zuweisen Normenketten: BayVwVfG Art. 40 BayVwZVG Art. 36 Abs. 4 S. 1 KG Art. 1, Art. 2 KÜO § 1 Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG § 14a Abs. 5 S. 2, § 25 Abs. 2 Leitsätze:
zuweisen. 2 Der Kläger erwarb im November 2013 das Anwesen …, … In Bezug auf die beiden Feuerstätten in dem Haus war gegen die Voreigentümerin des Anwesens ein auf den … 2012 datierender Feuerstättenbescheid ergangen, welcher bestandskräftig geworden ist. Der Feuerstättenbescheid ordnete folgende Arbeiten innerhalb des angegebenen Zeitraums an (Nr. 1 des Feuerstättenbescheids): (1.) „Kehrarbeiten am Schornstein Einzelfst. fester Brennstoff“ jährlich im April und November, (2.) „Überprüfungsarbeiten an der Abgasanlage Zentrale Fst. Öl“ jährlich im April, (3.) „Abgaswegeüberprüfung flüssige Brennstoffe Zentrale FST K Heizraum“ jährlich im April und (4.) „Emissionsmessung flüssige Brennstoffe Zentrale FST K Heizraum“ im April 2013 und im April 2016. Ferner wurde angeordnet, die fristgerechte Durchführung dieser Arbeiten gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen
dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung in Nr. 1 spätestens durchzuführen waren,
zuweisen (Nr. 2). Der Bescheid sollte bis zur nächsten Feuerstättenschau gelten und alle vorherigen Bescheide mit sofortiger Wirkung ersetzen (Nr. 3) und war kostenpflichtig (Nr. 4). 3 Mit E-Mail vom 22. Juni 2021 teilte der Beigeladene als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt … mit, dass die Durchführung der durch den Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten für die Jahre 2019, 2020 und 2021 nicht
gewiesen sei. Der Beigeladene habe sich wiederholt telefonisch und schriftlich bemüht, doch habe er keinen Zutritt zu dem Anwesen erhalten. Hierzu legte der Beigeladene dem Landratsamt … verschiedene an den Kläger adressierte Schreiben vor. Diese datieren auf den
weis gegenüber dem Landratsamt … auf und hörte den Kläger wegen eines möglichen Zweitbescheids an. 5 Mit Schreiben vom
seiner Vermutung – seit circa acht Jahren nicht mehr in Betrieb gewesen sei und vor der Inbetriebnahme durch einen Heizungstechniker gewartet werden müsste. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Aufforderung zur Vereinbarung eines kurzfristigen Termins als unbillige Härte dar. Im Übrigen sehe er sich vom Beigeladenen verleumdet, weil dieser ihn als Mitwirkungsverweigerer darstelle. 6 Mit Schreiben vom 8. September 2021 griff das Landratsamt … das Schreiben des Klägers auf und legte dar, dass die Kehrpflicht zwar entfalle, wenn die Feuerstätten nicht benutzt würden, dann aber eine jährliche Überprüfungspflicht bestünde. Diese entfiele nur dann, wenn
gewiesen sei, dass die Feuerstätten dauerhaft stillgelegt wären. Weiterhin wurde dem Kläger Zeit bis zum
zuweisen, (2.) die Ersatzvornahme der Arbeiten angedroht, (3.) die voraussichtliche Höhe der Kosten der Ersatzvornahme mitgeteilt, (4.) dem Kläger die Pflicht zur Tragung der Kosten des Verfahrens auferlegt und
gewiesen. Daher werde dem Kläger im Zweitbescheid eine neue Frist bis zum 29. November 2019 gesetzt, um gegenüber dem Landratsamt … die Durchführung der Arbeiten
zuweisen. An der rechtzeitigen Durchführung der Arbeiten bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, um so eine Bandgefahr abzuwehren oder zu vermeiden. Die Interessen des Klägers müssten hinter diesem öffentlichen Interesse zurückstehen. 8 Mit Schreiben vom
gewiesen. Der Beigeladene habe den Kläger auf die Notwendigkeit der Durchführung hingewiesen. Weil bis zum
gewiesen sei, habe das Landratsamt … den streitgegenständlichen Bescheid erlassen und den Kläger zur Durchführung der Arbeiten bis spätestens 29. November 2021 aufgefordert. Mit dem Zweitbescheid wurde auch die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht. Das Landratsamt … habe nicht erkennen können, dass der Kläger an einer einvernehmlichen Klärung der Angelegenheit interessiert sei, denn die jeweils gewährten Fristen seien nicht genutzt worden, um einen Termin mit dem Beigeladenen zu vereinbaren. Soweit der Kläger anführe, dass er die nicht betriebsfähigen Feuerstätten nicht überprüfen lassen müsse, fehle es an einem
