VG Bayreuth, Beschluss v. 05.08.2024 – B 7 K 24.607 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 05.08.2024 – B 7 K 24.607 Download Drucken Titel: Zur Bindungswirkung eines rechtsfehlerhaften Verweisungsbeschlusses Normenketten: GVG § 17a Abs. 2 S. 3 IfSG § 56 Abs. 1a, § 60, § 68 Abs. 2 SGB IX § 24 SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6 VwGO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 analog Leitsatz: Eine Verweisung, die sich über das tatsächliche Klagebegehren hinwegsetzt und sich dadurch in nicht mehr hinnehmbarer Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, entfaltet keine Bindungswirkung. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zur Klärung der Frage des Entfalls der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses betreffend den zulässigen, Rechtsweg, Anforderungen an den Entfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (hier: Entfall bejaht), Zulässigkeit des Rechtswegs (hier: der Sozialgerichtsbarkeit), Bestimmung des Streitgegenstands, Geltendmachung eines „Impfschadens“ und diesbezüglicher Versorgungsansprüche in Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung, Bindungswirkung, Impfschaden, Corona-Schutzimpfung, Klagebegehren, Verweisungsbeschluss, Verwaltungsrechtsweg, Sozialrechtsweg Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 17.10.2024 – 3 AV 1.24 Tenor Das Verfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg vorgelegt. Gründe I. 1 In Streit steht die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs in Zusammenhang mit geltend gemachten Folgen aus einer Impfung der Klägerin gegen das Coronavirus. 2 Die Klägerin stellte am 18.02.2022 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region … – Versorgungsamt einen Antrag auf „Leistungen nach dem IfSG“ und machte hierbei geltend, dass sie nach einer Impfung mit Cominarty am 18.10.2021 eine Impfkomplikation erlitten habe. Bei ihr sei Asthma bronchiale und Bluthochdruck diagnostiziert worden, was ursächlich auf die Impfung zurückzuführen sei. Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Region … – Versorgungsamt vom 09.05.2022 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass zwischen den bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und der Impfung kein ursächlicher kausaler Zusammenhang bestehe. Der hiergegen erhobene Widerspruch, in dem näher zu den Anforderungen an die Kausalität ausgeführt wurde, wurde mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Zentrale – Landesversorgungsamt vom 24.08.2022 zurückgewiesen, da es nicht wahrscheinlich sei, dass die festgestellten Gesundheitsstörungen durch die Impfung hervorgerufen worden seien. 3 Die Klägerin ließ am 26.09.2022 durch ihren Bevollmächtigten beim Sozialgericht … Klage gegen das „Zentrum Bayern Familie und Soziales Zentrale Landesversorgungsamt“ wegen „Infektionsschutzgesetz“ erheben und beantragte, den Bescheid der Beklagten (Region … – Versorgungsamt) vom 09.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2022 aufzuheben und der Klägerin Leistungen nach dem IfSG zu gewähren. Die betreffenden Bescheide waren der Klage beigefügt. Die Klagebegründung sollte nach gewährter Akteneinsicht erfolgen. 4 Nach gewährter Akteneinsicht wurde der Klägerbevollmächtigte mit gerichtlicher Verfügung vom 12.01.2023 um die Einreichung der Klagebegründung bis zum 15.02.2023 gebeten. Im Anschluss an den Klageantrag vom 26.09.2022 habe der Klägerbevollmächtigte noch darzulegen, welche Leistung die Klägerin anstrebe. Nicht für alle Leistungen sei der Sozialrechtsweg eröffnet. Hierbei wurde auf § 68 IfSG hingewiesen. Mit Verfügung vom 05.09.2023 wurde an die Einreichung der Klagebegründung erinnert und darauf hingewiesen, den richterlichen Hinweis vom 12.01.2023 zu beachten, da der Sozialrechtsweg noch nicht positiv erwiesen sei. 5 In der Klagebegründung vom 08.10.2023 wurde vom Klägerbevollmächtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Impfschaden geltend mache. Betroffen sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der §§ 60 bis 63 IfSG. Der Impfschaden ergebe sich aus den folgenden Ereignissen (es folgten nähere Ausführungen zu den Impfungen und – unter Berufung auf Patientenberichte und Blutdruck- und Pulsmesswerte – zum festgestellten Asthma bronchiale und Bluthochdruck der Klägerin). Die Beklagte habe den tatsächlichen Sachverhalt nicht überprüft und habe darauf abgestellt, dass ein Zusammenhang mit der Impfung „nicht wahrscheinlich“ erscheine (hierzu wurde näher ausgeführt). Es könne festgestellt werden, dass die Impfung die Ursache für das Asthma bronchiale, welches sich durch Atemnot der Klägerin äußere, und den Bluthochdruck gebildet habe. Hierin äußere sich auch der Impfschaden, den die Klägerin gegen die Beklagte geltend mache. Die Klägerin befinde sich derzeit in der Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten (MAZ). Durch die Atemnot gehe der Klägerin schnell die Luft aus und sie könne das Arbeitstempo in ihrem erstrebten Beruf nicht konstant halten. Sie befürchte körperliche Ausfälle in Notsituationen, wobei sie kein Menschenleben riskieren möchte. Somit habe der Impfschaden einen nicht unbeachtlichen Einfluss auf die berufliche Zukunft der Klägerin. Die Klägerin stehe mit ihren 20 Jahren noch am Anfang ihrer beruflichen Karriere und sei durch den Impfzwang von Anfang an beruflich und gesundheitlich beschwert. 