beendet. 11 3.1.2.
zur Seite. 13 3.1.2.2.1. Anwendbar ist § 89a
, weil es sich bei dem FBV, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, um einen Handelsvertretervertrag im Sinne des § 84
handelt. Der Kläger kann mit seiner Rüge, in Wahrheit liege ein Arbeitsverhältnis vor, nicht durchdringen. 14 Hinsichtlich dieser Fragestellung ist der Senat freilich nicht an die landgerichtliche Einschätzung gebunden. Wie bei einer Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (dazu Schoch/Schneider/Ehlers,
als selbstständiger Gewerbetreibender tätig. Selbständig ist nach der Legaldefinition des § 84 Abs. 1 Satz 2
, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit einteilen kann. Hingegen unterliegt der Arbeitnehmer, der in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden ist, einem umfassenden Weisungsrecht (Direktionsrecht) seines Arbeitgebers, was die äußeren Umstände als auch den Gegenstand und Inhalt seiner Arbeitstätigkeit betrifft (siehe auch § 611a BGB). Welchem der Vertragstypen ein konkretes Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen ist, ergibt sich aus dessen rechtlicher Ausgestaltung wie auch seiner tatsächlichen Durchführung; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021,
KoBGB/Spinner,
gerichtet. 20 Die weitere rechtliche Ausgestaltung und die tatsächliche Umsetzung dieser Vereinbarung deuten ebenfalls auf eine Handelsvertretertätigkeit des Klägers hin. Der Kläger war in einem in eigenem Namen angemieteten (siehe Anlage …) Büro in Stuttgart tätig und somit bei der Anmietung nachweislich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Außenverhältnis tätig. 21 Er trug das Unternehmerrisiko. Der wesentliche Vergütungsteil war während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit (siehe auch Anlagen …) variabel und erfolgsabhängig. Soweit der Kläger auf angeblich feste Vergütungsbestandteile hinweist, beruhen diese auf Zusatzvereinbarungen, namentlich der Schulungsvereinbarung vom … (Anlage …) und dem Zusatzvertrag … vom … (Anlage …) und nehmen schon deshalb dem Grunddienstverhältnis nicht das Gepräge der Selbständigkeit. Ohnehin wurde auch insoweit nicht ein Festgehalt zur Entlohnung von Arbeitszeit vereinbart; hinzu kommen gem. § … der Coachingvereinbarung weitere variable Vergütungsbestandteile. 22 Nicht nachvollziehbar ist der bestrittene Vortrag des Klägers, er sei weisungsgebunden und zur höchst persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Diese abstrakten Behauptungen negieren die ausdrückliche gegenteilige Regelung in … FBV und werden in keinster Weise durch konkrete Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich wären, gestützt. Beweisangebote fehlen. Überdies passt die angebliche Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistung nicht zum klägerischen Vortrag betreffend frustrierte Fixkosten. Diese sollen ausdrücklich – allerdings nicht bezifferte – „Personalkosten“ umfassen (Klageschrift vom …, S. 8). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gegen die Plausibilität des Vortrags spricht, dass der Kläger – ausschließlich für seine Tätigkeit für die Beklagte dienende (Klageschrift vom …, S. 8) – Gewerberäume mit einer Fläche von 172,60 qm und mit 13 Haus-/Büro-/ Aufzugschlüsseln angemietet haben will. Dies ist ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass Erfüllungsgehilfen beschäftigt wurden. 23 Vor diesem Hintergrund fällt es nicht ins Gewicht und kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger nach eigenem Parteivortrag von der Beklagten „sozial abhängig“ gewesen und nur für die Beklagte tätig gewesen sei (Schriftsatz vom …). Ersteres hat für die Abgrenzung von Selbständigen und Unselbständigen zumindest kein wesentliches Gewicht (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021,
58 m. w. N.: „nicht entscheidend“). Auch wenn der Kläger faktisch nur für die Beklagte tätig gewesen sein sollte, nimmt dies dem Vertragsverhältnis bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht das selbständige Gepräge. Dass der Beklagte regelmäßig wöchentlich mehr als 50 Stunden für die Beklagte tätig war, kann daher als wahr unterstellt werden. Ein Verbot, für andere Unternehmer tätig zu werden, vermag der Senat dem FBV nicht zu entnehmen. Ohnehin geht das Gesetz selbst in § 92a
