erfolgter Eingabe deiner Daten, werden diese nun vom Arzt geprüft. Sobald der Arzt die Behandlung bestätigt und dein Privatrezept ausstellt, wird die Apotheke informiert. Diese kümmert sich dann um den raschen, diskreten und zuverlässigen Versand. Ausfüllen des Online Fragebogens Das Ausfüllen unseres Online Fragebogens ermöglicht das Abfragen der für die Diagnose notwendigen Informationen, um eine sichere Einnahme der Medikamente zu garantieren. Ärztliche Überprüfung des Fragebogens
dem Erfolgreichen Abschließen Deines Fragebogens, wird dieser von unseren Ärzten überprüft. Dies dient der Sicherheit deiner Gesundheit. Rezeptausstellung durch den Arzt Wenn der Arzt
der Überprüfung Deiner Daten die Behandlung als für die geeignet bestätigt, stellt er ein Privatrezept aus, das dann an die Apotheke geschickt wird. (…) Ist S. legal? Durch fortschreitende technische Möglichkeiten ist es uns möglich Dich telemedizinisch zu betreuen. Zudem öffnet sich der rechtliche Rahmen für die Telemedizin stetig. Derzeit arbeitet S. mit Ärzten aus dem Vereinigten Königreich zusammen, wo Fernbehandlungen und Fernverschreibungen rechtlich erlaubt sind. Dank der EU-Gesetzgebung kann dieser Service auch Bürgern aus Deutschland angeboten werden.“ 5 Auf Seite 66 der Anlage K 9 heißt es weiter: „Wer ist S. ? S. ist eine Plattform, die es sich zur Mission gemacht hat, die Männergesundheit zu verbessern. Durch Telemedizin-Technologie kannst Du bei S. auf einem diskreten, bequemen und preisgünstigen Weg eine Behandlung von approbierten Ärzten erhalten. Hierbei bieten unsere Ärzte den Nutzern eine komfortable und vertrauenswürdige Gesamtlösung aus Beratung und Medikation, ohne einer oft unangenehmen Begegnung.“ 6 Zwischen den Parteien wurde vor Klageerhebung bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt (Az. des Landgerichts München I: 17 HKO 5188/20; Az. OLG München: 29 U 3997/20), mit dem der Kläger die Unterlassung des „Anbietens“ von Ferndiagnosen begehrte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in der Berufungsinstanz zurückgenommen. 7 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2021 erfolglos ab (Anlage K 6). 8 Der Kläger greift die gesamte Webseite der Beklagten, vorgelegt als Anlage K3/K9, an. Er ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit ihrer Webseite gegen § 9 HWG, weil sie mit ihrer gesamten Webseite, insbesondere auch mit dem Anamnesebogen, die Behandlung von Krankheiten, Leiden und körperlichen Beschwerden mittels Fernbehandlung bewerbe. Zudem sei die Werbung auch irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, da die Beklagte eine Leistung verspreche, die sie legalerweise nicht erbringen könne. Denn es sei Ärzten berufsrechtlich grundsätzlich untersagt, im Wege der Fernbehandlung tätig zu werden. 9 Der Kläger ist der Ansicht, der gestellte Unterlassungsantrag sei durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform, bei der es sich um die gesamte Webseite der Beklagten handele, hinreichend bestimmt. Die Formulierung des Antrags entspreche den Vorgaben des Bundesgerichtshofes. 10 Seine Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehörten, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertrieben. 11 Die Werbung für die Fernbehandlung sei auch nicht
S. 2 HWG zulässig, weil für die angebotenen Fernbehandlungen
allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich sei. Bei § 9 S. 2 HWG handele es sich um eine Ausnahme vom generellen Werbeverbot für Fernbehandlungen. Daher sei die Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme darlegungs- und beweisbelastet. 12 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr medizinische Auskünfte im Wege einer Ferndiagnose (Online-Diagnose) zu bewerben, wenn dies geschieht wie im Internet unter der Domain https://www.g. .de gemäß dem am 31.03.2020 zwischen 15:33:40 Uhr und 15:40:34 Uhr abgerufenen und ausgedruckten Ausdruck, Anlagenkonvolut K
3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich
Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zu der Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden (BGH NJW 2018, 2894 Rn. 10). Es reicht jedoch nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (stRspr; vgl. nur BGH NJW-RR 2021, 1075 = WM 2021, 1354 Rn. 6; BGH NJW-RR 2021, 1296 Rn. 6; BGH BeckRS 2020, 32874 Rn. 7 jew. mwN). Waren in erster Instanz mehrere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen verneint worden, so braucht die Berufungsbegründung nicht auf alle Anspruchsgrundlagen einzugehen und es reicht der Angriff gegen eine Verneinung (BGH NJW-RR 2021, 1507 Rn. 10). 26 b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers. Sie setzt sich mit den die Klageabweisung tragenden Erwägungen des Landgerichts in ausreichender Weise auseinander. 27 Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, das Landgericht habe den Klageantrag rechtsfehlerhaft als unbestimmt angesehen. Der Antrag sei genauso formuliert, wie dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Unterlassungsantrag – und