6 Mit richterlicher Verfügung vom 09.10.2023 wurde der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Klageantrag vom 26.09.2022 zu unbestimmt sei. Auch aus der Klagebegründung sei nicht ersichtlich, welche Versorgung die Klägerin anstrebe. Nicht für alle Ansprüche aus einem Impfschaden sei der Sozialrechtweg eröffnet. Hierbei wurde auf § 68 IfSG hingewiesen und um Stellungnahme gebeten. 7 Mit Schriftsatz vom 12.02.2024 führte der Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der gerichtlichen Aufforderung vom 09.10.2023 wie folgt Stellung bezogen werde. Das Gericht verweise auf § 68 IfSG und zweifle eine Zuständigkeit des SG … an. Gemäß § 68 Abs. 1 IfSG sei der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten nach den §§ 56 bis 58, 65 IfSG gegen das nach § 66 Abs. 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg sei auch gegeben, soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht werden würden. „§ 56 Abs. 1a Nr. 3 IfSG“ befasse sich mit der Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund einer epidemischen Lage für erwerbstätige Personen in Geld. Wie bereits in der Klagebegründung erläutert worden sei, arbeite die derzeit 21-jährige Klägerin als MAZ. Durch die Atemnot gehe der Klägerin schnell die Luft aus und sie könne das Arbeitstempo in ihrem erstrebten Beruf nicht konstant halten. Es seien körperliche Ausfälle in Notsituationen zu erwarten, wobei die Klägerin Menschenleben riskieren könnte, wenn sie nicht schnell und präzise arbeiten könne. Folglich werde die Klägerin nie Vollzeit wie eine gesunde MAZ arbeiten können und müsse aufgrund des Handelns der Beklagten mit hohen Verdienstausfällen rechnen. Somit fordere die Klägerin eine Entschädigung in Geld in angemessener Höhe gemäß „§ 56 Abs. 1a Nr. 2 IfSG i.V.m. § 68 IfSG“ von der Beklagten. Es solle hierbei die gesamte zukünftige Berufszeitspanne der Klägerin bis zum Eintritt in ihr Rentenalter zuzüglich der Minderung der Rente der Klägerin aufgrund einer behinderten Vollzeitausübung berücksichtigt werden. 8 Mit richterlicher Verfügung vom 14.02.2024 wurde ausgeführt, dass die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch auf § 56 Abs. 1a Nr. 2 IfSG stütze. Für diesen Anspruch sei auch nach der Änderung von § 68 IfSG unverändert der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Auch die Klägerin halte nunmehr den Verwaltungsrechtsweg für gegeben. Das Gericht bitte um ausdrückliche Bestätigung; in diesem Fall würde es das Verweisungsverfahren einleiten. Es erscheine zweifelhaft, ob für „Ansprüche nach § 56 Abs. 1a Nr. 2 IfSG“ das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig sei. Eine Stellungnahme des Bevollmächtigten hierzu ist nicht erfolgt. 9 Nach Anhörung zur beabsichtigten Verweisung wurde mit Beschluss des SG … vom 07.06.2024 der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine aufdrängende Sonderzuweisung für die Verwaltungsgerichte nach § 68 Abs. 1 IfSG vor. Ausgangspunkt für die Prüfung des Rechtswegs sei, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt sei. Mangels näherer Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren habe der Beklagte davon ausgehen können, dass die Klägerin eine Beschädigtenversorgung anstrebe. Erst im Klageverfahren habe die Klägerin klargestellt, dass sie eine Entschädigung für Verdienstausfall anstrebe. Auf § 56 Abs. 1a Nr. 3 IfSG wurde in den Gründen des Beschlusses Bezug genommen. Der Beschluss wurde von keinem Beteiligten angefochten. 10 Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 18.07.2024 zur beabsichtigten Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts angehört. Eine Äußerung ist nicht erfolgt. 11 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 12 1. Zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist für den vorliegenden Fall des Streits über den zulässigen Rechtsweg entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO das oberste Bundesgericht des vorlegenden Gerichts anzurufen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2009 – 2 AV 1/09 – juris). Dies ist das Bundesverwaltungsgericht. 13 2. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Bayreuth entfaltet entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ausnahmsweise keine Bindungswirkung. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.