Normenkette:
Bei der Prüfung der Begründetheit des Freigabeantrags nach § 253 Abs. 4 S. 1
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers gegen das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei § 253 Abs. 4 S. 1
geht es um Nachteile, die sich für die Umsetzung des
lvenzplans aus der Verzögerung durch eine möglicherweise umfangreiche und schwierige Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung in der Beschwerdeinstanz ergeben können, nicht um Nachteile einer möglichen Aufhebung des
lvenzplans im Beschwerdeverfahren für die übrigen Planbetroffenen. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die eigenverwaltende Schuldnerin ist Antragsberechtigte nach § 253 Abs. 4
. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein besonders schwerer Rechtsverstoß iSv § 253 Abs. 4 S. 2
erfordert, dass die Rechtsverletzung ohne vertiefte Prüfung sofort als "unerträglich" erkennbar ist. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei der Abwägung der wechselseitigen Interesse iRd Prüfung eines Antrags nach § 253 Abs. 4
kommen nur wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers in Betracht. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:
lvenzplan, sofortige Beschwerde, Freigabeverfahren, eigenverwaltende Schuldnerin, Antragsrecht, besonders schwerer Rechtsverstoß, Interessenabwägung, wirtschaftliche Interessen, Nachteile Vorinstanz: AG Straubing, Beschluss vom 03.06.2024 – IN 139/23 Fundstellen: ZInsO 2024, 2217 FDInsR 2024, 024365 LSK 2024, 24365 Tenor
lvenzverfahrens, Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung (§ 270a
) und Schutz zur Vorbereitung einer Sanierung (Schutzschirmverfahren § 270d
) gestellt (Bl. 1 f.). Als
lvenzgrund wurde drohende Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2023 aufgeführt. In den beigefügten Anlagen, insbesondere der Bescheinigung nach § 270d
und einem Sanierungskonzept, wurde darauf konkret eingegangen. 2 Mit Beschluss vom 16.11.2023 ordnete das Amtsgericht Straubing die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270b Abs. 1 S. 1
an und bestellte Herrn Rechtsanwalt R
lvenzgericht vorgetragen worden sei. Eine Gesellschafterversammlung habe nicht stattgefunden (Bl. 351 ff.). 5 Mit Schreiben vom 01.12.2024 nahm der Bevollmächtigte der Schuldnerin Stellung zum Schreiben des Bevollmächtigten der drei übrigen Gesellschafter (Bl. 409 ff.). 6 Mit Schreiben vom 14.12.2023 legte der Sachwalter einen weiteren Zwischenbericht vor (Bl. 432 ff.). 7 Mit Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 02.01.2024 wurde die Schuldnerin bis zur Eröffnungsentscheidung durch das Gericht ermächtigt, unter Aufsicht und mit Zustimmung des vorläufigen Sachverwalters den Massedarlehensvertrag vom 13.12.2023 i.H.v. 400.000 € mit dem Darlehensgeber PF V. S.p.A., vertreten durch C. N., abzuschließen sowie den daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch als Masseverbindlichkeit zu begründen, der im Fall der Eröffnung des
lvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelte (§§ 270 d i.V.m. 55 Abs. 2
) (Bl. 455 ff.). 8 Mit Schreiben vom 16.01.2024 beantragte die Schuldnerin die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (Bl. 473 ff.). 9 Mit Beschluss vom 16.01.2024 wurde durch das Amtsgericht Straubing ein vorläufiger Gläubigerausschuss aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, S. S. und w..s. eingesetzt (Bl. 480). 10 Mit Schreiben vom 24.01.2024 erstattete der (vorläufige) Sachwalter sein
lvenzgutachten darüber, ob ein Eröffnungsgrund vorliege, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestünden und ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken werde (Bl. 496 ff.). Eine positive Fortführungsprognose im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1
werde verneint (Bl. 520 f.). Im Rahmen eines
lvenzrechtlichen Sanierungskonzepts bestehe für die Schuldnerin eine positive Fortführungsprognose, §§ 22 Abs. 1 S. 2, 158 Abs. 1
(Bl. 521 f.). Der
lvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17
) sei zu bejahen. Fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 736.995,97 € seien aufgelaufen, ohne dass die Schuldnerin zur Tilgung in der Lage (gewesen) sei (Bl. 522). Es ergebe sich eine Unterdeckung in Höhe von 580.360,97 € und damit ein Deckungsgrad von 21,25% (Bl. 535). Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 1.696.409,12 € stünden Aktivposten (ohne Erinnerungswerte) in Höhe von 566.635,00 € gegenüber, woraus sich eine Überschuldung in Höhe von 1.129.774,12 € ergebe (Bl. 537). Im Falle der Eröffnung des
lvenzverfahrens könnten die Kosten aus der freien Masse von 562.635,00 € gedeckt werden. (Bl. 540). Das
lvenzverfahren sei daher zu eröffnen. Die Anordnung der Eigenverwaltung werde nach derzeitigem Kenntnisstand keine Nachteile zulasten der Gläubiger auslösen. Die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung sei schlüssig und erscheine durchführbar. Die vorgefundene Rechnungslegung und Buchführung der Schuldnerin sei nach bisherigen Erkenntnissen vollständig und geeignet für die Eigenverwaltungsplanung. Im Verlauf des gesamten Eröffnungsverfahrens hätten sich keine entgegenstehenden Erkenntnisse ergeben (Bl. 541). 11 Mit Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 01.02.2024 wurde das
lvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2024 um 8:00 Uhr eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt T
lvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines
lvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen
lvenzplan auszuarbeiten)
bezeichneten Angelegenheiten wurde auf 06.03.2024, 09:30 Uhr bestimmt. (Bl. 693 ff.). 12 Mit Schreiben vom 12.02.2024 überreichte der Sachwalter Rechtsanwalt T1. R1. den
lvenzplan (Bl. 742 ff.) Die Verhandlungen auf Gewährung echten Massedarlehens in Höhe von insgesamt 400.000 € mit dem Gesellschafter habe im Eröffnungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden können (Bl. 753). Der
lvenzplan sehe den Erhalt der Schuldnerin als Rechtsträgerin unter Beibehaltung ihrer rechtlichen Identität bei geänderter Gesellschafterstruktur vor. Gemäß § 225a
würden im Rahmen des
lvenzplans die bestehenden Geschäftsanteile der Mitgesellschafter H. Beteiligung UG (haftungsbeschränkt), Br. Energieberatung und Beteiligung UG (haftungsbeschränkt) sowie der BKB GmbH an den weiteren Gesellschafter PF V. S.p.A. übertragen (Bl. 755). Eine Entschädigung für die ausscheidenden Gesellschafter erfolge nicht, da im Falle der Regelabwicklung der Schuldnerin keine Befriedigung für Gläubiger im Rang von § 38
erfolge, so dass sich für die Gesellschafter, welche mit ihrer Forderung im Rang des § 39
stünden, kein Ausschüttungsbetrag ergebe. Die
lvenzforderungen der nicht nachrangigen
lvenzgläubiger einschließlich der Ausfallforderungen von absonderungsberechtigten Gläubigern würden durch Quotenzahlungen abgegolten (Bl. 756). 13 Mit Schreiben vom 19.02.2021 legten die drei weiteren Gesellschafter und deren jeweiligen Inhaber (H. Beteiligung UG mit H. H. , Br. Energieberatung und Beteiligung UG mit Prof. Dr. R2. B2., BKB GmbH mit St. B.) sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse zur Eröffnung des
lvenzverfahrens vom 01.02.2024 einschließlich aller Einzelbeschlüsse in den dortigen Ziffern 1 mit 9 sowie die Beschlüsse vom 12.02.2024 zur Terminbestimmung für den 06.03.2024 einschließlich aller dortigen Einzelbeschlüsse mit dem Antrag ein, das
lvenzverfahren von Amts wegen einschließlich sämtlicher Anordnungen sofort aufzuheben (Bl. 856ff.). Es liege weder eine drohende Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung der Schuldnerin vor. Es stehe der Verdacht im Raum, dass die Antragstellerin alleinige Gesellschafterinteressen durch ein hierfür in keiner Weise vorgesehenes Verfahren unter Missbrauch des
lvenzrechts für sich durchzusetzen suche. Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde gar nicht vorgetragen. Der gesamte Antrag und seine gesamte Argumentation beruhe ausschließlich auf vermeintlich drohender Zahlungsunfähigkeit. Diese werde auf eine einzige, alleinentscheidende vermeintliche Forderung gestützt. Die Antragstellerin und ihre Gutachter bauten ihre gesamte Argumentation auf einem einzigen und nach dem eigenen Vortrag sowie dem Akteninhalt gänzlich ungeprüften Einzelbeleg auf, der Rechnung der wirtschaftlichen Hauptgesellschafterin P. F. S.p.A. für angeblich „bereits gelieferte Anlagentechnologie“ vom 27.04.2023 über 887.359,20 € für eine Pilotanlage. 14 Mit Beschluss vom 20.02.2024 ordnete das Amtsgericht Straubing gemäß § 4
i. V. m. § 570 Abs. 2 ZPO die Aussetzung der Vollziehung des mit Schreiben vom 19.02.2024 angefochtenen Eröffnungsbeschlusses vom 01.02.2024 an. Zudem wurde der mit Terminsbestimmung vom 12.02.2020 für 06.03.2024 bestimmte Termin zur Erörterung des
lvenzplans der Stimmrechte der Gläubiger und zur Abstimmung über den
lvenzplan aufgehoben (Bl. 867 f.). 15 Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 21.02.2024 unter Ziffer 1 wie folgt berichtigt und neu gefasst (Bl. 879): 16
lvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger und zur Abstimmung über den
lvenzplan wird aufgehoben. Neuer Termin von Amts wegen bleibe vorbehalten. 18 Mit Schreiben vom 21.02.2024 nahm der Sachwalter Stellung zur sofortigen Beschwerde (Bl. 886 ff.). Diese sei gemäß § 34 Abs. 2
unzulässig, da nur dem Schuldner gegen die Verfahrenseröffnung die sofortige Beschwerde zustehe. Nicht beschwerdeberechtigt seien persönlich haftende Anteilsinhaber der Schuldnerin. Es werde daher angeregt, die unzulässige sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 19 Mit Schreiben vom 21.02.2024 nahm der Sachwalter Stellung zur sofortigen Beschwerde (Bl. 886 ff.). Diese sei gemäß § 34 Abs. 2
unzulässig, da nur dem Schuldner gegen die Verfahrenseröffnung die sofortige Beschwerde zustehe. Nicht beschwerdeberechtigt seien persönlich haftende Anteilsinhaber der Schuldnerin. Es werde daher angeregt, die unzulässige sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 20 Mit Schreiben 22.02.2024 nahm der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer erneut Stellung und beantragte eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 26.02.2024, wenn möglich sogar bis 04.03.2024 (Bl. 895 ff.). Die Beschwerdebefugnis liege aus mehreren Gründen vor. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz und im Ermessen des Gerichts sei es geboten, begründeten Hinweisen bei Verdacht auf schwere gesetzeswidrige Abläufe nachzugehen und Verfügungen zu treffen, die geeignet seien, rechtmäßige Zustände wieder herzustellen. Bei Führungslosigkeit der Gesellschafter stehe jedem Gesellschafter das Antragsrecht zu. In der vorliegenden Konstellation mit einem Geschäftsführer, der in Sachen des vorliegenden
