VG Bayreuth, Urteil v. 15.05.2024 – B 7 K 24.30526 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 15.05.2024 – B 7 K 24.30526 Download Drucken Titel: Unbegründete Aufstockerklage (Syrien) Normenkette: AsylG § 3, § 3a, § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 Leitsätze: 1. Die Feststellung einer überproportionalen Betroffenheit von Frauen und Mädchen von geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien reicht für die Annahme einer allein an das Geschlecht anknüpfenden Verfolgung nicht aus. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedweder syrischer Staatsangehöriger allein wegen einer (illegalen) Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: „Aufstockerklage“ Syrien, unverheiratete Frau, keine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung, keine (unterstellte) Oppositionelle allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und, Aufenthalts in Deutschland, Asyl, Syrien, Aufstockerklage, geschlechtsspezifische Verfolgung, Subsidiärer Schutzstatus, unglaubhafter Vortrag Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige mit arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 17.10.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.02.2023 einen Asylantrag. 2 Im Rahmen der Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 07.03.2023 und 17.10.2023 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus der Provinz … und habe dort zuletzt mit ihren Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern zusammen im Haus der Familie gelebt. Ein weiterer Bruder halte sich schon seit acht Jahren in Deutschland auf. Zusammen mit einer ihrer Schwestern und ihrem taubstummen Bruder habe sie am 04.09.2022 Syrien verlassen. Sie seien vom Flughafen D. aus legal mit ihren Reisepässen nach Libyen geflogen und anschließend über das Meer weiter nach Italien gereist, wo sie am 17.09.2022 angekommen seien. In Italien seien sie von den italienischen Behörden verpflegt worden. Ihr Bruder sei zu 100% taub und hätte in Italien nicht genügend Unterstützung bekommen. Am 16.10.2022 hätten sie Italien verlassen, da ihr Reiseziel von vornherein Deutschland gewesen sei. In Deutschland herrsche Sicherheit und Freiheit. Zudem lebten viele Verwandte hier. Sie sei auch gesundheitlich nicht in Ordnung und sei nach Deutschland gekommen, um sich behandeln zu lassen. 3 In Syrien habe sie zusammen mit ihrer Schwester an einer staatlichen Schule als Lehrerin gearbeitet. Die letzten zwei Jahre in Syrien habe sie jedoch Urlaub genommen, da die Sicherheitslage in … sehr schlecht gewesen sei. Es habe Bombardierungen, Beschüsse, Entführungen und Ermordungen gegeben. 4 Als sie und ihre Schwester noch zur Arbeit gegangen seien, seien sie von den Soldaten an den Checkpoints sexuell belästigt und schikaniert worden. Es habe auch Vergewaltigungsversuche gegeben. Da sie das nicht akzeptiert hätten, hätten die Soldaten sie gehasst. Angesprochen auf die versuchte Vergewaltigung erklärt die Klägerin, man habe versucht, sie an den Checkpoints festzunehmen und in einen Raum zu bringen. Dies hätten sie abgelehnt. Da sie geschrien und geweint hätten, sei zum Glück nichts passiert. Aufgrund dieser Schikanen habe sie die Entscheidung getroffen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Im Umfeld ihres Hauses seien mehrere Checkpoints des syrischen Regimes gewesen, von dem sie Drohungen erhalten hätten. Man habe gedroht, sie zu vergewaltigen oder zu töten. 5 Ihr taubstummer Bruder, der einen Friseursalon besessen habe, sei von Soldaten der syrischen Armee schikaniert worden. Für Haarschnitte hätten sie ihm kein Geld gezahlt. Er sei gemobbt worden, woraufhin er psychische Probleme bekommen habe. Er sei auch mit Waffen geschlagen worden. Man habe seinen Friseursalon zerstört. Als sie, ihre Eltern und ihre Schwester dem Bruder zur Hilfe kommen wollten, seien sie von den Soldaten beleidigt, geschlagen und bedroht worden. Sie hätten gedroht, sie festzunehmen, zu vergewaltigen und zu entführen. Der Vorfall im Friseursalon sei mehr als ein Jahr vor der Ausreise aus Syrien gewesen. Da ihr Bruder die Soldaten nicht habe verstehen können, hätten diese sein Verhalten als Ignorierung verstanden und ihn immer wieder geschlagen und beleidigt. Sie hätten sich jedoch nicht getraut, die Vorfälle zur Anzeige zu bringen, da sie zu schwach gewesen seien. 6 Als die Soldaten gesehen hätten, dass sie nicht mehr aus dem Haus gegangen seien, seien diese mehrfach zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie vergewaltigen und verhaften wollen. Bei einem ihrer Besuche sei die Klägerin geschlagen und ein Finger an der linken Hand gebrochen worden. Bei den Hausdurchsuchungen seien zudem alle Familienangehörige von der syrischen Armee geschlagen worden. Die Soldaten hätten versucht, ihnen etwas zu unterstellen, damit man sie verhaften könne. Dies alles sei wegen des Streits mit ihrem Bruder geschehen. Man habe sie terrorisiert. Es sei daher nicht möglich gewesen, dort weiterzuleben. Da diese Situation unerträglich gewesen sei, hätten sie sich entschlossen, Syrien zu verlassen und nach Deutschland zu reisen. Da die Geldsumme aus dem Verkauf eines Grundstücks für eine gemeinsame Ausreise nicht ausreichend gewesen sei, seien sie zunächst nur zu dritt ausgereist. 