VG München, Urteil v. 13.08.2024 – M 1 K 22.31330 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 13.08.2024 – M 1 K 22.31330 Download Drucken Titel: Verfristete Asylklage Normenkette: AsylG § 10 Abs. 4, § 74 Abs. 1 Schlagworte: Asyl, Nigeria, Unzulässigkeit, Verfristung, Klagefrist, verfristete Klage, Zustellung in Erstaufnahmeeinrichtung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, nach eigenen Angaben am … März 1988 geborener nigerianischer Staatangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2 Der Kläger stellte am ... März 2022 einen Asylantrag beim Bundesamt. Im Rahmen der persönlichen Anhörung zum Asylantrag am … März 2022 trug er im Wesentlichen vor, wegen seiner Zugehörigkeit zur Pro-Biafra-Bewegung verfolgt zu werden. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes vom … Mai 2022, ausweislich der Empfangsbestätigung dem Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehändigt am … Mai 2022, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde deshalb aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisefrist werde der Kläger nach Nigeria abgeschoben, er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. 4 Der Kläger hat mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.