lvenzantrags evident im Interessenkonflikt und in Kollision mit seiner Geschäftsherrin unter Verletzung der gesamten Corporate Governance stehe, sei diese rechtlich nicht handlungsfähig und somit führungslos. Die Beschwerdeführer seien auch alle Gläubiger und daher auch als Gläubiger beschwerdeberechtigt. Zudem sei H. H. als stellvertretender Vorsitzender des Beirats in der vorliegenden Konstellation beschwerdebefugt. Überdies ergebe sich die Beschwerdebefugnis bei schutzloser Gesellschaft auch durch die A. pro S.. Und es ergebe sich die Beschwerdebefugnis der Gesellschafter auch analog aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014 – IX ZB 32/12. 21 Mit Beschluss vom 22.02.2024 half das Amtsgericht Straubing der sofortigen Beschwerde vom 19.02.2024 gegen den angefochtenen Beschluss vom 01.02.2024 nicht ab, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei und auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens in der Beschwerdebegründung weiterhin vom Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auszugehen sei (Bl. 909 ff.). 22 Es könne dahinstehen kann, ob die Beschwerde bereits unzulässig sei mangels Beschwerdebefugnis, da nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an der Beschlussfassung vom 19.02.2024 festzuhalten sei. 23 Die sofortige Beschwerde sei zulässig. Die sofortige Beschwerde sei jedoch im Wege der Prüfung der Abhilfe als unbegründet anzusehen. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens in der Beschwerdebegründung sei weiterhin vom Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auszugehen. Hinsichtlich der detaillierten Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. 24 Mit Schreiben vom 26.02.2024 nahm der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer erneut Stellung. Es sei aus der Sphäre einer Gesellschafterin das missbräuchliche und ersatzlose Herausdrängen der übrigen drei Gesellschafter orchestriert worden. Es werde angeregt, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (Bl. 918 ff.). 25 Mit Schreiben 29.02.2024 beantragte der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer Akteneinsicht. Es sei nochmals auf die evidente Rechtsmissbräuchlichkeit sowie den Mangel eines
lvenzgrundes hinzuweisen. Bei den vom
lvenzverwalter ersichtlich genannten 1,6 Mio € Forderungen aller Klassen würden sich rund 980.000 € auf eine bloße Rechnung für eine vermeintliche fortgesetzte Anlagenbestimmung des von P. F. entsandten Geschäftsführers an dieselbe P. F. SpA beziehen. Dies sei wissentlich ohne notwendigen Beschluss der Gesellschafterversammlung sowie ohne notwendigen Beschluss des Beirats bei evidenter Grundlagenmaßnahme erfolgt. 26 Mit Schreiben vom 06.03.2024 beantragte die weitere Bevollmächtigte der Beschwerdeführer den Beschluss über die Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen der MP B. E
lvenzgrund abzulehnen, hilfsweise das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren mit sofortiger Wirkung von Amts wegen gemäß § 270e Abs. 1
aufzuheben und einen mit der Angelegenheit nicht befassten vorläufigen
lvenzverwalter zu bestellen. Es liege kein
lvenzgrund vor. Das
lvenzgutachten des vorläufigen Sachwalters weise erhebliche Mängel auf. Es weise vorhandene Aktiva nicht aus und Passiva würden fehlerhaft angesetzt. Es lägen weder Zahlungsunfähigkeit, noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vor. Insbesondere die Nichtberücksichtigung der unstrittig vorhandenen Vermögensgegenstände wie zum Beispiel das Labor, aber auch die Zurückstellung der Bewertung der Power-to-Gas-Anlage lasse erhebliche Zweifel an der unabhängigen Begutachtung des Sachwalters aufkommen. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Eigenverwaltung vor. Der vorgelegte
lvenzplan weise erhebliche Mängel auf, insbesondere da die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Regelinsolvenzverfahren fehlerhaft dargestellt seien (Bl. 936 ff.). 27 Mit weiterem Schriftsatz vom 06.03.2024 machten die Beschwerdeführer geltend, dass kein
lvenzgrund vorliege, da sich eine positive Liquidität von rund 400.000,00 €, werthaltiger Forderungen gegen die wirtschaftliche Mehrheitsgesellschafterin P. F. S.p.A von mindestens 670.000,00 € gegenüber Verbindlichkeiten nach Aktenlage von circa 40.000,00 € gegeben sei (Bl. 973 ff.). 28 Mit Schreiben vom 29.02.2024 an das Amtsgericht Straubing teilte der Sachwalter mit, dass zwischenzeitlich der Gläubiger P. F. S.p.A. seine Forderung im hiesigen Verfahren angemeldet habe, so dass von einem ernsthaften Einfordern der Forderung gegenüber der Schuldnerin auszugehen sei. Dies habe der Rechtsbeistand des Gläubigers gegenüber dem Unterzeichner mit E-Mail 28.02.2024 bestätigt. Bei der Schuldnerin sei somit Zahlungsunfähigkeit eingetreten (Bl. 1009). 29 Mit Schreiben vom 11.03.2024 nahmen die Bevollmächtigten der Schuldnerin Stellung (Bl. 1013 ff.). Es werde beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und höchst vorsorglich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Beschwerde sei unzulässig mangels Beschwerdebefugnis. Diese stehe gemäß § 34 Abs. 2
nur dem Schuldner zu. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Überdies sei weder an der Schutzschirmbescheinigung noch an den Gutachten des bestellten Sachverständigen etwas unrichtig. Der Geschäftsführer sei auch im Außenverhältnis geschäftsführungsbefugt. Die Behauptung kollusiven Zusammenwirkens sei unwahr. Die Forderung der P. F. S.p.A sei bisher nicht ernsthaft eingefordert worden, da sie erst zum 31.12.2023 fällig geworden seien. Die Bewertungen seien richtig. Der Vorwurf einer