1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2019, 874 Rn. 15 – Energieeffizienzklasse III; BGH WRP 2019, 317 Rn. 12 – Crailsheimer Stadtblatt II; BGH WRP 2019, 731 Rn. 15 – Deutschland-Kombi; Senat WRP 2019, 791 Rn. 27 – Werbepreise; Senat WRP 2019, 242 Rn. 20 – Byebye Hüftgold). Der Schuldner, der einen entsprechenden Titel freiwillig befolgen möchte, muss hinreichend genau wissen, was ihm verboten ist (OLG Stuttgart, WRP 2019, 250 Rn. 40 – Polyamid mit Polyurethan). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGHZ 156, 126 [131] = GRUR 2004, 151 Rn. 19 – Farbmarkenverletzung I; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 = WRP 2013, 1339 – Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen sollen (vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGH GRUR 2002, 86 [88] = WRP 2001, 1294 Rn. 54 – Laubhefter; GRUR 2013, 1052 Rn. 12 – Einkaufswagen III; GRUR 2018, 1161 Rn. 16 – Hohlfasermembranspinnanlage II). 32
3 Nr. 2 UWG in der vom 02.12.2020 bis 30.11.2021 gültigen Fassung, die
1 UWG auf die seit 16.03.2021 rechtshängige Klage Anwendung findet, aktivlegitimiert aa) Die Klagebefugnis eines Verbands
3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. 37 Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art
so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Rdnr. 19 = WRP 2006, 1023 – Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2007, 610 Rdnr. 17 = WRP 2007, 778 – Sammelmitgliedschaft V). Das ist hier der Branchenbereich der Heilbehandlungen. Danach sind die Ärztekammer H., die Ärztekammer S. und die Ärztekammer Nordrhein sowie die auf den Seiten 13 bis 17 der Anlage K 1 aufgelisteten neun Ärzte (Zahnärzte ausgenommen) und vier Kliniken bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob der Kläger
3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist. 38 bb) Die danach als Wettbewerber der Beklagten zu berücksichtigenden 16 Mitglieder des Klägers sind eine erhebliche Zahl von Unternehmern i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn – wie vorliegend – diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH GRUR 2007, 610 = WRP 2007, 778 Rdnr. 18 – Sammelmitgliedschaft V). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder
ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an. 39
dem Ausfüllen eines Fragebogens verstößt gegen § 9 HWG. 42 aa)
S. 1 HWG ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung), unzulässig. 43
diesen Grundsätzen bewirbt die Beklagte mit der angegriffenen Website die von ihr angebotene Konstruktion zum Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimittelen, die eine Inanspruchnahme einer ärztlichen Konsultation durch Beantwortung eines Fragebogens mit vorgegebenen Antworten, die Stellung einer ärztlichen Diagnose durch ihre Partnerärzte in Irland und den anschließenden Versand der verschreibungspflichtigen Arzneimittel umfasst. Denn die Beklagte beschränkt sich mit den streitgegenständlichen Aussagen auf ihrer Webseite nicht darauf, über den Ablauf der Online-Konsultation und die Online-Diagnose zu informieren, sondern stellt die Vorteile einer diskreten, bequemen und preisgünstigen Behandlung ohne persönliche Begegnung heraus und hebt zudem den anschließenden diskreten Versand der verschriebenen Medikamente hervor („Wer ist S. ? S. ist eine Plattform, die es sich zur Mission gemacht hat, die Männergesundheit zu verbessern. Durch Telemedizin-Technologie kannst Du bei S. auf einem diskreten, bequemen und preisgünstigen Weg eine Behandlung von approbierten Ärzten erhalten“). Auch der Hinweis, dass die angebotene Leistung legal sei, dient dem Zweck, Vorbehalte der Kunden zu zerstreuen und den Absatz der angebotenen Ferndiagnoseleistung zu steigern („Ist S. legal? Durch fortschreitende technische Möglichkeiten ist es uns möglich Dich telemedizinisch zu betreuen. Zudem öffnet sich der rechtliche Rahmen für die Telemedizin stetig. Derzeit arbeitet S. mit Ärzten aus dem Vereinigten Königreich zusammen, wo Fernbehandlungen und Fernverschreibungen rechtlich erlaubt sind. Dank der EU-Gesetzgebung kann dieser Service auch Bürgern aus Deutschland angeboten werden.“). 46
dem der Patient seine Symptome und sonstige erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt hat. Eine persönliche Konsultation findet nicht statt. 49 (
1 HWG nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn
allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. 52 Bei der Auslegung des Erlaubnistatbestands gem. § 9 S. 2 HWG kommt es im Ausgangspunkt auf eine abstrakte, generalisierende Bewertung an, da sich Werbung unabhängig von einer konkreten Behandlungssituation an eine Vielzahl nicht näher individualisierter Personen richtet (vgl. RegE z. DVG, BT-Drs. 19/13438, 78; BGH GRUR 2022, 399 Rn. 51 – Werbung für Fernbehandlung). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Ausnahmetatbestands gem. § 9 S. 2 HWG der Weiterentwicklung telemedizinischer Möglichkeiten Rechnung tragen wollte und von der Einhaltung anerkannter fachlicher Standards bereits dann ausgegangen ist, wenn danach eine ordnungsgemäße Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich ist (RegE z. DVG, BT-Drs. 19/13438, 78). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einem dynamischen Prozess ausgegangen ist, in dem sich mit dem Fortschritt der technischen Möglichkeiten auch der anerkannte fachliche Standard ändern kann (BGH GRUR 2022, 399 Rn. 51 – Werbung für Fernbehandlung). Die Beurteilung des Vorliegens eines anerkannten fachlichen Standards richtet sich
