1 S. 2, Abs. 3, § 256, § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4 Leitsätze:
) nicht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, Wohnmobil, unzulässige Abschalteinrichtung, Feststellungsinteresse, Schadensersatz, Klageerweiterung, Software-Update, Nutzungsentschädigung, Rechtsschutzbedürfnis, Prozesswirtschaftlichkeit Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 30.07.2021 – 18 O 835/21 Weiterführende Hinweise: Ein Rechtsmittel ist bislang nicht bekannt geworden Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021, Aktenzeichen 18 O 835/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.979,00 € festgesetzt. Gründe Sachverhalt: 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte, die niederländische Muttergesellschaft eines Automobil- und Motorherstellers in der Rechtsform einer B.V., einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer behaupteten Abgasmanipulation bei einem von ihm erworbenen Wohnmobil geltend. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug weise eine Vielzahl von unzulässigen Abschalteinrichtungen auf. Außerdem sei minderwertige Hardware verbaut worden, die nicht die vorgeschriebene Dauerhaltbarkeit aufweise. Die Beklagte habe den im Fahrzeug verbauten Motor entwickelt und eingesetzt und hafte unter anderem unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagtenpartei zur Leistung von Schadensersatz „für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs […] durch die Beklagtenpartei resultieren“, verpflichtet ist. An der Antragstellung hat der Kläger auch nach Hinweis des Landgerichts, dass die erhobene Feststellungsklage für unzulässig erachtet wird, festgehalten. Daraufhin hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Klageantrag sei zu unbestimmt. Ferner habe der Kläger den Vorrang der Leistungsklage nicht beachtet. Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Klageziel mit der Berufung weiter. Hilfsweise hat er erstmals in der Berufungsinstanz weitere Leistungs- und Feststellungsanträge gestellt. I. 2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021 Bezug genommen. 3 Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei: 1. Das Urteil des Landgerichts München I – 18 O 835/21 vom 30.07.2021 wird aufgehoben und abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs des Modells M. des Herstellers […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […] durch die Beklagtenpartei resultieren. Hilfsweise, für den Fall, dass das Berufungsgericht den Hauptantrag für unbestimmt bzw. unzulässig hält, wird folgender Antrag gestellt: 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs des Modells M. des Herstellers […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […], dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 16.994,75 € betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug des Modells M. des Herstellers mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […]
zurückzuweisen. Hierauf hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 14.11.2023 (Bl. 319/333 d. A.) eine Gegenerklärung abgegeben. II. 5 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021, Aktenzeichen 18 O 835/21, ist gemäß § 522 Abs. 2
zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 6 1. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keinen Erfolg. Das Landgericht hat den erstinstanzlich allein zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrag zutreffend als unzulässig abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Klage, wie das Erstgericht meint, wegen fehlender Bestimmtheit abzuweisen ist. Jedenfalls fehlt das gem. § 256 Abs. 1
erforderliche Feststellungsinteresse. 7 Nach § 256 Abs. 1
kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Allerdings fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem einzigen Prozess klären kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH WM 2021, 2208; Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 340/20, BeckRS 2022, 16872 Rn. 11). Wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, ein Teil des Schadens bei Klageerhebung also schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, kann der Kläger in vollem Umfange Feststellung der Ersatzpflicht begehren. Der Kläger kann in einem solchen Falle nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Auf die Wahrscheinlichkeit der Schadensentwicklung kommt es insofern nicht an. Der Kläger ist also nicht gehalten, sein Klagebegehren in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten. Der Kläger muss dann auch nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich würde, weil sich der Anspruch beziffern ließe (BGH, NJW-RR 2022, 23 Rn. 25 m. w. N.; Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 340/20, BeckRS 2022, 16872 Rn. 11). 8 Vor diesem Maßstab fehlt der von der Klagepartei erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse. 9 1.
, der klarstellt, dass ein Interesse an alsbaldiger Feststellung tatsächlich vorhanden sein muss. Wie grundsätzlich bei Sachurteilsvoraussetzungen muss auch das Feststellungsinteresse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020,
37; Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023,
