VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 15.07.2024 – B 7 K 23.1093 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 15.07.2024 – B 7 K 23.1093 Download Drucken Titel: Rückforderung einer vorläufig bewilligten „Neustarthilfe“ Normenketten: BayHO Art. 53 BayVwVfG Art. 48, Art. 49a Abs. 1, Abs. 3 VwGO § 42 Abs. 1 Leitsätze: 1. Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung; vielmehr wird die vorläufige Gewährung einer Abschlagszahlung durch den endgültigen(Schluss-) Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Corona-Neustarthilfe, Auslegung des Klageantrags eines Rechtsanwalts, Klagebegründung erst nach Ablauf der Klagefrist, Statthafte Klageart bei Antragsablehnung und Rückforderung, Ersetzung der vorläufigen Bewilligung durch Schlussbescheid, Ablehnung, Coronavirus, Rückforderung, Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Schlussbescheid, Verwaltungsakt, Widerruf, Rücknahme, vorbehaltliche Regelung, Neustarthilfe, Zuwendung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten sowie die Rückforderung der vorläufig bewilligten „Neustarthilfe“ durch die Beklagte. 2 Die Klägerin beantragte am 30.06.2021 die Gewährung einer „Neustarthilfe“ auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständiges Unternehmen – Phase III (Überbrückungshilfe III) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2021 eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 2.500,00 EUR unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung bewilligte. 3 Da die Klägerin bzw. ihr prüfender Dritte keine Endabrechnung über das „Online-Tool“ einreichte, lehnte die Beklagte mit „Schluss-Ablehnungsbescheid“ vom 20.11.2023 den Antrag vom 30.06.2021 auf Gewährung einer „Neustarthilfe“ ab (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid vollständig den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetze. Die Klägerin wurde aufgefordert, den vorläufig bewilligten und bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR bis zum Ablauf von einem Monat ab Datum des Schlussbescheids (20.11.2023) zurückzuzahlen. Ferner wurde die Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab dem Tag der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei Prozentpunkten über Basiszinssatz jährlich angeordnet (Ziff. 3). 4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Antrag auf Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 gestellt. Eine Endabrechnung sei innerhalb der vorgegebenen Frist nicht eingereicht worden. Eine Anhörung sei nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich. Gemäß Ziffer XIX 4. Abs. 2 Nr. 1 der Vollzugshinweise i.V.m. den FAQ 4.8 der Neustarthilfe sei die Endabrechnung bis spätestens 31.12.2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, sofern dieser nach dem 01.12.2021 erlassen worden sei, einzureichen; im Falle der Antragstellung über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31.03.2023 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, sofern dieser nach dem 01.03.2023 erlassen worden sei. Eine entsprechende Endabrechnung sei nicht fristgerecht über das „Online-Tool“ eingereicht worden. Im Antrag habe sich die Klägerin dazu verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen, wenn die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht werde. Trotz mehrfacher Erinnerung sei die Klägerin ihrer Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung nicht nachgekommen. Gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Die Entscheidung über die Rückforderung stehe ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden würden zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichten. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe offenstehe, erheblich sein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen würden oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen könnten, seien nicht ersichtlich. 5 Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragt, den Schlussabrechnungsbescheid vom 20.11.2023 aufzuheben. 6 Eine Begründung der Klage erfolgte bei Klageerhebung nicht. 7 Die Bevollmächtigten der Beklagten beantragen mit Schriftsatz vom 05.01.2024, die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Neustarthilfe sei in der Antragsphase als Vorschuss ausgezahlt worden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht festgestanden hätten. Gemäß Ziffer 3.8 lit. d Satz 4 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III seien die Begünstigten bei der Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 31.12.2021 (über prüfende Dritte bis 31.03.2023) verpflichtet. Erfolge keine fristgerechte Endabrechnung sei der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen (vgl. Ziff. 4.8 der FAQs zur Neustarthilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums der Finanzen). Unter Beachtung des obigen Maßstabes sei der Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid nicht zu beanstanden. Die Rückzahlungspflicht bestehe, nachdem innerhalb der Frist keine Endabrechnung bei der Beklagten eingegangen sei. Zudem sei die Rückzahlung höher als die Bagatellgrenze, so dass deswegen auch nicht auf die Rückzahlung verzichtet werden könne. Die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung seien damit unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht gegeben (wird weiter ausgeführt). 