VG Bayreuth, Urteil v. 28.05.2024 – B 1 K 22.952 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 28.05.2024 – B 1 K 22.952 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Klage gegen ausbruchsichere Unterbringung von Hunden Normenkette: LStVG Art. 18 Leitsätze: 1. Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diese Gefahrenprognose stützen. Nicht ausreichend ist es, wenn alleine ein Gefahrverdacht vorliegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Art. 18 Abs. 2 LStVG ermächtigt die Gemeinden nur zum Erlass von Anordnungen, soweit die Haltung von Hunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im Sinne von Abs. 1 geregelt wird, nicht aber zu Einschränkungen der Hundehaltung auf Privatgrundstücken. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: konkrete Gefahr, Bestimmtheit, Verlassen des Grundstücks, Lücke im Zaun, Zeitpunkt Bescheidserlass, ausreichende Sachverhaltsermittlung (dahinstehend), Hundehaltung, Gefahr, Gefahrenprognose, Gefahrverdacht, große Hunde, öffentlichen Straßen, Privatgrundstücke, Bestimmtheitsgebot Tenor 1. Der Bescheid der Gemeinde … vom 9. September 2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2022, in dem die ausbruchsichere Unterbringung ihrer Hunde angeordnet wurde. 2 Die Klägerin ist Halterin des Mischlings-Hundes Dalmatiner-Mix „…“ und des Belgischen Schäferhundes „…“. 3 Mit Bescheid vom 8. März 2022 ordnete die Beklagte eine Leinenpflicht für den Hund „…“ an. Der Anordnung lag zugrunde, dass „…“ am 15. November 2021 einen anderen Hund gebissen haben soll. Gegen den Bescheid vom 8. März 2022 legte die Klägerin keinen Rechtsbehelf ein. 4 Mit Bescheid vom 9. September 2022 ordnete die Beklagte an, dass durch ausbruchsichere Unterbringung (z.B. Zwinger, Schließvorrichtung, Zaun) zu gewährleisten sei, dass die Hunde „…“ und „…“ sicher verwahrt seien, d.h. weder das Grundstück, auf dem diese gehalten würden, unbeaufsichtigt verlassen könnten, noch sich dort befugt aufhaltende Personen gefährden könnten (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheids werde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnung aus Ziffer 1 dieses Bescheids werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3). Die Kosten des Verfahrens habe die Klägerin zu tragen (Ziffer 4). Für diese Anordnung werde eine Gebühr von 100,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen 3,50 EUR (Ziffer 5). 5 Zur Begründung der Ziffer 1 des Bescheids führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Polizei am 29. August 2022 auf die Hundehaltung der Klägerin durch eine Nachbarin aufmerksam gemacht worden sei. Wegen einer fehlenden Einzäunung des Grundstücks der Klägerin hätten die im Garten laufenden Hunde das Grundstück zeitweise unkontrolliert verlassen. 6 Die Beklagte sei gemäß Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG dafür zuständig, zum Schutz der Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum eine Anordnung für den Einzelfall zur Haltung der Hunde zu treffen. Da Gefahr im Verzug und eine sofortige Entscheidung notwendig sei, sei eine Anhörung nicht erforderlich (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). 7 Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG lägen vor, da von den Hunden „…“ sowie „…“ eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehe. Die Beklagte sehe es als erwiesen an, dass die Hunde das Grundstück der Klägerin zeitweise unkontrolliert verlassen hätten. Da es bereits zu Beißvorfällen mit dem Hund „…“ gekommen sei, sei eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten. Die hiermit ergehenden Auflagen zur sicheren Verwahrung seien regelmäßig geeignet und nicht unangemessen, da sie lediglich ein Verhalten regelten, das verantwortungsbewusste Hundehalter von sich aus ohnehin beachten würden. 8 Zur Begründung der Ziffer 2 des Bescheids führte die Beklagte aus, dass die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids im besonderen öffentlichen Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden sei. 9 Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2022 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2022 beim Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2022, den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2022 aufzuheben. 