7). Aus der vorzitierten BGH-Rechtsprechung, wonach ein bei Klageerhebung bestehendes Feststellungsinteresse nicht dadurch entfällt, weil bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Schaden abschließend beziffert werden kann (BGH NJW 1999, 3774 Rn. 19; GRUR 2018, 832 Rn. 54; NJW-RR 2022, 23 Rn. 25), folgt nichts anderes. In jenem Fall geht es um geänderte sachliche bzw. rechtliche Umstände. Vorliegend steht eine Erkenntnis über die Rechtslage inmitten, die – auch wenn es hierzu anfangs abweichende Stimmen gab – bereits bei Klageerhebung Gültigkeit hatte und die lediglich erst im Nachhinein höchstrichterlich bestätigt wurde; nach dieser Rechtserkenntnis fehlte – schon bei Klageerhebung und noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz – das Feststellungsinteresse. 21 Würde man trotz objektiv fehlenden Feststellungsinteresses die bloße Vertretbarkeit der klägerischen Annahmen ausreichen lassen, würde das der Filterfunktion der Sachurteilsvoraussetzung als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses zuwiderlaufen. 22 Der BGH hat die von der Klagepartei postulierte Erweiterung des Feststellungsinteresses in keiner der bekannt gewordenen Entscheidungen zur Frage des Feststellungsinteresses bei Diesel-Klagen (vgl. etwa BGH NJOZ 2023, 815; Urt. v. 1.12.2022 – VII ZR 359/21, BeckRS 2022, 37681) thematisiert, obwohl das bei der in jeder Verfahrenslage und damit auch im Revisionsverfahren jederzeit amtswegig zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung geboten gewesen wäre, wenn die klägerische Ansicht Berechtigung hätte. 23 1.6. Schließlich ist die von der Klagepartei geforderte Ausweitung des Feststellungsinteresses nicht zum Schutz der Klagepartei geboten. Geschützt ist die Klagepartei, indem aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen des Anspruchs der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren vor der endgültigen Abweisung der Klage als unzulässig ein richterlicher Hinweis auf das Fehlen des Feststellungsinteresses gem. § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
geboten ist (BGH NJW 2016, 2508; NJW 2017, 2623; Hinweisbeschl. v. 01.08.2022 – VIa ZR 110/21, BeckRS 2022, 24276 Rn. 22 m. w. N.). 24 Ein solcher Hinweis ist bereits in erster Instanz erfolgt und musste daher nicht erneut in der Berufungsinstanz erteilt werden: Das Landgericht hat mit Verfügungen vom 01.03.2021 (Bl. 105 d. A.) und vom 25.03.2021 (Bl. 127 d. A.) darauf hingewiesen, dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig ist und hierbei insbesondere durch Hinweis auf den Vorrang der Leistungsklage zu verstehen gegeben, dass das Feststellungsinteresse fehlt. Der Hinweis auf den Vorrang der Leistungsklage zeigte zugleich eine mögliche Abhilfe auf, nämlich die (zumindest hilfsweise) Erhebung einer auf einen großen/kleinen Schadensersatz gerichteten Leistungsklage. Auf den Hinweis hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 06.04.2021 (S. 6/11, Bl. 135/140 d. A.) umfangreich Stellung genommen, aber in erster Instanz nicht die Klageanträge und sei es auch nur hilfsweise angepasst. Es hätte der Klagepartei jederzeit freigestanden, zur Abmilderung der rechtlichen Risiken der von ihr entgegen richterlichem Hinweis in erster Instanz eingenommenen Rechtshaltung eine entsprechende Klageänderung vorzunehmen. Dass dies möglich gewesen wäre, zeigen die (Hilfs-) Berufungsanträge. Dies hat die Klagepartei aber erstinstanzlich unterlassen. 25 Insofern wird die Klagepartei durch die Zurückweisung der Berufung nicht, wie die Gegenerklärung meint, dafür „bestraft“, dass sie nunmehr die BGH-Rechtsprechung einhält. Vielmehr ist die Zurückweisung die Konsequenz daraus, dass die Klagepartei den richterlichen Hinweis in erster Instanz nicht beachtet und eine unzulässige Klage zur Entscheidung gestellt hat. 26 2. Die übrigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2
liegen vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Insbesondere zeigt die Gegenerklärung keine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärten Rechtsfragen auf. Dies gilt namentlich für die von der Klagepartei postulierte, aber nicht anzuerkennende Aufweitung des Feststellungsinteresses (vgl. oben Nr. 1.5). 27 3. Soweit die Klagepartei erstmals in der Berufungsinstanz weitere Anträge hilfsweise zur Entscheidung gestellt hat (Berufungsbegründung vom 05.10.2021, Bl. 245/246 d. A.), war hierüber entgegen dem Vorbringen in der Gegenerklärung nicht mehr zu entscheiden. 28 Es handelt sich um eine Klageerweiterung. Diese Klageerweiterung hindert die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht (BGH NJW 2015, 251; NJW-RR 2017, 56 Rn. 14). 29 Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2
zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4
ihre Wirkung (BGH NJW 2016, 2508 Rn. 11; NJW-RR 2017, 56 Rn. 14 je m. w. N.; ausführlich und explizit zu § 264 Nr. 2
OLG Nürnberg NJOZ 2006, 4222 [4227 ff.]). Ansonsten stünde nicht zuletzt die Durchführung des Zurückweisungsverfahrens nach § 522 Abs. 2
faktisch zur Disposition der in erster Instanz unterlegenen Partei, die es in der Hand hätte, durch eine auch nur geringfügige Erweiterung des auf den unveränderten Lebenssachverhalt gestützten Klageantrags eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, selbst wenn die Berufung gegen den unveränderten Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat (OLG Nürnberg NJOZ 2006, 4222 [4228 f.]). 30 Vorliegend greift auch kein Ausnahmefall zum Schutz des Anspruchs der Klagepartei auf Durchführung eines fairen Verfahrens ein (BGH NJW 2016, 2508; NJW 2017, 2623). Insbesondere war der Klagepartei nicht aufgrund eines erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Hinweises auf die Unzulässigkeit des von ihr erstinstanzlich gestellten Klageantrags die Möglichkeit zur Modifikation ihrer Klageanträge einzuräumen. Vielmehr hatte das Erstgericht hierauf bereits in ausreichendem Maße hingewiesen (vgl. BGH Hinweisbeschl. v. 01.08.2022 – VIa ZR 110/21, BeckRS 2022, 24276 Rn. 22 m. w. N.; siehe oben 1.6). 31 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1
. 32 5. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711
. 33 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Dabei folgt der Senat wie schon das Erstgericht der klägerischen Schätzung für den Hauptantrag. Die Hilfsanträge wirkten nicht streitwerterhöhend, weil über sie nicht entschieden wurde (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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