lvenzzweckwidrigen
lvenzantragstellung werde aufs allerschärfste zurückgewiesen. Die Eigenverwaltung sei mustergültig durchgeführt worden und am Interesse der Gläubiger ausgerichtet. Die Spekulationen der Beschwerdeführer, die von der P. F. S.p.A. beanspruchte Forderung bestehe nicht, sei mit nichts belegt. 30 Mit Schreiben vom 13.03.2024 nahm die Bevollmächtigte der Beschwerdeführer nochmals Stellung und teilte mit, dass auch das nunmehr ernsthafte Einfordern der Forderung der P. F. S.p.A. in Höhe von 899.000 € keine Zahlungsunfähigkeit begründe, da die Forderung materiell-rechtlich nicht bestehe (Bl. 1033 f.). 31 Mit Schreiben vom 15.03.2024 an das Amtsgericht Straubing beantragten Beschwerdeführer die das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren mit sofortiger Wirkung von Amts wegen gemäß § 270e Abs. 1
aufzuheben und einen mit der Angelegenheit nicht befassten vorläufigen
lvenzverwalter zu bestellen und diesen zu beauftragen, das Vorliegen von
lvenzgründen zu prüfen, und für den Fall des Vorliegens von
lvenzgründen, einen geordneten M& A-Prozess durchzuführen, hilfsweise das Eigenverwaltungsverfahren mit sofortiger Wirkung von Amts wegen gemäß § 272 Abs. 1
aufzuheben und einen mit der Angelegenheit nicht befassten
lvenzverwalter zu bestellen (Bl. 1179 ff.). 32 Mit Beschluss vom 19.03.2024 verwarf das Landgericht Regensburg die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer als unzulässig (Bl. 1039 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern an der Beschwerdebefugnis gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 1, 34 Abs. 2
fehle und die sofortige Beschwerde somit nicht statthaft sei. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. 33 Mit Schreiben 20.03.2024 nahm der Sachwalter Stellung (Bl. 1635). 34 Mit Schreiben vom 22.03.2024 beantragten die Beschwerdeführer das Eigenverwaltungsverfahren aufzuheben und den Sachwalter u. a. wegen fehlender Unabhängigkeit zu entlassen und einen unabhängigen
lvenzverwalter einzusetzen (Bl. 1663 ff.). 35 Mit Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 25.03.2024 wurde die mit Beschluss vom 20.02.2024 angeordnete Aussetzung der Vollziehung des mit Schreiben vom 19.02.2024 angefochtenen Eröffnungsbeschlusses vom 01.02.2024 aufgehoben (Bl. 1667). 36 Mit Schreiben vom 08.04.2024 legte der Sachwalter einen aktualisierten
lvenzplan vor (Bl. 1746 ff). 37 Mit Verfügung vom 10.04.2024 bestimmte das Amtsgericht Straubing Termin unter anderem zur Erörterung des
lvenzplans (Bl. 1814 f.) 38 Am 19.04.2024 ging eine Stellungnahme der Beschwerdeführer und des Sachwalters ein (Bl. 1853 ff., 1863 ff.). 39 Weiter ging eine Stellungnahme der Schuldnerin vom 18.04.2024 ein (Bl. 1869 ff.). 40 Mit Verfügung vom 22.04.2024 des Amtsgerichts Straubing wurde der Erörterungstermin vom 29.04.2024 aufgehoben (Bl. 1946 f.). 41 Am 26.04.2024 ging eine Stellungnahme der Beschwerdeführer und der Mehrheitsgesellschafterin PF V. S. ein (Bl. 1961 ff., 1977 ff.) 42 Am 29.04.2024 fand eine nichtöffentliche Sitzung (Gläubigerversammlung) des Amtsgerichts Straubing statt (Bl. 2063 ff.). Auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen. 43 Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 02.05.2024 machen die Beschwerdeführer die pflichtwidrige Feststellung der Forderung der P. F. S.p.A. zur
lvenztabelle in Höhe von 950.651,42 € geltend und monieren den Umgang mit Aktivforderungen der
lvenzmasse und anderen potentiellen Investoren (Bl. 2119 ff.). 44 Am 08.05.2024 und am 10.05.2024 nahm der Sachwalter zur Verfügung des Gerichts vom 23.04.2024, 03.05.2024, 06.05.2024, 07.05.2024 Stellung (Bl. 2139 ff., 2350 ff.). 45 Mit Beschluss vom 13.05.2024 entließ das Amtsgericht Straubing den Sachwalter T. R. aus wichtigem Grund aus dem Amt, § 59 Abs. 1
. Zum neuen Sachwalter wurde Dr. H. A. bestellt (Bl. 2405 ff.). Der Sachwalter habe seine Kompetenz zweimal überschritten und mithin pflichtwidriges Verhalten an den Tag gelegt. 46 Mit Verfügung vom 13.05.2024 bestimmte das Amtsgericht Straubing Termin zur Erörterung des
lvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger und Abstimmung über den
lvenzplan auf 29.05.2024 (Bl. 2419 ff.), der mit Terminsbestimmung vom 15.05.2024 auf 03.06.2024 verlegt wurde (Bl. 2427 ff.). 47 Am 15.05.2024 legte der Sachwalter sofortige Beschwerde gegen seine Entlassung ein (Bl. 2437 ff.) und nahm mit Schreiben vom 23.05.2024 Stellung zur Verfügung des Amtsgerichts vom 22.05.2024 (Bl. 2599 ff.) 48 Die Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom 26.05.2024:
lvenzplan ab (Bl. 2634 ff., 2659 ff.). 51 Mit Schriftsatz vom 02.06.2024 widersprachen die Beschwerdeführer dem vorgelegten
lvenzplan (Bl. 2669 ff.) samt folgenden Anträgen: 1) Im Falle der Annahme des
lvenzplans durch die Gläubiger beantragen wir, die Bestätigung des
lvenzplans gemäß § 250 Abs. 1, Abs. 2
zu versagen. 52 Dies unter anderem wegen - einer unlauteren Herbeiführung der Annahme des
lvenzplans durch Manipulation von Abstimmungsmehrheiten, - Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, - Verschweigen von Vermögensgegenständen, - Schaffen bzw. Anerkennen von nichtexistierenden Forderungen, - kollusivem Zusammenwirken der Eigenverwaltung mit der Hauptgläubigerin P. F. S.p.A. zum Nachteil der übrigen