den für § 630a Abs. 2 BGB maßgeblichen Grundsätzen. Danach gibt ein fachlicher Standardauskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH NJW 2015, 1601 Rn. 7 mwN). Bei der Bestimmung des anerkannten fachlichen Standards sind die Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. §§ 92, 136 SGB V zu berücksichtigen. Weiterhin können sich fachliche Standards auch unabhängig davon bilden (BGH GRUR 2022, 399 Rn. 53 – Werbung für Fernbehandlung). Für die Auslegung von § 9 Satz 2 HWG kommt es dagegen nicht auf berufsrechtliche Bestimmungen an, weder auf inländische noch auf ausländische (BGH, a.a.O., Rn. 58 – Werbung für Fernbehandlung). Die Ermittlung des jeweils maßgeblichen Standards ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, das gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen hat (BGH, a.a.O., Rn. 64 – Werbung für Fernbehandlung). Dafür, dass die beworbene Fernbehandlung
diesen Grundsätzen den allgemeinen fachlichen Standards gemäß § 9 Satz 2 HWG entspricht, ist der Werbende darlegungs- und beweisbelastet (BGH, a.a.O., Rn. 65 – Werbung für Fernbehandlung). 53
diesen Maßstäben hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend vorzutragen vermocht, dass für eine Diagnostik und Behandlung des Beschwerdebilds der Erektionsstörung bei einer abstrakt generalisierenden Betrachtung
den allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt, mit dem jeweils zu behandelnden Mann nicht notwendig sei. 54 Im Streitfall hat die Beklagte –
dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs – mit der streitgegenständlichen Werbung für eine ärztliche Konsultation (Diagnose und Therapieempfehlung) (auch) für das Krankheitsbild der Erektionsstörung geworben. Dabei ist die Behandlung zwar ersichtlich auf die Verschreibung von Medikamenten ausgerichtet, hierauf jedoch nicht beschränkt, wie sich aus der Darstellung der verschiedenen Ursachen für die Erektionsstörungen auf der Webseite der Beklagten ergibt. 55 Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, warum für das Krankheitsbild der Erektionsstörung die kontaktlose Behandlung den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen soll. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von (begleitenden) (psycho) therapeutischen Maßnahmen (vgl. insoweit S. 41 der Anlage K 3 / K 9), ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich ist (vgl. KG GRUR-RS 2019, 40959 Rn. 27) bzw.
den zulassungsgemäßen Fachinformationen neben der Anamnese auch eine körperliche Untersuchung vorgesehen ist, so dass
deutschen Maßstäben der
weis der tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 2 HWG ausgeschlossen ist (Senat PharmR 2023, 647 Rn. 55). 56 Hieran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, dass die beworbene Fernbehandlung
irischem ärztlichem Berufsrecht zulässig sei. Denn für die Auslegung von § 9 S. 2 HWG kommt es nicht auf berufsrechtliche Bestimmungen an. Daher folgt auch aus der Zulässigkeit einer Fernbehandlung
deutschem ärztlichen Berufsrecht nicht, dass dafür gem. § 9 S. 2 HWG auch geworben werden darf. 57 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass eine Behandlung einer erektilen Dysfunktion unter Einhaltung anerkannter fachlicher Standards ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt „grundsätzlich möglich“ sei, weil die Beklagte über 100.000 Behandlungen vermittelt habe, bei denen es zu keinem Haftungs- oder Schadensfall gekommen sei, kommt es hierauf ebenso wenig an, wie auf die Behauptung, man halte bei der Behandlung sämtliche fachliche Standards ein, da die mittels Fragebogen durchgeführte Anamnese den allgemein anerkannten Standards genüge. Denn maßgeblich ist allein, ob eine ordnungsgemäße Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich ist. 58 Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage (Antrag der Beklagten, Bl. 74 d.A.), ob die von der Beklagten vermittelte ärztliche Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien
den anerkannten medizinischen Standards grundsätzlich möglich ist, bedurfte es – mangels Vortrags der Beklagten zu Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen eines entsprechenden fachlicher Standards – nicht. 59
weis der Verletzungshandlung auf die Gestaltung der Webseite zum 30.03.2020 abstellt, ist für die Frage der Verjährung nicht erheblich. Ob der Unterlassungsanspruch durch die Erhebung der einstweiligen Verfügung gehemmt wurde, kann daher dahinstehen. 62
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.