MuG unzulässig ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Anders als bei einem Klageverfahren gegen mehrere (einfache) Streitgenossen ist eine Prozesstrennung im Musterverfahren auch dann nicht
dem Grundsatz der Kosteneinheit sachdienlich, wenn in der Person einzelner Streitgenossen ein Unterbrechungstatbestand eintritt, da eine Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Musterverfahren nicht zu treffen ist. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Musterverfahren, Musterbeklagter, Abtrennung, Zulässigkeit, Feststellungsziele, Sperrwirkung, Vorlagebeschluss, Erweiterungsanträge, Kosteneinheit, sachdienlich Vorinstanz: BayObLG, Beschluss vom 13.05.2024 – 101 Kap 1/22 Rechtsmittelinstanz: BayObLG, Beschluss vom 13.05.2024 – 101 Kap 1/22 Tenor 1. Die Anträge, das Verfahren gegen die Musterbeklagte zu 2)
1 ZPO abzutrennen, werden zurückgewiesen. 2. Die Anträge, die Verfahren gegen den Musterbeklagten zu 7) und den Musterbeklagten zu 1)
MuG, im Klageregister veröffentlicht am 16. März 2022) hat das Landgericht München I dem Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zahlreiche Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. 2 In dem Vorlageverfahren werden gegen die dortigen beiden Beklagten und hiesigen Musterbeklagten zu 1) und 2) Schadensersatzansprüche wegen Kapitalanlagegeschäften in Aktien der W. AG geltend gemacht. Ihnen wird eine Beteiligung an der Verletzung von Informationspflichten gegenüber dem Kapitalmarkt vorgeworfen. Der Musterbeklagte zu 1) war bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2020 Vorstandsvorsitzender der W. AG. Die Musterbeklagte zu 2) ist eine Wirtschaftsprüfergesellschaft und war für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 von der W. AG mit der Jahresabschlussprüfung beauftragt. Sie erteilte für die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W. AG der Geschäftsjahre 2014 bis 2018 jeweils einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. 3 Dem Musterbeklagten zu 1) wird
dem im Vorlagebeschluss wiedergegebenen Lebenssachverhalt vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der W. AG den Kapitalmarkt falsch informiert. Die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 seien unrichtig. Der Musterbeklagte zu 1) habe es unterlassen, die W. AG betreffende Kapitalmarktinformationen unverzüglich zu veröffentlichen, und unwahre AdhocMitteilungen veröffentlicht. 4 Der Musterbeklagten zu 2) wird zum Vorwurf gemacht, sie habe falsche Bestätigungsvermerke erstellt und dadurch den Kapitalmarkt unzutreffend informiert sowie Beihilfe zu den angeblichen Informationspflichtverletzungen der W. AG geleistet. 5 Gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG sind die Musterbeklagten zu 3) bis 11) zu weiteren Verfahrensbeteiligten geworden. 6 Die Musterbeklagten zu 3), 4), 9) und 11) waren im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen 2014 bis 2018 als Wirtschaftsprüfer für die Musterbeklagte zu 2) tätig. 7 Der Musterbeklagte zu 5) war Mitglied des Vorstands der W. AG. 8 Der flüchtige Musterbeklagte zu 6) war bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2020 Mitglied des Vorstands der W. AG. 9 Die ursprüngliche Musterbeklagte zu 7), die M. Beteiligungsgesellschaft mbH, hat Kredite mit privaten Vermögenswerten des Musterbeklagten zu 1) gesichert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom
Dem Antrag haben sich weitere Beigeladene angeschlossen. 15 Der Musterkläger hat mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 beantragt, das Musterverfahren gegen die Musterbeklagte zu 2)
1 ZPO abzutrennen. 16 Mit Schriftsatz datierend vom
17 Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass eine Abtrennung des Musterverfahrens gegen einzelne Musterbeklagte zulässig sei. Das Musterverfahren sei
Musterbeklagten trennbar, auch wenn es inhaltlich Zusammenhänge gebe. Die Abspaltung der Vorlagefragen hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2) (Abschnitte B. „Teilnahme“, C. „Schaden und Kausalität“ und D. „Zur Zulässigkeit“ des Vorlagebeschlusses) zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung sei aufgrund der hierdurch möglichen Beschleunigung sachgerecht und geboten. Die Vorlagefragen zu Abschnitt A. des Vorlagebeschlusses („Haupttat“) beträfen die Klagen gegen die Musterbeklagte zu 2) und ihre faktische und rechtliche Grundlage nicht. Die Haftung der Musterbeklagten zu 2) setze nicht auf die Haftung „von W.