Schlagworte: Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, Stationäre Unterbringung im teilbetreuten Einzelwohnen, Bedarfsermittlung, Hilfeplanverfahren, Vorrang der Jugendhilfe, Jugendhilfe Fundstellen: ASR 2024, 228 LSK 2024, 24616 Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu ermitteln und gezielte Hilfemaßnahmen festzulegen. II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 19. August 2024 vorläufig bis zu einer auf der Grundlage des nach vorstehendem Absatz erstellten Hilfeplans ergehenden Entscheidung längstens jedoch bis zum 19. Februar 2025 Hilfe für junge Volljährige nach § 41
in Form des teilbetreuten individuellen Wohnens im Marie-Luise-Schattenmann-Haus in München zu bewilligen. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr weiterhin Hilfe für junge Volljährige in Form des teilbetreuten individuellen Wohnens zu gewähren. 2 Der am 14. August 2003 geborenen Antragstellerin wurde durch die Antragsgegnerin erstmals mit Bescheid vom 9. Januar 2019 Eingliederungshilfe in Form von stationärer Unterbringung gemäß § 35a
ab
i.V.m. § 34
der Mutter der Antragstellerin Hilfe zur Erziehung für die Antragstellerin in Form von teilbetreutem individuellem Wohnen in dem Wohnheim S. Mit Bescheid vom 20. August 2021 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fortsetzung der bisher gewährten Hilfe in gleicher Form als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41
i.V.m. § 34
vom
nach dem
lägen nicht vor. Ein Eingliederungsbedarf nach § 41
i.V.m. § 35a
könne zwar nicht ausgeschlossen werden, aber die Antragstellerin verweigere entsprechende Testungen. Eine Weiterführung der Hilfe durch den Bezirk ab dem
ab
unverbindlich anzuschauen, bestehe weiter. Oder die Antragstellerin hole „wie letztes Jahr besprochen ein fachärztliches Gutachten ein“, welches die ADHS und daraus resultierende Problematiken schriftlich bestätigte, sodass möglicherweise über die Finanzierung des Bezirkes ein Verbleib in der Einrichtung S. möglich sei. 12 Mit E-Mail vom
weiterbestehe. Des Weiteren wird festgehalten, dass die Antragstellerin mitgeteilt habe, dass ihre Noten sich verschlechtert hätten, sie nicht wisse, wie es nach dem Schulabschluss weitergehe, und auch ihre Wohnsituation und Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen noch nicht klar seien. 14 Mit E-Mail vom 8. Mai 2024 der Fachkraft der Antragsgegnerin an die Einrichtung S. teilte diese mit, dass die psychiatrische Stellungnahme nunmehr alles ändere. Jugendhilfe nach § 34
werde definitiv ab dem Geburtstag nicht mehr gezahlt. Man bitte um Mitteilung, ob die Antragstellerin in der Einrichtung „im Rahmen der Bezirkszulassung“ bleiben könne und in welcher Maßnahme. Die Unterlagen seien bereits an den Bezirk geschickt. Man habe vielleicht eine Chance, dass es noch klappe. 15 Mit Schreiben vom 21. Juni 2024, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 24. Juni 2024, beantragte die Antragstellerin nochmals unter umfangreichen Ausführungen die Verlängerung der Hilfe nach § 34
. Nach ihrem Schulabschluss im Juli 2025 könne sie sich einen Wechsel in eine § 13 Abs. 3
-Maßnahme oder ins einzelbetreute Wohnen vorstellen. Sie bitte schnellstmöglich um eine Hilfeplanung. 16 Mit E-Mail vom
i.V.m. § 34
am
möglich sei. Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. Von Seiten der Antragstellerin habe es seit einem Jahr keinerlei Kooperation gegeben, überhaupt alternative Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Wiederholt sei die Antragstellerin auf eine Antragstellung beim Bezirk hingewiesen worden. 18 Am 23. Juli 2024 fand wohl ein Hilfegespräch statt. Entsprechend dem Aktenvermerk der Fachkraft der Antragsgegnerin hierüber, sei die Antragstellerin in den Hilfeplangesprächen 2023 und 2024 informiert worden, dass für eine Übergabe an den Bezirk ein psychiatrisches Gutachten vorliegen müsse. Nach dem aktuell dem Bezirk ein Antrag vorliege, sei eine weitere Leistung im Rahmen der Jugendhilfe nicht mehr zu leisten. Die Angaben der Antragstellerin zu der Frage, welche Ziele sie mit der Verlängerung der Hilfe zu erreichen gedenke, würden sich nach wie vor gleichbleibend darstellen wie schon zu Beginn der Hilfe. Die Einschätzung der Antragstellerin, in kurzer Zeit diesen Entwicklungsprozess zu vollenden, decke sich nicht mit den Einschätzungen der Antragsgegnerin. Damit stehe diese Maßnahme als geeignete Hilfe infrage. Die Jugendhilfe könne nur eine Hilfe nach § 13 Abs. 3
anbieten. 19 Mit Schreiben vom
in Verbindung mit § 34
auch über das
geregelt seien. Die Ablehnung berücksichtige nicht hinreichend ihre individuelle Situation und die Notwendigkeit einer fortgesetzten Unterstützung über das
bereits an einem Anordnungsgrund scheitern. Auch ein Anspruch der Antragstellerin sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Es sei unstreitig, dass bei der Antragstellerin ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestehe. Allerdings erachte die Antragsgegnerin die weitere Gewährung einer stationären Unterbringung nicht als geeignet und erforderlich, sondern halte die Unterbringung in einer sozialpädagogischen begleiteten Wohnform im Sinne des § 13 Abs. 3