davon aus, dass es sogar selbständige Handelsvertreter gibt, die nur für einen Prinzipal tätig werden dürfen. 24 Die weiteren – wenig substantiierten – Behauptungen des Klägers (Berufungsbegründung, S. 3 f.), die die Arbeitnehmereigenschaft belegen sollen, führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Dass der Kläger „ausschließlich als Mitarbeiter der Beklagten“ aufgetreten sein will, ist vor dem Hintergrund der o. g. Anmietung der Büroräume im eigenen Namen schon durch den eigenen Vortrag des Klägers zumindest teilweise widerlegt. Gleiches gilt für die angebliche Nutzung von Betriebsmitteln der Beklagten. Ohnehin kommt es in der Gesamtabwägung hierauf nicht entscheidend an. Die Einbindung in die Vertriebsstruktur der Beklagten ist der (selbständigen) Handelsvertretertätigkeit wesensimmanent. 25 Schließlich kommt der Senat nicht umhin, an dieser Stelle ausdrücklich die Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrags zu benennen: Der Kläger selbst ging vorgerichtlich sowie die längste Zeit in erster Instanz von einer Handelsvertretertätigkeit aus – während er durchgängig rechtlich beraten war. Selbst, nachdem er im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die abweichende Haltung eingenommen hat, er sei Arbeitnehmer, verlangt er gleichwohl Handelsvertreterausgleich, obwohl dieser einem Arbeitnehmer nicht zusteht. Hieran hält er in der Berufungsinstanz auch nach dem klaren Hinweis des Erstgerichts im angefochtenen Urteil weiter fest. 26 3.1.2.3. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a
liegt vor, wenn es dem Kündigenden nicht zumutbar ist, das Handelsvertreterverhältnis bis zu seinem Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet werden kann (BGH NJW 1999, 946). Im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls muss das Interesse des Kündigenden an einem sofortigen Vertragsende das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsfortsetzung überwiegen (Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024,
17). In die Prüfung der der Gesamtwürdigung zugrunde liegenden Umstände und deren Abwägung sind insbesondere die Art und Dauer des Vertragsverhältnisses, die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im Einzelnen sowie das Verhalten des Kündigenden und auch seines Vertragspartners einzubeziehen (OLG München, Grundurteil v. 18.07.2007 – 7 U 2055/06, BeckRS 2008, 1692 Rn. 43). 27 3.1.2.3.
: BGH VersR 1958, 243 juris Rn. 7; zu § 89b
: BGH NJW 1968, 394; NJW 1959, 1964 [1964 f.]; siehe auch – allerdings auf der aus hiesiger Sicht unzutreffenden Rechtsgrundlage einer außerordentlichen Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage – OLG Hamm NJW-RR 1988, 550 [551]). Dass der Handelsvertreter grundsätzlich eine Einstellung des Geschäftsbetriebs bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten hinzunehmen hat, ergibt sich aus dem über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehenden, regelmäßig besonders engen Vertrauensverhältnis zwischen einem Unternehmen und dem in seinen Vertrieb eingebundenen Handelsvertreter sowie aus dessen besonders enger Bindung an den wirtschaftlichen Erfolg und eben auch den Misserfolg des Unternehmens. Der fehlende wirtschaftliche Erfolg liegt daher nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters (BGH NJW 2005, 1360 [1362]). Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu einem Arbeitnehmer (BGH VersR 1958, 243 juris Rn. 7). 29 Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, Umstrukturierungen des Prinzipals nur anzuerkennen, soweit sie wirtschaftlich notwendig sind; damit würde die wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit des Unternehmers unzulässig eingeschränkt (BGH NJW 1968, 394). Wie der Kläger selbst zutreffend einräumt, kann es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts sein, die unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten zu überprüfen (vgl. DIS-Schiedsgericht, Schiedsspruch vom 17.01.1997, Az. DIS-SV-B 627/96, BB-Beilage 1999, Nr. 11, 13 [15]). Es ist nicht notwendig, dass der Unternehmer schon „rote Zahlen schreibt“ (Hopt/Hopt, 43. Aufl. 2024,
21) oder gar bereits zahlungsunfähig ist (Oetker/Busche, 8. Aufl. 2024,
