte (vgl. BGH SchiedsVZ 2019, 46 Rn. 45), für die Antragstellerin gilt aber nichts anderes. Die Antragstellerin hat im Schiedsverfahren indes gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zunächst nur eingewandt, bei den von den Schiedsklägern angefochtenen Maßnahmen handele es sich um Steuermaßnahmen im Sinne des Art. 21 VEC, die der Schiedsgerichtsbarkeit nicht zugänglich seien. Nachdem die Europäische Kommission am
  2. Juli 2014 beantragt hatte, ihre Ansicht insbesondere zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts darlegen zu dürfen (vgl. Anlage ASt 2 Rn. 36), hat die Antragstellerin ausweislich der Darstellung im Schiedsspruch (vgl. Anlage ASt 2 Rn. 73) in ihrem Schriftsatz vom
  3. Januar 2016 („Counter-Memorial“) den Einwand der Kommission nicht verfolgt, sondern erklärt „Accordingly, the Czech Republic does not pursue the jurisdictional objection articulated by the Commission before this Tribunal“ und damit – nach Ansicht des Schiedsgerichts – auf die Erhebung von Einwendungen gegen dessen Zuständigkeit aus unionsrechtlichen Gründen verzichtet („it had waived any objection on the EU jurisdictional point“). Der von der Europäischen Kommission vertretenen Rechtsansicht sind die Antragsgegner zwar – ebenfalls noch vor Erlass der Achmea-Entscheidung – entgegengetreten (vgl. als Anlage ASt 15 auszugsweise vorgelegter Schriftsatz vom
  4. Mai 2016), auch dies lässt ihr Verhalten jedoch nicht treuwidrig erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wäre vielmehr die Antragstellerin als Mitgliedstaat verpflichtet gewesen, vor dem Schiedsgericht dessen Unzuständigkeit mangels einer Schiedsvereinbarung zu rügen, sobald eine Streitigkeit aufgrund einer unionsrechtswidrigen Verpflichtung bei einer Schiedsstelle anhängig gemacht wird (vgl. EuGH EuZW 2021, 1097 Rn. 52 – PL-Holdings; vgl. auch BGH SchiedsVZ 2023, 289 Rn. 80). Die Interessen der Antragstellerin sind im Hinblick auf das Verhalten der Antragsgegner jedenfalls nicht vorrangig schutzwürdig. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (SchiedsVZ 2013, 182 [juris Rn. 24 f.]), die zwar ebenfalls das BIT-CZ betrifft, der aber eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation zugrunde lag (s. o. dd] [2] [d] [cc]). 84
(4)Aus denselben Gründen kommt auch eine Präklusion nicht in Betracht. 85
  1. gg)Aus dem Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2020, L 169, S. 1) ergibt sich keine abweichende Bewertung (vgl. auch Bungenberg EuZW 2020, 445). Wie Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens bestätigt, konnte ab dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union Art. 10 Abs. 2 BIT-CZ nicht mehr als Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren zwischen einem Investor und diesem Mitgliedstaat dienen (vgl. EuGH EuZW 2021, 1097 Rn. 46 – PL Holdings). 86
  2. d)Ob die Vollstreckbarerklärung und Anerkennung der Kostenentscheidung mangels einer Schiedsvereinbarung auch wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 5 Abs. 2 Buchst.
  3. b)UNÜ zu versagen wäre (vgl. Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, UNÜ Art. V Rn. 72; allg. offenlassend BGH ZIP 2024, 777 Rn. 26), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 87
  4. e)Desgleichen kann dahinstehen, ob – wie die Antragsgegner meinen – der Versagungsgrund der fehlenden objektiven Schiedsfähigkeit gemäß Art. V Abs. 2 Buchst.
  5. a)UNÜ gegeben ist (offengelassen in BGH ZIP 2024, 777 Rn. 26; vgl. außerdem EuGH, Gutachten v. 30. April 2019, Gut 1/17, juris Rn. 21 und 106 bis 161 [zu Art. 8.31 CETA-Abkommen EU-Kanada]). 88
  6. f)Da die schiedsrichterliche Kostenentscheidung nicht für vollstreckbar zu erklären ist, haben auch die Anträge zu 2. und 3. keinen Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit der Schiedsspruch im Rahmen einer Vollstreckbarerklärung konkretisiert werden könnte. 89 3. Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der schiedsrichterlichen Kostenentscheidung abzulehnen ist, ist zugleich feststellend auszusprechen, dass der Schiedsspruch insoweit im Inland nicht anzuerkennen ist, § 1061 Abs. 2 ZPO. 90 Den Antrag der Antragsgegner zu Ziffer II auf Feststellung, dass der verfahrensge-genständliche Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei, legt der Senat nicht als eigenständigen Feststellungsantrag aus, sondern als deklaratorische Wiedergabe der mit der unter Ziffer I beantragten Ablehnung der Vollstreckbarerklärung verbundenen Rechtsfolge des § 1061 Abs. 2 ZPO. 91 Nach dieser Vorschrift stellt das Gericht dann, wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abzulehnen ist, fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bezieht sich – aus den oben dargelegten Gründen – allein auf die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung im Schiedsspruch vom 2. Mai 2018 (Rn. 466). Mit ihrer erstmals im Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 vorgebrachten Argumentation, der gesamte Schiedsspruch – einschließlich seines Kostenausspruchs – sei im Inland nicht anzuerkennen, sind die Antragsgegner lediglich der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht entgegengetreten. Dafür spricht auch, dass sie in ihren Schriftsätzen vom 26. Juli 2023 und 11. Dezember 2023 jeweils ausgeführt haben, der antragsgegenständliche Schiedsspruch sei gemäß § 1061 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO im Inland nicht anzuerkennen. 92 Die Rechtsfolge der Nichtanerkennung tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, ohne dass vorher ein Feststellungsverfahren vor einem staatlichen Gericht durchgeführt werden müsste (Geimer in Zöller, ZPO, § 1061 Rn. 19). Nach Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens fehlt dem Antragsgegner deshalb für eine entsprechende Feststellungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. März 2023, I ZB 33/22, SchiedsVZ 2023, 228 Leitsatz 3, Rn. 92 ff.). III. 93 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 94 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. 95 In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5, 9; Beschluss vom 16. Mai 2019, I ZB 46/18, SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 5; Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4). 96 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich der in dem Schiedsspruch enthaltene Kostenentscheid. Die der Antragstellerin vom Schiedsgericht zuerkannten Beträge von 1.750.000,00 US-Dollar und 178.125,50 Britischen Pfund addierten sich auf umgerechnet 1.844.461,83 € (1.636.197,50 € + 208.264,33 €).

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