lvenzgläubiger. 53 2) Wir beantragen insbesondere dazu, ob ein unlauteres Herbeiführen der Annahme des
lvenzplans durch Manipulation von Abstimmungsmehrheiten vorliegt, gemäß § 5
Nachforschungen von Amts wegen anzustellen und unter anderem die im Termin am 03.06.2024 anwesenden Beteiligten (die jeweiligen anwaltlichen Vertreter der Beteiligten, die anwesenden Gläubiger, sowie Herrn F. von F.) zu befragen. 54 3) Wir beantragen gemäß 251
die Bestätigung wegen Minderheitenschutz zu versagen. 55 Am 03.06.2024 fand die nichtöffentliche Sitzung (Erörterungs- und Abstimmungstermin) des Amtsgerichts Straubing statt. Der im Termin gestellte Antrag auf Minderheitenschutz der Tabellengläubiger Nr. 29, 31 und 32 vom 02.06.2024 wurde gemäß § 251 Abs. 3
durch Beschluss zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der
lvenzplan angenommen ist. Der vom Sachwalter vorgelegte
lvenzplan vom 08.04.2024, abgeändert im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 03.06.2024, der von den Beteiligten am 03.06.2024 angenommen wurde, wird gemäß § 248
durch Beschluss bestätigt. Auf die Niederschrift wird
weit und im Übrigen verwiesen (Bl. 2704 ff.). 56 Mit Beschluss vom 04.06.2024 half das Amtsgericht Straubing der sofortigen Beschwerde vom 15.05.2024 gegen den Beschluss vom 13.05.2024 ab. Durch die Abhilfe sei Rechtsanwalt R1. mithin als Sachwalter weiterhin im Amt. Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. A. sei durch die Abhilfeentscheidung beendet und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. A. als Sachwalter ex nunc aufgehoben (Bl. 2868 ff.). 57 Mit Schriftsatz von 17.06.2024 legte Rechtsanwältin D. im Namen der H. Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt), der BKB GmbH und Br. Energieberatung und Beteiligung UG (haftungsbeschränkt) sofortige Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss inklusive der Versagung des Minderheitenschutzantrags gemäß § 251
des Amtsgerichts Straubing vom 03.06.2024 sowie der Versagung der Aufhebung der Eigenverwaltung ein (Bl. 2901 ff.). Es lägen schwerwiegende Verfahrensfehler vor. Der
lvenzplan sei bestätigt worden, obwohl gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs der Gläubiger verstoßen worden sei. Die Veräußerung im Rahmen eines M& A-Deals führe zu einer höheren Befriedigung für die Gläubiger. Es sei davon auszugehen, dass die Gläubiger zu 100% befriedigt werden könnten und sogar Zahlungen auf die Geschäftsanteile möglich wären. Die vorhandenen Assets seien zu niedrig bewertet worden. Ergänzender Beschwerdevortrag folgte mit Schreiben vom 18.06.2024 (Bl. 2920 ff.). 58 Mit Beschluss vom 20.06.2024 half das Amtsgericht Straubing der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.06.2024 nicht ab. Es liege bereits keine Glaubhaftmachung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 3
vor. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen (Bl. 2946 ff.). 59 Mit Schutzschrift vom 21.06.2024 beantragten die Schuldner die sofortige Beschwerde unverzüglich gemäß § 253 Abs. 4
zurückzuweisen (S. 2 ff.). Die hinter der bisherigen Mehrheitsgesellschafterin und – bei Zustandekommen des
lvenzplans – stehende italienische PF V. S.p.A. habe den defizitären Anlauf bislang finanziert. Jeden Monat benötige die MP B3. GmbH ca. 100.000 Euro an Finanzierung. Die PF V. S.p.A habe den Forschungsbetrieb auch im
lvenzverfahren mit monatlich ca. 100.000 € finanziert (vgl.
lvenzplan, Seite 12 f.). Es sei zu befürchten, dass die PF V. S.p.A. die weitere Finanzierung einstellen werde, wenn sie nicht sehr zeitnah Alleingesellschafterin werde. Es liege ein dringendes Erfordernis an Personalentscheidungen vor. Investitionen in Höhe von über 1,5 Mio Euro stünden laut der aktuellen Geschäftsplanung der MP B3. GmbH unmittelbar an, die teilweise mit Subventionsausschreibungen zusammenhingen. Es gelte hier demnächst ablaufende Zeithorizonte einzuhalten, um überhaupt partizipieren zu können. Der wesentliche Kern der ausgeführten Erläuterungen ergebe sich bereits unmittelbar aus dem
lvenzplan (Seite 12 f.). Hinsichtlich des detaillierten Vorbringens wird auf das Schreiben Bezug genommen. 60 Mit Schreiben vom 29.06.2024, 02.06.2024, 02.07.2024 gaben die Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ab (Bl. 16 ff, 21 ff). Hinsichtlich des detaillierten Vorbringens wird auf das Schreiben Bezug genommen. 61 Mit Schreiben vom 05.07.2024 gaben die Schuldner eine weitere Stellungnahme ab (Bl. 29 ff.). 62 Der Sachwalter gab mit Schreiben vom 16.07.2024, welches am 19.07.2024 an die übrigen Beteiligten versandt wurde, seine Stellungnahme ab (Bl. 48 ff.). Unter anderem wird ebenfalls Zurückweisungsantrag nach § 253 Abs. 4
gestellt. Zur Stellungnahme hierzu bestand Gelegenheit binnen der mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 15.07.2024 beantragten Frist von einer Woche. 63 Hinsichtlich des detaillierten Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen sowie auf die Verfügungen und Beschlüsse des Amtsgerichts Straubing verwiesen bzw. ergänzend auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 64 Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing –
lvenzgericht – vom 03.06.2024 war im Rahmen des Freigabeverfahrens gemäß § 253 Abs. 4 S. 1
zurückzuweisen. 65