9 Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, entgegen der Feststellungen im Bescheid sei eine Aufforderung zur Schlussabrechnung weder gegenüber der Klägerin, noch gegenüber deren Steuerbüro erfolgt, woraufhin die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.04.2024 mitteilten, dass die Erinnerungsschreiben zentralisiert durch einen IT-Dienstleister des Bundes versendet worden seien. Die Versendung sei dabei per automatisierter Sammel-E-Mail an die prüfenden Dritten und die Antragsteller aufgrund der im Antragsportal hinterlegten E-Mail-Adressen erfolgt. Der Dienstleister habe diese Schreiben in einer Excel-Tabelle protokolliert. Da sich nach erstmaliger stichprobenartiger Kontrolle diese als unvollständig erwiesen habe, sei die Textpassage in der Bescheidsvorlage, dass mehrfach an die Einreichung der Endabrechnung erinnert worden sei, gestrichen worden. Die Kontrolle der Liste habe jedoch ergeben, dass zumindest einmal an die Endabrechnung erinnert worden sei. Im Übrigen sei die Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen, Antragsteller zur Abgabe der Endabrechnung zu erinnern. Aus den Nebenbestimmungen des Ausgangsbescheids sei klar ersichtlich, dass die Klägerin zur Einreichung einer Endabrechnung verpflichtet gewesen sei. Zusätzliche Informationen hätten der Klägerin in Form der frei verfügbaren FAQs zu den Neustarthilfen zur Verfügung gestanden. Den FAQs könne auch entnommen werden, dass im Falle der Nichteinreichung der Endabrechnung der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen sei. Für die ablehnende Entscheidung der Beklagten seien allein die Maßgaben der jeweiligen Förderrichtlinie, der FAQs und die Angaben in den Ausgangsbescheiden entscheidend. Entsprechend seien öffentliche Verlautbarungen, z.B. im Internetauftritt der Beklagten, dass Antragsteller zur Abgabe der Endabrechnung erinnert würden, nur als zusätzliche Information für die Antragsteller zu verstehen, die aber keinen Einfluss auf die ablehnende Entscheidung hätten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man durch die öffentliche Verlautbarung, Erinnerungen zu versenden, ein rechtserhebliches Verhalten der Beklagten sehen wolle, es alleine auf die automatisierte Versendung der Erinnerungsschreiben ankomme. Nähere Konkretisierungen habe die Ankündigung auf der Webseite der Beklagten nicht enthalten. Eine solche automatisierte Versendung sei vorliegend jedoch erfolgt. 10 Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.04.2024 wurde der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Klage bereits teilweise unzulässig sein dürfte, soweit sich die erhobene reine Anfechtungsklage gegen den gesamten Bescheid richte. In diesem Zusammenhang wurde der Bevollmächtigte der Klägerin aufgefordert, unverzüglich klarzustellen, ob sich die Anfechtungsklage ggf. auf die unter Ziff. 3 des Bescheides erfolgte Rückforderung und Verzinsung der vorläufig bewilligten Neustarthilfe beschränke, woraufhin der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.04.2024 dem Gericht mitteilte, dass die Klage „teilweise aufrechterhalten“ werde. Gerichtliche Nachfragen dahingehend, was unter teilweiser Aufrechterhaltung der Klage zu verstehen sei, wurden von der Klägerseite wiederholt nicht beantwortet. 11 Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.04.2024 wurden die Beteiligten ferner zur beabsichtigten Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. 12 Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 13 Die Klage, über die das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. 14 1. Streitgegenständlich ist vorliegend der gesamte „Schluss-Ablehnungsbescheid“ vom 20.11.2023. Da der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18.12.2023 eine „reine“ Anfechtungsklage erhoben hat, wurde er Seitens des Gerichts mit Schreiben vom 11.04.2024 um Klarstellung gebeten, ob sich die Klage ggf. auf eine Anfechtung der Ziff. 3 des Bescheides beschränke, worauf der Klägerbevollmächtige mit Schriftsatz vom 24.04.2024 mitteilte, „dass die Klage teilweise aufrechterhalten wird“. Mehrere gerichtliche Nachfragen dahingehend, wie die vorstehende Äußerung zu verstehen sei, wurden nicht beantwortet. Es ist daher davon auszugehen, dass eine vollumfängliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids begehrt wird. 15 2. Die so zu verstehende Klage ist bereits teilweise unzulässig. 16
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