FG München, Beschluss v. 12.08.2024 – 12 V 1261/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Beschluss v. 12.08.2024 – 12 V 1261/24 Download Drucken Titel: Sonderbetriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben Normenketten: FGO § 69 Abs. 2 FGO § 69 Abs. 3 FGO § 69 Abs. 6 FGO § 135 Abs. 1 FGO § 135 Abs. 5 FGO § 136 Abs. 1 AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Leitsätze: 1. Macht der Antragsteller Gründe i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht schlüssig geltend, ist der Antrag unzulässig. 2. Wenn der Steuerpflichtige kein Feststellungsbeteiligter ist, können auch seine Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein. 3. Nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer können dessen Sonderbetriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 24 Nr. 2 EStG unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. 4. Das Unterliegen eines oder einzelner Streitgenossen führt zu einer Kostenverteilung nach Quoten, wobei Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt werden müssen. 1. Macht der Antragsteller Gründe im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht schlüssig geltend, ist der Antrag unzulässig. (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn der Steuerpflichtige kein Feststellungsbeteiligter ist, können auch seine Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein. (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer können dessen Sonderbetriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 24 Nr. 2 EStG unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Unterliegen eines oder einzelner Streitgenossen führt zu einer Kostenverteilung nach Quoten, wobei Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt werden müssen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aussetzung der Vollziehung, Einkommensteuer, Grundlagenbescheid, Sonderbetriebsausgaben Tenor 1. Die Bescheide vom 30. April 2024 über die Einkommensteuer für 2004 und 2005 werden für die Dauer des Einspruchsverfahrens für 2004 i.H.v. 6.586,00 € und für 2005 i.H.v. 8.656,00 € von der Vollziehung ausgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1) zu 50/100, die Antragstellerin zu 2) zu 35/100 und der Antragsgegner zu 15/100. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) tragen der Antragsgegner in Höhe von 35/100 und die Antragstellerin zu 2) in Höhe von 65/100. Der Antragsteller zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe I. 1 Der Antragsgegner, das Finanzamt, änderte mit Bescheiden vom 30. April 2024 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) u.a. die Einkommensteuerfestsetzungen für 2004 und 2005. Bei der Einkommensteuer resultierte ein Nachzahlungsbetrag für 2004 i.H.v. 6.586 EUR und für 2005 i.H.v. 8.656 EUR und beim Solidaritätszuschlag für 2004 i.H.v. 362,24 EUR und für 2005 i.H.v. 476,09 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Änderungen aus den Mitteilungen vom 28. November 2023 für die Beteiligung an der […] (S-KG) ergeben würden. In diesen Mitteilungen für die Jahre 2004 bis 2010 ist ausgeführt: „Der Feststellungsbeteiligte war im Feststellungszeitraum nicht beteiligt. Bisher festgestellte Besteuerungsgrundlagen entfallen.“ 2 Gegen die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 vom 30. April 2024 erhoben die beiden Antragsteller Einspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer für 2004 und 2005 sowie des Solidaritätszuschlages hierzu. Außerdem beantragten die Antragsteller den Erlass der festgesetzten Zinsen zur Einkommensteuer in den Bescheiden für 2004 bis 2010 vom 30. April 2024 i.H.v. insgesamt 33.786,00 EUR. Den Erlassantrag begründeten die Antragsteller damit, dass die lange Bearbeitungszeit der Finanzbehörden und Finanzgerichte nicht den Antragstellern anzulasten sei. 3 Den Einspruch begründeten die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass nachträgliche Sonderbetriebsausgaben für die Beteiligung an der S-KG geltend gemacht würden, und zwar für 2004 i.H.v. 183.263,65 EUR und für 2005 i.H.v. 154.059,07 EUR. Die noch offenen Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 2004 