- Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 03.05.2024 – 14 S 3411/23
Download Drucken Titel: Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Gestattung des Einbaus eines Split-Klimagerätes Normenketten: BGB § 906 Abs. 1, § 1004 BImSchG § 48
Sd § 20 Abs. 4 Alt. 2
en einer gestatteten baulichen Veränderung würde voraussetzen, dass einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet würden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürften. Dabei müsste die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung (einem "nicht hinzunehmendem Sonderopfer") des Wohnungseigentümers führen, indem ihm Nachteile in größerem Umfang zugemutet würden als den übrigen Wohnungseigentümern. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Tieffrequente Geräusche können nicht vorab durch Sachverständigengutachten prognostiziert werden. Sollte eine genehmigte Klimaanlage nach ihrer Errichtung durch ihren Betrieb unzumutbare Störungen für einen Wohnungseigentümer durch tieffrequente Schallemissionen verursachen, hätte er Ansprüche auf Unterlassung der konkreten Störung gegen deren Betreiber aus § 14 Abs. 2 Nr. 1
, § 1004 BGB. Abwehransprüchen gegen konkrete Schallimmissionen durch den Betrieb der Klimaanlage stünde die Bestandskraft des Beschlusses zur Gestattung der Errichtung der Anlage nicht gem. § 1004 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2
im
e. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mehrheitsbeschluss, Sondereigentumseinheit, Beschlussanfechtung, tieffrequenter Schall, unbillige Benachteiligung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Split-Klimagerät Vorinstanz: AG Nürnberg, Endurteil vom 17.05.2023 – 28 C 6699/22
Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 28.03.2025 – V ZR 105/24 Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen Fundstellen: ZMR 2024, 785 LSK 2024, 24108 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.04.2023, Az. 28 C 6699/22
, wird zurückgewiesen.
und verstoße gegen beide Alternativen des § 20 Abs. 4
. Es liege eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage vor, da das Klimagerät an der Fassade deutlich wahrnehmbar sei, was den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage stark verändere, wobei zu erwartende Nachahmereffekte durch Einbauten gleichartiger Geräte durch andere Miteigentümer mitzuberücksichtigen seien. Zudem stelle die Genehmigung eine unbillige Benachteiligung der Klägerin dar, da von dem Lüfter der Außeneinheit tieffrequente Geräusche ausgingen, die deutlich störender seien, als mittel- und hochfrequente Geräusche gleicher Lautstärke und durch Absorptions- und Dämmmaßnahmen kaum abgeschwächt würden. Störende niederfrequente Geräusche zögen gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich. Die Klägerin sei hiervon besonders betroffen, da sie an Migräne leide. Ihr Ehemann leide an einem Tinnitus, aufgrund dessen er einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei, und könne nicht neben dem dauerhaft hörbaren hochfrequenten Ton aufgrund des Tinnitus noch mit tieffrequenten Brummtönen durch den von Frühjahr bis Herbst zu erwartenden Betrieb der Klimaanlage belastet werden. 4 Mit ihrer Klagebegründung hat die Klägerin einen im Auftrag des Umweltbundesamts erstellten Abschlussbericht „Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Umgebung von Wohnbebauung“ vom Juli 2020 (Anlage K3, Bl. 38 der Akten) und eine Empfehlung des Robert-Koch-Instituts aus dem Jahr 2007 zum Thema „Infraschall und tieffrequenter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland“ (Anlage K4, Bl. 44 der Akten) vorgelegt. Auf diese wird Bezug genommen. 5 Das Amtsgericht hat sein klageabweisendes Urteil damit begründet, dass § 20 Abs. 4