7 Ansonsten habe sie in Syrien keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt. Sie und ihre Familienmitglieder seien auch nicht politisch, insbesondere oppositionell, aktiv gewesen und hätten sich auch nicht politisch geäußert. 8 Bei einer Rückkehr müsse sie nach Hause zu ihren Eltern. Sie habe Angst vor den selben Erlebnissen, da die Checkpoints weiterhin existent seien. Außerdem gebe es in Syrien weiter Entführungen und Tötungen. Es fänden immer noch Kämpfe statt. Sie habe Angst entführt, vergewaltigt und geschlagen zu werden. 9 Mit Bescheid vom 23.02.2024 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziff. 1) und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt (Ziff. 2). 10 Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte seien hingegen nicht gegeben. Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Sie vereine keinen Verfolgungsgrund in ihrer Person. Sie habe nicht vorgetragen, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb ihres Herkunftslandes zu befinden. Insbesondere sei auch der Verfolgungsgrund, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nicht einschlägig, da ledige und alleinstehende Frauen in Syrien generell keine solche Gruppe bilden könnten, da sie nach außen hin nicht andersartig wahrgenommen würden. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes sei dies lediglich dann der Fall, wenn sich ledige Frauen einer Zwangsheirat wiedersetzten oder als Opfer sexueller Gewalt von der Familie verstoßen worden seien und sie dadurch stigmatisiert würden. Dies sei aber vorliegend ersichtlich nicht der Fall. 11 Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gem. Art. 16a Abs. 1 GG seien nicht gegeben, da nicht einmal der weitergefasste Schutzbereich des § 3 AsylG einschlägig sei. 12 Mit Schriftsatz vom 05.03.2024 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragt, 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2024, eingegangen am 04.03.2024, wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. 13 Zur Klagebegründung trug der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.03.2024 im Wesentlichen vor, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Diese habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin sei vorverfolgt ausgereist. Sie sei in ihrem Herkunftsland aus geschlechtsspezifischen Gründen von Angehörigen der syrischen Armee bzw. des Staates als Frau verfolgt worden. In ihrer Heimat habe sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Zur Berufsausübung habe sie aus dem Haus gehen müssen. Dabei sei sie an Wachposten des Regimes zwangsläufig vorbeigekommen. Beim Passieren der Kontrollpunkte sei sie regelmäßig nicht in Begleitung eines Mannes gewesen, weil sie nicht verheiratet sei. Die Klägerin sei dabei erheblich sexuell belästigt worden und habe sich dagegen nicht ausreichend wehren können. Sie sei von Soldaten auch zuhause aufgesucht worden, um sich Rechte herauszunehmen, die diesen nicht zustünden. Dies greife in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin als Frau gravierend ein. Die ganze Familie sei gefährdet gewesen und drangsaliert worden. Es habe keine Möglichkeit bestanden, dass die Übergriffe zur Bestrafung der Soldaten geführt hätten. Es sei auch nicht ansatzweise zu erwarten, dass der syrische Staat etwas gegen seine Wachleute und Soldaten unternehme. Die Lage zugunsten der Frauen habe sich seit der Ausreise der Klägerin nicht gebessert. Es finde geschlechtsspezifische Verfolgung statt, die asylrelevant sei und die vom syrischen Staat nicht verfolgt bzw. zumindest geduldet werde. Für die Klägerin bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sie habe deshalb einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 14 Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 beantragt das Bundesamt für die Beklagte, die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. 16 Mit Beschluss der Kammer vom 13.03.2024 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 08.05.2024 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 23.02.2024 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: 20 Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zu. Sie hat keine konkret-individuelle Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG, die an einen Verfolgungsgrund des § 3b AsylG anknüpft, glaubhaft machen können. 21 1. Zur Überzeugung des hiesigen Einzelrichters hat die Klägerin ihr Herkunftsland schon nicht vorverfolgt im Sinne des Flüchtlingsrechts verlassen. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.