weis, dass die beiden im Haus befindlichen Feuerstätten nicht betriebsfähig seien. Entgegen der Auffassung des Klägers könne auch von den Feuerstätten im Gebäude eine öffentliche Gefahr ausgehen. Durch einen möglichen Kaminbrand bestehe eine Gefahr für das Haus und das Waldgelände, welches das Haus umgibt. Es könne nicht aus gutem Glauben davon ausgegangen werden, dass die Feuerstätten wirklich dauerhaft unbenutzt seien, nur weil der Kläger dies behaupte. Eine unbenutzte oder stillgelegte Feuerstätte hätte der Kläger dem Bevollmächtigten zumindest schriftlich mitteilen müssen, was aber – auch
dem Schreiben vom
frage des Gerichts teilte das Landratsamt … mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 mit, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten noch immer nicht erfolgt seien. Auch sei nicht
gewiesen, dass die beiden Feuerstätten stillgelegt seien. Auch andere Änderungen des Sachverhalts seien nicht gegeben. Wegen der offensichtlich tatsächlich nur sporadischen Nutzung habe das Landratsamt … bislang aber Abstand von der Ersatzvornahme genommen. 14 Mit zwei weiteren Schreiben vom
weises hierüber unter der Nummer 1 des Zweitbescheids des Landratsamtes … vom 9. November 2021 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 23 aa.
HwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen
den Rechtsverordnungen
1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten 14-tägigen Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise
gewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). 24 bb. Diese Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids des Landratsames … vom 9. November 2021, der dem Kläger am 13. November 2021 zugestellt und damit bekanntgegeben worden ist, sind erfüllt. 25
HwG gilt ein Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger. Als Käufer des Anwesens ist der Kläger – in Ermangelung abweichender Vereinbarungen – in Bezug auf die Rechtsverhältnisse, die mit dem Anwesen verbunden sind, Rechtsnachfolger (BayVGH, B.v. 23.3.2023 – 15 ZB 22.2634 – juris Rn. 13). Er tritt insoweit an die Stelle der früheren Eigentümerin. Folglich bindet der Feuerstättenbescheid den Kläger als Rechtsnachfolger
HwG. 27 (b) Für die Verpflichtung des Rechtsnachfolgers kommt es auf die Kenntnis des Rechtsnachfolgers nicht an. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Verpflichtungen aus dem Feuerstättenbescheid
dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG an die Feuerstätte und nicht an die Person des Eigentümers derselben gebunden ist. Weiterhin folgt es allgemeinen Prinzipien des öffentlichen Rechts, dass es bei Rechtsverhältnissen, die an eine Sache gebunden sind, regelmäßig nicht auf die Kenntnis des Eigentümers der Sache ankommt (BayVGH, B.v. 29.6.2009 – 15 ZB 09.460 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 29.6.2009 – M 8 K 08.2587 – juris Rn. 50). Wäre es anders, so liefen die Behörden Gefahr, ihren gesetzlichen Auftrag, die von ihnen erlassenen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnungen notfalls auch zwangsweise durchzusetzen, häufig nicht oder nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen und mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand erfüllen zu können. Ohne diese verpflichtende Wirkung ihrer Anordnungen gegen den Rechtsnachfolger wären die Behörden in ihrem Bemühen um die Beseitigung rechtswidriger Zustände weithin vom gutem Willen des Betroffenen abhängig, das heißt davon, dass er sich seiner Verpflichtung nicht durch einen Eigentumswechsel entzieht. Wirkte nämlich eine Anordnung nicht gegen den Rechtsnachfolger, so müsste sich die Behörde
einem Eigentumswechsel erst wieder einen Vollstreckungstitel gegen den Erwerber verschaffen, der wiederum