21). 30 Eine Grenze ist freilich dort anzuerkennen, wo sich der Unternehmer willkürlich und ohne vertretbaren Grund über die schutzwürdigen Belange seiner Handelsvertreter hinwegsetzt (BGH NJW 1968, 394; NJW 1959, 1964 [1964 f.]). Davon kann allerdings mit Blick auf die anhaltenden Verluste der Beklagten keine Rede sein. Der Kläger hat dies zwar bestritten. Die Tatsache, dass Verluste in den geprüften Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr vom 01.07.20… – 30.06.20… (Anlage …) sowie die Geschäftsjahre 20.. bis 20.. festgestellt sind, hält der Senat indes für offenkundig im Sinne des § 291 ZPO (die Abschlüsse sind über den Bundesanzeiger abrufbar unter https://www.bundesanzeiger.de). Das Bestreiten ist vor diesem Hintergrund ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und damit prozessual unbeachtlich. Beweisbedürftigkeit würde sich nur ergeben, wenn der Kläger darlegen würde, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte er davon ausgeht, dass die publizierten Jahresabschlüsse inhaltlich falsch sind. 31 Soweit im Rumpfgeschäftsjahr 01.01.-30.06.20.. ausnahmsweise ein Jahresüberschuss in Höhe von ca. 86,7 Mio. EUR festgestellt wurde, geht dieser laut geprüftem Jahresabschluss auf einen „außerordentlichen Ertrag aus der Veräußerung der Anteile an verbundenen Unternehmen zurück“ und belegt folglich nicht die Rentabilität des Geschäftsmodells. Auch dieser Jahresabschluss ist öffentlich abrufbar und somit gerichtsbekannt (§ 291 ZPO); auch insoweit führt das einfache klägerische Bestreiten nicht zur Beweisbedürftigkeit. 32 3.1.2.3.3. Der von der Bank gewählte Beendigungszeitpunkt ist sachgerecht. 33 Es ist zulässig, eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist auszusprechen. Zwar ist eine solche Fristsetzung in § 86a
nicht vorgesehen. Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine gleichwohl vom Kündigenden ausgesprochene Befristung (BGH NJW 1999, 946), solange sich dadurch nicht erweist, dass es für den Kündigenden zumutbar wäre, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Teilweise wird postuliert, dass eine Auslauffrist erforderlich sein könne, um je nach Fallgestaltung einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu ermöglichen, indem das Interesse des Handelsvertreters, sich binnen angemessener Zeit am Markt neu zu orientieren, angemessen zur Geltung gebracht wird (vgl. DIS-Schiedsgericht Schiedsspruch vom 17.01.1997, Az. DIS-SV-B 627/96, BB-Beilage 1999, Nr. 11, 13 [16 f.]; siehe allgemein Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024,
49). Das OLG Hamm hat in einem vergleichbaren Fall – allerdings auf der vom Senat nicht geteilten Basis eines außerordentlichen Kündigungsrechts wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – eine Auslauffrist von sechs Monaten für angemessen erachtet (NJW-RR 1988, 550 [551]). 34 Es kann offenbleiben, ob eine Auslauffrist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten war. Vorliegend ist dem Landgericht nämlich beizupflichten, dass die von der Beklagten gewählte Auslauffrist von fünf Monaten jedenfalls ausreicht. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass die Beklagte einen einheitlichen Endtermin für das einzustellende Geschäftsfeld insgesamt und unabhängig von den ordentlichen Kündigungsrechten in 38 …-Verträgen zu bestimmen hatte und der Jahreswechsel, der mit dem Ende des Geschäftsjahres zusammenfiel, schon aus buchhalterischen Gründen ein überaus geeigneter Zeitpunkt hierfür war. Die Interessen der Handelsvertreter wurden nicht zuletzt dadurch gewahrt, dass die Beklagte die Handelsvertreter unstreitig frühzeitig noch im Juni 2020 und damit mehr als sechs Monate vor dem Endtermin informiert hatte und damit ihrer Informationspflicht gem. § 86a Abs. 2 Satz 3
nachgekommen ist. 35 Es war der Bank vor diesem Hintergrund auch nicht zuzumuten, auf den Beendigungstermin einer ordentlichen Kündigung am 31.01.20.. zu warten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die fehlende Zumutbarkeit besonders betrachtet werden muss, wenn das Handelsvertreterverhältnis ohnehin zeitnah ordentlich gekündigt werden könnte (Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024,