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers gegen das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten (vgl. BT-Drs. 17/7511, 36). 66 Bei § 253 Abs. 4 S. 1
geht es um Nachteile, die sich für die Umsetzung des
lvenzplans aus der Verzögerung durch eine möglicherweise umfangreiche und schwierige Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung in der Beschwerdeinstanz ergeben können, nicht um Nachteile einer möglichen Aufhebung des
lvenzplans im Beschwerdeverfahren für die übrigen Planbetroffenen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2020, BeckRS 2020, 29962). Demgegenüber wird grundsätzlich nicht über die Begründetheit der gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen entschieden, welche mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wurden (LG München I, Beschluss vom 28.11.2018 – 14 T 12593/18, NZI 2019, 78). 67 Dabei ist das Gericht für die summarische Prüfung der vom
lvenzverwalter vorgetragenen Tatsachen, wie sie für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz typisch ist, de facto auf die Aktenlage beschränkt, was das Gesetz mit der „freien Überzeugung“ als Beweismaß für die Nachteilsabwägung zum Ausdruck bringt. Eine Beweisaufnahme ist jedenfalls unzulässig, soweit sie mit Verzögerungen verbunden ist, was insbesondere für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gilt (K. Schmidt
/Spliedt, 20. Aufl. 2023,
21). 68 Weiter bedarf es zwar grundsätzlich der vorrangigen Prüfung der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Kommt das Beschwerdegericht – wie vorliegend – jedoch zu dem Ergebnis, dass der Freigabeantrag jedenfalls begründet ist, weil das Interesse am Planvollzug überwiegt, so weist es die Beschwerde unverzüglich als unbegründet zurück. Über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde muss daher jedenfalls in den Fällen nicht vorab entschieden werden, wenn bereits deren Klärung mit einem unverhältnismäßigen Zeitaufwand verbunden wäre (LG München I, Beschluss vom 28.11.2018 – 14 T 12593/18, NZI 2019, 78). 69
ist nicht erkennbar. Ein solcher fordert eine greifbare Gesetzeswidrigkeit in Form der offensichtlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften (K. Schmidt
/Spliedt, 20. Aufl. 2023,
20). Das alsbaldige Wirksamwerden des
lvenzplans erscheint vorliegend vorrangig, da die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für die Beschwerdeführer überwiegen. 70 Die eigenverwaltende Schuldnerin, der das Antragsrecht nach § 253 Abs. 4
zuzubilligen ist (K. Schmidt
/Spliedt, 20. Aufl. 2023,
17), hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie hat dargelegt, dass die Schuldnerin jeden Monat circa 100.000 € an Finanzierung benötigt. Es sei zu befürchten, dass die PF V. S.p.a. die weitere Finanzierung einstellen werde, wenn sie nicht zeitnah Alleingesellschafterin werde, indem der
lvenzplan zustande komme. Bei Einstellung der Finanzierung müsste die Schuldnerin ihren Forschungsbetrieb unmittelbar einstellen und es müssten Arbeitsverhältnisse gekündigt werden. 71 Der Geschäftsbetrieb wird bisher ausschließlich durch die Gewährung von Massedarlehen des Mehrheitsgesellschafters PF V. S.p.a. aufrechterhalten, welche zwischenzeitlich bereits in Höhe von insgesamt 750.000 € in Anspruch genommen wurden (Bl. 47 Sachwalter). Ebenso hat der Sachwalter, dem das Antragsrecht ebenfalls zuzubilligen ist (K. Schmidt
/Spliedt, 20. Aufl. 2023,
17), den Antrag nach § 253 Abs. 4
gestellt, da eine erhebliche Gefahr für die Fortsetzung des operativen Geschäftsbetriebes und damit den Erhalt der Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin begründet ist, wenn zukünftig bis zu einer Aufhebung des
lvenzverfahrens weitere Zahlungen auf das Massedarlehen ausbleiben. 1. Kein Vorliegen eines besonders schweren Rechtsverstoßes 72 Bei den in den Schriftsätzen vom 17.06.2024, 18.06.2024, 02.07.2024 von den Beschwerdeführern dargestellten Rechtsverstößen handelt es sich nicht um einen schweren Rechtsverstoß i.S.v. § 253 Abs. 4 S. 2
, der einer unverzüglichen Zurückweisung der Beschwerde entgegenstünde. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist nicht von vornherein gemäß § 253 Abs. 4 S. 2
ausgeschlossen, da kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. 73 Die Beschwerdeführer trifft für das Vorliegen eines besonders schweren Rechtsverstoßes die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast (MüKoInsO/Sinz, 4. Aufl. 2020,
G entweder aus der Art oder dem Ausmaß der Rechtsverletzung ergeben kann. Nicht jeder unter § 250 Abs. 1 fallende Verstoß kann automatisch als schwer eingeordnet werden; vielmehr muss die Rechtsverletzung ohne vertiefte Prüfung sofort als „unerträglich“ erkennbar sein (MüKoInsO/Sinz, 4. Aufl. 2020,
67). 75 a. Die Beschwerdeführer tragen einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs der Gläubiger vor, indem sich das Amtsgericht geweigert habe, den anwesenden Geschäftsführer des Gläubigers L. E2. GmbH und den anwesenden Geschäftsführer der H. Beteiligungs UG, die Angaben machen wollten, zum Verdacht des unlauteren Herbeiführens der Annahme des
lvenzplans durch Manipulation von Abstimmungsmehrheiten anzuhören (Bl. 2903). Im Planbestätigungsbeschluss wurde seitens des Gerichts hierzu ausgeführt „Entgegen des Antrags von R. D. im Schriftsatz vom 02.06.2024, der im heutigen Termin wiederholt wurde, bestand keine Veranlassung von Amts wegen Nachforschungen anzustellen, ob ein unlauteres Herbeiführen der Annahme des
