V ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels
gewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Anl. 4 Nr. 9.5 FeV die Fahreignung
Entgiftung und Entwöhnung
einjähriger Abstinenz wieder gegeben war. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
ärztlichem Attest vom
Suchtmittelrückfall erfolgte eine stationäre Behandlung zur qualifizierten Entzugsbehandlung und affektiven Stabilisierung. Bei Herrn … wurde ein polyvalenter Entzug durchgeführt und abgeschlossen. […] Der Patient wurde über die nicht gegebene Fahrtauglichkeit gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (
V) i.V.m. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV durch eine medizinisch-psychologische Fahrtauglichkeitsuntersuchung bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Da der letzte
weisliche Konsum von Benzodiazepin und Opiaten bereits über ein Jahr zurückliege, stehe die Nichteignung nicht zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens notwendig sei. Nur dadurch könne geklärt werden, ob der Kläger weiterhin psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme und ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, der für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung ist. 8 Er wurde aufgefordert, bis spätestens 25. Juli 2022 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen. Die Untersuchung habe dabei folgende Fragestellungen im Hinblick auf seine Fahreignung zu klären: 9 Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen in Zusammenhang gebracht werden können? Ist zu erwarten, dass Herr … zukünftig psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt? Vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei ein einjähriges Drogenkontrollprogramm zum
weis der Abstinenz durchzuführen. Bis
weisbar. 13 Mit Schreiben vom
zuweisen oder bestehende Mängel bzw. ein Drogenkonsum verborgen bleiben sollen. Der Beklagte sei daher berechtigt, auf die Ungeeignetheit des Klägers als Kraftfahrzeugführer zu schließen und dazu gehalten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 zu entziehen, da er die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit nicht besitze. 15 Mit Schreiben vom
Zustellung dieses Bescheids nicht abliefere, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Sollte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet werden, so werde die Frist bis zum Ablauf von einer Woche
Eintritt der Bestandskraft verlängert (Ziffer 3). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens und Gebühren auferlegt (Ziffer 4). 22 Zur Begründung wurde angegeben, dass bei gegebenen Sachverhalt und
Abbruch des Drogenkontrollprogrammes davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger offensichtlich nicht gewillt sei, der Führerscheinstelle des Landratsamts seine Abstinenz vollständig
zuweisen und das bestehende Mängel bzw. ein Drogenkonsum verborgen bleiben sollen. Der Entzug der Fahrerlaubnis stütze sich auf die erheblichen Zweifel an der Fahreignung des Klägers, die er nicht habe ausräumen können. Da mit der Entziehung der Fahrerlaubnis diese erlösche, sei auch der Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern. Die Anordnung der Sofortvollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten (wird näher ausgeführt). Die Zwangsgeldandrohung wird begründet. 23 Der Kläger übersandte seinen Führerschein an den Beklagten. 24 Gegen den am
weises durch Haarproben eingeräumt worden. 30 Trotz gerichtlicher Aufforderung im Schreiben vom 20. Juli 2022 legte der Kläger keine weiteren ärztlichen
weise vor. Ausweislich des Schriftsatzes vom
VwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich
GO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
gekommen ist und sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledigt hat. II. 36 Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. 37 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheids ist rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis
V ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels
gewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 16). 38 Die Nichteignung des Klägers ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 FeV.
V musste der Beklagte auf die Nichteignung des Klägers schließen, da dieser ein im Sinne einer Fahreignung positives Ergebnis des rechtmäßig angeforderten Drogenkontrollprogramms mit anschließend medizinisch-psychologischer Untersuchung nicht vorlegte. Das Drogenkontrollprogramm wurde wegen fehlender Mitwirkung des Klägers abgebrochen. 39 Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen der §§ 11 ff. FeV entspricht. Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 19). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Weiterhin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlich, dass der Betroffene
weislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Die Frist muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 18). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11 m. w. N.). 40 a. Der Beklagte war
V befugt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Ein solches ist beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.
V ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder -ohne abhängig zu seinweiterhin Betäubungsmittel einnimmt (vgl. VG München, B.v. 17.6.2019 – M 26 S 19.1809 – juris Rn. 29). 41 Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Forderung zur Beibringung eines Drogenkontrollprogramms
V sowie eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
V i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV im maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung zu Recht erfolgte, denn es waren hinreichend gewichtige Tatsachen vorhanden, die Zweifel an der Fahreignung des Klägers belegen und die die Fahrerlaubnisbehörde veranlassen durften, eine Abklärung herbeizuführen, insbesondere ob
Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung
Entgiftung und Entwöhnung
einjähriger Abstinenz wieder gegeben war. 42 Aus dem ärztlichen Attest vom
Nr. 9.3 und 9.4 der Anlage 4 zur FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Diese ist
Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erst
Entgiftung und Entwöhnung
einjähriger Abstinenz wieder gegeben. 44 Ausschließlich wegen der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit konnte der Beklagte nicht mehr ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgehen, sondern war gehalten, den Kläger im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. Anlage 4 Nr. 9.5 zur FeV) zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung aufzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – juris Rn. 17) 45 Im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung lagen also Tatsachen vor, die Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers begründeten und weiterer Klärung bedurften. Zudem hat der Kläger der Gutachtenerstellung zugestimmt. 46 b. Weder die Fragestellung in der Gutachtensanforderung (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) noch die Auswahl der Begutachtungsstellen ist zu beanstanden.
V bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde
pflichtgemäßem Ermessen, von wem das Fahreignungsgutachten zu erstellen ist. Das Landratsamt forderte vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV
einem mittels Drogenkontrollprogramm geführten Abstinenznachweis von einem Jahr durch Vorlage von sechs Drogenscreenings. Dies war das gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung mildeste Mittel, um Eignungszweifel zu überprüfen. Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen im Hinblick auf die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens gemäß § 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Das Landratsamt hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch sonst von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. 47 Die Aufforderung war verhältnismäßig. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich prüfen, ob der Sachverhalt zunächst noch durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen weiter aufgeklärt werden kann. Die getroffene Anordnung gegenüber dem Kläger war im vorliegenden Fall insbesondere erforderlich, mithin das mildeste geeignete Mittel, um die Zweifel an der Fahreignung des Klägers auszuräumen. Lassen die der Anforderung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen, so steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dieser Anordnung in der Regel, so auch hier, nicht entgegen. 48 Es bestanden hinreichende Anhaltspunkte, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass der Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Mit dem Drogenkontrollprogramm und dem medizinisch-psychologischen Gutachten sollte insbesondere geklärt werden, ob der Kläger trotz der vom Bezirkskrankenhaus … attestierten nicht bestehenden Fahreignung mittlerweile seine Fahreignung wiedererlangte hatte. Dies ist nicht zu beanstanden. 49 c. Die Beibringungsaufforderung entspricht auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Der Beklagte ist den sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden Informationspflichten korrekt
gekommen. Der Beklagte hat dem Kläger ausführlich die Gründe dargelegt, welche die Zweifel an seiner Fahreignung stützen. Auch Hinweise darauf, dass der Kläger die Kosten der Begutachtung zu tragen hat und das Recht hat, die zu übersendenden Unterlagen einzusehen, sowie ein Hinweis über die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV) sind in der Beibringungsanordnung enthalten. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass der Beklagte bei einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf. Die Fristsetzung zur Beibringung des medizinischen Gutachtens war angemessen im Sinne von § 2 Abs. 8 StVG und § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. 50 d.
dem der Kläger die von ihm geforderte Mitwirkungshandlung in Form des Drogenkontrollprogramms ohne hinreichende Erklärung nicht fristgerecht erbrachte, ist das Landratsamt zutreffend davon ausgegangen, dass der Schluss auf das Fehlen der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zwingend ist. Der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris Rn. 47). 51 Der pauschale Verweis auf eine bestehende Nierenerkrankung ist nicht geeignet, die ärztlichen Feststellungen der TÜV ... GmbH in Zweifel zu ziehen.
Angaben der Ärztin und ausweislich der vom Kläger vorgelegten Arztberichten, insbesondere vom
dem dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht
V durchzusetzen. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich insbesondere nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). 53 3. Die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides beruht auf § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebühren sind
OSt dem Kläger als Kostenschuldner aufzuerlegen. Die Gebühren in Höhe von 150,00 EUR bewegen sich im Gebührenrahmen der Nr. 206 der Anlage 1 zur GebOSt und sind nicht zu beanstanden. Die Auslagen in Höhe von 4,11 EUR sind
OSt vom Kläger zu tragen. III. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. IV. 55 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.