OLG München, Beschluss v. 24.09.2024 – 34 Wx 218/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 24.09.2024 – 34 Wx 218/24 e Download Drucken Titel: Bescheinigung des Nachlassgerichts
GBO § 35 Rn. 63). Sie sei nur ausreichend, wenn die Erklärung zur Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt sei, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert sei (OLG Hamm Beschluss v. 10.2.2017 – 15 W 482/16; MüKoBGB/Zimmermann § 2202 Rn. 11). Des Weiteren sei die Annahme der Testamentsvollstreckung nicht durch Bestätigung in der Urkunde vom 21.3.2024 nachgewiesen (OLG München Beschluss v. 11.7.2016 – 34 Wx 144/16; OLG Stuttgart Beschluss v. 1.8.2022 – 8 W 159/22; Schöner/Stöber GBR Rn. 3462;
§ 35Rn.
63). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß § 2368 BGB, § 352 Abs. 3 FamFG sei eine eidesstattliche Versicherung. Im Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses sei gemäß § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG anzugeben, dass das Amt angenommen worden sei. Sofern diese Annahme nicht durch öffentliche Urkunde nachgewiesen worden sei, beziehe sich die eidesstattliche Versicherung auch hierauf (MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 9). Da das Annahmezeugnis nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis sei, würden die gleichen Regeln gelten (OLG Hamm Beschluss v. 10.2.2017 – 15 W 482/16). Die Identität werde bei der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Annahmezeugnisses also sehr wohl geprüft. Für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses falle die Gebühr Nr. 12210 KV-GNotKG an. Wie in der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig dargestellt, falle dieselbe Gebühr für die Erteilung des Annahmezeugnisses an. Für die Annahmebescheinigung falle – wie vom Notar richtig beschrieben – die Gebühr Nr. 12413 KV-GNotKG an. Wenn also für Annahmebescheinigung und Annahmezeugnis unterschiedliche Gebühren anfielen, müsse es einen Unterschied geben und es sei rechtlich nicht egal, was über dieser Bescheinigung stehe. II. 14 Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. 15 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne dieser Vorschrift sind auch Zwischenverfügungen nach § 18 Abs. 1 GBO (OLG Frankfurt a.M. FGPrax 2021, 197; Senat MittBayNot 2017, 73/74; Bauer/Schaub/Sellner GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 11;
GBO
- Aufl. § 71 Rn. 1; Hügel/Kramer GBO
- Aufl. § 71 Rn. 68; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO
- Aufl. § 71 Rn. 35; Schöner/Stöber GBR
- Aufl. Rn. 473). 16
- Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis bei deren Erlass bereits behoben war. 17 a) Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Die Bewilligungsberechtigung folgt dabei aus dem materiellen Recht. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, steht die Verfügungsbefugnis gemäß §§ 2205 Satz 2, 2211 Abs. 1 BGB ausschließlich diesem und nicht dem Erben zu. Der Nachweis der Verfügungsbefugnis kann gemäß § 35 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 GBO durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung geführt werden. Darüber hinaus ist der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts zu erbringen (Senat MittBayNot 2017, 73/74; OLG Hamm ErbR 2017, 271; BeckOGK/Neukirchen Stand 1.7.2023 BGB § 2368 Rn. 114; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; Burandt/Rojahn/Gierl ErbR
- Aufl. BGB § 2368 Rn. 22;
§ 35Rn. 63; Grüneberg/Weidlich BGB 83. Aufl. § 2368 Rn. 4; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Kroiß/Horn/Solomon/Imre Nachfolge
R 3. Aufl. GBO § 35 Rn. 88; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183; MüKoBGB/Grziwotz 9. Aufl. § 2368 Rn. 59), weil das Amt nach § 2202 Abs. 1 BGB erst mit seiner Annahme beginnt. Die entsprechende Erklärung wird gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben. Der Nachweis der Amtsannahme ist beim Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führen (Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183). 18
- b)Insoweit wird in Rechtsprechung und Literatur zwischen verschiedenen Konstellationen differenziert. 19
- aa)Eine privatschriftliche Erklärung kann im Hinblick auf das Formerfordernis keinesfalls zum Nachweis der Amtsannahme genügen (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; Senat MittBayNot 2017, 73/74; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16;
§ 35Rn.
63; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 143; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 35 Rn. 88; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 185; Staudinger/Herzog BGB Bearb. 2023 § 2368 Rn. 107). Mit Recht sieht daher das Grundbuchamt die bei Antragstellung vorgelegte Erklärung der Beteiligten zu 2 vom 27.6.2023 als unzureichend an. 20 bb) Anders verhält es sich im Falle einer öffentlich beglaubigten Annahmeerklärung (Senat MittBayNot 2017, 73/74; Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22). Vorliegend beschränkt sich der Inhalt der notariellen Urkunde vom 21.3.2024 insoweit aber auf die bloße Behauptung der Beteiligten zu 2, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen zu haben. Dies genügt jedoch nicht für die Nachweisführung (Senat MittBayNot 2017, 73/74;
§ 35Rn.
63; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183; Schöner/Stöber Rn. 3462). 21 cc) Auch eine Niederschrift des Nachlassgerichts über die dort erklärte Amtsannahme ist als ausreichend zu erachten (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; OLG Braunschweig FGPrax 2019, 83/84; Senat MittBayNot 2017, 73/74; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; BeckOGK/Neukirchen BGB § 2368 Rn. 114; Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22;
§ 35Rn. 63; Grüneberg/Weidlich § 2368 Rn. 4; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 185; Mü
KoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 59; Staudinger/Herzog BGB § 2368 Rn. 107). Eine solche liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor, wie das Grundbuchamt wiederum zutreffend anmerkt. 22 dd) Schließlich kann grundsätzlich auch mit einer entsprechenden Bescheinigung des Nachlassgerichts der Nachweis der Amtsannahme formgerecht erbracht werden (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; OLG Braunschweig FGPrax 2019, 83/84; Senat MittBayNot 2017, 73/74; OLG Hamm ErbR 2017, 271; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; BeckOGK/Neukirchen BGB § 2368 Rn. 115; Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22;
§ 35Rn.
63; Grüneberg/Weidlich § 2368 Rn. 4; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 35 Rn. 88; Kroiß/Horn/Solomon/Wilsch GNotKG Q Rn. 252.1; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183; MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 59; Schöner/Stöber Rn. 3462; Staudinger/Herzog § 2368 Rn. 107). 23
(1)Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um ein in der Rechtspraxis entwickeltes Institut (OLG Hamm ErbR 2017, 271; Bestelmeyer FGPrax 2019, 85), das erst durch das KostRÄG 2021 (BGBl. I 2020, S. 3229) eine rudimentäre gesetzliche Regelung in Gestalt des Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG – Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt – erfahren hat. Im Unterschied zur bloßen Eingangsbestätigung, die ohne sachliche Prüfung nur zur Bekundung des tatsächlichen Vorgangs der Annahmeerklärung ausgestellt wird, bezeugt die Bescheinigung die Rechtswirksamkeit der Annahme (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; OLG Hamm ErbR 2017, 271; BeckOGK/Neukirchen BGB § 2368 Rn. 115; MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 59; unklar OLG Köln FGPrax 2023, 227). Für die Erteilung zuständig ist analog § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG der Rechtspfleger, nicht die Geschäftsstelle (Kroiß/Horn/Solomon/Wilsch GNotKG Q Rn. 252.1). 24
(2)Die vorliegende Bescheinigung des Nachlassgerichts vom 27.3.2024 ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamts eine Annahmebescheinigung in dem unter
(1)dargestellten Sinne. Nicht nur ist sie explizit so überschrieben und vom Rechtspfleger ausgestellt. Sie beschränkt sich auch inhaltlich keineswegs auf die Bestätigung des Eingangs des Schreibens vom 27.6.2023, sondern hält unter Angabe der Personalien der Beteiligten zu 2 ausdrücklich fest, dass diese zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der He. G. ernannt wurde und das Amt durch die genannte Erklärung angenommen hat, weiter dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Einsetzung zur Testamentsvollstreckerin nicht zu prüfen gehabt habe. Die Auffassung des Grundbuchamts, es handle sich um eine bloße Eingangsbestätigung, bei der insbesondere keine Identitätsprüfung erfolge, überzeugt daher nicht. Sie wird auch nicht durch die in der Zwischenverfügung zitierten Ausführungen bei Schöner/Stöber (Rn. 3462) gestützt. Dort wird ausdrücklich zwischen einer zum Nachweis der Amtsannahme geeigneten Bescheinigung und einer reinen Eingangsbestätigung unterschieden; wann von ersterer und wann von letzterer auszugehen ist, wird nicht weiter erläutert. Auf der Grundlage der Ausführungen in den im Nichtabhilfebeschluss zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FGPrax 2023, 227) und Braunschweig (FGPrax 2019, 83) hingegen erscheint es zwar durchaus naheliegend, die hier verfahrensgegenständliche Annahmebescheinigung für unzureichend zu erachten. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, das in einer solchen Bescheinigung offenbar stets nur eine reine Eingangsbestätigung sieht, liegt aber ein offensichtliches Fehlverständnis des Wesens einer Annahmebescheinigung zugrunde. Gerade die Einführung des gesonderten Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG für das Verfahren der Erteilung einer solchen Bescheinigung zeigt, dass dieses eine Sachprüfung einschließt und die formgerechte Bescheinigung schon als solche den erforderlichen Nachweis der Amtsannahme erbringt. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 19/23484, 60). Das Oberlandesgericht Köln hält zwar zutreffend fest, dass die Annahmebescheinigung im Gegensatz zum Testamentsvollstreckerzeugnis nicht verlautbart, dass die vom Erblasser angeordneten Voraussetzungen für den Eintritt der Testamentsvollstreckung erfüllt sind. Es verkennt aber, dass eine solche Bescheinigung gleichwohl die oben geschilderte Rechtswirkung zeitigt und insofern gerade nicht eine bloße Eingangsbestätigung darstellt. Das Oberlandesgericht Braunschweig schließlich unterscheidet zwar im Ausgangspunkt zutreffend zwischen diesen beiden Instituten, die Annahme einer reinen Eingangsbestätigung überzeugt aber auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts, demzufolge ausdrücklich die Amtsannahme und nicht nur der Eingang eines entsprechenden Schreibens bestätigt wurde, nicht. Hinzuzufügen ist, dass es sich bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig um eine Entscheidung in einer Kostensache handelt, die durch die erwähnte Einführung des Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG überholt ist. 25
(3)Die vorliegende Amtsannahmebescheinigung ist auch formgerecht. Sie bezeugt in Verbindung mit der zugrundeliegenden Verfügung von Todes wegen und der Niederschrift über deren Eröffnung die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2. Als andere Voraussetzung der Eintragung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ist die Verfügungsbefugnis gemäß dieser Vorschrift durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen (Bauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer § 29 Rn. 44; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 29 Rn. 31). Es besteht kein Anlass, insoweit andere Anforderungen zu stellen als an ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ebenfalls in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO einzureichen ist (OLG Hamm FGPrax 2016, 201). Soweit im Übrigen in der Literatur – ohne Begründung – die Ansicht vertreten wird, für die Ausstellung einer Amtsannahmebescheinigung gelte § 29 Abs. 3 GBO (Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183), ist dem nicht zu folgen. Denn diese Vorschrift ist nur auf von Behörden über ihre eigenen bewirkenden Erklärungen oder Ersuchen aufgenommene Urkunden anwendbar (Senat ZWE 2016, 331; Bauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer § 29 Rn. 116;
§ 29Rn.
45; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 29 Rn. 73; Meikel/Hertel § 29 Rn. 491). Bei der Amtsannahmebescheinigung handelt es sich jedoch um die Bestätigung einer durch eine fremde Erklärung herbeigeführten Rechtswirkung. Öffentliche Urkunden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO können grundsätzlich in Urschrift, in Ausfertigung oder unter Umständen auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (Senat NJOZ 2017, 1345/1346;
§ 29Rn.
57; Hügel/Otto § 29 Rn. 137; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 29 Rn. 77; Schöner/Stöber Rn. 166). Da hier eine Ausfertigung der Amtsannahmebescheinigung eingereicht wurde, ist dem Formerfordernis in jedem Fall Genüge getan. 26
- Ein Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, weil die Beteiligten diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG zunächst bereits kraft Gesetzes zu tragen haben, ihre diesbezügliche Haftung jedoch gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels ebenfalls von Gesetzes wegen erloschen ist. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung. Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): …, JAng Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 24.09.
- OLG München,
- Zivilsenat Beschluss vom 24.9.2024 34 Wx 218/24 e