OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 09.02.2024 – 13 U 196/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 09.02.2024 – 13 U 196/23 Download Drucken Titel: Haftungsprivilegierung bei Buskollision Normenkette: SGB VII § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 104 Leitsätze: 1. Die Frage, ob ein Unfall in gleicher Weise auch unabhängig von der betrieblichen Tätigkeit hätte erfolgen können, spielt bei der gesetzlichen Regelung zur Entsperrung der Haftung in §§ 104 ff. SGB VII keine Rolle (hier: Haftungsprivilegierung beim Zusammenstoß zweier Omnibusse). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Umstand, dass im Falle eines Verkehrsunfalls der Arbeitgeber für das unfallbeteiligte Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung hat, ändert nichts daran, dass diese nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Haftung des Halters bejaht wird; die Haftung der Haftpflichtversicherung ist akzessorisch zu der des Halters (Anschluss BGH BeckRS 2009, 87044). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Haftungsprivilegierung, Omnibus, Haftpflichtversicherung, Wegeunfall, Betriebsweg Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29.12.2022 – 8 O 8286/21 Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.04.2024 – 13 U 196/23 Fundstellen: VersR 2025, 443 LSK 2024, 24277 r+s 2024, 1090 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Dezember 2022 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Entscheidungsgründe I. 1 Der Kläger begehrte mit seiner Klage Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch auch alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom … 2018 zu ersetzen haben, bei dem der von der Beklagten zu 1) gehaltene und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Omnibus (künftig: „Beklagtenfahrzeug“) auf die vom Kläger mit seinem, ebenfalls von der Beklagten zu 1) gehaltenen Omnibus (künftig: „Klägerfahrzeug“) befahrene Gegenfahrbahn geraten ist. 2 Sowohl der Kläger als auch der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs waren bei der Beklagten zu 1) angestellt und befuhren im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit für die Beklagte zu 1) mit den von der Beklagten zu 1) gehaltenen Omnibussen die Staatsstraße … . Der Kläger befuhr die Staatsstraße 2 … in Richtung … . Das Beklagtenfahrzeug befuhr die Staatsstraße … in der Gegenrichtung. Der Führer des Beklagtenfahrzeugs erlitt vermutlich während der Fahrt einen Herzinfarkt und geriet daher in einer Rechtskurve kontinuierlich auf die Gegenfahrbahn, auf der sich das Klägerfahrzeug befand. Hierdurch kam es zu einer Frontalkollision mit 40%-iger Überlappung der Fahrzeuge. Durch die Kollision erlitt der Kläger nicht unerhebliche Verletzungen. 3 Der Kläger behauptet, durch die Verletzungen massiv in seiner täglichen Lebensführung eingeschränkt zu sein. Er könne seinen Beruf nicht mehr ausüben und sei nach wie vor traumatisiert. 4 Er ist der Ansicht, einen Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 55.000,00 € zu haben. Ferner begehrt er die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten bezüglich der entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden. Für den rückständigen materiellen Schaden sei von einem Gesamtbetrag in Höhe von 25.000,00 € auszugehen, für den künftigen materiellen Schaden ebenfalls von 25.000,00 € und für den künftigen immateriellen Schaden von 7.500,00 €. 5 Der Kläger hat daher erstinstanzlich beantragt zu erkennen: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem Verkehrsunfall vom 15. November 2018 gegen 13:30 Uhr auf der Staatsstraße 2245 zwischen Ammerndorf und Zirndorf bereits entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schaden sowie den zukünftig noch entstehenden, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen in Höhe von € 2.706,66 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage. 6 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Haftung der Beklagten nach § 104 SGB VII ausgeschlossen sei. 8 Das Erstgericht hat keinen Beweis erhoben. 9 Es hat mit Urteil vom 29. Dezember 2022 die Klage abgewiesen. Es seien die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB VII erfüllt, da der Kläger bei der Beklagten zu 1) als Beschäftigter tätig war und der Unfall weder vorsätzlich herbeigeführt wurde noch es sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII handele. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift, wie vom Kläger vertreten, sei hier nicht veranlasst. Hier habe sich der Unfall gerade auf einem Betriebsweg ereignet. 10 Gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat der Kläger Berufung eingelegt. 11 Der Kläger hat diese im Wesentlichen damit begründet, dass §§104, 8 SGB VII dahingehend auszulegen seien, dass ein Fall wie der vorliegende aus der Haftungsprivilegierung ausgenommen sei. 12 Nach Sinn und Zweck der Vorschriften solle der Geschädigte keine Ansprüche verlieren, die jeder andere im Straßenverkehr Geschädigte auch hätte. Der hiesige Unfall habe gerade nicht auf einem Betriebsgelände stattgefunden. Es seien zwei Fahrzeuge im allgemeinen Straßenverkehr kollidiert, deren Fahrer zufälligerweise bei demselben Unternehmen beschäftigt sind. Normzweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII sei es, dem Verletzten Ansprüche gegen Arbeitgeber und Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können. Zwar sei die streitgegenständliche Fahrt in Ausübung der versicherten Tätigkeit erfolgt. Jedoch habe sich ausschließlich das allgemeine Straßenverkehrsrisiko verwirklicht und gerade nicht das spezifische Risiko einer Tätigkeit für den jeweils gleichen Betrieb. 13 Sinn und Zweck der §§ 104, 105 SGB VII sei es, das durch die gemeinsame Tätigkeit von Arbeitskollegen für dasselbe Unternehmen immanente Risiko einer Schädigung während der betrieblichen Tätigkeit zu reduzieren. Die Beschäftigten sollten ihrer Tätigkeit nachgehen können, ohne sich Sorgen machen zu müssen, ggf. wegen einer fahrlässigen Schädigung von Kollegen deren Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Dem streitgegenständlichen Fall liege jedoch ein rein zufälliges Zusammentreffen des Klägers und des ebenfalls bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Fahrers des Beklagtenfahrzeugs zugrunde. Es stelle ein unbilliges Ergebnis dar, wenn der Kläger in einem solchen Fall seine Ansprüche verliere. Der ansonsten von den §§ 104, 105 SGB VII intendierten Schutzwirkung für den Arbeitgeber bedürfe es in Konstellationen wie der vorliegenden nicht aufgrund der Haftpflichtversicherung. Das Erstgericht habe die Sonderkonstellation nicht ausreichend gewürdigt. 14 Der Kläger hat im Berufungsverfahren angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem Verkehrsunfall vom … 2018 gegen 13:30 Uhr auf der Staatsstraße … zwischen … und … bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden sowie den künftig noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen in Höhe von € 2.706,66 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage. 15 Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, II. 17 Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht einen Haftungsausschluss der Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII bejaht und die Klage abgewiesen. 18 Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug. 19 Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung auszuführen: 1. Die Voraussetzungen der in § 104 Abs. 1 SGB VII genannten Ausnahmen von der „Sperre“ für die Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften als dem SGB VII sind nicht gegeben. Bei dem bei der Beklagten zu 1) angestellten Kläger handelt es sich um einen Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und bei der Beklagten zu 1) um einen Unternehmer. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich herbeigeführt noch liegt ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII vor.
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