der gestatteten baulichen Maßnahme nicht entgegenstehe. 6 Es liege keine grundlegende bauliche Umgestaltung der Wohnanlage vor. Das gestattete Gerät sei an der im angefochtenen Beschluss festgelegten Stelle nicht von außen einsehbar. Ein Nachahmungseffekt sei nicht zu berücksichtigen, da eine derart verdeckte Anbringung in anderen Stockwerken nicht möglich wäre. 7 Es fehle auch einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin. Eine optische Beeinträchtigung komme nicht in Betracht, da die Klägerin das Gerät bei beschlussgemäßer Anbringung nicht sehen könne. Die Vorschriften der TA-Lärm seien unstreitig eingehalten. Eine Beeinträchtigung durch Geräuschemissionen stehe noch nicht fest und sei vom Maß der Nutzung der Klimaanlage abhängig. Es handle sich lediglich um eine Befürchtung der Klägerin, in ihrer mehrere Stockwerke entfernten Wohnung durch niederfrequente Geräusche beeinträchtigt zu werden. Einen Anspruch auf vorbeugende Unterlassung ohne konkrete tatsächliche Beeinträchtigung sehe das Gesetz nicht vor. Die Klägerin sei auf Unterlassungs- und Störungsabwehransprüche im Fall einer tatsächlich eintretenden Beeinträchtigung zu verweisen. 8 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anfechtungsgrund weiter, sie werde durch den angefochtenen Beschluss unbillig benachteiligt, da die gestattete Klimaanlage niederfrequente Geräusche emittiere und ihr dadurch erhebliche gesundheitliche Nachteile zugemutet würden. Die Belange behinderter Wohnungseigentümer seien nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 20 Abs. 4 Alt. 2
besonders zu berücksichtigen. Die Verfahren der TA-Lärm in ihrer aktuellen Fassung könnten niederfrequenten Schall nicht ausreichend darstellen, sodass die Einhaltung der in der TA-Lärm genannten Grenzwerte nicht aussagekräftig sei. Das Amtsgericht hätte den von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. 9 Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, I. Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.05.2023, Az.: 28 C 6699/22
, wird aufgehoben. II. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.11.2022 (TOP 8/2022) „
liege nicht vor, da, sollte die genehmigte Klimaanlage störende Geräusche emittieren, alle in der Nähe der Klimaanlage gelegenen Wohneinheiten gleichermaßen beeinträchtigt würden. Niederfrequente Geräusche würden im Stadtgebiet durch eine Vielzahl von Quellen erzeugt und wären als „Alltagslärm“ hinzunehmen. Es gebe zudem keine gesetzliche Regelung betreffend niederfrequenten Schall, welche die gestattete Klimaanlage verletzten würde. Die Gemeinschaft der Eigentümer könne keine Beschlüsse aufgrund „wenig gesicherter Erkenntnisse“ fassen, welche das RobertKoch-Institut in der von der Klägerin vorgelegten Empfehlung selbst beklagt habe. 12 Auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie die Replik der Klägerin hierauf wird ergänzend Bezug genommen. II. 13 Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte, nach §§ 517, 519, 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 14 Die Beschlussanfechtungsklage und infolgedessen die Berufung der Klägerin sind unbegründet, da der angefochtene Beschluss nicht aufgrund der innerhalb der Klagebegründungsfrist gemäß § 45 Satz 1
vorgebrachten Gründe ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht und auch nicht nichtig ist. 15 1. Gründe, weshalb der Beschluss nichtig sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
en der in zweiter Instanz nicht mehr aufgegriffenen Beanstandung, die Außeneinheit des gestatteten Klimageräts führe zu einer grundlegenden Umgestaltung der Klimaanlage, ist den Ausführungen des Amtsgerichts nichts hinzuzufügen; eine Anfechtbarkeit gemäß § 20 Abs. 4 Alt.1
liegt nicht vor. 16 2. Zurecht hat das Amtsgericht auch eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 4 Alt. 2
verneint, ohne den angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. 17 a) Ein an § 20 Abs. 4
zu messender, auf Gestattung einer baulichen Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1
gerichteter Mehrheitsbeschluss liegt vor. b) 18 Die Klägerin wird durch den angefochtenen Beschluss nicht im Sinne des § 20 Abs. 4 Alt. 2
unbillig benachteiligt. Eine solche unbillige Benachteiligung würde voraussetzen, dass der Klägerin Nachteile zugemutet würden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürften. Dabei müsste die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung (einem „nicht hinzunehmendem Sonderopfer“) der Klägerin führen, indem Nachteile der Klägerin oder mehreren Wohnungseigentümern einschließlich der Klägerin in größerem Umfang zugemutet würden, als den übrigen Wohnungseigentümern (Bärmann/Dötsch, 15. Auflage,