als passende Maßnahme. Falls die Antragstellerin eine stationäre Unterbringung nach dem 21. Lebensjahr zur psychischen Stabilisierung benötigen sollte, könne dies nicht durch Maßnahmen der Jugendhilfe beantwortet werden, da diese in den Bereich der Eingliederungshilfe aufgrund des Lebensalters zu verorten seien. 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 30 Der entsprechend § 88 VwGO ausgelegte Antrag hat Erfolg. 31 Das Begehren der nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Antragstellerin war entsprechend §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich auszulegen; das Gericht ist insoweit nicht an die Fassung der Anträge gebunden. 32 Die Antragstellerin will vorliegend erkennbar im Rahmen einer eiligen Entscheidung durch das Gericht die (Weiter-)Bewilligung der von ihr begehrten Hilfe nach § 41
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in Form des teilbetreuten individuellen Wohnens in der Einrichtung S. erreichen. Dies kann in der vorliegenden Situation ausschließlich durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Hingegen können die wörtlich von der Antragstellerin gestellten Anträge nicht zu diesem Erfolg führen. Weder die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Juli 2024 (Antrag 1) noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Antrag 3) – welche im Übrigen bereits von Gesetzes wegen eintritt – können dazu führen, dass die Antragstellerin die begehrte Hilfe erhält. Der Klageantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Hilfegewährung (Antrag 2) ist aufgrund des noch nicht verbeschiedenen Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid derzeit bereits unzulässig und führt im Übrigen auch nicht zu einer kurzfristigen Entscheidung. 33 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 34 Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6). 35 Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest teilweise – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache – jedenfalls dem Grunde nach – spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4). 36 Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin sowohl einen – in zeitlicher Hinsicht beschränkten – Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 37 Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin ermittelt und darauf beruhend eine im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit getroffene Hilfemaßnahme festlegt. 38 Bis zu einer solchen Entscheidung, längstens über einen Zeitraum von sechs Monaten, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41
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, dem vorliegend allein durch die teilbetreute individuelle Unterbringung in der Einrichtung S. Rechnung getragen werden kann, ausreichend glaubhaft gemacht. 39 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1
erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, § 41 Abs. 1 Satz 2
. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, § 41 Abs. 2
. 40 Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.). 41 Will ein Betroffener – wie hier die Antragstellerin – die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 12 C 16.1693 – juris Rn. 8; B.v. 17.8.2015 – 12 AE 15.1691 – juris Rn. 31; B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 30). 42 Ein grundsätzlicher Bedarf der Antragstellerin nach Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung im Sinne des § 41 Abs. 1
ist vorliegend – auch nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26. August 2024 – unstreitig. Allerdings erachtet die Antragsgegnerin nicht die Weitergewährung der teilbetreuten Unterbringung nach § 34
als erforderlich, sondern hält eine sozialpädagogisch begleitete Wohnform nach § 13 Abs. 3
für ausreichend. 43 Unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs der sozialpädagogischen Fachlichkeit erachtet das Gericht die Entscheidung der Antragsgegnerin als nicht mehr vertretbar. Die Antragstellerin hat vielmehr glaubhaft gemacht, dass der hinsichtlich der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme gegebene Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin sich vorliegend bis zu einer erneuten fachgerechten Überprüfung des Jugendhilfebedarfs allein auf die beantragte weitere Unterbringung in der teilbetreuten individuellen Wohngruppe der Einrichtung S. verengt hat. 44 Denn neben dem von der Antragsgegnerin bereits nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahren hat diese darüber hinaus die rechtlichen Rahmenbedingungen verkannt. 45 Aus den vorgelegten Behördenakten lässt sich bereits der Bedarf der Antragstellerin nicht hinreichend entnehmen, zudem ist nicht erkennbar, welchem Bedarf die Antragsgegnerin ihre Entscheidung zugrunde legt. Eine aktuelle Bedarfsprüfung durch die Antragsgegnerin ist für das Gericht nicht erkennbar, vielmehr finden sich in den vorgelegten Behördenakten ausschließlich Berichte der die Antragstellerin betreuenden Einrichtung sowie Schreiben der Antragstellerin. Worin die Antragsgegnerin jedoch den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin sieht, bleibt unklar. 46 Vielmehr widersprechen sich insoweit die von der Antraggegnerin vorgeschlagenen alternativen Hilfen. Denn die Antragsgegnerin verweist zum einen auf die Eingliederungshilfe und zum anderen auf Hilfe nach § 13 Abs. 3