Ausschöpfung aller Rechtsmittel die zwangsweise Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes durch erneute Veräußerung des Grundstücks, etwa unter Familienmitgliedern, vereiteln könnte (VGH BW, U.v. 23.1.1979 – III 3228/78 – juris Rn. 27; VG Berlin, U.v. 11.02.2004 – 1 A 195.02 – juris Rn. 19). 28 (c) Die Wirksamkeit und das Fortbestehen des Feuerstättenbescheids sind auch nicht mit der konkreten Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verbunden. Der Feuerstättenbescheid erlischt daher auch nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers. Der Feuerstättenbescheid ist vielmehr an die Feuerstätte gebunden. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG, wonach der Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger gilt (VG Würzburg, U.v. 15.7.2019 – W 8 K 19.174 – juris Rn. 24). Im Übrigen wird in Ziffer 3 des Feuerstättenbescheids vom 3. Mai 2012 ausgeführt, dass dieser Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau, die im vorliegenden Fall noch nicht durchgeführt wurde, gilt. 29
weis zu führen ist (NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris. Rn. 11). Das folgt daraus, dass die dauerhafte Stilllegung die materiellen Eigentümerpflichten nicht nur modifiziert, sondern den Eigentümer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO insgesamt aus der Kehr- und Überprüfungspflicht entlässt (NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris. Rn. 11). Hierzu ist aber die Stilllegung im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich. Stillgelegt ist eine Anlage
3 Nr. 1 KÜO, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben oder bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitung dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt ist. 32 (bb) Die streitgegenständlichen Feuerstätten werden mit festen Brennstoffen beziehungsweise mit Heizöl betrieben, weshalb eine Stilllegung durch einen Verschluss der Abgasöffnungen erfolgen müsste. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten erkenntlich, dass die Abgasöffnungen so verschlossen wurden, dass hierdurch die Anlage im vorstehenden Sinn stillgelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger die
dieser Vorschrift erforderliche Mitteilung über die Stilllegung an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, also den Beigeladenen oder seinen Vorgänger im Amt, übersandt hat. Damit sind die Feuerstätten nicht wirksam stillgelegt und die Pflichten aus dem Feuerstättenbescheid vom 3. Mai 2012 sind nicht aufgehoben. 33 (b) Eine vorübergehende Außerbetriebsetzung oder die Umwandlung in eine gelegentlich oder dauernd unbenutzte Feuerstätte hat auf die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheides keinen Einfluss (NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris. Rn. 13). Vielmehr unterliegen betriebsbereite Feuerstätten der Kehr- und Überprüfungspflicht auch dann, wenn sie dauernd unbenutzt sind (OVG NW, B.v. 9.3.2017 – 4 A 56/15 – juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris. Rn. 11). Dies ergibt sich gerade aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO, Nr. 1.9 und 2.5, denn dort ist niedergelegt, dass dauerhaft unbenutzte Feuerstätten zumindest einmal jährlich zu überprüfen sind. 34 Die diesbezügliche möglicherweise gebotene Abänderung des Feuerstättenbescheids erfolgt aber nicht im Rahmen der Klage gegen den Zweitbescheid, sondern kann in dem
HwG vorgesehenen Verfahren gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verfolgt werden (NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris Rn. 13). 35 (c) In Ermangelung eigener Regelung ist es für die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids auch unerheblich, ob eine Feuerstätte funktionstüchtig ist oder nicht. Sollte sich die Funktionstüchtigkeit dahingehend auswirken, dass eine Feuerstätte hierdurch länger außer Betrieb gesetzt ist, gilt das vorstehend (unter Buchstabe (b)) Ausgeführte. 36
Ablauf dieses Zeitraums – also bis zum 15. Mai 2021 –
gewiesen. Dies wird vom Kläger nicht bestritten. 37
HwG nicht davon abhängig, dass der Kläger als Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müsste. Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge möglicher terminlicher Schwierigkeiten des Antragstellers nichts am Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass des Zweitbescheides (VG Würzburg, U.v. 15.7.2019 – W 8 K 19.174 – juris Rn. 26). Von daher sind die Ausführungen des Klägers zu seiner Verhinderung grundsätzlich unbeachtlich. Ein fehlendes Vertretenmüssen des Klägers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden (VG Würzburg, U.v. 15.7.2019 – W 8 K 19.174 – juris Rn. 27). 38