lvenzplans durch Manipulation von Abstimmungsmehrheiten vorliegt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem persönlichen Eindruck der anwesenden Beteiligten.“ 76 Ausweislich des Protokolls (S. 9 dort) wurden der Sachwalter und der Gläubigerausschuss gemäß § 248 Abs. 2
gehört und allen Anwesenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 77 Das Schreiben vom 18.03.2024, das die Beschwerdeführerin als Anlage 1 vorlegt, war dem Amtsgericht bereits bekannt (Bl. 1651), ebenso wie die eidesstattliche Versicherung des H. H. vom 26.02.2024. Das Gericht hat im Beschluss die Begründung aufgeführt, dass keine Veranlassung bestand, von Amts wegen Nachforschungen anzustellen. 78 In dem Umstand, dass ausweislich des Protokolls allen Anwesenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, die oben genannten Schreiben bereits gerichtsbekannt waren und das Amtsgericht im Beschluss ihre Begründung hierzu aufführt, dass keine Veranlassung bestand, von Amts wegen Nachforschungen anzustellen, ist eine Rechtsverletzung
weit gerade nicht als solche sofort als unerträglich erkennbar. Die fehlerhafte rechtliche Bewertung ihres Vorbringens ist demnach vielmehr Gegenstand der Sachentscheidung des Erstinstanzgerichts, auch soweit aus Sicht der Beschwerdeführer diese im Wege einer Gehörsverletzung geltend gemacht wird. 79 b. Auch der Einwand, es hätten zu keinem Zeitpunkt
lvenzgründe vorgelegen, geht im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Straubing über die Eröffnung des
lvenzverfahrens ins Leere. Die zum wiederholten Male vorgebrachten Behauptungen wurden bereits im
lvenzeröffnungsverfahren überprüft und veranlassten zudem gerade einer dem § 253 Abs. 4 S. 1
widersprechenden Prüfung. 80 Ein schwerer Regelverstoß i.S.v. § 253 Abs. 4 S. 2
, der einer unverzüglichen Zurückweisung der Beschwerde entgegenstünde, ist damit im Ergebnis nicht begründet. 81 2. Vorrangigkeit des alsbaldigen Wirksamwerdens des
lvenzplans Da kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt, ist festzustellen, ob die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen, § 253 Abs. 4 S. 1
. Nach der Gesetzesbegründung muss das Gericht das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers gegen das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten abwägen. 82 Der Antrag nach § 253 Abs. 4 S. 1
ist begründet, wenn das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs für die vom
lvenzplan Betroffenen größer sind als die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschwerdeführer im Falle einer Aufrechterhaltung des Bestätigungsbeschlusses (MüKoInsO/Sinz, 4. Aufl. 2020,
73). 83 Verfahrensfehler, die keinen besonders schweren Rechtsverstoß begründen, haben für die Abwägung der beiderseitigen keine Bedeutung, da diese ausschließlich nach wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen hat. Selbst soweit der Bestätigungsbeschluss im Übrigen rechtsfehlerhaft ergangen wäre, kann demnach das Vollzugsinteresse überwiegen (MüKoInsO/Sinz, 4. Aufl. 2020,
70). Bei dem Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4
handelt es sich um ein summarisches Eilverfahren (BGH, Beschluss vom 17.09.2024 – IX ZB 26/14, NZI 2014, 904, 905; MüKoInsO/Sinz, 4. Aufl. 2020,
70). 84 Bei der Prüfung des Antrags nach § 253 Abs. 4
ist im Wege einer summarischen Prüfung eine Abwägung der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 17.09.2024 – IX ZB 26/14, NZI 2014, 904). 85 Auf Seiten der Beschwerdeführer sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die ihnen entstehen, wenn der Plan vollzogen wird, sich später aber herausstellt, dass er nicht hätte vollzogen werden dürfen (LG München I, Beschluss vom 28.11.2018 – 14 T 12593/18, NZI 2019, 78). Aus § 253 Abs. 2 Nr. 3
ergibt sich, dass bei der Abwägung allein wirtschaftliche Nachteile der Beschwerdeführer maßgeblich sind (LG München I, Beschluss vom 28.11.2018 – 14 T 12593/18, NZI 2019, 78). 86 Hinsichtlich der Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs sind die Interessen aller Beteiligter in die Abwägung einzubeziehen, die durch einen Aufschub des Planvollzugs benachteiligt werden. Neben einer geringeren Planquote für die
lvenzgläubiger und einem schlechteren Verwertungserlös für die Absonderungsberechtigten ist daher auch eine Verringerung des Fortführungsmehrwertes für den Schuldner selbst als potentieller Nachteil zu berücksichtigen. Denn solange die im Plan vorgesehenen finanz- und leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, besteht die Gefahr eines gänzlichen Scheiterns der Sanierung, wodurch auch die bei Vollzug des Plans gesicherten Arbeitsplätze gefährdet sind. Im Rahmen der Abwägung fällt besonders ins Gewicht, wenn es sich um irreversible Nachteile handelt (MüKoInsO/Sinz, 4. Aufl. 2020,
69) 87 Hierbei erfolgt die Interessenabwägung nach freier Überzeugung des Gerichts. Es genügt eine Glaubhaftmachung der entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß § 294 ZPO, ein Vollbeweis ist nicht notwendig (MüKoInsO/Sinz, 4. Aufl. 2020,
72). 88 Das alsbaldige Wirksamwerden des
lvenzplans erscheint vorliegend vorrangig, da die Kammer es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für die Beschwerdeführer überwiegen. 89 Der vorliegende