, welchen völlig unterschiedliche Bedarfe und Voraussetzungen zu Grunde liegen. Zudem ist hiervon die Feststellung der Antragsgegnerin, dass „unstreitig ein jugendhilferechtlicher Bedarf“ weiterbestehe, abzugrenzen, welcher gerade eine Hilfe nach § 41
und nicht nach § 13 Abs. 3
(Wiesner/Wapler/Struck/Schön, 6. Aufl. 2022,
35, beck-online) begründet. 47 Auch die in dem Vermerk vom
i.V.m. § 35a
, vorrangig für Hilfeleistungen zuständig und daher ein Verweis auf die Zuständigkeit des Bezirks rechtswidrig ist. Zwar ist dem Gericht insoweit bekannt, dass die Antragsgegnerin mit dem Bezirk eine Kooperationsvereinbarung getroffen hat, welche insbesondere auch die Zuständigkeit des Bezirks für junge Volljährige mit seelischer Behinderung regelt. Wie das Gericht jedoch bereits mehrfach rechtskräftig entschieden hat, ist diese Kooperationsvereinbarung aufgrund des Verstoßes gegen die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen unwirksam (zuletzt VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 19.931 – juris Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch LSG BW, U.v. 14.7.2022 – L 7 SO 2892/20 – juris Rn. 41). Es verbleibt daher bei der nach § 10 Abs. 4 Satz 1
gesetzlich geregelten vorrangigen Zuständigkeit des Jugendamtes für Eingliederungshilfe nach § 41 Abs. 2
i.V.m. § 35a
für Hilfeempfänger ggf. bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Nr. 4
) (Axel Stähr in: Hauck/Noftz
, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 41
, Rn. 41; LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022,
15, beck-online). 50 Insbesondere aufgrund der bisher unzureichenden Bedarfsermittlung kann auch das Gericht derzeit keine Entscheidung darüber treffen, welche Hilfe vorliegend für die Antragstellerin nach sozialpädagogischen Maßstäben zur weiteren Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist. Das Gericht geht jedoch – wohl in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin – davon aus, dass die Antragstellerin zumindest einer stationären weiteren Unterbringung bedarf. 51 Die Fortsetzung der Hilfe über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus ist als Ausnahme zur Regel, dass die Hilfe endet, ausgestaltet. Der Gesetzgeber will die Fortsetzung auf Einzelfälle beschränken (BeckOGK/Bohnert, 1.8.2024,
59, beck-online). Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Zur Feststellung des begründeten Einzelfalls bedarf es einer am Einzelfall ausgerichteten individuellen Überprüfung und Begründung. Die Beurteilung des begründeten Einzelfalles ist gerichtlich voll nachprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem Jugendamt hier nicht zu (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar
,
9, beck-online). Allerdings werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, wie restriktiv die Ausnahmevorschrift auszulegen ist (vgl. hierzu ausführlich: LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022,
13 f., beck-online). Alleine eine noch nicht abgeschlossene Ausbildungsmaßnahme kann dementsprechend nicht zum einzigen und entscheidenden Kriterium erhoben werden, allerdings bei der Beurteilung, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass der junge Mensch auch noch ergänzender sozialpädagogischer Hilfe(stellung) bedarf. Hier sind die Einschätzung des Stands der Persönlichkeitsentwicklung und eine Prognose über die Dauer und den zügigen Abschluss der Jugendhilfemaßnahme grundlegend (LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022,
14, beck-online). 52 Zudem soll die Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2
nur für einen begrenzten Zeitraum über das
26, beck-online). Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass eine weitere Bewilligung ausschließlich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich wäre, geht daher ebenfalls fehl. 53 Die Antragsgegnerin war daher zu verpflichten, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens nach § 36
(vgl. hierzu ausführlich: VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 20.3029 – juris Rn. 44 ff. m.w.N.) zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Gegebenheiten für die Antragstellerin festzulegen. Hierfür hat die Antragsgegnerin insbesondere vor ihrer Entscheidung ein Hilfeplangespräch mit der Antragstellerin und den weiteren im Hilfeverfahren beteiligten Personen durchzuführen, sich hierbei ein eigenes Bild von der Antragstellerin zu machen und gemeinsam den weiteren Hilfebedarf und zukünftige Ziele festzulegen. Das bisher erfolgte Vorgehen, Hilfeplangespräche offenbar mangels rechtlichen Wissens der Antragsgegnerin kurzfristig abzusagen und im Folgenden jeden persönlichen Austausch zu unterlassen, entbehrt hingegen jeder Fachlichkeit. 54 Bis zu einer solchen Entscheidung der Antragsgegnerin erachtet es das Gericht zudem vorliegend als notwendig, eine vorläufige Regelung zur Hilfeleistung zu treffen und die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem
26, beck-online). 60 Dem Antrag war daher vollumfänglich stattzugeben. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.