KoBGB/Rüscher, 9. Auflage,
OG
/Elzer, 56. Edition,
152). Mit einer baulichen Veränderung untrennbar verbundene Emissionen können grundsätzlich zur Anwendung des § 20 Abs. 4 Alt. 2
führen (Bärmann/Dötsch, a.a.O. Rn. 373, BeckOK
/Elzer, a.a.O., Rn. 155; BeckOGK
/Kempfle, Stand 01.03.2024,
238). Anzulegen ist ein objektivierter Maßstab, also ist zu prüfen, ob sich jeder beliebige Sondereigentümer benachteiligt fühlen würde und dürfte; auf subjektive Befindlichkeiten kommt es nicht an (BeckOGK/Kempfle, a.a.O., Rn. 236). Die Belange behinderter Wohnungseigentümer sind jedoch besonders zu berücksichtigen (MüKoBGB/Rüscher, a.a.O., Rn. 35; Jennißen/Hogenschurz, 7. Auflage,
93, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung). 19
) bereits entschieden, dass zu erwartende Geräuschemissionen eines Klimageräts zur Anwendung des § 20 Abs. 4 Alt. 2
führen können, und darüber hinaus ausgeführt, dass das bei jeder Beschlussfassung zu beachtende Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung es gebiete, dass eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn eine Überschreitung der durch die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die TA Lärm, vorgegebenen Grenzwerte für zulässige Geräuschemissionen in einzelnen Nachbarwohnungen bei summarischer Prüfung naheliege, sich vor Gestattung einer solchen baulichen Veränderung über den antragstellenden Wohnungseigentümer fachkundige Informationen verschaffen lassen müsse, um vorab zu klären, ob eine unbillige Benachteiligung im Sinne des § 20 Abs. 4 Alt. 2
vorliege und ob weniger beeinträchtigende Ausführungsvarianten in Betracht kämen. In solchen Fällen dürfe die GdWE nicht einfach die Augen vor dem naheliegenden Problem verschließen, die beantragte Maßnahme mehrheitlich gestatten und den potentiell unbillig benachteiligten Wohnungseigentümer auf die Möglichkeit der Beschlussanfechtungsklage verweisen. 21 Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Dass die genehmigte Klimaanlage in den vom angefochtenen Beschluss gesetzten Grenzen die geltenden Grenzwerte gemäß TA-Lärm nicht überschreiten wird, ist unstreitig. Auf den von jedermann hörbaren mittel- und hochfrequenten Schall, mit dem sich die TA-Lärm im Schwerpunkt befasst, stellt die Klägerin mit ihrer Klage auch gar nicht ab. Vielmehr fürchtet sie Beeinträchtigungen durch tieffrequente Schallemissionen des Klimageräts. Über diese können jedoch vor Installation des Geräts keine konkreten Aussagen getroffen werden, auch nicht durch Einschaltung eines Sachverständigen (siehe unten,
, § 1004 BGB. Abwehransprüchen gegen konkrete Schallimmissionen durch den Betrieb der Klimaanlage stünde die Bestandskraft des Beschlusses zur Gestattung der Errichtung der Anlage nicht gemäß § 1004 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2
im
e (Bärmann/Dötsch, 15. Auflage,
374). Weder macht der angefochtene Beschluss konkrete Vorgaben zu tieffrequenten Schallemissionen, noch wäre eine unerträgliche tieffrequente Schalleinwirkung auf eine vier Stockwerke tiefer gelegene Wohnung eine derart typische Folge der Errichtung einer Klimaanlage, dass solche Emissionen als von dem Beschluss gedeckt anzusehen wären. III. 30 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 31 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2 ZPO. IV. 32 Die Revision war zuzulassen gemäß § 543 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Wie im Rahmen der Gestattung baulicher Veränderungen im Sinne des § 20 Abs. 1
im Hinblick auf eine mögliche unbillige Beeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 4 Alt. 2
durch tieffrequente Geräusche zu verfahren ist, insbesondere, ob entsprechende Einwände vor Errichtung der gestatteten Anlage im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage mangels Ungeeignetheit des Sachverständigenbeweises nicht mit Erfolg erhoben werden können, wurde, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden und könnte, gerade
en der stetigen Zunahme von Gestattungsbeschlüssen betreffend Klimageräte und Luftwärmepumpen, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.