VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 11.06.2024 – B 1 K 22.1103 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 11.06.2024 – B 1 K 22.1103 Download Drucken Titel: Festsetzung der Umlage einer Jagdgenossenschaft durch die Untere Jagdbehörde im Wege der Ersatzvornahme Normenketten: BayJG Art. 11 GO Art. 112 BJagdG § 29 Abs. 1 S. 2 VwGO § 86 Abs. 1 Leitsätze: 1. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der von einer Jagdgenossenschaft von ihren Jagdgenossen erhobenen Umlagen gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Umlage Jagdgenossenschaft, Ersatzvornahme, Schadenshöhe, Prüfungsumfang des Gerichts, Jagdgenossenschaft, Haushaltsplan, Umlage, Umlageerhebung, Überprüfung der Kalkulation, Untere Jagdbehörde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Klägerin wendet sich gegen den Umlagebescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2022. 2 Die Klägerin ist als Eigentümerin der im Einzelnachweis Nummer … des Jagdkatasters der Jagdgenossenschaft … aufgeführten Grundstücke Mitglied der Jagdgenossenschaft … Die im Einzelnachweis aufgeführten Grundstücke der Klägerin haben eine jagdbare Gesamtfläche von 17.970 m². 3 Der Beschlussvorschlag über den Haushaltsplan für das Jagdjahr 2018/2019 wurde in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2019 mit 20:1 Stimmen, in der nichtöffentlichen Jagdversammlung vom 16. Juli 2019 mit 15:3 Stimmen und in der nichtöffentlichen Jagdversammlung vom 25. September 2019 mit 14:1 Stimmen abgelehnt. 4 Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 hob das Landratsamt … (Landratsamt) die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 16. Juli 2019 und 25. September 2019 auf (Ziffer 1. a)) und erließ den in der Anlage zum Bescheid beigefügten Haushaltsplan (Ziffer 1. b)). Der Haushaltsplan wurde zum Bestandteil des Bescheids erklärt (Ziffer 2.) und die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. angeordnet (Ziffer 3.). Kosten wurden nicht erhoben (Ziffer 4.). Zuvor hatte das Landratsamt bereits mit Bescheid vom 26. August 2019 die Ablehnung des Haushaltsplans beanstandet, die Beklagte aufgefordert den Haushaltsplan für das Jagdjahr 2018/2019 zu beschließen, die Ersatzvornahme angedroht und Sofortvollzug angeordnet. 5 Der Bescheid des Landratsamts ist bestandskräftig. In der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2020 wurde einstimmig beschlossen, keine Klage dagegen zu erheben. 6 Der Beschlussvorschlag über die Erhebung einer Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR zum Ausgleich des Jagdjahres 2018/2019 wurde in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2020 mit 15:1 Stimmen abgelehnt und in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 24. August 2021 mit 14:3 Stimmen abgelehnt. 7 Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 hob das Landratsamt die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 19. Februar 2020 und 24. August 2021 auf (Ziffer 1. a)) und erhob von den Jagdgenossen zur Deckung des Fehlbetrags für das Jagdjahr 2018/2019 eine Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR (Ziffer 1. b)). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wurde angeordnet (Ziffer 2.). Kosten wurden nicht erhoben (Ziffer 3.). Zuvor hatte das Landratsamt mit Bescheid vom 15. Juli 2021 den Beschluss der Beklagten über die Ablehnung einer Umlage für das Jagdjahr 2018/2019 rechtsaufsichtlich beanstandet, die Beklagte aufgefordert die Umlage zu beschließen, die Ersatzvornahme angedroht und sofortige Vollziehung angeordnet. 8 Die Beklagte erhob daraufhin mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 von der Klägerin für das Jagdjahr 2018/2019 eine Umlage in Höhe von 34,21 EUR. Diese Umlage berechnete sie unter Berücksichtigung der gesamten einbezogenen Flächen und der Fläche des Einzelnachweises wie folgt: „Umlage Euro/m² gesamt x m² Einzelnachweis somit 10.320 / 5.420.286 x 17.970 = 34,21 EUR.“ 9 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 25. November 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 28. November 2022, Klage gegen den Bescheid. Sie begründete diese mit Schreiben vom 3. März 2023. 10 Sie führt im Wesentlichen aus, dass niemand eine Strafe durch Erhebung einer Umlage bezahlen müsse und … seine Felder einzäunen müsse. 11 Sie beantragte, die Rechtmäßigkeit was sich … mit seinem Schätzer heraus nimmt niederzuschlagen und die 10.000,00 EUR nicht anzuerkennen. 12 Das Gericht wies die Klägerin darauf hin, dass eine Einzäunung der Felder von Herrn … vor dem Verwaltungsgericht nicht zu erlangen sei. Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2024 fordert die Klägerin dennoch erneut, dass Herr … durch das Gericht zu einer Einzäunung verpflichtet werde. 13 Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht äußerte sich die Beklagte nicht zur Sache. Dem Antrag der Klägerin auf Ruhen des Verfahrens vom 11. Mai 2024 widersetzte sich die Beklagte mit Schreiben vom 05. Juni 2024 und begründete dies. 14 Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 15 Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 24. April 2024 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. 16 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die im ruhenden Parallelverfahren (B 1 K 22.1098) vorgelegte, beigezogene Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. I. 18 Die Klage ist im wohlverstandenen Interesse der Klägerin nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass diese die Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2022 begehrt, mit der sie von der Beklagten zu einer Umlage in Höhe von 34,21 EUR herangezogen wird. 19 Bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber Herrn … auf Einzäunung seiner Felder ist weder die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs noch eine Anspruchsgrundlage ersichtlich. II. 20 Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Gemäß Art. 11 BayJG kann die Jagdgenossenschaft für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden. Gemäß*§ 14 Abs. 4 der Satzung der Beklagten kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist. 22 Grundsätzlich beschließt gemäß Satzung (§ 6 Abs. 2 Satz 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.