lvenzplan, auf den hier Bezug genommen wird, sieht den Erhalt der Schuldnerin als Rechtsträger, also deren Fortbestehen unter Beibehaltung ihrer rechtlichen Identität, bei geänderter Gesellschafterstruktur vor. Ziele des
lvenzplans sind eine dauerhafte Sanierung des Unternehmens unter vollständigem Erhalt der Arbeitsplätze bei bestmöglicher Gläubigerbefriedigung sowie eine vorzeitige Verfahrensbeendigung. Für die Sanierung der Schuldnerin bedarf es Maßnahmen auf gesellschaftsrechtlicher, finanzwirtschaftlicher und leistungswirtschaftlicher Ebene. Die gesellschaftsrechtliche Restrukturierung sowie finanzwirtschaftliche Sanierung ist mit der Bestätigung des
lvenzplans abgeschlossen, die im
lvenzverfahren begonnene leistungswirtschaftliche Sanierung wird nach Abschluss des
lvenzverfahrens umgesetzt werden. Die PF V. S.p.A. hat sich zur Einzahlung eines
lvenzplanbeitrags in Höhe von 400.000,00 € verpflichtet. Zwischenzeitlich hat die Schuldnerin Massedarlehen in Höhe von insgesamt 750.000 € von dieser in Anspruch genommen. Gemäß § 225a
werden im Rahmen des
lvenzplans die bestehenden Geschäftsanteile der Mitgesellschafter H. Beteiligung UG (haftungsbeschränkt), Br. Energieberatung und Beteiligung UG (haftungsbeschränkt) sowie BKB GmbH – Beschwerdeführer – an den weiteren Gesellschafter PF V. S.p.A. übertragen. Eine Entschädigung für die ausscheidenden Gesellschafter erfolgt nicht, da im Falle der Regelabwicklung der Schuldnerin keine Befriedigung für Gläubiger im Rang von § 38
erfolgt, so dass sich für die Gesellschafter, welche mit ihrer Forderung im Rang des § 39
stehen, kein Ausschüttungsbetrag ergibt. Die
lvenzforderungen der nicht nachrangigen
lvenzgläubiger einschließlich der Ausfallforderungen von absonderungsberechtigten Gläubigern werden durch Quotenzahlungen abgegolten. Für die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Entgeltzahlung, welche nicht durch
lvenzgeld abgesichert sind, ist eine Befriedigung in Höhe von 100% vorgesehen. Bei Annahme und rechtskräftiger Bestätigung des
lvenzplans ergibt sich für die
lvenzgläubiger der Gruppe 2 eine voraussichtliche Verteilungsquote von 0,97%. 90 Die Beschwerdeführer trugen in der Beschwerdebegründung vom 17.06.2024 eine zu niedrige Bewertung des Unternehmens der Schuldnerin und der vorhandenen Assets vor. Im Schriftsatz vom 15.03.2024 wurde ausgeführt, dass die Werte im Gutachten der R. E3. GmbH nicht nachvollziehbar seien. Das Gutachten sei unschlüssig, sodass es die seitens der Beschwerdeführer angenommen Wertansätze nicht zu erschüttern vermag. Für eine neue Bewertung des vorhandenen Assets und gegebenenfalls einen Vergleich des Unternehmens der Schuldnerin mit anderen Firmen wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen. In einem regulären M& A-Prozess könnte eine höhere
lvenzquote erzielt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Gläubiger zu 100% befriedigt werden könnten und sogar Zahlungen auf die Geschäftsanteile möglich wären. Die antragsgemäße Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens mitsamt der – vorbehaltlich einer hier überhaupt abweichenden Bewertung – sodann im Anschluss zu klärenden, etwaiger sich widersprechenden gutachterlichen Feststellungen würde voraussichtlich einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch nehmen. 91 Diese Verzögerung des Planvollzugs birgt vorliegend erhebliche Nachteile. Für den Fall eines weiteren Zuwartens über die Entscheidung der sofortigen Beschwerde ist zu befürchten, dass die PF V. S.p.a. die weitere Finanzierung (ca. 100.000 €/Monat) einstellen werde, wenn nicht zeitnah der
lvenzplan zustande komme. Der Geschäftsbetrieb wird bisher ausschließlich durch die Gewährung von Massedarlehen des Mehrheitsgesellschafters PF V. S.p.a. aufrechterhalten, welche zwischenzeitlich bereits in Höhe von insgesamt 750.000 € in Anspruch genommen wurden. Es liege ein dringendes Erfordernis an Personalentscheidungen vor. Investitionen in Höhe von über 1,5 Mio Euro stünden laut der aktuellen Geschäftsplanung der MP B3. GmbH unmittelbar an, die teilweise mit Subventionsausschreibungen zusammenhängen. Es gelte hier demnächst ablaufende Zeithorizonte einzuhalten, um überhaupt partizipieren zu können. Bei Einstellung der Finanzierung drohen die unmittelbare Einstellung des Forschungsbetriebs der Schuldnerin samt Kündigung der Arbeitsverhältnisse. Seitens des Sachwalters, der sich dem Antrag der Schuldnerin
weit vollumfänglich anschließt, wird die dargestellte erhebliche Gefahr für die Fortsetzung des operativen Geschäftsbetriebes und des damit verbundenen Erhalts der Sanierungsfähigkeit Schuldnerin bestätigt. 92 Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen daher die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs für die vom
lvenzplan Betroffenen denen der Beschwerdeführer im Falle einer Aufrechterhaltung des Bestätigungsbeschlusses des Amtsgerichts Straubing. 93 Die sofortige Beschwerde der Gläubiger war daher im Ergebnis nach § 253 Abs. 4 S. 1
unverzüglich zurückzuweisen. III. 94 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4
, 97 ZPO. IV. 95 Gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung eines
lvenzplans gemäß § 253 Abs. 4
zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde konnte daher entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2014 – IX ZB 26/14, NZI 2014, 904 nicht zugelassen werden. gez.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.