und 2005 seien bis zur endgültigen Entscheidung über die Grundlagenbescheide ausgesetzt. Nach Rücksprache mit dem Finanzgericht (FG) München sollten die laufenden Verfahren bezüglich der Einkommensteuer 2004 und 2005 dahingehend entschieden werden, dass die geltend gemachten Verlustabzugsbeträge als nachträgliche Sonderbetriebsausgaben in den Einkommensteuerbescheiden für 2004 und 2005 berücksichtigt würden. Der Antragsteller zu 1) habe seine Beteiligung an der S-KG zum 31. Dezember 2013 gekündigt. Außerdem werde auf den Beschluss des Finanzgerichts in Sachen AdV für die Einkommensteuer 2004 und 2005 vom 27. März 2018 (Az. 8 V 2534/17) verwiesen. Auch habe der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den verrechenbaren Verlust für den Antragsteller zu 1) an der S-KG noch nicht entschieden. 4 Mit Bescheid vom 5. Juni 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf AdV der Einkommensteuer für 2004 und 2005 sowie des Solidaritätszuschlags für 2004 und 2005 der beiden Antragsteller ab. Außerdem führte das Finanzamt im Schreiben vom 5. Juni 2024 aus, dass der gegen die Beteiligungseinkünfte gerichtete Einspruch beim zuständigen Feststellungsfinanzamt einzulegen sei, da der Antragsgegner an die Grundlagenbescheide gebunden sei. Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 wurde der Erlassantrag wegen der Zinsen für 2004 bis 2010 abgelehnt. 5 Ihren Antrag an das FG wegen der AdV der Einkommensteuer für 2004 und 2005 des Solidaritätszuschlages für 2004 und 2005 und der Zinsen für 2004 bis 2010 begründen die Antragsteller mit den im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumenten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes für den Beteiligten in § 15a Einkommensteuergesetz (EStG), im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der AO nachvollziehbar geregelt sei. Außerdem könnten nachträglich entstandene Sonderbetriebsausgaben eines ausgeschiedenen Mitunternehmers direkt im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden. Die Höhe der Sonderbetriebsausgaben sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit Bescheid vom 21. Mai 2013 seien die Grundlagenbescheide für die S-KG für 2004 und 2005 mit der Maßgabe von der Vollziehung ausgesetzt worden, dass Mehrbeträge an Verlust für 2004 i.H.v. 122.667,98 EUR und für 2005 i.H.v. 107.369,30 EUR zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Zinsen würde nicht nur ein Erlassantrag vorliegen; es werde auf die Aktenlage verwiesen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Bescheide vom 30. April 2024 für 2004 und 2005 für die Dauer des Einspruchsverfahrens wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit wegen Einkommensteuer für 2004 i.H.v. 6.586,00 EUR und für 2005 i.H.v. 8.656,00 EUR, wegen Solidaritätszuschlag für 2004 i.H.v. 362,24 EUR und für 2005 i.H.v. 476,09 EUR. sowie die Bescheide vom 30. April 2024 für 2004 bis 2010 wegen Zinsen für 2004 i.H.v. 5.639,00 EUR, für 2005 i.H.v. 6.928,00 EUR, für 2007 i.H.v. 3.166,00 EUR, für 2008 i.H.v. 372,00 EUR, für 2009 i.H.v. 2.057,00 EUR und für 2010 i.H.v. 15.606,00 EUR von der Vollziehung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 6 Zur Begründung wird ausgeführt, dass über die begehrten Sonderbetriebsausgaben in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 und 2005 betreffend die S-KG zu entscheiden sei. Diese Feststellungsbescheide seien Grundlagenbescheide im Verhältnis zu den Einkommensteuerbescheiden als Folgebescheide. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid könnten nach § 42 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheides angegriffen werden. Dieser Grundsatz gelte im AdV-Verfahren sinngemäß. Im Streitfall habe das Finanzamt die Grundlagenbescheide korrekt umgesetzt. Bezüglich der Zinsfestsetzungen für 2004 bis 2010 habe nur ein Erlassantrag vorgelegen, der mit Bescheid vom 10. Juni 2024 abgelehnt worden sei. 7 Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 hat der Berichterstatter die FG-Akten der Klageverfahren mit den Aktenzeichen (Az.) 8 K 2736/06, 8 K 1033/10 und 8 K 1034/10 sowie die FG-Akten der AdV-Verfahren mit den Az. 8 V 3022/06, 8 V 4732/06, 8 V 2824/10, 8 V 1929/12 und 8 V 2534/17 zum Verfahren beigezogen. 