“ auf. Vielmehr handele es sich um Nebentäter. Zudem erfordere es die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung der Musterbeklagten zu 2), die eine künftige Vollstreckung erheblich erschwere und behindere, das Verfahren gegen diese Musterbeklagte vorrangig voranzutreiben. Im Hinblick auf eine Abtrennung des Verfahrens gegen die ursprüngliche Musterbeklagte zu 7) „sowie den mutmaßlich ebenfalls überschuldeten Musterbeklagten zu 1)“ argumentieren die Antragsteller, dass im Falle der Insolvenz eines Musterbeklagten eine Trennung des Musterverfahrens zulässig und sogar geboten sei. 18 Mehrere Beigeladene haben sich gegen eine Abtrennung ausgesprochen. Sie sind der Ansicht, dass eine Verfahrenstrennung im Anwendungsbereich des § 7 KapMuG mit der Grundkonzeption des Musterverfahrens unvereinbar sei. Genauso wie die Einleitung von parallelen Musterverfahren ausgeschlossen sei, sei auch die Aufspaltung eines Musterverfahrens in mehrere Verfahren durch Trennung gemäß § 145 ZPO unzulässig. Andere Beigeladene vertreten die Auffassung, dass eine Trennung auf Seiten der Musterbeklagten in einem Spannungsverhältnis zu § 9 Abs. 5 KapMuG stehe. Im Fall eines durch Prozesstrennung entstehenden gesonderten Musterverfahrens gegen einen von mehreren Musterbeklagten bleibe dieser Musterbeklagte gleichwohl gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG auch Musterbeklagter im Ausgangs-Musterverfahren. Die übrigen Musterbeklagten wiederum würden
MuG zu Musterbeklagten des abgetrennten Musterverfahrens. Die Parteien blieben auch bei einer Prozesstrennung die gleichen. Allenfalls die Feststellungsziele ließen sich mittels Prozesstrennung separieren. 19 Die Musterbeklagten zu 2), 3), 4) und 9) sind der Auffassung, dass eine Trennung des Musterverfahrens grundsätzlich unzulässig sei. Die Trennung eines zuvor einheitlichen Musterverfahrens „mit potenziell uneinheitlichen Entscheidungen“ laufe der Zielsetzung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes entgegen, sämtliche gleichgerichteten Feststellungsziele in einem Musterverfahren zu bündeln und einer einheitlichen Entscheidung sowie einheitlichen Feststellungen zuzuführen. Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Abtrennung folge auch aus der mit § 7 KapMuG einhergehenden Sperrwirkung. Eine Abtrennung sei nur zulässig, wenn der abzutrennende Verfahrensteil ein selbständiges Feststellungsziel betreffe, das sich allein bei der Haftung des abzutrennenden Musterbeklagten auswirke. Insofern käme nur die Abtrennung des Verfahrens gegen die Musterbeklagte zu 2) im Hinblick auf die – streitige – Unzulässigkeit des Verfahrens gegen diese in Betracht. Davon abgesehen liege kein sachlicher Grund für eine Abtrennung vor. Verzögerungen, die sich aus der Natur des Musterverfahrens ergäben, seien hinzunehmen. Unabhängig davon sei eine beschleunigte Erledigung des Verfahrens gegen die Musterbeklagte zu 2) durch Verfahrenstrennung nicht zu erwarten, da zahllose Feststellungsziele – wie diejenigen, die auf die Unrichtigkeit der Jahresabschlüsse gerichtet seien – Vorfragen für die Entscheidung der Feststellungsziele gegen die Musterbeklagte zu 2) beinhalteten, über welche zunächst entschieden werden müsse. Auf Grund dieses rechtlichen Zusammenhangs sei eine Trennung der Verfahren auch nicht zweckmäßig. 20 Der Musterbeklagte zu 1) hat sich diesen Ausführungen angeschlossen. 21 Der Musterbeklagte zu 8) ist der Auffassung, dass eine Verfahrenstrennung
Eine Anwendung des § 145 ZPO sei mit dem Sinn und Zweck und der gesetzlichen Struktur des Musterverfahrens als Instrument der Verfahrensbündelung und kollektiven Rechtsdurchsetzung unvereinbar und würde entgegen § 7 KapMuG zu mehreren parallelen Musterverfahren führen. Zudem seien die Feststellungsziele und die dahinterstehenden anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Haftung der Musterbeklagten zu 2) in mehrfacher Hinsicht so eng miteinander verbunden, dass ein isoliertes Musterverfahren gegen die Musterbeklagte zu 2) nicht möglich sei. Da dem Vorlagebeschluss die Behauptung einer akzessorischen Haftung der Musterbeklagten zu 2) für die behaupteten Pflichtverletzungen der W. AG und ihrer Organe zugrunde liege, könne über diese Haftung nicht entschieden werden, ohne zuvor Feststellungen über die (behaupteten) Pflichtverletzungen der Musterbeklagten zu 1), 5) bis 7) und 10) zu treffen. Zudem könne im Hinblick auf Handlungen der Musterbeklagten zu 3), 4) und 9), die der Musterbeklagten zu 2) haftungsrechtlich zugerechnet würden, keine