19). Vorliegend ermöglichte allerdings nur die außerordentliche Kündigung einen Endtermin mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Beklagte für einen längeren Zeitraum als sechs Monate ab der frühzeitigen Information der Handelsvertreter im Juni 20.. an dem unrentablen Geschäftsfeld festzuhalten, war ihr jedoch nicht zumutbar (siehe auch DIS-Schiedsgericht Schiedsspruch vom 17.01.1997, Az. DIS-SV-B 627/96, BB-Beilage 1999, Nr. 11, 13 [17]). 36 3.1.2.4. Die Kündigung wurde auch rechtzeitig erklärt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass insofern § 626 Abs. 2 BGB nicht maßgeblich ist (BGH NJW 1982, 2433). Vielmehr ist nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 314 Abs. 3 BGB eine angemessene Frist zu wahren (Hopt/Hopt, 43. Aufl. 2024,
30). Anzustellen ist im Übrigen eine Einzelfallbetrachtung. Dabei fällt auf, dass die Beklagte seit dem Hauptversammlungsbeschluss am 19.06.20.., auf den es, wie das Landgericht erkannt hat, maßgeblich ankommt, bis zum Ausspruch der Kündigung am 28.07.20.. etwas mehr als fünf Wochen hat verstreichen lassen. Diese Frist liegt indes nach Auffassung des Senats wie des Erstgerichts noch im Rahmen einer der Beklagten zuzubilligenden angemessenen Überlegungsfrist, auf welche Weise die Abwicklung des Geschäftsbereichs und der Handelsvertreterverhältnisse rechtlich sachgerecht zu bewältigen sind. Entscheidend ist, dass in der Zwischenzeit keine Unsicherheit über das von der Beklagten ins Auge gefasste Ende des …-Geschäfts entstanden ist. Vielmehr hat die Beklagte die Zeit nach der frühzeitigen Information der … [Handelsvertreter] für das Ausloten von Lösungen zur einvernehmlichen Trennung genutzt. Es wäre nicht sachgerecht, wenn der Kündigende sein Recht zur Kündigung infolge von Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung verlieren würde (vgl. MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021,
70). Auch die Klageseite macht nicht geltend, dass sie aufgrund der Zeitdauer zwischen Hauptversammlungsbeschluss und Kündigungsausspruch davon ausgegangen sei, die Beklagte sei von ihrem Ziel, das Geschäftsfeld zum 31.12.20.. einzustellen, abgerückt. 3.
besteht nicht. 40 Insofern ist die Klage bereits nicht schlüssig. Denn der Kläger hat (zuletzt) nicht vorgetragen, er sei Handelsvertreter gewesen. Unselbständigen Vermittlern steht dieser Anspruch jedoch nicht zu (Hopt/Hopt, 43. Aufl. 2024,
4 m. w. N.). 41 Im Übrigen fehlt es, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, an ausgleichspflichtigen erheblichen Unternehmervorteilen auf Seiten der Beklagten. Der Unternehmer, der aufgrund einer Geschäftsaufgabe keine Kundenbeziehungen mehr unterhält, zieht hieraus keinen Vorteil (BGH NJW 1968, 394; NJW 1959, 1964 [1964 f.]). Dass die Klägerin nicht mit dem Vorwurf gehört werden kann, die Einstellung des Geschäftsbetriebs habe nicht erfolgen dürfen und sei deshalb nicht beachtlich, wurde bereits erörtert (oben Nr. 3.1.2.3.2). 42 Schließlich ergeben sich aus dem vom Kläger für die Beklagte geworbenen Kundenstamm keine Vorteile für der Beklagten verbundene Unternehmen, die mittelbar der Beklagten zuzurechnen wären. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Vorteile von Konzernunternehmen grundsätzlich nicht zur Begründung des Ausgleichanspruchs ausreichen (EuGH, Urt. v. 26.03.2009 – C-348/07, EuZW 2009, 304 Rn. 26 ff.; BGH 1986, 1931 [1932]). Hinzu kommt, dass die Vorteile der Schwestergesellschaften ihrer Eigentätigkeit als Emittentinnen von Anlageprodukten/Versicherungen entspringen. Dies sind qualitativ andere Vorteile als diejenigen, die der Beklagten als vermittelndes/verwahrendes Bankhaus durch die Tätigkeit ihres Vertriebsmittlers bis zur Geschäftseinstellung entstanden sind. 43 3.2.3. Zutreffend hat das Landgericht auch einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten abgelehnt. 44 3.2.3.1. Es ist keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich, die zu einem kausalen Schaden geführt hat. 45 3.2.3.1.1. Die Beklagte hat den Kläger entsprechend § 86a Abs. 2 Satz 3
unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, über die beabsichtigte Betriebseinstellung unterrichtet. 46 3.2.3.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.