10 Zur Begründung bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr von der Polizei befragter Sohn nicht habe bestätigen können, dass die Gefahr des unkontrollierten Verlassens des Grundstücks seitens des Hundes „…“ durch eine Lücke im Zaun bestanden habe. Darüber hinaus hätten auch die Nachbarn, welche den Anruf bei der Polizei getätigt hätten, auf entsprechende Nachfrage der Klägerin erklärt, dass sie zwar Bedenken hinsichtlich der Lücke im Zaun gehabt hätten, jedoch ein Verlassen des Grundstücks durch die Hunde nicht beobachtet hätten. 11 Der dem Bescheid vom 8. März 2022 zugrunde gelegte Vorfall vom 15. November 2021 habe sich nicht in der beschriebenen Form zugetragen. Dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, habe vor allen Dingen daran gelegen, dass die Klägerin ein Vorgehen gegen diesen Bescheid nicht für erforderlich gehalten habe, da sie ohnehin ihre Hunde in bewohnten Gebieten nur angeleint spazieren führe, und die Tiere ansonsten auch derart gut erzogen seien, dass sie auf erstes Anrufen gehorchten und zurückkämen. 12 Der streitgegenständliche Bescheid vom 9. September 2022 und insbesondere die sofortige Vollziehung würden mit einer angeblichen Häufigkeit der Vorfälle begründet. Es werde aber nur ein Vorfall (vom 15. November 2021) benannt, der zudem bestritten werde. 13 Zwar hätten die Hunde der Klägerin wegen einer unbestrittenen Lücke im Zaun das Grundstück verlassen können. Die Lücke sei aber noch vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wieder geschlossen worden. Zudem hätten die Hunde durch die Lücke nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentlichen Raum gelangen können, sondern hätten lediglich Zugang zu einem Bereich hinter den Garagen bekommen können, welcher wiederum mit einem Zaun abgegrenzt sei. Aus diesem Grunde habe weder eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter bestanden, noch bestehe derzeit eine solche Gefahr. 14 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2022, die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nachbarin der Klägerin, Frau ..., die Polizeiinspektion (PI) … informierte, dass auf dem Gartengrundstück der Klägerin die verfahrensgegenständlichen Hunde unbeaufsichtigt herumliefen, obwohl das Grundstück der Klägerin aufgrund von baulichen Mängeln am Zaun nicht sicherstellen könne, dass die Hunde nicht auf das Grundstück der Nachbarin gelangen. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass ein baulicher Missstand vorliege, so dass die Hunde das Grundstück verlassen könnten. 16 Durch das nur unzureichend gesicherte Grundstück bestehe die Gefahr, dass die Hunde auf öffentlichen Verkehrsgrund oder aber auch auf das Grundstück der Nachbarin gelangen würden. Ebenso bestehe aufgrund der vorherigen Vorfälle eine Gefahr für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen, da zu befürchten sei, dass zumindest der Hund “ …“ wiederum zubeiße. Es sei anzumerken, dass – anders als von der Klägerin vorgetragen – nach Rückkehr aus dem Urlaub die provisorische Behebung der undichten Stelle des Zaunes wieder rückgängig gemacht worden sei. Selbst wenn also die Klägerin den Zaun abgedichtet habe, um die Hunde ausbruchsicher zu verwahren, dann zeige dies gerade auf, dass eine Notwendigkeit für die Anordnung der Beklagten bestand. 17 In der Ereignismeldung der PI … vom 29. August 2022 ist vermerkt, dass laut einer telefonischen Meldung der Zeugin Frau ... die beiden Hunde der benachbarten Klägerin das Grundstück zeitweise unkontrolliert verlassen hätten. Eigene Feststellungen hierzu wurden durch die Beamten nicht getroffen. 18 Der Eilantrag der Klägerin gegen den im Bescheid angeordneten Sofortvollzug wurde mit Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2022 (Az. B 1 S 22.960) abgelehnt, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen bewertet wurden. 19 In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2024 wurde die Nachbarin, Frau ..., als Zeugin einvernommen. 20 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2024, in der die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichteten, sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Entscheidungsgründe 21 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist daher aufzuheben. 22
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