fristsetzung und den Zeitpunkt des Erlasses des Zweitbescheids ermessensfehlerfrei. Denn auch wenn der Kläger von dem Anwesen, das durch den Zweitbescheid betroffen ist, relativ weit entfernt wohnt (die Entfernung zwischen dem Anwesen in … und dem Wohnort in … beträgt über 300 km), er im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids
seinen Angaben durch die Pflege von zwei schwer pflegebedürftigen Personen terminlich eingeschränkt war und das Anwesen
den Angaben des Klägers seit 2013 nicht mehr genutzt und –
Angaben des Klägers – seit Herbst 2020 noch nicht einmal mehr betreten worden war, so steht dem gegenüber, dass ein behördliches Ermessen hinsichtlich der Frage, ob ein Zweitbescheid erlassen werden muss, nicht gegeben ist.
HwG hat die Behörde einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn der Eigentümer einer Feuerstätte seinen Verpflichtungen nicht
kommt. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden
frist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris). Von daher hatte das Landratsamt … den Zweibescheid zwingend zu erlassen. Es ist angesichts der öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Kehr- und Überprüfpflicht nicht erkennbar, dass der vom Landratsamt … ausgesprochene Zweitbescheid nicht angemessen war, denn vor dem Hintergrund, dass das Landratsamt … zum Erlass des Zweitbescheids verpflichtet war, gewährte es dem Kläger Fristen, die – trotz der Zwänge des Klägers – hätten ausreichen müssen, um seinen Verpflichtungen
zukommen: der Kläger wurde erstmals mit dem Schreiben vom
dem der Kläger seine Hinderungsgründe mit Schreiben vom
dem diese Frist abgelaufen war, räumte das Landratsamt … dem Kläger mit dem Zweitbescheid vom
VwZVG vorgesehen. 41 d. Die in Nr. 4 des Zweitbescheids des Landratsamtes … vom
1 Satz 1 KG ist zu deren Zahlung als Kostenschuldner derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat, hier also der Kläger.
1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich
dem Kostenverzeichnis.
Tarif-Nr. Lfd. Nr. 2.IV.8/8 des Kostenverzeichnisses ergibt sich für den Erlass eines Zweitbescheids
HwG ein Gebührenrahmen von 30,00 EUR bis 80,00 EUR. Ist wie hier mit dem Erlass des Zweitbescheids die Androhung einer Ersatzvornahme
HwG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr
Tarif-Nr. Lfd. Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses, die einen Gebührenrahmen von 12,50 EUR bis 150,00 EUR vorsieht. Damit ergibt sich insgesamt ein Gebührenrahmen von 42,50 EUR bis 230,00 EUR. 44 Die streitgegenständliche Gebühr in Höhe von 150,00 EUR liegt im mittleren Bereich der Rahmengebühr. Die festgesetzte Gebühr ist nicht überhöht, sondern der Sachlage angemessen und ist auch gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG im Hinblick auf den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nicht zu beanstanden. Die Erhebung der Auslage in Höhe von 4,11 EUR beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. 45 Ein Ermessensfehler ist im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar; die Gebührenfestsetzung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Bei der Festsetzung der konkreten Gebühr wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) eingehalten. 46 Die Anordnung der Durchführung von Kaminkehrerarbeiten und der Vorlage eines
weises hierüber und die Androhung der Ersatzvornahme in den Nummern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids als Grundlage für die Kostenfestsetzung sind – wie bereits oben ausgeführt wurde – ebenfalls in rechtmäßiger Weise erfolgt (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG). III. 47 Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 154 Abs. 1 VwGO zulasten des Klägers, dessen Klage vollumfänglich abgewiesen wurde. IV. 48 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.