8 Die Klagen des Antragstellers zu 1) mit den Az. 8 K 2736/06 und 8 K 1034/10 betreffen die Einkommensteuer 2004 und die Klage des Antragstellers zu 1) mit dem Az. 8 K 1033/10 betrifft die Einkommensteuer 2005. Das Klageverfahren des Antragstellers zu 1) wegen Einkommensteuer 2004 und 2005 wurden gemäß § 74 FGO ausgesetzt, und zwar das Verfahren für 2004 (8 K 2736/06) mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 und das Verfahren für 2005 (8 K 1033/10) mit Beschluss vom 25. Juni 2013. Die Aussetzung der Klageverfahren wurde damit begründet, dass die Feststellungen betreffend die S-KG ein vorrangiges Rechtsverhältnis seien. Die ausgesetzten Verfahren wurden noch nicht wieder aufgenommen. Die Klage des Antragstellers zu 1) wegen Einkommensteuer 2004 (8 K 1034/10) wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. November 2012 als unzulässig abgewiesen. 9 Der Antrag auf AdV vom 6. September 2010 des Antragstellers zu 1) wegen Einkommensteuer für 2004 und 2005 wurde als teilweise unzulässig hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 und im Übrigen unbegründet hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 und 2005 mit Beschluss vom 11. Januar 2011 (8 V 2824/10) abgelehnt. Der weitere Antrag auf AdV des Antragstellers zu 1) vom 18. Juni 2012 wegen Einkommensteuer für 2004 und 2005 wurde als teilweiser Änderungsantrag (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO) behandelt und, soweit er als zulässig erachtet wurde, als unbegründet hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 und 2005 mit Beschluss vom 13. August 2012 (8 V 1929/12) abgelehnt. Der weitere Antrag des Antragstellers zu 1) vom 30. Oktober 2017 wegen AdV der Einkommensteuer für 2004 und 2005 wurde mit Beschluss vom 27. März 2018 (8 V 2534/17) als unzulässig abgelehnt, da nur Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide erhoben wurden. 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen. II. 11 1. Der Antrag der beiden Antragsteller auf AdV der Zinsfestsetzungen ist unzulässig. 12 Gegen den Bescheid über die Ablehnung eines Erlasses ist nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren die Verpflichtungsklage gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 2 FGO; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rz. 145 m.w.N. [Juli 2023]). Wird – wie im Streitfall – ein beantragter Erlass abgelehnt, liegt kein vollziehbarer Verwaltungsakt vor. Folglich kann vorläufiger Rechtsschutz nicht durch AdV, sondern nur durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) gewährt werden (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rz. 142 m.w.N. [Juli 2023]; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 24 [Feb. 2021]). Der eindeutige Antrag der steuerlich vertretenen Antragsteller für eine AdV der Zinsfestsetzungen kann im Streitfall nicht in einen Antrag auf einstweilige Anordnung ausgelegt werden. 13 2. Der Antrag der beiden Antragsteller auf AdV des Solidaritätszuschlags ist unzulässig. 14 Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist ein Folgebescheid zur Festsetzung der Einkommensteuer. Wird gegen die Festsetzung einer Zuschlagssteuer wie des Solidaritätszuschlags (Seiler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 51a EStG Rz. 14) ausschließlich aus Gründen geklagt, die auch für die zu Grunde liegende Maßstabssteuer (Einkommensteuer) zu beachten sind, kann eine Klage schon mit Rücksicht auf das Grundlagen-Folgebescheid-Verhältnis keinen Erfolg haben (Hendricks in Schaumburg/Hendricks, Steuerrechtsschutz, 5. Auflage 2024, Rz. 3_7; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 139). Für den Antrag auf AdV eines Folgebescheids fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240; vom 12. Juli 2017 X B 16/17, BFHE 257, 523, BFH/NV 2017, 1204). Dies führt im Streitfall zur Unzulässigkeit des AdV-Antrages wegen des Solidaritätszuschlags für 2004 und 2005. 15 3. Der AdV-Antrag des Antragstellers zu 1) wegen Einkommensteuer 2004 und 2005 hat keinen Erfolg. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.