isolierte Feststellung über die Haftung der Musterbeklagten zu 2) getroffen werden. Eine Abtrennung wäre verfahrensrechtlich nicht durchführbar. Für eine Abtrennung liege auch im derzeitigen Verfahrensstadium kein sachlicher Grund vor. Schließlich sei wegen des vorläufig eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Musterbeklagten zu 7) das Musterverfahren insgesamt unterbrochen. II. 22 Die Anträge auf Abtrennung haben keinen Erfolg. Die Abtrennung des Musterverfahrens gegen die Musterbeklagte zu 2), den Musterbeklagten zu 1) oder den nunmehrigen Musterbeklagten zu 7) ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch nicht sachdienlich. Eine Abtrennung des Musterverfahrens betreffend E. Ltd. scheidet aus. Diese ist nicht Musterbeklagte. 23 1. Die beantragte Abtrennung des Musterverfahrens ist jeweils unzulässig. 24 a) Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das Gericht entscheidet auf Antrag, der als Anregung zur Ausübung richterlichen Ermessens zu verstehen ist, oder von Amts wegen
pflichtgebundenem Ermessen (Vollkommer in Zöller, ZPO,
der ausdrücklichen Anordnung in § 11 Abs. 1 KapMuG auf das Musterverfahren entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 1 EGZPO findet die Zivilprozessordnung aber auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören. Dies gilt auch für das Musterverfahren (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 11 KapMuG Rn. 20; BTDrs. 15/5091 S. 22 zur Anwendbarkeit des § 249 ZPO i. V. m. § 3 EGZPO hinsichtlich der Wirkung einer Unterbrechung). 28 Eine speziellere Vorschrift, die der entsprechenden Anwendung von § 145 Abs. 1 ZPO auf das Musterverfahren entgegenstünde, enthält das KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz nicht. Die Anwendung von § 145 Abs. 1 ZPO ist im Musterverfahren auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. 29 bb) Ob und inwieweit § 145 Abs. 1 ZPO im Kapitalanleger-Musterverfahren anwendbar ist, ist in der Literatur allerdings umstritten. 30
Einleitung eines Musterverfahrens aufgrund gleichgerichteter, also den gleichen zugrundeliegenden Sachverhalt betreffender Feststellungziele sei die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens zu gleichgerichteten Feststellungszielen gemäß § 7 KapMuG ausgeschlossen. 31 Deshalb stehe § 7 KapMuG einer Verfahrenstrennung entgegen (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 11 KapMuG Rn. 36; ebenso Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG,
den allgemeinen Regeln der §§ 239 ff. ZPO zu einer Unterbrechung und Aussetzung führt und nicht alsbald behoben werden kann (Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 11 Rn. 22). 32
anderer Auffassung ist eine Verfahrenstrennung auch im Musterverfahren denkbar, wobei das für das Musterverfahren zuständige Gericht bei der Entscheidung insbesondere darauf zu achten habe, dass nicht Musterverfahren mit gegenseitiger Sperrwirkung im Sinne des § 7 Satz 1 KapMuG entstehen (Asmus in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 2022, § 11 KapMuG Rn. 88 f.). 33 cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Anwendung des § 145 Abs. 1 ZPO ist im Musterverfahren nicht von vorneherein ausgeschlossen. Eine Verfahrenstrennung
dieser Vorschrift ist jedoch nur möglich, soweit sie weder einzelnen Regelungen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes noch der Konzeption des Musterverfahrens an sich widerspricht. Insbesondere darf durch eine Abtrennung die Regelung des § 7 KapMuG nicht umgangen werden. Zudem ist der Streitgegenstand im Musterverfahren anders als im Klageverfahren zu bestimmen. 34
MuG beschränkt, die Gegenstand der Feststellungsziele sind. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Unrichtigkeit einer anderen Kapitalmarktinformation gestützt werden, entfalten die Feststellungen des Musterentscheids keine Wirkung (BGH, WM 2020, 1418 Rn. 27; Beschluss vom 22. November 2016, XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 53). 36
MuG –, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens eine Bindung des Prozessgerichts
Musterbeklagten – ohne gleichzeitige Abtrennung einzelner Feststellungsziele – ist allerdings unzulässig. 38 Eine Abtrennung kommt von vornherein nur hinsichtlich einzelner Feststellungsziele in Betracht. Denn im Kapitalanleger-Musterverfahren hat die Prüfung der Trennbarkeit anhand der verfahrensgegenständlichen Feststellungsziele zu erfolgen. 39 Im Zivilprozess wird
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen
erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 5. Juli 2016, XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 24; BGH, Urt. v. 22. Oktober 2013, XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, Rn. 15; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991, BGHZ 117, 1 [juris Rn. 14]; jeweils m. w. N.). Abweichend hiervon bildet im KapitalanlegerMusterverfahren jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und einen eigenen Streitgegenstand des Musterverfahrens (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020, II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 19; BGH, WM 2020, 1418 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 19. September 2017, XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). 40
MuG unzulässig ist. Die Frage, ob die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens
MuG zulässig ist, hat das für das Musterverfahren zuständige Gericht nicht anhand der Verfahren zu beurteilen, in denen gleichgerichtete Musterverfahrensanträge gestellt oder die
der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses
MuG ausgesetzt wurden, sondern anhand des Vorlagebeschlusses, der
MuG die Feststellungsziele und eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts enthält (vgl. BGH, WM 2020, 1418 Rn. 17). Die Frage der Abtrennbarkeit einzelner Feststellungsziele ist mithin ebenfalls anhand des Vorlagebeschlusses zu beurteilen. 42 bb) Eine Abtrennung wäre danach im Streitfall nur möglich, sofern eine Entscheidung über die Feststellungsziele des Abschnitts A. des Vorlagebeschlusses, die nicht Gegenstand des abzutrennenden Musterverfahrens werden sollen, für die Entscheidung der gegen die Musterbeklagte zu 2) geführten und
außen vorgenommen werden (allg. M.; vgl. BGH, Beschluss vom
den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften gemäß § 3 EGZPO in Verbindung mit § 250 ZPO endet (vgl. hierzu den deklaratorischen Beschluss des Senats vom heutigen Tag zur Unterbrechung des Musterverfahrens gegen den Musterbeklagten zu 7]). In diesem Fall unterfielen die Prozessgerichte und die Beteiligten der Ausgangsverfahren der Bindungswirkung gemäß § 22 KapMuG. Eine zuvor erfolgte Abtrennung des Musterverfahrens gegen den Musterbeklagten zu 7) wäre wegen Verstoßes gegen § 7 KapMuG unzulässig; die Verfahren müssten wieder verbunden werden. Die Verfahrenstrennung hätte letztlich zur Folge, ein weiteres unterbrochenes Musterverfahren zu schaffen, obwohl dies aus prozessualen Gründen nicht erforderlich ist. 52
1 ZPO anzuerkennen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, § 145 Rn. 4 m. w. N.). Da die Feststellungsziele des Abschnitts A. aber anspruchsbegründende Voraussetzungen sowohl für eine Haftung des Musterbeklagten zu 1) als auch für eine Haftung der Musterbeklagten zu 2) darstellen, und, wie bereits ausgeführt, in den Feststellungszielen des Abschnitts B. Feststellungen aus den Feststellungszielen zu A. inzident enthalten sind, wären diese Feststellungsziele in beiden Musterverfahren zu prüfen. Dies wäre in höchstem Maße prozessunökonomisch und würde dem gesetzgeberischen Ziel, die Gefahr divergierender Entscheidungen zu gleichgerichteten Sachverhalten zu senken, zuwiderlaufen. 55 b) Eine Abtrennung des Verfahrens gegen den nunmehrigen Musterbeklagten zu 7) ist nicht sachdienlich, da das Verfahren im Übrigen fortgesetzt werden kann. Die Unterbrechung des Musterverfahrens betrifft nur die Prozessrechtsverhältnisse zwischen dem Musterbeklagten zu 7) und den Beigeladenen, die in ihrem jeweiligen Ausgangsverfahren Klage gegen die M. Beteiligungsgesellschaft mbH erhoben haben (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag). Auch der Grundsatz der Kosteneinheit (vgl. Jaspersen in BeckOK ZPO, § 92 Rn. 9, 22; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 91 Rn. 7, § 92 Rn. 6; Herget in Zöller, ZPO, § 92 Rn. 6) gebietet keine Abtrennung. Bei einem Klageverfahren gegen mehrere (einfache) Streitgenossen kann eine Prozesstrennung
1 ZPO im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung sachdienlich sein, wenn in der Person einzelner Streitgenossen ein Unterbrechungstatbestand eintritt. Anders als im Klageverfahren ist eine Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Musterverfahren aber nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG). 56 3. Eine Abtrennung im Hinblick auf E. Ltd. scheidet aus, da diese nicht Partei des Musterverfahrens ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.